Protocol of the Session on June 3, 2021

Zwischen 3.000 und 10.000 gibt es ein Optionsmodell: Dem Grunde nach sind die Bürgermeister hauptamtlich, die Gemeinde kann aber auch die Möglichkeit nutzen, einen ehrenamtlichen Bürgermeister zu haben, muss das also vorher im Stadtrat/Gemeinderat entsprechend entscheiden.

Wenn Sie sich dafür aussprechen, die Stellung der Bürgermeister, Oberbürgermeister, Landräte und auch Oberbürgermeisterinnen, Landrätinnen und Bürgermeisterinnen zu erhöhen, wenn Sie sich also für eine Stärkung des hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtentums aussprechen, dann müssen wir doch darüber reden, wie wir die Quote erhöhen. Es geht doch nicht darum, das Alter zu erhöhen, sondern die Quote derjenigen, die hauptamtlich in Verantwortung stehen. Das heißt aus unserer Sicht, wir reden nicht über eine Veränderung des Alters, sondern wir reden darüber, Strukturen zu verändern auf kommunaler Ebene, dass wir eben die Grenzen deutlich erhöhen, dass wir die Gemeinden dazu bringen, überhaupt im Grundsatz hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister zu haben. Dazu haben wir ja im letzten Plenum auch einen entsprechenden Diskussionsansatz unterbreitet, den auch die CDU mit unterstützt hat, nämlich mit der finanziellen Förderung von Gemeindeneugliederungsmaßnahmen.

Aber ich will noch auf einen Punkt aufmerksam machen: Wir haben uns die Frage gestellt, warum die CDU jetzt erneut – gerade auch jetzt wieder – einen solchen Vorschlag unterbreitet, und haben einfach mal geschaut, wer denn von den Hauptamtlichen so zur nächsten regulären Kommunalwahl 2014 überhaupt in den Genuss dieser Regelung kommen könnte.

(Zwischenruf Abg. Stange, DIE LINKE: 2024!)

2024. Was habe ich gesagt? 2024, Entschuldigung. – Und herzlichen Glückwunsch: Die Präsidentin des Landkreistags, Frau Schweinsburg, im Landkreis Greiz würde nach der jetzigen Regelung kurz darunter vorbeischrammen. Also wenn Sie schon versuchen, Ihre Parteibuchpolitik in Gesetze

zu gießen und Ihren Parteifreunden da irgendwie einen Vorteil zu verschaffen, dann müssen Sie es ein bisschen geschickter verkaufen. Uns überzeugt Ihr Vorschlag nach wie vor nicht. Rot-Rot-Grün hat Ihren Vorschlag schon 2017 abgelehnt. Da Sie die Argumente wiederholen, empfehle ich Ihnen, wenn wir das im Innen- und Kommunalausschuss noch mal diskutieren, schärfen Sie noch mal Ihre Argumente ordentlich, schauen Sie auch noch mal in die Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände. Dann könnten wir im Innen- und Kommunalausschuss vielleicht noch mal auf dieser fundierten Basis reden.

Abschließend zum FDP-Gesetzentwurf: Sie schießen noch weiter über das Ziel hinaus. Sie wollen ja nicht nur die Begrenzung bei 67 Jahren für die letzte Möglichkeit der Kandidatur, Sie wollen es nach oben völlig öffnen. Da gilt noch viel stärker das, was ich eben gesagt habe. Es geht nicht darum, einfach

(Zwischenruf Abg. Bergner, FDP: Als Mög- lichkeit, nicht als Verpflichtung!)

das Alter zu erhöhen. Wir müssen über Strukturveränderungen reden. Auch dazu haben wir dann im Innen- und Kommunalausschuss die entsprechenden Möglichkeiten. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE)

Vielen Dank. Für die CDU-Fraktion hat sich Abgeordneter Walk zu Wort gemeldet.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, ich will gleich zu Beginn noch mal auf die wesentlichen Gründe eingehen, warum wir uns für die Anhebung der Höchstaltersgrenze für Kommunalbeamte entschieden haben. Beginnen will ich mit dem entscheidenden Punkt: Dass uns zunächst einmal ein sachlich nachvollziehbarer Differenzierungsgrund fehlt. Ich will es auch gleich erläutern.

(Beifall CDU)

Was ich damit sagen will: Dass es in der freien Wirtschaft, bei Freiberuflern, bei Künstlern keine Altersgrenze gibt, ist seit jeher selbstverständlich. Hier eine solche Begrenzung nur anzudenken oder auszusprechen würde wohl zu Recht als völlig abwegig empfunden werden. Durch die Begründung der Stellung als kommunaler Wahlbeamter wurde vermutlich, so nehme ich das an, in Angleichung an das Beamtenrecht – das wurde hier auch schon angesprochen – die entsprechende Altersgrenze für hauptamtliche Bürgermeister eingeführt, aber das –

und das will ich auch noch mal ausführen – erscheint uns so nicht mehr gerechtfertigt. Das elementare Unterscheidungsmerkmal und somit der sachliche Differenzierungsgrund – und das ist wirklich entscheidend –, ist die direkte demokratische Wahl der Mandatsträger im Gegensatz zu den Laufbahnbeamten, die sich regelmäßig diesem Votum des Bürgers eben gerade nicht zu stellen brauchen.

(Beifall CDU)

Damit habe ich schon einen wesentlichen Punkt angesprochen. Aber um noch auf Kollegen Bilay einzugehen: Die Argumente noch mal zu schärfen, das haben wir selbstverständlich getan.

Insgesamt möchte ich auf sechs Sachargumente eingehen. Der erste Punkt ist folgender: Dass wir aus unserer Sicht nicht nachvollziehen können, warum wir für ehrenamtliche Bürgermeister – Kollege Bergner, ich glaube, auch Frau Kollegin Marx hat es angesprochen – überhaupt keine Altersgrenze haben, für hauptamtliche aber die Grenze

(Zwischenruf Abg. Bilay, DIE LINKE: Die ha- ben eine Verwaltungsgemeinschaft im Hinter- grund!)

einführen wollen. Das ist nicht schlüssig.

Der zweite Punkt: Überdies bestehen auch für Ministerpräsidenten, Minister oder Abgeordnete – hier sitzt ja einer neben uns, Herr Ramelow, Sie sind Ministerpräsident, aber falls Sie sich umorientieren wollen und würden gern noch mal in einem der wunderschönen Wahlkreise im Saalebereich, wo Sie auch leben, als Landrat antreten, dann dürften Sie nach der jetzigen Regelung gar nicht mehr antreten, weil Sie zu alt sind.

(Zwischenruf Ramelow, Ministerpräsident: Ehrenamtlich!)

Ehrenamtlich können Sie das machen, aber leider nicht hauptamtlich.

(Zwischenruf Ramelow, Ministerpräsident: Aber ich möchte dem Kollegen Hanna keine Konkurrenz machen!)

Das habe ich vernommen.

Der dritte Punkt: Nicht erst durch die aktuellen Diskussionen hinsichtlich der Änderung der Thüringer Verfassung und der vorgesehenen Aufnahme des Wortes „Alter“ in die Liste der Kriterien, für die ein Diskriminierungsverbot gilt, wissen wir, dass die Ausgrenzung älterer hauptamtlicher Bürgermeister und Landräte dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Gerechtigkeitsgebot widerspricht. Eine Vielzahl der Anzuhörenden hat daher die Aufnahme

(Abg. Bilay)

in die Thüringer Verfassung ausdrücklich als wichtiges gesellschaftspolitisches und rechtspolitisches Signal begrüßt. Ich spreche von der Anhörung im Rahmen der Änderung der Verfassung.

(Beifall CDU)

Punkt 4, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, auch das ist ein wichtiger Aspekt, ich habe ihn mit „Demokratieaspekt“ überschrieben: Vordergründig betrachtet scheint die Altersgrenze bei der Wählbarkeit nur die Betroffenen zu interessieren, denn oft wird ins Feld geführt: Die Amtsinhaber wollen ihren Sessel nicht hergeben, sie kleben sozusagen an ihrem Stuhl. Dabei wird aber aus meiner Sicht verkannt, dass alle amtierenden älteren Mandatsträger in direkter demokratischer Wahl für die Leitung der Kommune bestimmt werden. Unbeschadet der Tatsache, dass die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, wird sich gerade ein älterer Kandidat/eine ältere Kandidatin einer sehr eingehenden Selbstprüfung unterziehen, ob er für ein anstehendes jahrelanges Engagement im Hauptamt gegebenenfalls überhaupt noch mal zur Verfügung steht. Eines, liebe Kolleginnen und Kollegen, ist doch entscheidend: Die Wahl müssen die Bürger haben. Bei ihnen muss die Entscheidung liegen, wer gewählt wird.

(Beifall CDU, FDP)

Dass dabei gerade das Lebensalter eines älteren Kandidaten besonders thematisiert wird, also bildlich von den Wählern nicht übersehen werden kann, dafür werden sicherlich schon die jüngeren Mitbewerber sorgen.

Einen fünften Punkt, einen weiteren Demokratieaspekt möchte ich anführen: Gerade Rot-Rot-Grün sagt immer, das ist eben nicht so ganz deutlich geworden: Wir wollen mehr Bürgerbeteiligung, wir wollen die Bürger mitnehmen, sie sollen sich aktiv einbringen. Aber dieser Entwicklung wird durch eine Begrenzung der genannten Wahlfreiheit gerade nicht Rechnung getragen. In einer Zeit, wo sehr intensiv darüber nachgedacht wird, wie die jungen Alten – in Anführungszeichen – in das Gemeindeleben einzubinden sind und die sehr aktiven 65- bis 80-Jährigen unter anderem auch für unsere Kommunen gewonnen werden können und sollen, wird den Hauptberuflichen die Wahl in das Amt nach wie vor verweigert, zumindest dann, wenn sie älter als 65 sind. Das, liebe Kolleginnen und Kollegen, ist ein klarer Widerspruch.

(Beifall CDU)

Auf drei aktuelle Beispiele, die prominent sind, will ich eingehen. Ministerpräsidenten Ramelow habe ich schon angesprochen. Konrad Adenauer war 73.

Einen Blick über den großen Teich: Joe Biden ist immerhin 79. Winfried Kretschmann ist 72. Keiner käme auf die Idee zu sagen, dass die das nicht können oder gar in den Raum zu stellen, dass die Leistungsfähigkeit nicht vorhanden sei.

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, lassen Sie mich noch auf einen weiteren Punkt eingehen, nämlich auf die anderen Bundesländer. Es kann nie schaden, mal zu schauen, was die anderen so machen. In den Ländern Bayern und Niedersachsen bestehen bereits Regelungen, welche die Altersgrenze für hauptamtliche Bürgermeister und Landräte zum Zeitpunkt der Wahl auf 67 Jahre festschreiben. In Baden-Württemberg sind es sogar 68 Jahre. Winfried Kretschmann habe ich schon angesprochen. Allein 2015 haben drei Länder – Schleswig-Holstein, Hessen und Brandenburg – die Altersgrenze nach oben sogar gänzlich abgeschafft. Das ist auch das, was die Kolleginnen und Kollegen von der FDP in ihrem Entwurf angeführt haben.

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, lassen Sie mich zum Schluss noch mal drei Kernpunkte zusammenführen. Das sind sozusagen die drei natürlichen demokratischen Hürden, die aus meiner Sicht, aus Sicht meiner Fraktion entscheidend sind. Punkt 1, der Wahlbewerber: Er muss sich auch im Alter von 67 Jahren natürlich noch fit und in der Lage fühlen, erneut für eine gesamte Legislaturperiode zur Verfügung zu stehen und sein Wahlamt vollumfänglich zu begleiten. Ich denke, das ist sicherlich nicht die kleinste Hürde.

Hürde 2 und damit Punkt 2, die Aufstellung, die hier gar nicht zur Sprache kam: Die Wahlbewerber müssen natürlich von ihrer eigenen Partei, einer Wählervereinigung oder durch das Sammeln von Unterschriften zum Kandidaten nominiert und aufgestellt werden. Das heißt, es braucht immer Unterstützer – das kriegst du allein nicht hin –, Unterstützer, die dem Kandidaten/der Kandidatin zutrauen, das Amt auch im Alter von 67 bis gegebenenfalls 73 Jahren mit all seinen Erschwernissen und auch Belastungen weiter auszuführen.

Nun komme ich noch mal zur dritten und entscheidenden Hürde unter der Überschrift „Der Souverän“, das sind die Wähler. Schließlich muss der Wahlbewerber von den Wählerinnen und Wählern direkt vor Ort zum Bürgermeister oder zum Landrat gewählt werden. Das ist mit Sicherheit der gewichtigste Punkt, die schwierigste Hürde und unterscheidet sich – das ist nicht unwichtig – hinsichtlich der engeren Legitimation aufgrund der direkten Wahl von einem Ministerpräsidenten oder auch einer Kanzlerwahl. Diese beiden Punkte sind nicht vergleichbar. Du musst dich immer dem direkten

Vielen Dank. Für die AfD-Fraktion hat sich Abgeordneter Braga zu Wort gemeldet. Sie haben noch 10 Minuten und 20 Sekunden.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, ich hatte mich noch mal gemeldet, weil ich auf einen Aspekt des Gesetzesentwurfs der FDP-Fraktion eingehen wollte. Der hat in der Debatte eher eine überschaubare Rolle gespielt im Vergleich zur Frage der Altersgrenzen. Frau Marx ist darauf kurz eingegangen, Herr Bergner in der Ausführung zu seinem Gesetz natürlich auch und Herr Walk jetzt eben zum Schluss. Das ist die Frage der Teilanonymisierung. Unter diesem Begriff wurde das mit den Adressen zusammengefasst. Meine Fraktion hält das für eine sinnvolle Regelung und das nicht nur im Grundsatz – ganz im Gegenteil. Wir haben uns schon praktisch zu einer solchen Bestimmung bekannt. Meine Fraktion hatte schon im Jahr 2018 einen solchen Antrag hier in den Landtag eingebracht, um diese Sache zu regeln, damals noch ein bisschen anders. In Form eines Antrags war die Landesregierung aufgefordert worden, die Wahlordnungen anzupassen. Dieser Antrag wurde damals abgelehnt. Es ist hoffentlich so, dass der Landtag vielleicht Mut hat, jetzt, da der Vorschlag nicht von der AfD-Fraktion kommt, sondern von der FDPFraktion, eine Mehrheit für diese Änderung des Wahlgesetzes zu finden, zumal das auch keine Besserstellung der Kandidaten für Kommunalwahlen ist. Das ist eine Angleichung an die Kandidaten zur Bundestags- oder Landtagswahl. Diese können darauf verzichten, dass ihre Adresse veröffentlicht wird. Beispielsweise bei Vorliegen einer Meldesperre, einer Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz ist es möglich, dass die Adressen dieser Kandidaten im Wahlprozess nicht veröffentlicht werden. Das ist bei Kandidaten für Kommunalwahlen bisher nicht möglich gewesen. Genau da hatte meine Fraktion 2018 beantragt, das zu ändern. Es ist löblich – ob bewusst oder unbewusst, ist unerheblich –, dass dieser Vorschlag noch mal aufgegriffen wurde. Ich habe die Hoffnung, dass das jetzt beschlossen wird.

Warum ich mich aber explizit noch mal gemeldet habe, ist, weil es damals in der Debatte einige interessante Beiträge zu diesem Vorschlag gab, darunter auch aus den Fraktionen hier im Haus, aber vor allem von Staatssekretär Götze. Die Debatte fand am 09.11.2018 statt. Staatssekretär Götze – damals und heute Staatssekretär im Innenministerium – wies darauf hin, dass sich im Thüringer Innenministerium schon seit Längerem mit dieser Frage der

(Abg. Walk)

Votum vor Ort stellen, das ist entscheidend. Oder anders ausgedrückt: Am Ende – so sieht es nämlich aus – entscheidet ganz allein der Wähler durch sein Votum. Beim ihm liegt – anders ausgedrückt – die gesamte Machtfülle. Er ist der Souverän und er hat das letzte Wort. Das ist auch gut so.

(Beifall CDU)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, ich komme gleich noch mal auf den Gesetzentwurf der FDP zurück.

Wir beantragen die Überweisung an den Innen- und Kommunalausschuss. Ich freue mich auf eine spannende Anhörung der Spitzenverbände. Kollege Bilay, Sie haben zitiert – das ist jetzt auch schon vier Jahre her –, wie die sich damals geäußert haben. Da ist ja einiges passiert. Was wir vernehmen, ist die Stimme, dass die Spitzenverbände der Regelung sehr freundlich gegenüberstehen. Das werden wir noch genauer erörtern.

Damit komme ich zu dem Gesetzentwurf der FDP in Drucksache 7/3348. Die FDP greift in ihrem Vorschlag zum einen die generelle Abschaffung der Alters- und Untergrenze auf, zum anderen soll – auch das finden wir nachvollziehbar – die Veröffent- lichung von Adressen nur auf expliziten Wunsch der Bewerber geregelt werden. Es ist schon in der kurzen Debatte heute deutlich geworden, dass das nicht so einfach ist. Ich erinnere an die neue kom- munale Struktur Werra-Suhl-Tal mit Dankmarshau sen, Wünschensuhl und weiteren Orten. Wenn da nur Werra-Suhl-Tal steht, ist das, glaube ich, nicht das, was wir wollen. Da will man schon die Kandidaten mit Dankmarshausen oder eben Wün- schensuhl verbinden.

Aus unserer Sicht sollte der Gesetzentwurf daher ebenfalls an den Innenausschuss überwiesen werden. Das Meinungsbild in unserer Fraktion ist dazu noch nicht abschließend. Wir haben aber schon mal geschaut, wie es in anderen Bundesländern aussieht. Da bin ich insgesamt auf sieben gekommen, die die Altersgrenze nach unten aufgehoben haben und ein Mindestalter von 18 vorsehen.

Ich freue mich auf die Debatte, die Erörterung im Innen- und Kommunalausschuss. Dann werden wir alles Weitere sehen. Ob man gemeinsam – Kollegin Marx hat es angesprochen – dann nach oben, nach unten von der bisherigen Regelung abweicht oder beides oder letzten Ende vielleicht auch gar nicht, das werden wir sehen. Ich freue mich jedenfalls auf die Erörterung im zuständigen Ausschuss. Danke.