Wir befinden uns in der Beratung zur Bestätigung der Tagesordnung für den heutigen Tag. Gibt es weitere Bemerkungen zur Tagesordnung? Das, sehe ich, ist nicht der Fall. Dann frage ich: Wer mit der geänderten Tagesordnung, den Aufnahmen in die Tagesordnung, einverstanden ist, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aus al
len Fraktionen. Die Gegenstimmen? Ich sehe keine. Stimmenthaltungen sehe ich auch keine. Damit können wir mit der Tagesordnung beginnen.
Thüringer Gesetz über die weitere Harmonisierung wahlrechtlicher Vorschriften mit dem Wahlrecht des Bundes sowie zur Neueinteilung der Wahlkreise Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 7/3068 korrigierte Fassung - dazu: Beschlussempfehlung des Innen- und Kommunalausschusses - Drucksache 7/3606 -
dazu: Änderungsantrag der Fraktionen DIE LINKE, der CDU, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 7/3658 -
Das Wort hat Frau Abgeordnete Marx aus dem Innen- und Kommunalausschuss zur Berichterstattung. Bitte schön, Sie haben das Wort. Ich bitte das Plenum jetzt auch wieder um die entsprechende Aufmerksamkeit. Bitte, Frau Marx.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen, ich komme zur Berichterstattung aus dem Innen- und Kommunalausschuss über das Thüringer Gesetz zur weiteren Harmonisierung wahlrechtlicher Vorschriften mit dem Wahlrecht des Bundes sowie zur Neueinteilung der Wahlkreise – Thüringer Wahlrechtsharmonisierungsgesetz –. Der Gesetzentwurf des Thüringer Gesetzes über die Harmonisierung wahlrechtlicher Vorschriften mit dem Wahlrecht des Bundes sowie zur Neueinteilung der Wahlkreise – Thüringer Wahlrechtsharmonisierungsgesetz – wurde durch Beschluss des Landtags in seiner 42. Sitzung am 21. April 2021 an den Innen- und Kommunalausschuss überwiesen. Der Innen- und Kommunalausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 18. Sitzung am 23. April 2021, seiner 19. Sitzung am 27. Mai 2021 und seiner 20. Sitzung am 24. Juni 2021 beraten sowie ein schriftliches Anhörungsverfahren zum Gesetzentwurf durchgeführt.
Wesentliche Änderungen des Gesetzentwurfs stellen die Absenkung der erforderlichen Anzahl an Unterstützungsunterschriften für die Aufstellung von Landeslisten und Wahlkreisvorschlägen für die nicht im Landtag vertretenen Parteien und die Neueinteilung der Wahlkreise im Gebiet der kreisfreien Stadt Erfurt dar. Die Anzahl der Unterstützungsunterschriften wurde mit dem Thüringer Gesetz für den Fall der vorzeitigen Durchführung von Neuwahlen im Jahr 2021 vom 23. März 2021 auf 125 für Wahlkreisvorschläge und 500 für Landeslisten und damit auf die Hälfte der nach dem Thüringer Landeswahlgesetz erforderlichen Anzahl festgesetzt. Die den Gesetzentwurf einbringenden Fraktionen hielten es für angezeigt, die Anzahl der Unterstützungsunterschriften auf 50 für Wahlkreisvorschläge und 200 für Landeslisten abzusenken, um den doppelt erschwerten Umständen bei der Unterschriftensammlung Rechnung zu tragen, die sich aus der pandemiebedingt erschwerten Kontaktaufnahme und aus den verkürzten Sammlungsfristen bei einer potenziellen vorzeitigen Neuwahl ergeben.
Der Anzuhörende Dr. Fabian Michel, WWU Münster, und der Thüringer Landeswahlleiter befürworteten eine solche nochmalige Reduktion der notwendigen Unterstützungsunterschriften. Im Rahmen der politischen Abwägung und Kompromissfindung sind die Fraktionen Die Linke, CDU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen zu dem Ergebnis gekommen, dass diesen Umständen durch eine Festsetzung der notwendigen Unterstützungsunterschriften auf 300 für Landeslisten und 75 für Wahlkreisvorschläge hinreichend Rechnung getragen wird. Diese Regelung finden Sie nun in der Beschlussempfehlung wieder.
Weiterhin beinhaltete der Gesetzentwurf eine Neueinteilung der Wahlkreise 26 Erfurt III und 24 Erfurt II, wobei der Stimmbezirk Johannesvorstadt dem Wahlkreis 24 zugeordnet werden sollte. Diese Neueinteilung der Wahlkreise ist notwendig geworden, weil die durchschnittliche Bevölkerungszahl im Wahlkreis 26 zum 30. Juni 2020 um mehr als 25 Prozent, nämlich plus 27,44 Prozent von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl aller Landtagswahlkreise abwich. Nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Thüringer Landeswahlgesetz ist eine Neueinteilung der Wahlkreise zwingend vorzunehmen, wenn die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise um mehr als 25 Prozent abweicht. Hier geht es quasi um das Problem der sonst fehlenden Gleichgewichtigkeit von Stimmen.
Die Fraktion der CDU brachte einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf ein, der ebenfalls Gegenstand des schriftlichen Anhörungsverfahrens war.
Im Rahmen der Anhörung machten die Parteien Die Linke und SPD deutlich, dass sie die von der CDU-Fraktion beabsichtigte Änderung für einen zu großen Eingriff hielten. Das war die sogenannte Ring-Lösung rund um Erfurt.
Im Ergebnis der Ausschussberatung sieht die Beschlussempfehlung nunmehr vor, die Stimmbezirke Ermstedt und Gottstedt dem Wahlkreis 24 und den Stimmbezirk Frienstedt dem Wahlkreis 25 zuzuordnen.
Jetzt sozusagen außerhalb der Berichterstattung: Mit Schreiben vom 25. Juni 2021 hat das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales dem Ausschuss jetzt jedoch neu mitgeteilt, dass dieser in der Beschlussempfehlung enthaltene Zuschnitt des Wahlkreises 25 aufgrund der aktuelleren Bevölkerungsberechnung vom 31. Dezember 2020 nunmehr mit 25,22 Prozent vom Bevölkerungsdurchschnitt der Wahlkreise abweicht und somit eine weitere Änderung der Beschlussempfehlung angezeigt wird. Dazu liegt Ihnen ein Änderungsantrag vor. Herzlichen Dank.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Frau Präsidentin! Das Thüringer Wahldebakel begann bereits im November 2019, als seitens der Presse Neuwahlen gefordert wurden, nach dem Prinzip: Es wird so lange gewählt, bis das Ergebnis stimmt. Nunmehr dreht sich der Wind, die Thüringer sind es leid, ständig zur Wahlurne zu rennen. Hinzu kam die allseits bekannte politisch verursachte CoronaKrise mit ihren persönlichen und wirtschaftlichen Einschränkungen, die sowohl das öffentliche als auch das private Leben der Bürger lähmte.
Genau in diesen Zeiten und nach der Wahl des Kurzzeitministerpräsidenten Kemmerich, der nicht den Mut hatte, das Land nach vorne zu regieren, reifte der Entschluss, eine Neuwahl auch juristisch unangreifbar vorzubereiten.
Der Wissenschaftliche Dienst hat hierzu ein entsprechendes Gutachten vorgelegt, das sich mit der rechtssicher durchführbaren Neuwahl beschäftigte. Im Anschluss daran wurde das Thüringer Gesetz
für den Fall der vorzeitigen Durchführung von Neuwahlen im Jahr 2021 für den Thüringer Landtag sowie zur Änderung weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 23.03.2021 am 31.03.2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Bereits unmittelbar danach ergab sich infolge aktueller Rechtsprechung ein Änderungsbedarf.
Am 14.04.2021 reichten die regierungstragenden Fraktionen mit dem Thüringer Gesetz über die weitere Harmonisierung wahlrechtlicher Vorschriften mit dem Wahlrecht des Bundes sowie zur Neueinteilung der Wahlkreise entsprechende Änderungsanträge ein. Das zeigt, meine sehr verehrten Damen und Herren, wie sensibel das Thema zu handhaben ist. Gerade im Hinblick auf die aktuellen Entscheidungen der Verfassungsgerichte kristallisiert sich ein Anfechtungsschwerpunkt dieses Gesetzes heraus.
Ich möchte gar nicht auf die Themenbereiche Erfrischungsgeld, Neueinteilung der Wahlkreise und Paritätsfragen eingehen, denn es geht darum – und das ist die streitentscheidende Frage: Wie viele Unterstützungsunterschriften müssen nun nicht im Parlament vertretene Parteien für deren Wahlbewerber und deren Landeslisten vorlegen? Die Wahlkreisvorschläge von im Parlament nicht vertretenen Parteien – wir haben es von Frau Marx gehört – müssen nach alter Gesetzeslage von 250 wahlberechtigten Unterstützern unterschrieben sein und die Landeslisten nach § 29 Abs. 1 Thüringer Landeswahlgesetz von 1.000 Wahlberechtigten.
Im Neuwahlgesetz, § 2, wurden die Quoren zunächst halbiert. Und jetzt begann das Schauspiel. Während Rot-Rot-Grün unter Verweis auf die Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs die Herabsetzung auf 20 Prozent der ursprünglichen Quoren als rechtssicher und unanfechtbar ansah, wollte sich die CDU dieser Herabsetzung nicht beugen. Schlussendlich einigte man sich wieder im Hinterzimmer, letzte Woche am Donnerstag, dem 24.06.2021, bei Gesprächen parallel zum tagenden Innen- und Kommunalausschuss,
auf eine möglicherweise noch zulässige Obergrenze von 30 Prozent der ursprünglich beizubringenden Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigten Bürgern: 75 Unterschriften für den Wahlkreisbewerber und 300 Unterschriften für die Landesliste.
Diese Hinterzimmerpolitik von Rot-Rot-Grün zusammen mit der CDU ist weder verfassungskonform noch in sonstiger Form demokratisch, denn sie entspricht nicht dem Willen des Thüringer Wäh
lers, welcher neben den Parteien aus den vorbezeichneten Fraktionen auch die AfD und die FDP gewählt hat.
Letztere Fraktionen werden bewusst und gewollt am demokratischen Willensbildungsprozess nicht beteiligt.
In der Thüringer Landespolitik, meine sehr verehrten Damen und Herren, geht es darum nicht um die Durchsetzung sachgerechter Entscheidungen, sondern um die Durchsetzung fragwürdiger Mehrheitsentscheidungen, in diesem Falle zulasten von nicht parlamentarisch vertretenen Parteien. Die vorstehenden Fraktionen der Nationalen Front und ihrer Blockflöte CDU liefern daher das Anfechtungspotenzial für die kleinen Parteien und tragen zur erneuten Unsicherheit der Rechtmäßigkeit der Landtagswahlen bei.
Auch im Hinblick auf die zu erwartenden Ergebnisse und die pandemiebedingten Mehrkosten einer solchen Wahl wird eine Befriedung der Wähler wohl kaum erzielt werden können. Damit beteiligen sich die, die Neuwahl forderten, an einer bewusst und gewollten Steuerverschwendung zulasten der Thüringer Bürger.
Außer Spesen nichts gewesen! Das Neuwahlschauspiel nimmt langsam groteske Züge an. Es bleibt zu befürchten, meine sehr verehrten Damen und Herren, dass sich der Landtag am Schluss wieder mit sich selbst und nicht mit den Problemen der Bürger auseinandersetzt.
Schade um die wertvolle Zeit, die fehlt, um wichtige andere Projekte hier im Landtag zu beschließen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Verehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Sesselmann, Sie haben doch eben meiner Berichterstattung auch lauschen können und gehört, wie oft wir uns im Innenausschuss mit
dieser Problematik befasst haben. Und es gab schon den Zwischenruf des Kollegen Bilay: Wo waren Ihre Anträge, wo waren Ihre Vorschläge? Immer wieder hier in Ihren Reden, wahrscheinlich für das AfD-TV, tun Sie so, als würde keiner irgendwas von Ihnen aufnehmen oder diskutieren wollen. Aber wenn nichts kommt, wenn Sie stumm sind, wenn Sie still sind, was soll dann sozusagen beschlossen werden?
(Zwischenruf Abg. Czuppon, AfD: Sie wissen vielleicht nicht, wie die Mehrheitsverhältnisse im Innenausschuss sind!)
Was wir bei der ersten Gesetzesänderung zunächst einmal gemacht haben, war schlicht, eine Regelungslücke zu schließen, die im Thüringer Wahlrecht vorhanden war. Wir haben das Recht zur vorzeitigen Landtagsauflösung, das ist eine Verfassungsbestimmung, die steht seit 1994 in der Thüringer Landesverfassung. Aber es gab keine Vorschriften dazu, wie es bei den dann verkürzten Fristen mit Unterstützerunterschriften zu handhaben ist. Dass man in einer wesentlich kürzeren Zeit natürlich nicht die gleiche Anzahl von Unterschriften verlangen kann, lag auf der Hand. Diese Regelungslücke wurde geschlossen.
Dann hatten wir die zweite Frage: Wie sieht es jetzt aus mit der Pandemie, mit dem Problem, dass man möglicherweise schwieriger an die Bürgerinnen und Bürger herankommt bzw. die Bürgerinnen und Bürger sich vielleicht auch scheuen, zu einer Unterschriftensammlung zu gehen, sich in Bewegung zu setzen und diese Unterschriften abzugeben? Deswegen haben wir jetzt in einem zweiten Änderungsantrag vorgesehen, dieses Quorum weiter abzusenken.