Protocol of the Session on June 4, 2021

nahmen, die nachrichtendienstlich ähnlich sind, dem Kontrollgremium, wie Sie es vorschlagen, was für den Verfassungsschutz zuständig ist, zu übertragen. Warum nicht? Weil damit auch Informationen, die zwangsläufig beim Verfassungsschutz erhoben worden sind, die natürlich in die Kontrolltätigkeit der Abgeordneten einfließen, dann unmittelbar auch in die Arbeit der Kontrolle im polizeilichen Bereich mit einfließen. Und das soll ausgerechnet das Trennungsgebot verhindern, dass es einen Informationsfluss gibt, weil die Eingriffsbefugnisse, die der Verfassungsschutz hat, nämlich nicht bestimmt sind, sehr abstrakt sind, das ist unsere Kritik auch an dieser Institution, und zumindest die Eingriffsschwelle bei der Polizei im Bereich des Gefahrenabwehrrechts beschrieben ist durch die Diskussion, die gerade hier schon geführt worden ist, durch den Begriff der abstrakten oder konkreten Gefahr. Das setzt nämlich tatsächlich andere Mechanismen in Gang und das sorgt auch dafür, dass die Informationen, die mit keiner oder mit einer sehr geringen Schwelle erhoben worden sind, nicht in Verfahren einfließen können, die mit einer sehr deutlich höheren Schwelle erst erhoben werden dürften. Deswegen ist Ihr Vorschlag in diesem Punkt völlig unzureichend.

Ich gebe Ihnen auch recht – und diese Diskussion wollen wir als Linke auch tatsächlich führen –, wir müssen uns überhaupt mit der Frage der Bevorratung von sehr weitreichenden Befugnissen bei der Polizei im Polizeiaufgabenrecht, also im Bereich der Gefahrenabwehr, beschäftigen. Das haben wir damals auch sehr deutlich gesagt. Ich kann mich noch gut an unsere Debatte – Herr Adams, Frau Renner, die Namen wurden genannt – erinnern, zu sagen, es sind überhaupt noch für den Bereich der Gefahrenabwehr völlig untaugliche Befugnisse, die da im Polizeiaufgabengesetz stehen, und die finden – Herr Maier, Sie wissen das – in der Praxis auch überhaupt keine Anwendung. Die Wohnraumüberwachung zur Gefahrenabwehr, das wissen wir aus den jährlichen Berichten, wird überhaupt nicht angewandt durch die Polizisten und das hat einen vor allem ganz praktischen Grund, weil Informationen, die im Bereich der Gefahrenabwehr erhoben werden können, im späteren Strafverfahren möglicherweise gar nicht berücksichtigt werden können und es deshalb sehr viel sachdienlicher ist, auch für die Straftataufklärung, aber auch auf für die mögliche nachfolgende Sanktion, wenn diese Informationen bereits auf der Grundlage des Strafprozessrechts erhoben werden und damit von Anfang an auch eine rechtsstaatliche Kontrolle durch Gerichte stattfindet und die dann natürlich auch in der Lage sind, die erhobenen Informationen in die Straftatsaufklärung und die Beurteilung des Strafmaßes mit ein

fließen zu lassen. Ich glaube, diese Diskussion müssen wir führen und die führen Sie mit Ihrem Gesetzentwurf nicht. Sie führen eine Diskussion darüber, wie man diese weitreichenden Befugnisse noch weiter ausgestalten, also sicherer machen kann. Wir wollen eine Diskussion überhaupt darüber führen: Braucht es diese weitreichenden nachrichtendienstähnlichen Befugnisse im Bereich der Gefahrenabwehr oder brauchen wir tatsächlich hier eine eindeutige Zuständigkeit bei den Strafverfolgungsbehörden, das heißt durch die Amtsrichter angeordnete Maßnahmen auf der Grundlage des Strafprozessrechts? Da gibt es ja auch die Möglichkeiten, Telekommunikation zu überwachen, Wohnraumüberwachung ab einem bestimmten Strafmaß tatsächlich anzuwenden, aber dann auch ausreichend rechtsstaatlich kontrolliert, wo dann auch im Verfahren natürlich die Rechte der Betroffenen eindeutig definiert sind.

Natürlich werden wir uns in der Diskussion nicht verschließen, wir haben uns in der Koalition auch in dieser Legislaturperiode im Koalitionsvertrag verständigt, das Polizeirecht bürgerrechtsfreundlich fortzuentwickeln und nur dann Befugnisse zu stärken, das heißt auch auszugestalten, wenn sie zur Gefahrenabwehr erforderlich und auch verhältnismäßig sind. Da haben wir viele Zweifel auch bei denen, die Sie jetzt in Ihrem Gesetzentwurf vorgeschlagen haben, aber das kann dann auch Gegenstand der Auseinandersetzung sein.

Ich will abschließend aber auch eine Bemerkung machen. Wir haben – ich habe es an einzelnen Punkten in den letzten Jahren deutlich gemacht und deswegen ist Ihr Gesetzentwurf tatsächlich auch veraltet – in den letzten Jahren eine Dynamik zur Entwicklung des Polizeiaufgabenrechts in zahlreichen Bundesländern gehabt. Im Übrigen haben Grüne, FDP und die Linke in Bayern gemeinsam gegen das dortige Polizeiaufgabengesetz geklagt. Also so viel Gemeinsamkeit wie in diesem Punkt haben unsere Parteien sonst nie, ich will das auch deutlich an dieser Stelle sagen.

Was mir aber Angst macht, Herr Innenminister, und darum bitte ich Sie auch, ist die Diskussion bei den Innenministern um das Musterpolizeigesetz der Länder. Ich habe noch sehr genau einen Bundesinnenminister im Kopf, der mal bei einer Veranstaltung in Thüringen gesagt hat, wenn es nach ihm ginge, schreibt er die schärfsten und weitreichendsten Befugnisse aller Polizeiaufgabengesetze der Länder in ein Musterpolizeiaufgabengesetz zusammen und er möchte dann die Ministerpräsidenten sehen, die dieses Musterpolizeiaufgabengesetz nur unzureichend umsetzen. So eine Debatte dürfen wir uns nicht leisten, die dürfen wir uns auch nicht

bei den Innenministern leisten, sondern wir brauchen einen bürgerrechtsorientierten Blick auf das, was unbedingt notwendig ist,

(Beifall DIE LINKE)

was erforderlich ist und was an anderer Stelle erforderlich ist, beispielsweise im Strafprozessrecht geregelt werden muss, aber eben nicht im Gefahrenabwehrrecht. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter. Mir liegen jetzt aus den Reihen der Abgeordneten keine weiteren Redewünsche vor. Für die Landesregierung möchte Herr Minister Maier sprechen.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, ich möchte mich kurzfassen, weil die meisten Dinge schon angesprochen wurden. Der vorliegende Gesetzentwurf, der aus Sicht der FDP bestehende verfassungsrechtliche Mängel am Polizeiaufgabengesetz beheben möchte, ist schon älteren Datums. Die Dinge sind schon angesprochen worden, dass es teilweise mit den Daten kleinere Fehler gibt, die da noch auftauchen. Aus dieser Sicht ist es zielführend, dies im Ausschuss vertieft zu beraten.

Die Wurzeln des Entwurfs sind sehr deutlich länger ersichtlich aus der 5. Legislaturperiode. Das wird insbesondere an den Nummern 12 und 13 des Gesetzentwurfs deutlich. Allerdings lassen gerade diese beiden Bestimmungen erkennen, dass bei der Überarbeitung wohl der Schnelligkeit der Vorrang vor der Genauigkeit eingeräumt wurde; auch weist die Begründung bedauerlicherweise an vielen Stellen Lücken auf und wirkt teilweise phrasenhaft, da für den mit der Materie bewanderten Betrachter nicht ersichtlich wird, worin die Vorzüge der von der FDP vorgeschlagenen Änderung gegenüber der geltenden Rechtslage liegen sollen.

Soweit der Entwurf den Eindruck erwecken will, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 34 ff. des Polizeiaufgabengesetzes unklar ausgestaltet seien, weil weder der Gefährdungsgrad noch das geschützte Rechtsgut klar erkennbar wäre, möchte ich dies für die Landesregierung erst einmal zurückweisen. Alle in Rede stehenden Maßnahmen sind grundsätzlich nur zur Abwehr konkreter Gefahren für abschließend aufgezählte herausragende Rechtsgüter zulässig. Die Landesregierung war und ist zudem in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs und

des Bundesverfassungsgerichts der festen Überzeugung, dass es bei der Normierung von Befugnissen zur verdeckten Informationserhebung vorrangig auf das Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter ankommt. Auch stimmt es mich bedenklich, wenn der Entwurf die Einführung eines Richtervorbehalts für den Einsatz verdeckter Ermittler fordert, obwohl dies im Polizeiaufgabengesetz bereits seit 2013 geregelt ist. Ebenso ist für mich im Moment unverständlich, wenn man ungeprüft behauptet, dass die Regelungen zur nachträglichen Benachrichtigung nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar wären. Die Regelungen in § 36 Abs. 3 bis 5 des Polizeiaufgabengesetzes sind bewusst an die Bestimmungen in § 101 Abs. 4 bis 6 der Strafprozessordnung angelehnt, weil diese bereits im Jahr 2011 durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erachtet worden sind.

Wie ich bereits gesagt habe: Die skizzierten Problemstellungen sollten aus Sicht der Landesregierung vertieft und im Kommunalausschuss diskutiert werden. Dazu bin ich sehr gern bereit. Ich denke, das Polizeiaufgabengesetz ist ein sensibles Gesetz und muss auch immer überprüft werden. Und vor diesem Hintergrund, wie gesagt, freue ich mich auf die Diskussion. Und Herr Dittes, ein Musterpolizeigesetz ist aus meiner Sicht derzeit nicht in Sicht. Danke schön.

(Beifall SPD)

Danke, Herr Minister Maier. Gibt es weitere Wortmeldungen aus dem Plenum? Das ist offenbar nicht der Fall. Jetzt muss ich noch mal fragen, weil ich gerade hier den Vorsitz übernommen habe: Wurde Ausschussüberweisung beantragt?

(Zwischenruf Abg. Bergner, FDP: Innen und Kommunales und Justiz; Innen und Kommu- nales federführend!)

Innen, Kommunales und Justiz. Gut.

Herr Präsident, Justiz war zurückgezogen.

Zurückgezogen, gut. Also Innen und Kommunales, gut. Dann frage ich: Wer stimmt für die Überweisung des Gesetzentwurfs an den Innen- und Kommunalausschuss? Das sind die Fraktionen Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen, der SPD, der FDP und der CDU. Wer stimmt dagegen? Das ist die Fraktion der AfD. Gibt es Enthaltungen? 1 Enthaltung

(Abg. Dittes)

sehe ich. Gut, damit ist dieser Gesetzentwurf an den Innen- und Kommunalausschuss überwiesen.

Ich schließe damit diesen Tagesordnungspunkt und wir gehen jetzt in die Mittagspause. Die Sitzung wird um 13.35 Uhr fortgesetzt.

Noch ein Hinweis: 5 Minuten nach Beginn der Mittagspause beginnt die außerplanmäßige Sitzung des Ausschusses für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung im Raum F 101.

Ich rufe erneut auf den Tagesordnungspunkt 76

Wahl eines Mitglieds der Kommission nach Artikel 10 Grundgesetz (G 10-Kommission) gemäß § 2 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/3234 -

Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Landtags erhält, mithin mindestens 46 Stimmen. Vorgeschlagen ist für eine erste Wahlwiederholung Herr Abgeordneter Dr. Wolfgang Lauerwald.

Wird die Aussprache gewünscht? Das ist offenbar nicht der Fall. Dann beginnen wir mit der Wahlhandlung. Sie erhalten nach Ihrem Namensaufruf einen Stimmzettel, auf dem Sie mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ stimmen können.

Als Wahlhelferin und Wahlhelfer sind Herr Abgeordneter Tiesler, Herr Abgeordneter Denny Möller und Frau Abgeordnete Dr. Bergner eingesetzt. Ich eröffne die Wahlhandlung und bitte die beiden Schriftführer, die Namen der Abgeordneten zu verlesen.

Aust, René; Baum, Franziska; Beier, Patrick; Bergner, Dirk; Dr. Bergner, Ute; Bilay, Sascha; Blechschmidt, André; Braga, Torben; Bühl, Andreas; Cotta, Jens; Czuppon, Torsten; Dittes, Steffen; Eger, Cordula; Emde, Volker; Engel, Kati; Frosch, Karlheinz; Gleichmann, Markus; Gottweiss, Thomas; Gröning, Birger; Güngör, Lena Saniye; Hande, Ronald; Dr. Hartung, Thomas; Henfling, Madeleine; Henke, Jörg; Henkel, Martin; Hennig-Wellsow, Susanne; Herold, Corinna; Herrgott, Christian; Hey, Matthias; Heym, Michael; Höcke, Björn; Hoffmann, Nadine; Jankowski, Denny; Kalich, Ralf; Prof. Kaufmann, Michael; Keller, Birgit; Kellner, Jörg; Kemmerich, Thomas; Kießling, Olaf; Dr. Klisch, Cornelia; Kniese, Tosca; Dr. König, Thadäus; König-Preuss, Katharina; Korschewsky, Knut; Kowalleck, Maik.

Laudenbach, Dieter; Dr. Lauerwald, Wolfgang; Lehmann, Diana; Liebscher, Lutz; Lukasch, Ute; Dr. Lukin, Gudrun; Malsch, Marcus; Dr. Martin-Gehl, Iris; Marx, Dorothea; Maurer, Katja; Meißner, Beate; Merz, Janine; Mitteldorf, Katja; Mohring, Mike; Möller, Denny; Möller, Stefan; Montag, Robert-Martin; Mühlmann, Ringo; Müller, Anja; Müller, Olaf; Pfefferlein, Babett; Plötner, Ralf; Ramelow, Bodo; Reinhardt, Daniel; Rothe-Beinlich, Astrid; Rudy, Thomas; Schaft, Christian; Schard, Stefan; Schubert, Andreas; Schütze, Lars; Sesselmann, Robert; Stange, Karola; Tasch, Christina; Thrum, Uwe; Tiesler, Stephan; Tischner, Christian; Urbach, Jonas; Prof. Dr. Voigt, Mario; Dr. Wagler, Marit; Wahl, Laura; Walk, Raymond; Weltzien, Philipp; Wolf, Torsten; Worm, Henry; Zippel, Christoph.

Konnten alle Abgeordneten ihre Stimmen abgeben? Ich stelle fest, dass alle Abgeordneten ihre Stimmen abgeben konnten. Ich schließe die Wahlhandlung und bitte die Wahlhelfer um Auszählung der Stimmen.

Vereinbarungsgemäß rufe ich währenddessen erneut den Tagesordnungspunkt 77

Fragestunde

auf. Ich rufe die Mündlichen Anfragen auf und bitte die Abgeordneten, ihre Fragen vorzutragen. Die erste Frage stellt Herr Abgeordneter Gröning, Drucksache 7/3408.

Ich bitte um Ruhe, damit der Fragesteller seine Frage vortragen kann.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Kategorisierung bei Covid-19-Todesfällen

Sterbefälle, bei denen ein Zusammenhang mit der COVID-19-Krankheit besteht oder vermutet wird, werden oft ausgewiesen als „an oder mit Corona“ Verstorbene. In ihrer Antwort auf meine Nachfrage stellte die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in der 44. Sitzung des Landtags am 23. April dieses Jahres fest, dass es sich bei der Kategorisierung von Personen, die „an oder mit“ einer Krankheit gestorben seien, nicht um eine „neue“ Kategorisierung handele. Vielmehr, so die Ministerin, würde „beispielsweise“ bei Influenza „genauso vorgegangen“.

Ich frage somit die Landesregierung:

(Vizepräsident Prof. Dr.-Ing. Kaufmann)

1. Seit wann genau wird von welchen Institutionen im Zusammenhang mit Influenza-Todesfällen in Statistiken nach „an oder mit“ Influenza verstorbenen Personen unterschieden?

2. Mit welcher Begründung wird diese Unterscheidung im Zusammenhang mit Influenza von wem nach Kenntnis der Landesregierung benutzt?

3. Wie wird in Thüringen festgestellt, ob eine Person „an“ Influenza oder „mit“ Influenza verstorben ist?

Und letztens 4. Wurden und werden in Thüringen Obduktionen an an lnfluenza Verstorbenen vorgenommen, um zu ermitteln, ob diese Personen „an“ bzw. „mit“ Influenza verstarben? Diese Frage habe ich mittlerweile schon zweimal gestellt und sie wurde bis jetzt nicht beantwortet.

Vielen Dank für die Beantwortung.

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Bitte, Frau Ministerin.

Die Mündliche Anfrage des Abgeordneten möchte ich für die Landesregierung wie folgt beantworten:

Zu Frage 1: In den vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Berichten der Arbeitsgemeinschaft Influenza zur jeweiligen Saison erfolgt seit der Saison 2010/2011 eine Darstellung der Todesfälle, die nach IfSG im Rahmen der Influenzaüberwachung gemeldet werden. Todesfälle durch Influenza wurden damals nur dann übermittelt, wenn diese labordiagnostisch bestätigt waren und Influenza direkt oder indirekt als Todesursache dokumentiert wurde. In den Saisons 2011/2012 und 2012/2013 wurden dann neben den klinisch labordiagnostisch bestätigten auch klinisch-epidemiologisch bestätigte Todesfälle mit einer Influenza-Infektion aufgeführt, das heißt, dass hier ein Kontakt im bestätigten Fall war, aber kein Labornachweis. Seit der Influenza-Saison 2013/2014 werden nur noch labordiagnostisch bestätigte Todesfälle mit einer Influenza-Infektion gelistet. Seit der Saison 2014/2015 wird die Gesamtzahl der übermittelten Todesfälle mit einer Influenza-Infektion angegeben, also alle Todesfälle und zusätzlich die Anzahl der Personen, die an einer Influenza-Erkrankung bzw. deren Folgen verstorben sind.