Protocol of the Session on June 4, 2021

Umsetzung des Tarifvertrags Entlastung am Universitätsklinikum Jena

Mit der Kleinen Anfrage 7/1804 der Abgeordneten Güngör, Plötner und Schaft wurde nach der Umsetzung des Tarifvertrags Entlastung am Universitätsklinikum Jena gefragt. Trotz Fristverlängerung und den vorliegenden Antworten – vergleiche Drucksache 7/3332 – bleiben Fragen offen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum konnten zu den Fragen 1 a und 1 d sowie 2 a bis 2 e der oben genannten Kleinen Anfrage keine durch die Fragestellenden gewünschten Aufschlüsselungen nach Monaten bzw. nach Monaten und Stationen vorgenommen werden?

2. Wie hoch sind die Personalabgänge im Geltungsbereich des Tarifvertrags in Zahlen, wenn in Antwort auf Frage 1 d der oben genannten Kleinen Anfrage vom Niveau von 2019 und 2020 gesprochen wird?

3. Wie hoch ist die Zahl der gewährten Freischichten nach Monaten seit Unterzeichnung des Tarifvertrags, wenn in der Antwort auf Frage 2 a der oben genannten Kleinen Anfrage von einem „niedrigen dreistelligen Bereich“ gesprochen wird?

4. In wie vielen Fällen wurde die festgelegte Patientinnen-/Patienten-Personal-Ratio im Nachtdienst unterschritten seit Vereinbarung des Tarifvertrags? Danke.

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, sehr geehrter Herr Abgeordneter Plötner, für die Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abge

(Ministerin Werner)

ordneten Plötner in der Drucksache 7/3424 zusammengefasst für die Fragen 1 bis 4 wie folgt:

Die Mündliche Anfrage bezieht sich auf die Kleine Anfrage 7/1804 der Abgeordneten Güngör, Plötner und Schaft sowie die Antwort der Landesregierung darauf in der Drucksache 7/3332. Im Wesentlichen richtet sich die Mündliche Anfrage auf Auskünfte, die aus Sicht des Fragestellers nicht den gewünschten Umfang und Detaillierungsgrad aufweisen. Für die nicht vollumfängliche Differenzierung und Detaillierung der Daten sind rechtliche Erwägungen maßgeblich.

Bekanntermaßen ist das Frage- und Informationsrecht des Abgeordneten des Thüringer Landtags in der Landesverfassung verankert. Es soll den Abgeordneten die Gewinnung von Informationen für eine sachgerechte Arbeit des Parlaments ebenso wie die Kontrolle der Exekutive ermöglichen. Beides ist für das Funktionieren der parlamentarischen Demokratie unerlässlich. Allerdings kann sich das Fragerecht nur auf Bereiche erstrecken, für die die Landesregierung unmittelbar und mittelbar die Verantwortung hat. Das Tätigwerden des Universitätsklinikums Jena – des UKJ – unterliegt nur insofern des parlamentarischen Fragerechts, als die Landesregierung im Rahmen der Rechtsaufsicht hierfür verantwortlich ist.

Im konkreten Fall der Umsetzung der Tarifvertragsentlastung am UKJ fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der rechtsaufsichtliche Verantwortungsbereich der Landesregierung betroffen ist. Die Fragen richten sich vielmehr auf die Umsetzung des Tarifvertrags und damit auf Auswirkungen des zwischen dem UKJ und der Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrags. Es handelt sich insofern um eine Angelegenheit der Tarifpartner. Dennoch hat die Landesregierung die in der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Plötner angesprochenen Fragen aus der Kleinen Anfrage 7/1804 in Ausschöpfung der ihr gegebenen Möglichkeiten beantwortet. Eine weitere Detaillierung der Angaben ist nicht möglich.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Danke, Herr Staatssekretär Feller. Gibt es Fragen? Nein. Dann stellt die nächste Mündliche Anfrage Abgeordneter Reinhardt, Drucksache 7/3425.

Möglichkeiten der rechtskonformen Begrenzung von Wahlwerbestandorten

Mit Blick auf die anstehenden Wahltermine gibt es in Thüringer Kommunen Überlegungen, Wahlwer

bung zu reglementieren. In einigen Kommunen – zum Beispiel Ilmenau, Wachsenburg und Stadtilm – ist die Begrenzung bereits vorgenommen worden.

Die Mündliche Anfrage erfolgt vor dem Hintergrund der verschiedenen Aspekte des Wettbewerbs zwischen den Parteien bzw. Wählervereinigungen, wie erzielte Wahlergebnisse und Gleichbehandlung der Antretenden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Aspekte müssen beachtet werden, um rechtssicher die Zahl der Wahlwerbestandorte sowohl in kreisfreien als auch in kreisangehörigen Kommunen zu begrenzen?

2. Gibt es dazu außer dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1974, Aktenzeichen VII C 42.72, weitere Rechtsprechung?

3. Wie können Satzungen so ausgestaltet werden, dass sie dauerhaft, auch bei Veränderungen von Wahlergebnissen, angewandt werden können?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Reinhardt beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Gemäß Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes haben die politischen Parteien die Aufgabe, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Die Parteien können diesen Auftrag des Grundgesetzes nur dann wirksam wahrnehmen, wenn sie nicht nur innerparteilich arbeiten, sondern auch nach außen tätig und sichtbar werden. Nach außen wirkende Tätigkeiten der verschiedensten Art wie der Straßenwahlkampf mit Plakatwerbung fallen daher in den Schutzbereich der Parteienfreiheit. Die Wahlkämpfe von den Bundestagswahlen sind aufgrund der aus Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz folgenden Wahlfreiheit grundsätzlich frei. Sie unterliegen weder nach Beginn noch Dauer noch nach Art und Menge der Wahlwerbung noch im Umfang der dafür aufgewendeten Geldmittel einer gesetzlichen Beschränkung.

Da Artikel 5 Grundgesetz die Freiheit zum Wahlkampf konstituiert, weil durch ihn die überwiegende Anzahl von Wahlkampfaktivitäten geschützt wird, finden diese Aktivitäten allerdings ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Entsprechende Grundsätze gelten für die Wahlsichtwer

(Staatssekretär Feller)

bung aus Anlass eines Landtags- und Kommunalwahlkampfs. Plakatwerbung kann somit aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen verschiedenen Reglementierungen unterliegen. Denkbar sind insbesondere bauordnungsrechtliche, straßen- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, die je nach Größe und Dauer der Plakatwerbung unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen und Grenzen normieren. Allgemein lässt sich feststellen, dass diese Grenzen ganz überwiegend auf gefahrenabwehrrechtlichen Gründen beruhen. Insbesondere aus straßenrechtlichen Gründen bedarf das Aufstellen von Wahlsichtwerbung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Bundesfernstraßengesetz bzw. dem Thüringer Straßengesetz. Bei dem Aufstellen von Wahlsichtwerbung hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das Ermessen der Behörde durch verfassungsrechtlich garantierte Grundsätze begrenzt wird. Die Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat und die Bedeutung der Parteien für solche Wahlen, wie es sich aus Artikel 21 Grundgesetz und § 1 ff. Parteiengesetz ergibt, schränken das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten durch Parteien in so erheblichem Umfang ein, dass jedenfalls für den Regelfall ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis besteht.

Die Einzelheiten der Gewährung von Sondernutzungserlaubnissen können die Gemeinden durch Satzungen regeln. Dies betrifft auch die Sonderbehandlung von Wahlkampfwerbung, einschließlich der Ausgestaltung der auch dort geltenden Beschränkungsmöglichkeiten.

Der grundsätzlich anerkannte Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht jedoch nicht unbegrenzt. Zulässige Einschränkungen ergeben sich aus den folgenden Fallgruppen: In zeitlicher Hinsicht soll sich das Ermessen bei Wahlsichtwerbung nur in unmittelbaren Wahlkampfzeiten in einem Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis verdichten. Wie lang dieser Zeitraum allerdings sein soll, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht ausdrücklich benannt und von den Gerichten uneinheitlich bewertet. Zum Teil werden konkrete Zeitspannen genannt wie beispielsweise regelmäßig „jedenfalls die letzten vier Wochen vor dem Wahltermin“ oder „jedenfalls in den letzten sechs Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin“. In einem gemeinsamen Runderlass des Innenministeriums und des seinerzeit für Straßenrecht zuständigen Ministeriums für Wirtschaft und Infrastruktur aus dem Jahre 1999 wird den Kommunen ein Zeitraum von zwei Monaten empfohlen.

Die zuvor dargestellten Aspekte sind auch bei zur politischen Wahlwerbungszwecken im öffentlichen

Verkehrsraum ausgestellten Informationsständen oder Informationstischen zu beachten, da diese ebenso wie das Aufstellen von Wahlsichtwerbung, also Wahlplakaten, erlaubnispflichtige Sondernutzungen darstellen.

Zu Frage 2: Im Anschluss an das in der Fragestellung zitierte Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts haben sich eine Reihe von untergerichtlichen Entscheidungen mit der Thematik befasst. So hat beispielsweise das Verwaltungsgericht Weimar im Jahr 2013 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Ausführungen zu Ansprüchen auf die Erteilung straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnisse zum Anbringen von Plakaten zur politischer Werbung gemacht.

Zu Frage 3: Bei der Verteilung der Werbeflächen auf die verschiedenen Parteien haben die Gemeinden den speziell für Parteien in Artikel 28 Abs. 1 Satz 2, Artikel 38 Abs. 1 Grundgesetz und in § 5 Parteiengesetz niedergelegten Gleichheitsgrundsatz zu berücksichtigen. § 5 des Parteiengesetzes geht dabei von einer abgestuften Chancengleichheit aus. Dies bedeutet, dass bei der Gewährung einer öffentlichen Leistung wie hier bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen alle Parteien gleichbehandelt werden sollen, der Umfang der Gewährung aber abgestuft werden muss. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht zulässig, sondern sogar notwendig, die Parteien bei der Gewährung öffentlicher Leistungen ungleich zu behandeln. Das Bundesverwaltungsgericht leitet hieraus konkrete Vorgaben für die Verteilung ab. So sei es geboten, jeder Partei, die Stellplätze für Wahlplakate beansprucht, mindestens 5 Prozent der bereitgestellten Plätze zur Verfügung zu stellen. Ferner sei den kleinen Parteien eine überproportional große Mindestzahl zuzuerkennen, die bei den großen Parteien entsprechend zu kürzen sei. Eine Obergrenze sieht es ferner erreicht, wenn der größten Partei mehr als etwa das Vier- bis Fünffache an Stellplätzen der kleinsten Partei eingeräumt wird. Innerhalb dieser Unter- und Obergrenze hat die Verteilung der restlichen Plätze auf die Parteien anhand von deren Bedeutung zu erfolgen. Die Satzungen können durch abstrakt-generelle Regelungen so ausgestaltet sein, dass sie den genannten Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts für die Verteilung auch bei Veränderung von Wahlergebnissen entsprechen. So kann sich der Verteilerschlüssel für die Parteien und Wählergruppen unter Beachtung des vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Mindestanteils von 5 Prozent insbesondere an dem letzten Wahlergebnis orientieren.

Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.

(Staatssekretärin Schenk)

Danke, Frau Staatssekretärin Schenk. Es gibt Nachfragen.

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin, ich hätte eine Nachfrage. Sie haben von 5 Prozent der Standorte gesprochen, die dann also quasi mindestens einzuräumen sind. Ist es denn möglich, dass wir in einer Kommune rechtssicher eine Anzahl von Standorten begrenzen, die sich also deutlich unter dem theoretisch Möglichen bewegt, was an Standorten in der Kommune zur Verfügung steht? Und wenn ja, welche Maßstäbe muss diese Begrenzung berücksichtigen vor dem Hintergrund, dass 5 Prozent eine sehr unterschiedliche Zahl in absoluten Plakatstandorten bedeuten können? Gibt es dafür eine aus Ihrer Kenntnis oder aus Rechtsprechung abgeleitete oder ableitbare Mindestgröße für die absolute Untergrenze von Wahlplakatstandorten?

Ich denke, die Ausführungen haben gezeigt, dass sich das so pauschal numerisch nicht festlegen lässt. Aber sicherlich kann man anhand der Vorlage eines konkreten Vorschlags das dann auf Basis der genannten angesprochenen Gesetze prüfen.

Danke. Weitere Nachfragen? Sehe ich nicht. Dann stellt die nächste Anfrage Abgeordneter Schubert, Drucksache 7/3426.

Möglichkeiten der rechtskonformen Begrenzung von Wahlplakaten

Vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Debatte zum Stellenwert des Umweltschutzes möchten Parteien und Kandidierende den Wahlkampf auf mehr Nachhaltigkeit ausrichten. Ein Instrument dafür ist die Verringerung der Anzahl der eingesetzten Wahlplakate. In einigen Kommunen – zum Beispiel Ilmenau, Wachsenburg und Stadtilm – ist die Begrenzung bereits vorgenommen worden.

Die Mündliche Anfrage erfolgt vor dem Hintergrund der verschiedenen Aspekte des Wettbewerbs zwischen den Parteien bzw. Wählervereinigungen, wie erzielte Wahlergebnisse und Gleichbehandlung der Antretenden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Aspekte müssen beachtet werden, um rechtssicher die Zahl der Wahlplakate begrenzen zu können?

2. Welche Unterschiede können dabei möglicherweise für einzelne Parteien bzw. Wählervereinigungen, zum Beispiel anhand der Wahlergebnisse, festgelegt werden?

3. Gibt es nach Auffassung der Landesregierung eine Mindestzahl von Wahlplakaten, die Parteien bzw. Wählervereinigungen zugestanden werden müssten (Mindestuntergrenze)?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales.

Sehr geehrter Herr Präsident, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schubert beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: