Vielen Dank, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, weil der Fragesteller suggerieren wollte, dass man quasi vor der Wahl gestanden hätte, mit diesem Betrag zum Rückkauf der GWB „Elstertal“ von einem Hedgefonds, nämlich von Benson Elliot, sich sozusagen da zu entscheiden oder vielleicht mit anderen Möglichkeiten investiv Wohnungen zu errichten, mithilfe von Wohnungsgenossenschaften etc., frage ich noch mal nach: Ist denn der Landesregierung mit Blick auf das Jahr 2019, als diese Entscheidung getroffen wurde, ein vergleichbarer Fall bekannt, wo sich in einer Thüringer Stadt/Oberzentrum wie Gera ein substanzieller Anteil des Wohnungsbestands – wir reden ja immerhin von 6.000 Einheiten – in den Händen eines börsennotierten Hedgefonds befunden hat?
Und wenn ich das verknüpfen kann vielleicht noch mit einer anderen halben Frage: Es ist doch so, dass auch in anderen Bundesländern über das Land landeseigene Wohnungsgesellschaften oder Wohnungsbaugesellschaften, öffentlicher Wohnungsbestand gehalten wird. Es ist doch sicherlich in Thüringen kein Einzelfall? Vielen Dank für die Antwort.
Also zur ersten Frage: Das ist mir jetzt nicht bekannt, aber gleichwohl war ja genau das die gesellschaftliche Herausforderung damals. Wir standen vor der Frage, ob wir für Mieterinnen und Mieter langfristig Sicherheit in ihren Wohnungsbestand und auch in die zu zahlenden Mieten schaffen. Und das ist eine Verabredung, die haben wir damals gemeinsam in der Landesregierung und auch mit dem Stadtrat der Stadt Gera getroffen, und es ist – den
ke ich – eine Entscheidung, die auch im Interesse der dort wohnenden Mieterinnen und Mieter so gefallen ist und deswegen auch heute noch ihren Bestand hat.
Und zu Frage 2: Natürlich ist es so, es gibt eine Reihe von Bundesländern, die eigene Landeswohnungsgesellschaften haben und entsprechend auch Wohnraum vorhalten. Ich finde, das ist in der Tat auch eine Frage – deswegen habe ich das gesagt –, die wir auch strategisch überdenken müssen, gerade kleinere Kommunen, die jetzt keine sehr großen Wohnungsbestände haben, dabei auch als Land zu unterstützen neben dem Wohnungsbau auch bei der Frage, wie Wohnungen – ich sage mal – im öffentlichen Eigentum gehalten werden können. Danke.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Die nächste Mündliche Anfrage wird gestellt durch den Abgeordneten Herrgott in der Drucksache 7/3724.
Die Förderrichtlinie zur Unterstützung der Jagdausübungsberechtigten und Jagdhundeführer bei der Durchführung vorbeugender Jagdmaßnahmen gegen den Eintrag der Afrikanischen Schweinepest nach Thüringen sieht eine Aufwandspauschale in Höhe von 25 Euro vor. Diese wird Jägern und Jagdhundeführern sowohl für die Erlegung von Schwarzwild als auch für Treib- oder Drückjagden mit Hunden gewährt. Dem Fragesteller wurde aktuell mehrfach berichtet, dass es in diesem Jahr Probleme bei der Auszahlung der Prämie durch das zuständige Forstamt Sondershausen gab.
1. Wie viele Anträge auf die sogenannte Schwarzwildprämie wurden in diesem Jahr bisher eingereicht und wie viele davon werden bearbeitet?
2. Wurde entgegen der ursprünglichen Richtlinie eine Bagatellgrenze von mindestens drei erlegten Stück Schwarzwild eingeführt und wenn ja, wann, durch wen und auf welcher Rechtsgrundlage?
3. Ist die Auszahlung für das Jahr 2021 haushalterisch abgesichert und wenn nein, wie gedenkt die Landesregierung die Auszahlung abzusichern?
Auch hier antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Herr Staatssekretär Weil.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Herrgott beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Gestatten Sie mir zunächst eine Vorbemerkung. Durch die zunehmende Verbreitung der Tierseuche Afrikanische Schweinepest in den Wildschweinbeständen der Länder Brandenburg und Sachsen steigt auch die Gefahr des Viruseintrags nach Thüringen und seit letzter Woche haben wir ja auch Einträge erstmals in Hausschweinbestände in Brandenburg. Um einer möglichen Verbreitung des Virus in den Wildschweinbeständen Thüringens entgegenzuwirken, sollen die Bestände durch verstärkte Bejagung reduziert werden. Aus diesem Grund unterstützt das Land seit Ende 2018 Thüringer Jägerinnen und Jäger bei der Bejagung von Schwarzwild in Form der Gewährung einer Aufwandspauschale. Hierfür wird dem Jagdausübungsberechtigten ermöglicht, auf Antrag eine Aufwandspauschale für die Erlegung von Schwarzwild bzw. den Einsatz brauchbarer Jagdhunde zum Stöbern oder zur Nachsuche anlässlich jagdbezirksübergreifender Drückjagden auf Schwarzwild erhalten zu können.
Zu Beginn des Jahres 2021 wurde die Förderrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Unterstützung der Jagdausübungsberechtigten und Jagdhundeführer bei der Durchführung vorbeugender Jagdmaßnahmen gegen den Eintrag der Afrikanischen Schweinepest nach Thüringen in Kraft gesetzt, welche seit dem 01.01.2021 die Grundlage für die Bearbeitung der Anträge und Auszahlung pauschaler Festbeträge darstellt. Diese Förderrichtlinie ersetzt die bis dahin geltenden Bekanntmachungen über die Auszahlung pauschaler Festbeträge für die Durchführung vorbeugender Jagdmaßnahmen gegen den Eintrag der Afrikanischen Schweinepest nach Thüringen.
Zu Frage 1: Mit Stand vom 30.06.2021 wurden insgesamt 901 Anträge auf Auszahlung eines pauschalen Festbetrags – für die Erlegung von Schwarzwild 736 Anträge bzw. den Einsatz von Jagdhunden bei jagdbezirksübergreifenden Jagden 165 Anträge – gestellt. Sämtliche Anträge wurden oder werden bearbeitet. Gegenwärtig befinden sich noch 490 Anträge in Bearbeitung.
Zu Frage 3: Es stehen im Jahr 2021 nach heutiger Prognose ausreichend Mittel zur Verfügung, um die ASP-Aufwandspauschale gemäß der Förderrichtlinie ASP-Jagd auszuzahlen.
Herr Staatssekretär, wie erklären Sie dann die Aussagen von Mitarbeitern des Forstamts, dass Anträge mit ein oder zwei erlegten Stücken Schwarzwild nicht bearbeitet und nicht ausgezahlt werden? Dann habe ich noch eine zweite Frage.
Dazu kann ich nur sagen, da würden mich die konkreten Sachverhalte interessieren. Dann lasse ich das auch gern prüfen bei uns im Haus.
Die zweite Nachfrage dazu: Mir wurde von verschiedenen Jägern berichtet, dass diese Aufwandspauschale von Finanzämtern mit unterschiedlicher Würdigung als wiederkehrende Einnahmen gewertet wird, sodass Jäger als Selbstständige in den Fokus rücken. Das ist für verschiedene Jagdausübungsberechtigte eine besondere Schwierigkeit, weil sie dann nicht mehr von einem Lohnsteuerhilfering ihre Lohnsteuererklärung machen lassen dürfen, sondern als Selbstständige von einem Steuerberater betreut werden müssen. Wie bewertet die Landesregierung diese Einschätzung verschiedener Finanzämter und wie gedenkt die Landesregierung, dort für Klarheit zu sorgen?
Ich würde hier zusagen, dass wir den Sachverhalt prüfen lassen. Vielleicht gibt es da einen konkreten Sachverhalt, den wir uns anschauen können. Ich finde es sehr überraschend, wie schnell man zum Selbstständigen wird. Aber wir schauen uns das im Konkreten an.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Ich rufe die nächste Mündliche Anfrage auf, und zwar die des Abgeordneten Kalich in Drucksache 7/3737.
Die bedarfsgerechte und flächendeckende Sicherstellung des bodengebundenen Rettungsdienstes obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten bzw. Rettungsdienstzweckverbänden als Aufgabenträger im eigenen Wirkungskreis. Das schließt den Bau, Ausbau bzw. Umbau von Rettungswachen mit ein. Für die Planung und die Errichtung von Rettungswachen ist die DIN 13049 zugrunde zu legen. Im Rahmen der Rechtsaufsicht prüft das Thüringer Landesverwaltungsamt die Einhaltung und Umsetzung der Vorgaben des Landesrettungsdienstplans.
1. Wie viele Rettungswachen gibt es wo im Freistaat Thüringen – bitte getrennt nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufführen –?
2. Welche Kenntnisse liegen der Landesregierung darüber vor, in welcher Größenordnung Rettungswachen im Freistaat Thüringen nicht der DIN 13049 entsprechen und aus diesem Grund Aus- und Umbaumaßnahmen erfolgen müssen?
3. Wie erfolgt eine Förderung des Aus- und Umbaus von Rettungswachen durch das Land, damit diese der DIN 13049 entsprechen?
4. Welche Pläne hat die Landesregierung, um eine Förderung des Aus- und Umbaus von Rettungswachen auch künftig zu gewährleisten?
Vielen Dank, Herr Abgeordneter. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Frau Staatssekretärin Schenk.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kalich beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Sicherstellung des bodengebundenen Rettungsdienstes obliegt als kommunale Selbstverwaltungsaufgabe den Landkreisen, kreisfreien Städten bzw. den Rettungsdienstzweckverbänden als Aufgabenträger im eigenen Wirkungs
kreis. Dies umfasst nach § 12 Abs. 1 Thüringer Rettungsdienstgesetz auch die Festlegung zu den Standorten und Einsatzbereichen von Rettungswachen durch die zuständigen Aufgabenträger. Durch das Thüringer Landesverwaltungsamt wird lediglich die Rechtsaufsicht ausgeübt. Nach derzeit vorliegenden Informationen werden insgesamt 123 Rettungswachen bzw. Standorte in Thüringen betrieben. Im Einzelnen sind dies: Ilm-Kreis – 7 Rettungswachen; Kyffhäuserkreis – Rettungswachen 6; Landkreis Eichsfeld – Rettungswachen ebenfalls 6; Landkreis Gotha – Rettungswachen 3, Standorte 2; Landkreis Nordhausen – Rettungswachen 5, Standorte 1; Landkreis Saalfeld‑Rudolstadt – Rettungswachen 9, Standorte 2; Landkreis Schmalkalden‑Meiningen – Rettungswachen 9; Landkreis Sömmerda – Rettungswachen 5, Standorte 1; Landkreis Weimarer Land – Rettungswachen 3; Rettungsdienstzweckverband Ostthüringen – Rettungswachen 13 und Standorte 11; Rettungsdienstzweckverband Südthüringen – Rettungswachen 8 und Standorte 2; Saale-Holzland-Kreis – Rettungswachen 5; Stadt Erfurt – Rettungswachen 3; Stadt Jena – Rettungswachen 3; Stadt Weimar – Rettungswachen 2; Unstrut‑Hainich-Kreis – Rettungswachen 5 und Standorte 2; Wartburgkreis plus Eisenach – Rettungswachen 9 und Standorte 1. Insgesamt sprechen wir also von 101 Rettungswachen und 22 Standorten.
Zu Frage 2: Aufgrund der vorgenannten Zuständigkeiten und infolge der ausschließlichen Rechtsaufsicht des Landes ergibt sich, dass der Landesregierung nur zu denjenigen Aspekten konkrete Informationen zur Verfügung stehen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung einer landesrechtlichen Regelung stehen. Insoweit liegen der Landesregierung keine Kenntnisse zur Notwendigkeit von Ausoder Umbaumaßnahmen von Rettungswachen vor.
Zu Frage 3: Derzeit erfolgt keine Förderung des Aus- und Umbaus von Rettungswachen. Die Regelung des Landesrettungsdienstplans zur Rettungswache legt die in Rede stehende Norm lediglich für die Planung und Errichtung von Rettungswachen zugrunde. Mit der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Thüringen für die Förderung des Rettungswesens vom 8. November 1999 verfolgte das Land das Ziel, neben der Beschaffung von EDV- und Kommunikationstechnik unter anderem auch den Neu- und Umbau von Rettungswachen zu fördern. Da der angestrebte Neu- und Umbau von Rettungswachen flächendeckend abgeschlossen war, sah das Land keine Notwendigkeit zur Verlängerung der Richtlinie über den 31.12.2012 hinaus. Wie bereits ausgeführt, obliegt die bedarfsgerechte und flächendeckende Sicherstellung des bodengebundenen Rettungsdiens
tes mit Ausnahme der notärztlichen Versorgung nach § 5 Abs. 1 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes den Landkreisen und kreisfreien Städten bzw. den Rettungsdienstzweckverbänden. Der Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes hat nach § 18 Abs. 1 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes die Kosten für diesen zu tragen, was auch die Kosten für den Neu-, Um- oder auch Ersatzbau einer Rettungswache einschließt. Diese werden neben allen anderen ansatzfähigen Kosten auf Grundlage der Thüringer Verordnung über Kosten-Leistungs-Nachweise vom 8. April 2010, zuletzt geändert am 29. Juni 2018, im Rahmen der Erhebung von Benutzungsentgelten durch die Kostenträger sowie den nicht gesetzlich versicherten Benutzern des Rettungsdienstes gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 22 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes refinanziert.
Ich weise darauf hin, dass sich alle Zuwendungen des Landes nach § 20 Abs. 2 Satz 4 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes kostenmindernd auf die Kalkulation der Benutzungsentgelte auswirken. Hiervon würde der Kostenträger partizipieren und nicht die Zuwendungsempfänger.
Abschließend möchte ich erwähnen, dass mit der Bereitstellung von entsprechenden Haushaltsmitteln im Landeshaushalt 2021 einschließlich Verpflichtungsermächtigungen für die Jahre 2022 und 2023 in einer Gesamthöhe von insgesamt rund 2,45 Millionen Euro der Freistaat einen elementaren Beitrag zur Weiterentwicklung des Rettungswesens leistet, indem die Einführung eines einheitlichen Systems zur mobilelektronischen Einsatzdatenerfassung und Einsatzdatendokumentation in den Rettungsdiensteinheiten über die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen finanziell unterstützt wird. Damit wird der notwendigen Qualitätssicherung sowie einer anzustrebenden gesundheitssektorenübergreifenden Vernetzung mit allen an der Versorgung der Patientinnen und Patienten beteiligten Strukturen Rechnung getragen.
Zu Frage 4: Derzeit plant die Landesregierung keine Förderung von Rettungswachen. Sofern der Landesgesetzgeber eine solche Förderung beschließt, wäre dies im Rahmen einer entsprechenden Förderrichtlinie und der Bereitstellung ausreichender Haushaltsmittel selbstverständlich möglich.
Abschließend möchte ich festhalten, dass die Landesregierung weiterhin bestrebt ist, die Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes – soweit möglich – bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen und im konstruktiven Zusammenwirken mit allen Beteiligten die Rahmenbedingungen für einen leistungsfähigen und effizienten Rettungsdienst