Protocol of the Session on April 23, 2021

Vielen Dank, Frau Ministerin Werner. Gibt es Nachfragen? Gibt es nicht. Dann stellt die nächste Frage Abgeordneter Korschewsky stellvertretend für den Abgeordneten Schubert von der Fraktion Die Linke in Drucksache 7/3109.

Berechnung von IHK-Beiträgen

Gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) dürfen Industrie- und Handelskammern zur Finanzierung ihrer Aufgaben nur insoweit von ihren Mitgliedern Beiträge erheben, als ihnen keine „anderweitigen Mittel“ zur Verfügung stehen. Seit 2015 haben IHK-Mitglieder sich bundesweit mit Klagen gegen Beitragsveranlagungen gewehrt und mehrfach – zuletzt im Januar 2020 – in solchen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht obsiegt. Bei zahlreichen Industrie- und Handelskammern – auch in Thüringen – wurde dabei eine „rechtswidrige Vermögensbildung“ festgestellt, in deren Folge sie sich zur Aufhebung beklagter Bescheide gezwungen sahen. Ganz aktuell musste zum Beispiel die IHK Erfurt bei einem einzigen IHKMitglied Beitragsbescheide für die Jahre 2011 bis 2020 in einer Gesamthöhe von 150.000 Euro aufheben. Gleichzeitig aber veranlagt die IHK bei der Masse ihrer Mitglieder weiter Beiträge auf dieser fehlerhaften Grundlage.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Maßnahmen hat die Rechtsaufsicht seit der ersten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Dezember 2015 bis heute unternommen, um eine rechtskonforme Beitragserhebung in den Industrie- und Handelskammern in Thüringen sicherzustellen?

2. In wie vielen Fällen haben sich in Thüringen in den letzten drei Jahren IHK-Mitglieder mit Widersprüchen und Klagen unter Verweis auf eine sogenannte rechtswidrige Vermögensbildung gegen die Beitragsveranlagung in den Industrie- und Handelskammern in Thüringen gewehrt – Angaben bitte nach Zahl der Fälle und Summe der erstatteten Beiträge?

3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur Vorgehensweise der IHK Erfurt, auch angesichts von Widersprüchen und Klagen Beitragsbescheide nur in Einzelfällen aufzuheben, bei der überwiegenden Zahl der Mitglieder aber die Beiträ

(Ministerin Werner)

ge weiterhin auf der kritisierten Grundlage zu erheben?

4. Trifft der Tatbestand, dass aufgrund einer rechtswidrigen Vermögensbildung, wie in der IHK Erfurt, Beitragsbescheide bis in das Jahr 2020 aufgehoben werden mussten, während gleichzeitig bei allen anderen IHK-Mitgliedern die Beitragsveranlagung fortdauert, auch auf die Industrie- und Handelskammern Ost- und Südthüringen zu?

Danke.

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft. Bitte, Frau Staatssekretärin Kerst.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schubert – in Vertretung vorgelesen von Herrn Korschewsky – für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Die Jahresabschlüsse der Industrieund Handelskammern und Berichte der Wirtschaftsprüfer werden jährlich geprüft. Die Prüfung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit des Handelns der Industrie- und Handelskammern wird inzwischen durch die Anwendung eines Fragenkatalogs zu § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz flankiert. Diesen Fragenkatalog hat das TMWWDG mit der Neufassung der Prüfungsrichtlinie für die Prüfung der Industrie- und Handelskammern vom 14. September 2018 erstmalig für das Jahr 2018 eingeführt, um seine rechtsaufsichtlichen Pflichten effektiver wahrnehmen zu können. Mit der Neufassung der Prüfungsrichtlinie wurden auch die Grundsätze für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Industrieund Handelskammern neu aufgestellt.

Hinsichtlich der Rücklagenbildung, zum Beispiel der Ausgleichsrücklage, wurden exaktere Erhebungsmethoden – Stichwort „Risikotool des Deutschen Industrie- und Handelskammertags“ – eingeführt, um im Wege einer standardisierten Risikoinventur der geforderten Schätzgenauigkeit Rechnung zu tragen.

Derzeit steht auf Bundesebene zudem eine Novellierung des § 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern bevor, an der die Rechtsaufsicht mitwirkt. Die Änderung berücksichtigt die Urteile des Bundesverfassungsgerichts.

Zu Frage 2: Nach Angabe der Thüringer Industrieund Handelskammern sind für die Jahre 2019 bis

2021 insgesamt 33 entsprechende Fälle plus Verbundfall, wie in der Einleitung angesprochen, bekannt. Insgesamt sind damit Beiträge in Höhe von 109.998 Euro aus der Zahlungsforderung herausgefallen.

Zu Frage 3: Die Sachverhalte, welche den konkreten Rechtsmittelverfahren zugrunde liegen, sind regelmäßig so individuell ausgestaltet, dass eine pauschale Übertragung des Ergebnisses einzelner Verfahren auf andere IHK-Mitglieder nicht möglich ist.

Zu Frage 4: Für die Industrie- und Handelskammern Ostthüringen und Südthüringen liegen keine vergleichbaren Sachverhalte vor.

Vielen Dank.

Danke, Frau Staatssekretärin. Gibt es Nachfragen? Die gibt es nicht. Die nächste Frage stellt Abgeordneter Dr. Lauerwald, Fraktion der AfD, in Drucksache 7/3111.

Danke, Herr Präsident.

Fehlerquote von Corona-Schnelltests

Schnell- und Selbsttests haben gegenüber den PCR-Tests eine höhere Fehlerrate. Daher soll nach jedem positiven Schnell- und Selbsttest immer ein PCR-Test zur Bestätigung gemacht werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie wird erfasst, in wie vielen Fällen auf einen positiven Schnell- oder Selbsttest auch ein PCRTest zur Bestätigung erfolgt?

2. Wie hoch ist die Quote, bei der ein positiver Schnell- oder Selbsttests auch mit einem positiven PCR-Test bestätigt wird?

3. Wie hoch ist die Quote, bei der ein positiver Schnell- oder Selbsttests mit einem negativen PCR-Test bestätigt wird?

4. Wie hoch ist die Quote der Schnell- und Selbsttests, die ein fehlerhaftes Testergebnis liefern und dadurch wiederholt werden müssen?

Vielen Dank.

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Bitte, Frau Ministerin Werner.

(Abg. Korschewsky)

Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, seitens der Landesregierung möchte ich die Mündliche Anfrage wie folgt beantworten:

Zu Frage 1: Die Anzahl und Positivergebnisse von Selbsttests werden grundsätzlich nicht erfasst, weil diese für die Eigenanwendung vorgesehen sind und die Anwender keiner Meldeverpflichtung nach dem Infektionsschutzgesetz unterliegen. Positive sogenannte Point-of-Care-Tests – also von Dritten durchgeführte Antigen-Schnelltests – sind dagegen meldepflichtig und sollen von den Gesundheitsämtern in die Meldesoftware eingetragen werden. Nach Vorliegen des Ergebnisses der BestätigungsPCR soll dieses ebenfalls in die Meldesoftware aufgenommen werden. Bei negativer PCR sollen diese Fälle nicht gelöscht werden, sondern als „nicht bestätigt“ in der Meldesoftware verbleiben. Sie entsprechen damit nicht der Referenzdefinition und werden in offiziellen Statistiken nicht gezählt. Tatsächlich wird die Erfassung in der Meldesoftware aufgrund der Arbeitsüberlastung jedoch nur von wenigen Gesundheitsämtern in der eben beschriebenen idealen Form praktiziert. Oft wird ein bestätigter Fall erst nach Vorliegen des positiven PCRErgebnisses in der Meldesoftware und auch nur mit dem PCR-Ergebnis erfasst, sodass in diesen Fällen keinerlei Informationen über den vorher durchgeführten Antigennachweis vorliegen. Das ist auch aus anderen Bundesländern bekannt und kein thüringenspezifisches Problem. Die Angaben in der Meldesoftware stellen daher nur einen kleinen Teil der tatsächlich positiven Antigentests dar.

Die Fragen 2 und 3 würde ich gern gemeinsam beantworten: Eine Berechnung von Quoten, wie viele positive Schnell- oder Selbsttests durch PCR-Testung bestätigt oder eben nicht bestätigt werden können, ist nicht möglich, da es keine Information über die Gesamtzahl der durchgeführten Antigenschnelltests gibt. Mit Stand 20.04.2021 sind in der Meldesoftware für Thüringen 3.250 Fälle erfasst, bei denen sowohl ein positiver Antigentest als auch eine positive Bestätigungs-PCR eingegangen sind. Ferner wurden 1.179 Fälle erfasst, die nicht der Referenzdefinition entsprechen und bei denen ein positiver Antigentest und ein negatives oder nicht angegebenes PCR-Ergebnis eingetragen sind. Dabei sind die eben geschilderten Vorbehalte zur Datengrundlage zu beachten.

Und zu Frage 4: Bezüglich dieser Fragestellung liegen der Landesregierung keine Daten vor, da für fehlerhafte Testergebnisse keine Meldepflicht besteht.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Danke, Frau Ministerin. Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann stellt die nächste Frage Abgeordneter Henkel, Fraktion der CDU, in Drucksache 7/3115.

Förderung aus dem Landesprogramm Forstförderung nur für ausgewählte Stadt- und Landkreise

Dem Fragesteller liegt eine Tabelle des Thüringer Landesamts für Statistik vom 11. Januar 2021 vor, auf welche sich bei der Vergabe von Fördermitteln bei der Bewältigung von Extremwetterereignissen bezogen wird. Aus dieser Tabelle geht hervor, dass Fördermittel aus dem Landesprogramm Forstförderung nur bestimmten Landkreisen und kreisfreien Städten in Thüringen zugutekommen sollen. Danach werden beim Förderteil K „Bewältigung von Extremwetterereignissen“ und besonders unter K 2.4 „Vorhaben zur Prävention gegen Waldbrände“ nur die Landkreise Saalfeld-Rudolstadt, SaaleHolzland-Kreis, Saale-Orla-Kreis, Altenburger Land sowie die Städte Jena und Gera als förderfähig eingestuft. Die übrigen Landkreise und kreisfreien Städte gelten demzufolge als nicht förderfähig.

Ich frage die Landesregierung:

1. Trifft der geschilderte Sachverhalt zu?

2. Warum sollen die übrigen Thüringer Landkreise und kreisfreien Städte nicht in den Genuss der Förderung kommen?

3. Auf welcher Basis und von wem wurde die Auswahl der förderfähigen Kreise vorgenommen?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Henkel beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Die Einschränkung der Bewilligung von Vorhaben nach der Nummer K 2.4 – Maßnahmen zur Prävention gegen Waldbrände – auf die Landkreise Altenburger Land, Greiz, Saale-Orla-Kreis, Saalfeld-Rudolstadt und Saale-Holzland-Kreis sowie die kreisfreien Städte Jena und Gera ist zutreffend.

Zu Frage 2: Die gesamte Maßnahme K „Bewältigung von Extremwetterereignissen“ der Thüringer Richtlinie zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen war in den Jahren 2019 und 2020 beihilferechtlich als sogenannte De-minimis-Beihilfe eingeordnet. Damit war eine Begrenzung der Beihilfe für die Antragstellerinnen auf 200.000 Euro in drei Kalenderjahren verbunden. Die Maßnahme K enthält ein breites Spektrum an Vorhaben, die zur Überwachung und Bewältigung der aktuellen Kalamitätslage im Wald unverzichtbar sind, wie zum Beispiel die Bekämpfung von Schadorganismen durch die Aufarbeitung von befallenem Holz. Insbesondere bei größeren kommunalen und privaten Antragstellerinnen begrenzte die De-minimis-Regelung die Zuwendungen, sodass die Aufarbeitung der Schäden in den Wäldern zum Teil nicht oder nur teilweise bezuschusst werden konnte. In Verbindung mit den in den Jahren 2019 und 2020 stark gefallenen Holzpreisen war dies für viele Waldbesitzer vielfach problematisch. Damit die De-minimis-Beschränkungen entfallen können, hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Maßnahme „Bewältigung von Extremwetterereignissen“ bei der EU-Kommission als Beihilferegelung modifizieren lassen. Der Wegfall der De-minimis-Bestimmungen wurde von den privaten und kommunalen Forstbetrieben einhellig begrüßt. Allerdings hat die EUKommission im Zuge der Notifizierung die Förderfähigkeit dieser Maßnahme auf die Waldgebiete beschränkt, deren Waldbrandrisiko gemäß dem Waldschutzplan des jeweiligen Bundeslandes als mittel bis hoch eingestuft ist. In Thüringen zählen die Landkreise Altenburger Land, Greiz, Saale-OrlaKreis, Saalfeld-Rudolstadt und Saale-HolzlandKreis sowie die kreisfreien Städte Jena und Gera zu den Gebieten mit mittlerem Waldbrandrisiko. Regionen mit hohem Waldbrandrisiko gibt es in Thüringen nicht.

Zu Frage 3: Die Einstufung der Gebietskulisse geht auf die Verordnung Nr. 2158/92 des Europäischen Rates vom 23. Juli 1992 zum Schutze des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände zurück. Die Verordnung formulierte erstmals verschiedene Maßnahmen zum Schutz der Wälder in der Europäischen Gemeinschaft und legte die Grundlagen für die Ausarbeitung einer Gebietskulisse fest. Die Mitgliedstaaten waren aufgefordert, ihre Waldfläche je nach Grad des Brandrisikos – hoch, mittel und niedrig – in Gebiete auf Landkreisebene NUTS-3Ebene zu gliedern. Gebiete mit hohem Waldbrandrisiko sind danach auf bestimmte Gebiete der Mittelmeeranrainerstaaten begrenzt. Als Gebiete mit mittlerem Waldbrandrisiko gelten Gebiete, in denen das Waldbrandrisiko zwar nicht permanent vorhanden ist, die forstlichen Ökosysteme aber dennoch

erheblich gefährden kann. Grundlage für die im Jahr 1993 vorgenommenen Einstufungen der Gebietskulisse in Thüringen war insbesondere das damalige Waldbrandgeschehen. Aufgrund inzwischen erfolgter Neugliederungen der Landkreise ist die mit mittlerem Waldbrandrisiko bewertete Fläche in Relation zur Ersteinstufung zwischenzeitlich gewachsen.