Jetzt gibt es, wie ich gehört habe, nur noch die Lolli-Tests als Test. Hier ist wieder die Frage: Wie sind Schulungen erfolgt? Das folgt dann nach dem, wie Sie es jetzt beschrieben haben, dass das Lehrpersonal dann selbst verantwortlich ist, sich die Informationen zu holen, wie damit umzugehen ist.
Ich kann verweisen auf meine Antwort zu Frage 2. Wir informieren die Lehrkräfte, die Schulleitungen, die Schülerinnen und Schüler auf verschiedenen Wegen. Es werden von uns zum Beispiel Handlungsanweisungen, Gebrauchsanleitungen mitgeschickt. Die Lehrkraft, die sich das angucken möchte, die bekommt das Informationsmaterial mit den Testlieferungen geliefert. Ich habe die anderen Informationsmöglichkeiten eben genannt. Insofern würde ich das nicht so beschreiben, dass die Lehrkraft selbst verantwortlich ist, sich die Informationen zu beschaffen.
An der Stelle ist es vielleicht wichtig, klarzustellen: Die Lehrkraft führt den Test nicht durch. Die Kinder führen den Test durch. Die Lehrkraft führt die Aufsicht während der Zeit, in der die Kinder sich selbst testen.
Ich weiß nicht, ob Sie den Test schon mal gesehen haben. Der ist wie ein Textmarker. Dessen Spitze – natürlich, das assoziiert Gift – ist ungiftig. Aber die Form erinnert an einen Textmarker, dessen Spitze man in den Mund nimmt. Da halte ich eine Schulung der Kinder nicht weiter für erforderlich. Aber die Kinder haben Zugriff auf die ganzen Informationen, die ich eben genannt habe.
Wie viele Tests jetzt aktuell, heute auf Lager sind, weiß ich nicht. Wir haben eine große Bestellung von 3 Millionen Stück vor ungefähr sechs Wochen ausgelöst, die jetzt nach und nach eintreffen. Da kommen immer Chargen von 150.000, 175.000, zwei Lieferungen pro Woche, die dann sukzessive von dem Logistikunternehmen im Auftrag des DRK kommissioniert und verteilt werden. Das ist ein laufender Prozess. Diese 3 Millionen sind jedenfalls zurzeit in der Produktion und werden nach und nach an uns geliefert.
Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Eine Nachfrage: Sie haben auf die Lolli-Tests Bezug genommen. Es ist so, dass aus den Schulen die Rückmeldungen kommen und auch die Schulämter E-Mails an die Schulen geschrieben haben, dass teilweise 40 bis 50 Prozent dieser Lolli-Tests angeblich falsche Aussagen generieren, dass ein weiterer Test durchgeführt werden kann mit dem Lolli-Test, dann aber kein weiterer mehr durchgeführt werden soll, wenn wiederum kein Ergebnis da ist, weil man nicht ausreichend Lolli-Tests hat. Ist Ihnen das bekannt und wie geht das Ministerium mit dieser Situation um, dass diese Fehlerquote so hoch ist?
Dass die Fehlerquote so hoch ist, ist mir nicht bekannt. Es würde mich sehr wundern, wenn diese Zahl zuträfe, 40 bis 50 Prozent Falschergebnisse, das ist eine Zahl, die ist bei uns nicht angekommen. Es gibt auch nicht die Anweisung, Tests einzusparen. Was wir aber beobachtet haben oder was uns in einzelnen Fällen bekannt wurde, war, dass in einzelnen Situationen Tests so oft wiederholt wurden, bis das Ergebnis negativ war. Das geht natürlich nicht. Da haben wir auch noch einmal klargestellt, dass ein positives Testergebnis nicht dadurch sozusagen überwunden werden kann, dass man jetzt noch drei weitere Tests durchführt, bis dann die ganze Klasse negativ ist.
Ich gebe Ihnen recht, das Bildung und Gesundheit zusammengehören. Dann wäre es aber wichtig, dass Sie mal das Schulamt Ost und das Schulamt West informieren, dass ausreichend getestet werden kann, denn dort gibt es diese schriftlichen EMails an die Schulleitungen.
Die zweite Frage: Es wird ja auch in verschiedenen Publikationen an die Schulen mitgeteilt, dass nachmittags der Sportverein besucht werden kann und dafür keine Testbescheinigung nötig ist. Andere Bundesländer stellen auf Bitten der Schüler die Testbescheinigungen aus, um beispielsweise auch an der Musikschule das Angebot wahrnehmen zu können, zum Friseur zu gehen usw. Warum wird der Sport – glücklicherweise – nach vorn gestellt oder nur für den Sport das ermöglicht und für die anderen Bereiche die Bestätigung nicht eröffnet?
Die Anfrage, ob wir Bescheinigungen ausstellen können, kommt ja von vielen Seiten und es gibt unzweifelhaft auch ein Bedürfnis der Schülerinnen und Schüler. Wir sehen uns im Moment trotzdem nicht in der Lage, das zu machen. Denn diese Selbsttests, die man irgendwann einmal gemacht hat, sind erstens normalerweise keine Eintrittskarte für Geschäfte usw. In der ganzen Systematik reicht der Selbsttest, von dem ich versichere, den habe ich heute Morgen irgendwo anders gemacht, nicht aus, sondern der muss ja typischerweise durchgeführt werden in Anwesenheit des Friseurs oder von wem auch immer. Das heißt, der Selbsttest ist im Grunde genommen nicht die richtige Form der Eintrittskarte.
Wenn man sagt, die Lehrkräfte stellen eine Bescheinigung aus, dann ändert das zweitens die Rolle der Lehrkräfte. Bisher führen sie die Aufsicht in dem Moment, in dem die Kinder sich selbst testen. Wenn die Lehrkraft jetzt aber die Gewähr dafür übernehmen muss, dass der Test ordnungsgemäß durchgeführt wurde, und dann auch noch die Gewähr dafür, dass das Ergebnis richtig dokumentiert ist, dann kommen die Lehrerinnen in eine ganz andere Rolle von der reinen Beaufsichtigung von etwas, was die Kinder selber machen, hin zu einer
Übernahme einer medizinischen Gewähr für dieses Ergebnis. Das halten wir gerade nicht für klug, den Lehrerinnen und Lehrern auch das noch zuzumuten.
Damit sind die Nachfragemöglichkeiten bei dieser Frage erschöpft. Wir kommen zum Aufruf der nächsten Frage, der fünften heute. Fragesteller ist Herr Abgeordneter Dittes mit der Drucksache 7/3366. Bitte schön.
Auch in Thüringen haben sich seit der Ausbreitung der SARS-CoV-2-Pandemie Polizeibeamtinnen und ‑beamte mit dem Virus in unterschiedlichen Situationen infiziert. Je nach Art der dienstlichen Verrichtung und der erhöhten Kontakthäufigkeit mit anderen Personen bestehen unterschiedliche Risiken für gefahrgeneigte Situationen und das Risiko einer Ansteckung.
1. Wie viele Polizeibeamtinnen und ‑beamte sowie im Bereich der Polizei beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben sich seit 2020 in Thüringen mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert? Die Aufzählung und Aufschlüsselung lasse ich hier und auch in den Folgefragen weg, aber ich gehe davon aus, es ist Gegenstand der Beantwortung.
2. In wie vielen der in Frage 1 genannten Fälle ist jeweils von einem kausalen Zusammenhang zwischen ausgeübter Tätigkeit bzw. Einsatz und einer Infektion auszugehen?
2. Wie viele der in Frage 1 genannten Fälle wurden als Dienstunfall bereits anerkannt, wie viele Fälle befinden sich derzeit in der Prüfung und bei wie vielen Fällen steht die Prüfung noch aus?
3. Wie beurteilt die Landesregierung grundsätzlich die Anerkennung von SARS-CoV-2-Infektionen bei Polizeibeamtinnen und -beamten als Dienstunfall und wie begründet sie ihre Auffassung?
Zu 1.: Vorweg ist anzumerken, dass seitens der Landesregierung keine Aussage zur Anerkennung von Arbeitsunfällen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Polizeibereich getroffen werden kann, weil hierfür die Zuständigkeit bei der Unfallkasse Thüringen liegt. Bei der für die Anerkennung eines Dienstunfalls zuständigen Bezügestelle sind bis zum 1. Juni 2021 insgesamt 13 Dienstunfallmeldungen von Polizeibeamtinnen und ‑beamten im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion eingegangen. Diese verteilen sich auf die einzelnen Polizeidienststellen wie folgt: Landespolizeidirektion Erfurt zwei, Landespolizeiinspektion Erfurt zwei, Landespolizeiinspektion Gera drei, Landespolizeiinspektion Gotha zwei, Landespolizeiinspektion Suhl eine, Landespolizeiinspektion Saalfeld zwei, Bereitschaftspolizei Thüringen eine. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Ausschlussfrist für die schriftliche Meldung des Dienstunfallereignisses zwölf Monate beträgt. Das heißt, es könnten in der Folge auch noch Fälle gemeldet werden, die zurückliegen, und welche, die jetzt eintreten, ebenfalls noch. In einem Fall einer Dienstunfallmeldung soll die Infektion bei einer Tätigkeit in einem Testzentrum erfolgt sein, sodass hier eine Kausalität zwischen dienstlicher Tätigkeit und der Infektion vorliegen könnte. Die abschließende Sachverhaltsermittlung steht jedoch noch aus. Dieser Einzelfall wird dem Finanzministerium zur abschließenden Prüfung vorgelegt.
Zu 3.: Alle vorliegenden Dienstunfallmeldungen betreffen eine Tätigkeit im Außendienst. Bisher wurde noch in keinem Fall eine Anerkennung als Dienstunfall ausgesprochen. Eine ablehnende Entscheidung erging bereits in neun Fällen, wobei in drei Fällen ein Widerspruchsverfahren anhängig ist. Die übrigen Fälle sind noch nicht bestandskräftig bzw. noch nicht abschließend geprüft.
Zu 4.: Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer SARS-CoV-2-Infektion als Dienstunfall bei Polizeibeamtinnen und -beamten wurden bereits in der Beantwortung der Kleinen Anfrage 7/1960 der Abgeordneten Henfling, Bündnis 90/Die Grünen, sowie 7/2003 des Abgeordneten Mühlmann, AfD, ausführlich dargestellt. Insofern darf ich zuerst mal auf die Antworten dort verweisen. Darüber hinaus wurde in einem intensiven Dialog mit dem Thüringer Beamtenbund und dem DGB klargestellt, dass auch ein sogenannter Anscheinsbeweis in bestimmten Fällen ausreichend sein kann. Also das ist die Regelung, wie sie auch in Schleswig-Holstein gilt. Ein solcher greift bei typi
schen Geschehensabläufen ein, mithin in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Ereignisses hinweist. – Wunderbar, was mir da Schönes aufgeschrieben wurde. – Entsprechende Ausführungen wurden auch durch den Vertreter des Finanzministeriums in der Sitzung des Innenausschusses am 27. Mai 2021 getätigt.
Herr Schubert, vielen Dank. Ich gehe davon aus, dass Sie jetzt im Prinzip nichts zu den Einzelfällen ausführen können, aber es ist natürlich auffällig, wenn einerseits gesagt wird, der Anscheinsbeweis ist ausreichend, wenn ein Zusammenhang gegeben sein kann und 13 Fälle ja als Dienstunfall angezeigt werden. Das heißt, hier ist im Prinzip festgestellt worden, dass – wie haben Sie gesagt, ich kriege es jetzt nicht zusammen: dass bei ausreichender Lebenserfahrung ein Zusammenhang als angenommen angesehen werden kann – das in diesen Fällen nicht vorliegt. Heißt das – und das ist vielleicht in dem Zusammenhang die eigentliche Frage –, dass ein Anscheinsbeweis dann vorliegt, wenn es praktisch mit höherer Wahrscheinlichkeit dann einen anderen Infektionsweg gegeben hat, der im Raum steht, bzw. wird dann der Anschein wesentlich höher oder gewichtiger?
Also zu den Einzelfällen kann ich wirklich nichts sagen, erstens, weil ich es doch nicht darf, und zweitens, weil ich es auch nicht weiß. Aber noch mal zu dem Anscheinsbeweis, also zum Beispiel bei der Teilnahme von Polizeibeamtinnen und -beamten an Demonstrationen – an bestimmten Demonstrationen, meine ich natürlich –, wo so was dann hinterher aufgetreten ist. Das wäre schon ein Ereignis, wo man sagen kann, da ist die Wahrscheinlichkeit relativ hoch – dann weist das schon darauf hin, dass hier ein Dienstunfall vorliegen könnte. Aber das wäre dann die Regelung, die man eigentlich machen muss. Zu den konkreten Fällen kann ich auch wirklich nichts sagen. So müssen wir es handhaben. Wobei wir auch diese Sache jetzt erst noch mal mit den Gewerkschaften durchgesprochen haben, da war auch Herr Götze dabei, das ist jetzt auch noch nicht so lange her. Deswegen kann ich zu den Fällen jetzt auch nichts sagen, weil sie auch schon länger zurückliegen.
Können Sie vielleicht das Gespräch etwas leiser führen, wenn Sie sich nicht auf die Fragen beziehen? Ich meine jetzt die Herren von der AfD da oben. Danke schön.
Gibt es weitere Nachfragen? Das sehe ich nicht. Dann kommen wir zur nächsten Frage. Fragesteller ist Herr Abgeordneter Walk mit der Drucksache 7/3377. Bitte, Herr Walk.
1. Wie viele Dienstposten im Polizeivollzugsdienst gab es laut Organisations- und Dienstpostenplan mit Stichtag 1. Mai 2021 bei der Thüringer Polizei insgesamt, davon bei der Thüringer Landespolizei, dem Thüringer Landeskriminalamt, dem Bildungszentrum der Thüringer Polizei und im Ministerium für Inneres und Kommunales?
2. Wie viele Dienstposten davon waren am Stichtag 1. Mai 2021 besetzt (bitte gliedern wie unter Fra- ge 1)?
3. Wie viele Haushaltsstellen sind im Polizeivollzugsdienst mit Stichtag 1. Mai 2021 bei der Thüringer Polizei insgesamt, davon bei der Thüringer Landespolizei, dem Thüringer Landeskriminalamt, dem Bildungszentrum der Thüringer Polizei und im Ministerium für Inneres und Kommunales vorgesehen?
Die 4. Frage: Wie viele Haushaltsstellen davon waren am Stichtag 1. Mai 2021 besetzt (bitte gliedern wie unter Frage 2)?
Für die Landesregierung antwortet jetzt das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Walk beantworte ich für die Landesregierung wie folgt.
Antwort zu Frage 1: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die im Haushaltsplan ausgewiesenen Planstellen und Stellen den Haushalt zum besoldungsrechtlichen Rahmen und damit die Obergren