Protocol of the Session on July 22, 2021

Rechtliche Voraussetzungen für die Impfung Minderjähriger in Thüringen

Am 06.07.2021 hat der Freistaat Thüringen in Zusammenarbeit mit der Universität Erfurt und dem Communication Lab das Flugblatt mit dem Titel „Gegen Corona impfen? Du entscheidest!“ publiziert. Laut Flugblatt kann jeder ab 12 Jahren, der sich impfen lassen möchte, geimpft werden.

Ich frage in diesem Zusammenhang die Landesregierung:

1. Aufgrund welcher Gesetze begründet die Landesregierung konkret, dass alle Minderjährigen ab 12 Jahren, welche sich impfen lassen möchten, sich impfen lassen können?

2. Aufgrund welcher Gesetze und Gerichtsurteile sieht die Landesregierung eine grundsätzliche Einwilligungsfähigkeit bereits mit 12 Jahren gegeben und damit entgegen der bisherigen gängigen Rechtsauffassung, welche in der Regel von 16 Jahren und unter besonderen Umständen auch von 14 Jahren ausgeht?

3. Wenn ein Arzt einen Minderjährigen ab 12 Jahren nicht für „einwilligungsfähig“ hält, ist es dann nach Auffassung der Landesregierung möglich, dass der Minderjährige sich trotzdem impfen lassen kann, wie im Flugblatt geschrieben?

4. Wird das Flugblatt an allen Schulen Thüringens verteilt, in Schulen diskutiert und folgt auf die Aushändigung eine Befragung zur lmpfbereitschaft, wie im Flugblatt unter „Wer entscheidet, ob Du geimpft wirst?“ suggeriert wird? Vielen Dank.

Für die Landesregierung antwortet das Sozialministerium, Frau Ministerin Werner.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung möchte ich die Mündliche Anfrage wie folgt beantworten:

Zu Frage 1: Die Aussage, dass sich jeder ab 12, der oder die das für sich wichtig findet, impfen lassen kann, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Informationen, die in dem Flyer unter der Überschrift „Wer entscheidet, ob Du geimpft wirst?“ gesondert hervorgehoben werden und auf die dafür erforderliche Einwilligung als Voraussetzung für eine Impfung hinweisen. Danach werden über 12Jährige mit Einwilligung der Eltern geimpft. Im Einzelfall besteht auch die Möglichkeit, eine Impfung dann, wenn ein Gespräch des bzw. der über 12Jährigen mit dem Arzt oder der Ärztin die Einwilligungsfähigkeit festgestellt wird. Grundlage für die vorgenannten Informationen ist § 630d des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung. Danach ist vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper und die Gesundheit, der Arzt oder die Ärztin verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Die Zuständigkeit für die Einwilligung zu medizinischen Eingriffen bei Minderjährigen und damit auch bei deren beabsichtigter Impfung hängt von der Einsichtsfähigkeit des betroffenen Minderjährigen ab. Ist der Minderjährige einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen. Dies sind bei Minderjährigen in der Regel die Sorgeberechtigten und gesetzliche Vertreter nach §§ 1626 und 1629 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein minderjähriger Patient selbst entscheiden, ob er in die Vornahme der medizinischen Behandlung einwilligt oder diese ablehnt, sofern er die erforderliche Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit besitzt.

Zu Frage 2: Die Landesregierung sieht eine grundsätzliche Einwilligungsfähigkeit, wie bereits ausgeführt, nicht bereits mit 12 Jahren als gegeben an. Dies ist auch nicht dem Flyer zu entnehmen. Wie bereits ausgeführt, hängt die Einwilligungsfähigkeit von der Einsichtsfähigkeit des betroffenen Minderjährigen ab. Diese kann daher auch nicht an handfesten Altersgrenzen bestimmt werden. Vielmehr hat der Arzt oder die Ärztin im Einzelfall festzustellen, ob der oder die über 12-Jährige nach seiner bzw. ihrer geistigen und sittlichen Reife die Bedeu

(Ministerin Werner)

tung und Tragweite des Eingriffs und seine Gestattung zu ermessen vermag.

Zu Frage 3: Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, ist in Fällen, in denen der Minderjährige einwilligungsunfähig ist, die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen. Dies sind bei Minderjährigen in der Regel die Sorgeberechtigten und gesetzlichen Vertreter nach den §§ 1626 und 1629 BGB.

Zu Frage 4: Nein, der angesprochene Flyer wird nicht in allen Schulen verteilt. Von den 30.000 gedruckten Exemplaren sind jedem Schulamt 5.000 Exemplare übergeben worden und 5.000 Exemplare sind noch im Ministerium verfügbar. In einem Begleitschreiben des Ministers für Bildung, Jugend und Sport zur Impfung von Kindern und Jugendlichen an weiterführenden Schulen – also nicht an Grundschulen – vom 15. Juli 2021 wird grundsätzlich darauf hingewiesen – Zitat –: „Die Entscheidung für oder gegen eine Impfung von Kindern ist die alleinige und freiwillige Entscheidung der Familien bzw. der bereits zustimmungsfähigen Jugendlichen. Der Staat kann hier informieren, aufklären und in nicht bevormundender Art für das Impfen werben. Es bleibt den Schulen unbenommen“ – so der Minister in dem Schreiben weiter – „im Rahmen ihres pädagogischen Auftrags und der pädagogischen Freiheit die Themen Pandemie und Impfung auch im Unterricht in den verschiedenen Fächern zu diskutieren.“ Wir sollten den Schülerinnen und Schülern hier aktuelles Wissen vermitteln und sie im Sinne unserer im Schulgesetz verankerten Prinzipien zu eigenen Entscheidungen befähigen. Es liegt also in der Entscheidung der Schule, ob und wie die Frage der Impfung mit den Schülerinnen und Schülern diskutiert wird und dazu auch die Flyer in gedruckter oder elektronischer Form eingesetzt werden. Eine Befragung zur Impfbereitschaft gibt es nicht.

Ich danke für die Aufmerksamkeit.

Vielen Dank, Frau Ministerin. Nachfragen kann ich nicht erkennen. Damit rufe ich die nächste Mündliche Anfrage auf, die gestellt wird durch Abgeordnete Hoffmann in der Drucksache 7/3717.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Vermehrte Tierabgabe und gestiegenes Aussetzen von Tieren in Thüringen?

Nach verschiedenen Meldungen befürchten Tierheime, dass es durch das Aufheben von CoronaMaßnahmen zur vermehrten Abgabe oder zum

Aussetzen von Tieren bzw. Haustieren kommt, die während der Lockdowns angeschafft wurden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Kenntnisse liegen der Landesregierung über eine vermehrte Abgabe von Tieren in Tierheime in den letzten Wochen vor?

2. Welche Kenntnisse liegen der Landesregierung über vermehrtes Aussetzen von Haustieren in den letzten Wochen vor?

3. Haben sich Tierheime mit der Bitte nach Unterstützung an die Landesregierung gewandt?

4. Ist gegebenenfalls eine zusätzliche Unterstützung der Tierheime seitens des Landes für die betreffenden Tierheime geplant?

Für die Landesregierung antwortet auch hier Frau Ministerin Werner für das Sozialministerium.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, ich möchte die Mündliche Anfrage wie folgt beantworten:

Zu den Fragen 1 und 2: Der Landesregierung liegen derzeit keine Kenntnisse über eine vermehrte Abgabe von Haustieren in Tierheimen oder vermehrtes Aussetzen von Haustieren in den letzten Wochen vor.

Zu Frage 3: Tierheime werden im Rahmen der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven bzw. nichtinvestiven Maßnahmen des Tierschutzes in Thüringen unterstützt. Auch in diesem Jahr stehen wieder 1 Million Euro an Haushaltsmitteln zur Förderung von Investitionskosten in Tierheimen sowie 150.000 Euro zur Förderung der Kastration und Kennzeichnung herrenloser Katzen in Thüringen zur Verfügung. Außerhalb der Förderung im Rahmen der genannten Richtlinien haben sich Tierheime nicht mit der Bitte um Unterstützung an die Landesregierung gewandt.

Zu Frage 4: Eine zusätzliche Unterstützung der Tierheime seitens des Landes ist derzeit nicht geplant.

Vielen Dank. Nachfragen kann ich nicht erkennen. Damit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage, eine des Abgeordneten Prof. Dr. Voigt in der

(Ministerin Werner)

Drucksache 7/3723, die vertretungsweise durch den Abgeordneten Herrgott gestellt wird.

Investruine GWB „Elstertal“?

Im Juli 2019 hat die Landesregierung Geschäftsanteile an der GWB „Elstertal“ Geraer Wohnungsbaugesellschaft mbH erworben und zur Finanzierung das Wohnungsbauvermögen des Landes um mindestens 70 Millionen Euro geschmälert.

Das Geschäft wurde insbesondere damit begründet, Verwerfungen und ausufernde Mietpreiserhöhungen am Geraer Wohnungsmarkt verhindern und Steuerungsmöglichkeiten erlangen zu wollen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie stellt sich die Wohnungssituation in Gera insbesondere im Hinblick auf ein Überangebot von Wohnungen sowie auf die (unter-)durchschnittlichen Mietpreise im Sommer 2019 im Vergleich zum Sommer 2021 dar?

2. Wie viele Wohnungen/Sozialwohnungen/barrierefreier Wohnraum hätten in Thüringen für den Investitionsbetrag in den Anteilserwerb – anhand statistischer Vergleichszahlen für vom Land geförderten Wohnungsbau – geschaffen werden können?

3. In welcher Höhe sind Investitionen in den vom Land gehaltenen Wohnungsbestand der GWB erforderlich, um den Modernisierungsbedarf zu decken und sich so gegen Wettbewerber am Geraer Wohnungsmarkt zu behaupten?

4. Besteht aus Sicht der Landesregierung das besondere Landesinteresse am Erwerb bzw. am fortgesetzten Halten von Gesellschaftsanteilen an der GWB fort – bitte begründen – und plant sie Beteiligungen an anderen Wohnungsgesellschaften?

Ich erfahre gerade, dass wir mit der Antwort auf die Anfrage etwas warten müssen, da der Sprechzettel aktuell noch nicht vorliegt. Sprechzettel ist am Start, gut – dann war das eine Falschinformation. Herr Staatssekretär Weil antwortet für das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Abgeordneten, das war ein netter Versuch von meiner Kollegin, mich um die Antwort zu bringen. Ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Voigt für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Nach den aktuellen Angaben des Thüringer Landesamts für Statistik betrug der Wohnungsbestand der Stadt Gera zum 31. Dezember 2019 61.616 Wohnungen. Zum 31. Dezember 2020 betrug der Wohnungsbestand in Gera 61.900 Wohnungen. Insoweit nahm die Zahl der Wohnungen in Gera in dem genannten Zeitraum nur marginal um 74 Wohnungen zu. Für das Jahr 2021 liegen noch keine Zahlen des statistischen Landesamts vor. Mit Blick auf die nur marginale Veränderung des Wohnungsbestandes im Zeitraum 31. Dezember 2019 bis 31. Dezember 2020 stellt sich die Wohnungssituation in Gera als weitgehend unverändert dar.

Zu Frage 2: Die Zahl der Wohnungen, Sozialwohnungen bzw. des barrierefreien Wohnraums, die für den Investitionsbetrag in Thüringen hätten geschaffen werden können, kann aufgrund vieler verschiedener Variablen, welche den Bau neuer Wohnungen beeinflussen, zum Beispiel Ort und Lage des geplanten Neubaus, Planungskosten, Baulanderwerb, Einsatz unterschiedlicher Baumaterialien etc., insoweit nicht – auch nicht anhand von Vergleichszahlen vergangener Jahre – bestimmt werden.

Zu Frage 3: Um die Wettbewerbsfähigkeit am Geraer Wohnungsmarkt zu erhalten und weiter zu befördern, wurde seitens der GWB eine entsprechende Investitionsplanung entwickelt, die sich auf die Jahre 2018 bis 2027 erstreckt. Die Baumaßnahmen umfassen neben der Sanierung auch Instandhaltung und Abriss. Insgesamt wird mit Kosten von 50,19 Millionen Euro gerechnet, davon 7,94 Millionen Euro für Instandhaltung, wovon 33,148 Millionen Euro fremdfinanziert sind. Die Differenz wird aus den erwirtschafteten Eigenmitteln der Gesellschaft bestritten. Darüber hinaus sind in der Investitionsplanung der Gesellschaft 17,63 Millionen Euro für die Sanierung von Leerwohneinheiten vorgesehen. Auch diese werden in der Hauptsache, nämlich zu 16,562 Millionen Euro, aus den Eigenmitteln der Gesellschaft finanziert.

Zu Frage 4: Das besondere Landesinteresse am fortgesetzten Halten der Gesellschaftsanteile ist weiterhin gegeben. Wenngleich auch die prognostizierten Entwicklungen am Geraer Wohnungsmarkt nicht in dem erwarteten Umfang eingetreten sind, so zeichnen sich doch weiterhin Entwicklungen in Gera und im Umland ab, die das Vorhalten preisgünstigen Wohnraums erforderlich machen. Beispielhaft sei genannt die Ansiedlung von Amazon im Industriegebiet Gera-Cretzschwitz, wodurch 1.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Ein großer Teil des Wohnungsbestandes der GWB „Elstertal“ befindet sich in unmittelbarer Nähe dieses Industriegebiets. Es wird daher davon ausgegangen, dass auch in Zukunft – wie bislang – mit

(Vizepräsident Worm)

einem positiven Jahresergebnis der Gesellschaft gerechnet werden kann. Insofern ist auch die Begrifflichkeit „Investruine“ aus meiner Sicht fehl am Platz. Es bestehen seitens der Landesregierung keine konkreten Pläne zum Eingehen weiterer Beteiligungen an Wohnungsgesellschaften. Gleichwohl wird geprüft, wie und in welchen Strukturen das Land sich auch künftig im Bereich der Wohnraumversorgung in Thüringen engagieren kann und damit seiner gesellschaftlichen Verantwortung für die Schaffung und den Erhalt bezahlbaren Wohnraums beitragen kann.

Vielen Dank.