Zu Frage 4: Lehnt eine für den Stadtrat gewählte Person die Wahl ab oder scheidet sie durch Tod, Rücktritt, Verlust der Wählbarkeit, durch Ungültigkeitserklärungen ihrer Wahl oder aus sonstigen Gründen aus, so ist ein Nachrücker zu berufen. Wie ich in meiner Antwort zu Frage 2 bereits ausgeführt habe, vertreten die Stadtratsmitglieder die Interessen aller Bürgerinnen und Bürger der Stadt und sind dem Gemeinwohl verpflichtet. Danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Minister. Gibt es Nachfragen vonseiten der Fragestellerin? Nachfragen aus dem Rund? Das sehe ich auch nicht. Dann kommen wir zur 9. Anfrage, das ist die Anfrage des Abgeordneten Korschewsky, Fraktion Die Linke, in Drucksache 7/150.
Der Thüringer Landtag und die Thüringer Landesregierung haben in der 6. Legislaturperiode mit der Erarbeitung der Landestourismusstrategie 2025 gute Voraussetzungen geschaffen, um die Entwicklung des Thüringentourismus als starken Wirtschaftsfaktor weiter zu befördern und nach vorn zu bringen.
Im Jahr 2019 zeigen sich nach ersten Einschätzungen erfreuliche Ergebnisse in dieser Richtung. Jetzt gilt es, diese Entwicklung weiter zu verfolgen. Aus den Medien vom 20. und 21. Januar 2020 ist zu entnehmen, dass die bisherige Geschäftsführerin der Thüringer Tourismus GmbH (TTG) zum 30. Juni 2020 ihre Funktion als Geschäftsführerin aufgibt.
1. Ist der Landesregierung bekannt, dass neben der Geschäftsführerin der TTG, die zum 30. Juni 2020 die TTG verlässt, zum Jahresende 2019 weitere Führungskräfte bzw. Kreativkräfte die TTG verlassen haben bzw. demnächst verlassen werden, und wenn ja, welche Gründe gibt es für diesen massiven Personalverlust?
2. Welche Stellung sowie welchen Anteil an den Erfolgen und an den positiven Entwicklungen bis zum Jahresende 2019 misst das für Tourismus zuständige Thüringer Ministerium der TTG als 100-prozentiger Landestochter bei der erfolgreichen Umsetzung der Thüringer Tourismusstrategie 2025 bei?
3. Ist aus Sicht der Landesregierung zu befürchten, dass bei geballtem Weggang erheblicher Kompetenzen aus der TTG das Ziel der erfolgreichen Umsetzung der Landestourismusstrategie gefährdet ist, und wenn ja, wie wird dagegengewirkt, und wenn nein, wie kommt die Landesregierung zu dieser Aussage angesichts der positiven Entwicklung in den vergangenen Jahren?
4. Wird es aus Sicht der Landesregierung einen Strategiewechsel bei der Neuaufstellung der TTG nach den derzeitigen Personalverlusten geben und wenn ja, in welche Richtung?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, vertreten durch Frau Staatssekretärin Kerst.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Korschewsky für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Dem für Tourismus zuständigen Ministerium und der Landesregierung sind die personellen Abgänge bei der Thüringer Tourismus GmbH, kurz TTG, bekannt. Es handelt sich konkret um drei Personen, die aus unterschiedlichen Gründen das Unternehmen verlassen haben. Angesichts von 52 Beschäftigten ohne duale Studenten und Auszubildende kann allerdings von einem massiven Personalverlust nicht gesprochen werden. Im Übrigen ist es im beruflichen Alltag durchaus üblich, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Unternehmen verlassen und sich einer neuen beruflichen und persönlichen Herausforderung stellen. Zwei der drei in Rede stehenden Beschäftigen haben nach Kenntnis der Landesregierung ihre neue berufliche Herausforderung übrigens in Thüringen gefunden.
Zu Frage 2: Gemäß Landestourismusstrategie wurde bei der TTG ein steuerndes und begleitendes Umsetzungsmanagement angesiedelt, dessen Aufgabe darin besteht, die Umsetzung der Strategie voranzutreiben, indem es die beteiligten Akteure motiviert und die Ziele operationalisiert, regelmäßige Abstimmungen mit den Verantwortlichen für die strategischen Schwerpunkte durchführt sowie die Sitzung der Steuerungsgruppe vorbereitet. Die Verantwortung für die strategischen Handlungsfelder „Marke und Zielgruppen“ sowie „Digitalisierung“ und die darin umzusetzenden Maßnahmen obliegt zum einen dem fachlich zuständigen Bereich der TTG. Die strategischen Handlungsfelder „Betriebe“ sowie „Organisation und Finanzen“ verantwortet das Referat Tourismus und Gastgewerbe im für Tourismus zuständigen Ministerium. Als bereits erreichte Meilensteine im Umsetzungsprozess können beispielsweise die Erlebniswerkstatt – auch bekannt als digitaler Produktleitfaden –, die Thüringer Content Architektur Tourismus – kurz ThüCAT genannt –, die ab diesem Jahr wirksam werdende Förderung der Destinationsmanagementorganisationen – kurz DMO – und die Werkstattgespräche mit den Betrieben einschließlich des Barcamp Tourismus angeführt werden.
Zu Frage 3: Die erfolgreiche Umsetzung der Landestourismusstrategie ist aus Sicht der Landesregierung nicht gefährdet. Zum einen verantwortet das für Tourismus zuständige Ministerium selbst zwei der vier strategischen Schwerpunkte, nämlich „Betriebe“ sowie „Organisation und Finanzierung“, und ist hier ebenfalls sehr gut vorangekommen. Ich
Zum anderen wurde durch die Geschäftsführung in der Gesellschaft eine Position bereits intern nachbesetzt und für den Bereich des Umsetzungsmanagements läuft das Stellenbesetzungsverfahren. In Bezug auf die Neubesetzung der Geschäftsführung ist das Stellenbesetzungsverfahren ebenfalls durch den Gesellschafter eingeleitet worden mit dem Ziel, die Position zum 1. Juli 2020 zu besetzen.
Zu Frage 4: Mit einem Wechsel in der Geschäftsführung einer Gesellschaft ist in der Regel immer ein gewisser Anpassungsprozess verbunden, da eine neue Geschäftsführung eigene Vorstellungen von den Entwicklungen eines Unternehmens und der zu bearbeitenden Themen einbringen wird.
Vielen Dank. Gibt es Nachfragen vonseiten des Fragestellers? Aus dem Rund? Auch nicht? Dann rufe ich auf die Anfrage des Abgeordneten Emde, Fraktion der CDU, in der korrigierten Fassung der Drucksache 7/159.
In § 13 Abs. 1 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ist geregelt, dass der ehrenamtliche Dienst in der Einsatzabteilung der Feuerwehr frühestens mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnen kann. Nach § 14 Abs. 1 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes haben die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr „an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen“. Die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte hat in einem kürzlich erschienenen Rundschreiben mitgeteilt, dass „Jugendliche im Alter zwischen 16 und 18 Jahren als aktive Feuerwehrangehörige der Einsatzabteilung ausschließlich an Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen teilnehmen dürfen.“ Diese Regelung soll im Zusammenhang mit der Neufassung der DGUVVorschrift 49 „Feuerwehren“ zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten sein.
1. Ist die Aussage der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte, dass Jugendliche zwischen dem vollendeten 16. und 18. Lebensjahr nicht an Feuerwehreinsätzen teilnehmen dürfen, zutreffend und wenn ja, wie ist
2. Ist es zutreffend, dass bisher Jugendliche, die am aktiven Einsatzdienst „außerhalb des Gefahrenbereichs“ teilgenommen haben, mit einfachen und altersgerechten Arbeiten betraut werden durften und somit wertvolle Erfahrungen für den späteren Einsatzdienst sammeln konnten?
4. Sieht die Landesregierung die wohl ab 1. Januar 2019 in Kraft getretene neue Regelung kritisch und ist deshalb bestrebt, durch eine Konkretisierung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes oder durch Verordnung Rechtssicherheit für Führungskräfte, Betroffene, Aufgabenträger und die Feuerwehr-Unfallkasse zu schaffen, und wenn ja, in welchem Zeitrahmen?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, vertreten durch den Innenminister Georg Maier.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Emde beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Ja, die Aussage ist zutreffend. Die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte hat die Aufgabenträger im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe Mitte Januar 2020 mittels des zitierten Rundschreibens über die aktuellen rechtlichen Vorgaben beim Einsatz von Jugendlichen in den Feuerwehren informiert. Es handelt sich hierbei um Hinweise an die Aufgabenträger. Dadurch werden keine eigenen neuen Standards gesetzt. Nach § 13 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz beginnt der ehrenamtliche Dienst in den Einsatzabteilungen der Feuerwehren frühestens mit dem vollendeten 16. Lebensjahr und endet mit dem vollendeten 60. Lebensjahr. § 14 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes beschreibt die Rechte und Pflichten der Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren. Danach besteht unter anderem eine Verpflichtung, an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen. Das heiß zusammengefasst: Nach § 13 kann der ehrenamtliche Dienst
in der Einsatzabteilung zwar beginnen, es dürfen jedoch für die Personengruppen im Alter von 16 bis 18 Jahren keine Einsätze angeordnet oder genehmigt werden.
Zu Frage 2: Aufgrund einer anderen Rechtslage konnten bis zum 1. Januar 2019 Jugendliche beim aktiven Einsatzdienst außerhalb des Gefahrenbereichs unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und ihres Ausbildungsstands und nur gemeinsam mit einem erfahrenen Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden. Das bedeutet aber auch, dass der Jugendliche oder die Jugendliche nicht sofort mit dem 16. Lebensjahr an Einsätzen beteiligt werden konnte, unter anderem musste er zumindest den nach den Feuerwehrdienstvorschriften vorgeschriebenen Ausbildungsstand erreicht haben.
Zu Frage 3: Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat im Juni 2018 nach mehreren Jahren Überarbeitungszeit die DGUV-Vorschrift 49 „Feuerwehren“ verabschiedet. An der Neufassung dieser Vorschrift waren unter anderem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik sowie der Deutsche Feuerwehrverband beteiligt. Darüber hinaus konnten sich alle betroffenen Kreise an zwei Stellungnahmeverfahren beteiligen. Die Vorschrift ist die bundesweite Spezialvorschrift für Träger öffentlicher Feuerwehren sowie für die Versicherten im ehrenamtlichen Dienst der Feuerwehren. Die Vertreterversammlung der FUK Mitte hat die Vorschrift per Beschluss zum 01.01.2019 in Thüringen und Sachsen-Anhalt in Kraft gesetzt.
Der neu eingeführte Absatz 3 in § 17 der Vorschrift 49 enthält eine Änderung der bisherigen Regelung aus dem Jahr 1989 in der Fassung von 1997. Danach haben die Aufgabenträger der Feuerwehren nunmehr dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche als Feuerwehrangehörige an Feuerwehreinsätzen nicht teilnehmen, wobei abweichende landesrechtliche Regelungen hiervon unberührt bleiben. Hier steht der Schutz der Jugendlichen vor psychischen, aber auch vor möglichen physischen Gefährdungen maßgeblich im Vordergrund. Gemäß § 3 Abs. 7 Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung sind die Unfallverhütungsvorschriften in den Thüringer Gemeinden anzuwenden. Abweichende landesrechtliche Regelungen existieren bisher nicht.
Das Rundschreiben der FUK Mitte zur Information der Aufgabenträger über die geänderte Rechtslage wurde im Vorfeld mit meinem Ressort und dem Thüringer Feuerwehrverband abgestimmt. Der Ver
band hat diese Angelegenheit anlässlich einer Landesausschusssitzung beraten. Im Ergebnis dieser Beratung wurde seitens der Mehrheit der Vertreter – darunter auch die Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren und der Arbeitsgemeinschaft der Kreisbrandinspektoren – keine Notwendigkeit für den Erlass einer landesrechtlichen Regelung für Ausnahmen von der Unfallverhütungsvorschrift gesehen. Aus Fürsorgegründen wird diese Meinung in meinem Haus bisher ebenfalls vertreten.
Zu Frage 4: Nein, es ist nicht beabsichtigt, die rechtlichen Grundlagen in Thüringen hinsichtlich dieser Thematik zu ändern. Die Rechtssicherheit ist gegeben und wird im gemeinsam abgestimmten Schreiben der FUK Mitte, des Thüringer Feuerwehrverbands und meines Hauses dargelegt. Die Aufgabenträger werden darin über den aktuellen rechtlichen Stand informiert. Die Jugendlichen, die bereits in die Einsatzabteilungen übergetreten sind, können hier wertvolle Erfahrungen bei Ausbildungsund Fortbildungsveranstaltungen, Übungen sowie innerhalb der bestehenden Gemeinschaft sammeln. Damit kann die Integration in die Einsatzabteilungen Schritt für Schritt vollzogen werden.
Vielen herzlichen Dank, Herr Minister. Gibt es Nachfragen vonseiten des Fragestellers? Das ist nicht der Fall, aus dem Rund auch nicht.
Mit Blick auf die Uhr würde ich jetzt noch eine Anfrage aufrufen und gebe gleich zu bedenken: Die restlichen sieben Anfragen werden in der morgigen Fragestunde aufgerufen und wir setzen nach der letzten Anfrage, die wir jetzt noch behandeln, mit den Wahlen fort. Ich rufe die Anfrage der Abgeordneten Baum von der FDP-Fraktion in Drucksache 7/169 auf.
Danke, Frau Präsidentin. Es geht um die Autobahnmeistereien und den Übergang zum FernstraßenBundesamt.
Ab dem 01.01.2021 werden die Planung und Finanzierung, der Bau und Erhalt sowie die Verwaltung der Autobahnen nicht mehr durch die Länder, sondern durch die Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen und das Fernstraßen-Bundesamt verantwortet. Es wurden gleichzeitig Regelungen zur Zuweisung der Landesbeamten an die neuen Strukturen oder ihre Versetzung dorthin als Bundesbeamte getroffen.
Grundlage hierfür ist die Äußerung der Wechselbereitschaft. Die Betroffenen stehen nun vor der Frage, in welcher Form ihre Weiterbeschäftigung gestaltet wird.