Protocol of the Session on April 23, 2021

erheblich gefährden kann. Grundlage für die im Jahr 1993 vorgenommenen Einstufungen der Gebietskulisse in Thüringen war insbesondere das damalige Waldbrandgeschehen. Aufgrund inzwischen erfolgter Neugliederungen der Landkreise ist die mit mittlerem Waldbrandrisiko bewertete Fläche in Relation zur Ersteinstufung zwischenzeitlich gewachsen.

Vielen Dank.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär Weil. Gibt es Nachfragen? Bitte, Herr Henkel.

Herzlichen Dank für die Beantwortung der Fragen. Sie sagten, die Datenquelle zur Klassifizierung beruht auf Daten aus dem Jahr 1993. Jetzt haben wir in den letzten Jahren deutlich trocknere Jahre mit wenig Regenereignissen und mit mehr Waldbrandereignissen gehabt. Wäre es nicht sinnvoll und zielführend, hier eine Fortschreibung zu betreiben?

Ich habe mir genau diese Frage auch gestellt und bei uns im Haus veranlasst, dass wir dem mal nachgehen, wie die Datengrundlage ist und ob wir hier nicht ein Update vornehmen müssen. Denn ich sehe das ähnlich wie Sie, dass sich möglicherweise die objektive Lage geändert hat. Wobei man in dem Zusammenhang natürlich noch mal sagen muss: Von der Basis her sind wir an die EU-Verordnung gebunden, die die Waldbrandrisiken im Verhältnis möglicherweise anders einstuft, als wir sie konkret hier vor Ort möglicherweise einschätzen würden. Es ist ja verwiesen worden auf das Mittelmeer und die dort deutlich häufiger vorkommenden Waldbrände, als wir sie hier in dem Ausmaß kennen. Aber richtig ist, Herr Henkel, wir sind dabei, uns das noch mal im Detail anzuschauen für den Freistaat.

Ich muss aber trotzdem noch mal nachhaken. Unter K 4.1 – Zuwendungsvoraussetzungen – wird noch mal auf die Extremwetterereignisse abgestellt. Hier ist geschrieben: „Die Feststellung und Dokumentation von Extremwetterereignissen erfolgt durch die Landesforstanstalt; die Festlegung des zur Bewältigung erforderlichen Zeitraums durch das für Forsten zuständige Ministerium.“ Also liegt der Ball ja doch bei uns und wir könnten durch eine Fortschreibung weitere Gebiete in die Förderung bringen?

(Staatssekretär Weil)

Ja, das können wir. Aber im Zusammenhang mit der Notifizierung der Richtlinie hat die EU-Kommission festgelegt, dass wir nur dort fördern dürfen, wo eben das nach der EU-Verordnung vorgesehene Waldbrandrisiko auch so besteht. Das ist der Punkt. Also wir hätten das möglicherweise anders geregelt. Dann haben wir aber das Problem, dass die Förderung De-minimis unterliegt und wir deutlich weniger Unternehmen fördern können, als wir das jetzt tun.

Herzlichen Dank.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Dann stellt die nächste Frage Abgeordneter Kießling, Fraktion der AfD, in Drucksache 7/3117.

Sehr geehrter Herr Präsident, die folgende Frage lautet:

Situation auf den Intensivstationen in Thüringer Krankenhäusern

Die Corona-Maßnahmen der Landesregierung wurden und werden insbesondere damit begründet, dass infolge der Corona-Pandemie eine Überlastung der Intensivstationen drohe, die womöglich sogar die Anwendung der sogenannten Triage erforderlich machen könnte.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Krankenhäuser sind seit Anfang 2020 im Freistaat Thüringen aus welchen Gründen geschlossen worden?

2. Wie hat sich die Anzahl der Intensivbettenkapazität im Freistaat Thüringen seit Anfang 2020 entwickelt?

3. Wie viele Intensivbetten sind durch Krankenhausschließungen thüringenweit seit Anfang 2020 weggefallen?

4. Wie viele Fälle einer sogenannten Triage sind seit Anfang 2020 thüringenweit in Folge coronabedingter Krankenhausüberlastungen vorgekommen?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Bitte, Frau Ministerin Werner.

Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Zu Frage 1: Es wurden seit Anfang 2020 keine Krankenhäuser geschlossen.

Zu Frage 2: Im 7. Thüringer Krankenhausplan sind 641 Planbetten „Intensivmedizin“ ausgewiesen. Nach Angaben der Krankenhäuser aus dem März 2020 waren davon 526 Betten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit ausgestattet. Auf Grundlage von § 21 Abs. 5 des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes vom 27. März 2020 haben die Thüringer Krankenhäuser 402 zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit geschaffen. Diese Kapazitäten stehen grundsätzlich auch derzeit zur Verfügung. Ihre Einsatzfähigkeit hängt allerdings auch maßgeblich vom verfügbaren Personal ab.

Zur Frage 3: Wie bereits zu Frage 1 berichtet, wurden seit 2020 keine Krankenhäuser in Thüringen geschlossen. Damit sind auch keine Intensivbetten weggefallen.

Zu Frage 4: Aufgrund der hohen Inanspruchnahme der intensivmedizinischen Kapazitäten mussten zeitweise planbare Behandlungen zurückgestellt werden, soweit dies aus medizinischer Sicht vertretbar war. Eine Triagierung von Patienten, wie sie in der Notfallmedizin bei einem Massenunfall von Verletzten vorkommen kann, ist damit nicht verbunden. Das ärztliche und pflegerische Personal in Krankenhäusern hat alles unternommen, um die stationäre medizinische Versorgung der Thüringer Bevölkerung aufrechtzuerhalten.

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Vielen Dank, Frau Ministerin. Ich sehe ein Nachfragebegehren. Bitte, Herr Kießling.

Vielen Dank, Frau Ministerin, für die Beantwortung der Fragen. Ich hätte noch zwei Nachfragen, und zwar Frage 1: Wie viele von den vorhandenen Intensivbetten, die Sie ja gerade genannt hatten, wurden seit 2020 in Thüringen mit COVID-Patienten belegt? Da auch gern Angaben in Prozent, in typischen Zahlen. Sie hatten vorhin 126 Betten erwähnt, wenn Sie das noch mal mit den konkreten Prozentangaben präzisieren könnten.

Und Frage 2: Wie viele Patienten mussten aus dem Freistaat verlegt werden, weil die Anzahl der Intensivbetten zur Behandlung in Thüringen nicht ausgereicht hat und wie viele wurden in den Freistaat verlegt zur Unterstützung anderer, da noch freie Intensivbetten-Kapazitäten vorhanden sind, wie Sie ja auch ausgeführt hatten?

Diese drei Fragen müsste ich Ihnen schriftlich beantworten.

Okay, danke.

Gut, vielen Dank. Weitere Fragen? Bitte, Herr Thrum.

Frau Gesundheitsministerin, ist Ihnen bekannt, dass die Berechnung des Inzidenzwerts entgegen statistischer Grundsätze erfolgt, weil die Gesamtzahl der durchgeführten Tests, also diese Grundgesamtheit, in die Verhältnisrechnung nicht einbezogen wird?

Das gehört aber auch nicht zu der Anfrage, die jetzt gestellt wurde, wenn ich das sagen darf.

Vielen Dank.

Gut. Danke, Frau Ministerin Werner. Die nächste Frage stellt Herr Abgeordneter Gröning, Fraktion der AfD, in Drucksache 7/3118.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Zahlen zu COVID-19-Todesfällen in Thüringen

Die Zahl der COVID-19-Todesfälle ist als besonders wichtiger Faktor für eine sachliche Beurteilung der objektiven Gefährlichkeit des Coronavirus (inklusive seiner Varianten) anzusehen. In Medienberichten ist wiederholt davon die Rede, dass bei Angaben über COVID-19-Todesfälle unter Umständen auch

Fälle als „Corona-Tote“ angegeben werden, bei denen kein positiver Befund (mehr) vorlag. In England wurde im Sommer 2020 die Zahl der „Corona-Toten“ um 5.000 (also um über 11 Prozent) nach unten korrigiert, weil dort bis zu einer entsprechenden Änderung der Meldepraxis Todesfälle bei positiv Getesteten ohne zeitliche Beschränkung erfasst wurden, und auch in Deutschland wurden Fälle berichtet, in denen zuletzt negativ getestete Verstorbene als „Corona-Tote“ gezählt wurden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Überprüft die Landesregierung die Zahlen der für Thüringen ausgewiesenen „Corona-Toten“ darauf, ob diese Zahlen Fälle von nicht mehr positiv Getesteten umfassen oder infolge von Meldefehlern gegebenenfalls ungenau sind?

2. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um mit Blick auf die von ihr veröffentlichten Sterbefälle „im Zusammenhang mit Corona“ eine möglichst realistische Todesstatistik zu gewährleisten?

3. Wie gewährleistet die Landesregierung, dass die Zahl der offiziell – etwa auf den Internetseiten der Landesregierung – angegebenen „Corona-Toten“ nicht infolge der Erfassung und Zählung von „im Zusammenhang mit Corona“ Verstorbenen eine höhere Letalität der COVID-19-Erkrankung nahelegt, als tatsächlich gegeben ist?

Vielen Dank für die Beantwortung.

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Bitte, Frau Ministerin Werner.

Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Zu Frage 1: Das Landesamt für Verbraucherschutz führt wöchentliche Datenqualitätskontrollen und Plausibilitätsprüfungen durch. Eventuelle Abweichungen werden als Korrekturberichte an die Gesundheitsämter versendet, damit eine Datenkorrektur vorgenommen werden kann.

Zu Frage 2: Neben den wöchentlich verschickten Korrekturberichten des Landesamts für Verbraucherschutz erhalten die Gesundheitsämter regelmäßig Feedbackberichte zur Datenqualität der SARS-CoV-2-Meldedaten vom Robert Koch-Institut, die ebenfalls über das TLV bereitgestellt werden.

(Abg. Kießling)

Ebenso versendet das RKI einen Indikatorbericht für Deutschland und die Länder, in dem auch die Todesfälle dargestellt werden. Auf diese Weise kann der Trend in Thüringen mit dem bundesweiten Geschehen verglichen und eingeordnet werden. Außerdem steht die Landesstelle in ständigem Austausch mit den Gesundheitsämtern, um plausible und möglichst vollständige Daten zu verarbeiten.

Zu Frage 3: Entsprechend den Vorgaben des Robert Koch-Instituts werden bei den Auswertungen von SARS-CoV-2-Todesfällen, wie im Übrigen auch bei den Influenza-Todesfällen, in Thüringen sowohl die an SARS-CoV-2 Verstorbenen als auch die mit SARS-CoV-2 Verstorbenen angegeben. Der Status „verstorben“ ist ein Meldetatbestand gemäß Infektionsschutzgesetz und wird von den Gesundheitsämtern im Rahmen der Ermittlungen zu einem Fall erhoben und an die Landesstellen in Thüringen, das Landesamt für Verbraucherschutz, also das TLV, übermittelt. Der Eintrag in die entsprechende Rubrik der Meldesoftware erfolgt durch die Gesundheitsämter anhand der Angaben auf den Totenscheinen.