Genau deshalb hatte die CDU schon in der vergangenen Legislaturperiode einen Antrag gestellt. Der Titel war: „Die Apotheke vor Ort erhalten – flächendeckende Versorgung durch Apotheken in Thüringen für die Zukunft sichern“. Der ging in eine ähnliche Richtung wie der hier vorliegende Antrag, war aber thematisch etwas breiter gefasst. Wir wollten damals die Erhöhung der Studienplatzkapazität für Pharmazeuten an der FSU Jena und die Attraktivität des ländlichen Raums für junge Absolventen erhöhen. Außerdem waren weitere Forderungen, die Unterstützung der Apotheken im ländlichen Raum durch Telemedizin und die Ausweitung des Botendienstes zur Unterstützung der Vor-Ort-Versorgung.
Unser Antrag wurde damals leider von Rot-RotGrün hier abgelehnt – damals gab es noch eine rotrot-grüne Mehrheit. Sie sahen damals offensichtlich die Dringlichkeit für diesen Antrag nicht und da, muss man ehrlicherweise sagen, ist die FDP mit ihrem Antrag schon etwas weiter. Auch wenn man natürlich so manche Kritik an diesem Antrag formulieren könnte,
enthält der Antrag natürlich auch viel Richtiges. Was daran falsch und was daran richtig ist, werden wir dann ausführlich im Ausschuss diskutieren. Als ein Stichwort will ich vielleicht nur andeuten, Herr Kollege Montag, wenn Sie mich schon so auffordern: Die Ausweitung der Niederlassungsförderung ist sicherlich ein interessanter Aspekt, den wir diskutieren können, ebenso die Scouts für Pharmazeuten und Zahnmediziner, auch darüber kann man sicherlich nachdenken. Es lohnt sich durchaus, im Ausschuss intensiv zu diskutieren. Deshalb unterstützen wir die Überweisung des Antrags an den Sozialausschuss. Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kollegen Abgeordnete und Zuhörer am Livestream! Die Überschrift Ihres Antrags lautet: Die „pharmazeutische und (zahn-)medizinische Versorgung“ – ich betone – „im ländlichen Raum sicherstellen“. Mit Verlaub, aber bei einer Einwohnerzahl von bis 45.000 Einwohnern reden wir nicht mehr über den ländlichen
Raum, auf den die Förderrichtlinie abzielt. Hier reden wir bereits über Städte wie Suhl oder Eisenach. Ich weiß, Sie hatten das vorhin versucht, mit Mitversorgereffekten zu begründen, Herr Montag. Dass die Städte nicht unser Kernproblem sind und auch absehbar nicht sein werden, ist bekannt. Dass Sie sich, werte Kollegen von der FDP, nun auch für die pharmazeutische Versorgung im ländlichen Raum interessieren, ist löblich. Wenn Ihnen dieses Thema doch so ernsthaft am Herzen liegt, warum haben Sie unserem Antrag in Drucksache 7/157 vom 22. Januar 2020 nicht zugestimmt?
Der hat sich nämlich explizit mit der pharmazeutischen Versorgung im ländlichen Raum befasst. Im Ausschuss hätten wir uns doch über Ihre Anregungen austauschen können. Aber nein, wir wissen ja, Ihnen geht es nicht um konstruktive Zusammenarbeit. Anstatt im Interesse der Bürger gemeinsam etwas für unsere Heimat zu tun, verschwenden Sie Ihre Energie damit, irgendwelche Argumente an den Haaren herbeizuziehen, um unsere Anträge immer und immer wieder abzulehnen.
Und, Herr Zippel, wenn Sie sich beklagen, dass Ihre Anträge von Rot-Rot-Grün in der letzten Legislaturperiode abgelehnt wurden, dann kann ich als Mitglied der AfD-Fraktion in der 7. Legislaturperiode nur müde lächeln.
In Ihrem Antrag fordern Sie, die Zuwendungen für Investitionskosten für die Neugründung oder Übernahme einer Praxis gleich mal zu vervierfachen, das ist beachtlich. Darüber hinaus sollen Apotheker nur dann profitieren, wenn sie eine Apotheke gründen oder übernehmen, die einen solitären Standort im Umkreis von 6 Fahrkilometer hat. Wie kommen Sie auf diese 6 Kilometer?
Fraglich ist, wie realistisch das im ländlichen Raum ist. Eine Apotheke in jedem Ort erscheint mir doch etwas utopisch. Hier müssen wir auch über neue Konzepte nachdenken wie Botendienst und Zweigstellen und wie wir diese stärken können. Aber das ist ja auch schon zur Sprache gekommen. Das haben wir auch in unserem Antrag zur Stärkung von Vor-Ort-Apotheken im ländlichen Raum hier im Hohen Haus bereits deutlich gemacht. Bei Rot-RotGrün ist das ja leider auf taube Ohren gestoßen.
Änderung der Apothekenbetriebsordnung ein Regularium eingeführt worden, welches die barrierefreie Zugänglichkeit sowie die Qualität der Zugänglichkeit von Dienstleistungen in den Apotheken steuert. Dieses bundeseinheitliche Instrument verpflichtet auch die Privatwirtschaft zur Herstellung der Barrierefreiheit. Fakt ist, dass die Richtlinie zur Förderung der Niederlassung von Ärzten im ländlichen Raum etwas unscharf ist, wie es scheint, und Spielraum für Interpretation zulässt. Bleiben wir bei den Zuwendungen zur Schaffung der Barrierefreiheit: Der Behindertenbeauftragte des Freistaats Thüringen selbst hat offenbar einen anderen Stand, als ich es auf den ersten Blick aus der Richtlinie herauslesen kann. Im Tätigkeitsbericht des Beauftragten der Thüringer Landesregierung für Menschen mit Behinderungen steht, dass der Beauftragte für Thüringen Ende 2016 in einem langen Diskurs mit dem Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie einen Investitionskostenzuschuss von 5.000 Euro zur Herstellung der Barrierefreiheit für Arzt- und Zahnarztpraxen, Physiotherapie oder Psychotherapiepraxen etc. errungen hat. Meines Erachtens gilt die Förderung aber nur für die Niederlassung im Planungsbereich der Kassenärztlichen Vereinigung, also eben nicht für Zahnärzte und Physiotherapiepraxen. Vielleicht kann uns ja die Landesregierung noch aufklären. Und vielleicht ist genau diese Unklarheit auch ein Grund dafür, dass die Förderung so schlecht angenommen wird, denn in den Jahren 2014 bis 2019 wurden lediglich 47 Anträge gestellt, Nachfrage abnehmend. 2019 waren es sage und schreibe drei Anträge, aber das hatten Sie ja auch schon richtig bemerkt, Herr Montag. Vielen Dank.
Sehr verehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, ich nehme zunächst mal Einigkeit wahr, dass wir hier ein Problem adressiert haben, das Sie auch so sehen. Und ich will es noch mal für die zusammenfassen, die meinen, dass ein Kuchen eben nicht aus mehreren Zutaten bestehen darf – ganz das Gegenteil ist der Fall. Ich will vielleicht noch mal ein, zwei Sachen sagen, weil wir uns alle auch zu Recht loben, dass wir etwas für die Erhöhung der Ausbildungskapazitäten getan haben – richtig –, aber das war natürlich eine Initiative der FDP-Fraktion, die Sie ja zunächst mal sehr, sehr kritisch gesehen haben, bis die Fachverbände und
die Körperschaften Sie noch mal eindringlich auf die Problematik des Nachwuchsmangels hingewiesen haben.
Noch mal: Es ist relativ einfach gesagt, was wir wollen. Wir wollen erstens, dass wir einen ganzheitlichen Ansatz auch in der Förderpolitik fahren, nämlich nicht nur Ärztinnen und Ärzte zu fördern, sondern auch die Zahnärzte, denn die stellen die zahnmedizinische Versorgung sicher, und natürlich auch die Apothekerinnen und Apotheker.
Noch mal zur Versorgungskette: Wir diskutieren, wir wollen eine Versorgung in hoher Qualität wohnortnah. Gerade bei einer älter werdenden Bevölkerung ist das von zentraler Bedeutung. Und da muss es zunächst unerheblich sein, wo am Ende die Kosten für die Patientinnen und Patienten liegen: auf adäquater medizinischer Versorgung, ob sie nun lange zum Arzt oder Hausarzt fahren, ob sie lange zum Zahnarzt fahren oder eben überlang zur Apotheke, um sich zu versorgen. Deswegen spricht man eben auch von einer sogenannten Versorgungskette, wenn man den Anspruch hat, Versorgung wohnortnah sicherzustellen. Und da ist schon augenfällig, dass Thüringen mal wieder die rote Laterne nicht nur regierungsseitig, sondern auch bei Ideen und Konzepten trägt. Ich darf mal erinnern: Da sind selbst andere rot-rot geführte Landesregierungen deutlich innovativer. In Brandenburg beispielsweise hat nämlich genau auch der Effekt dazu geführt, dass Niederlassungsförderung nicht funktioniert hat, weil beide Bereiche getrennt waren. Rot-Rot hat in Brandenburg dafür gesorgt, dass die Förderung von Land und KV gemeinsam genutzt werden kann. Das hat zu erheblichen Niederlassungsverbesserungen geführt.
Ich habe aber auch etwas für unsere Kolleginnen und Kollegen von den Grünen, denn auch GrünSchwarz hat in Baden-Württemberg dafür gesorgt, dass diese Doppelförderung möglich ist; NRW damals unter Rot-Grün im Übrigen. Aber in Thüringen ist es leider nicht möglich. Da müssen wir ran, meine Damen und Herren.
Jetzt zur Frage der Größe. Es hat sich herausgestellt, es geht bei getrennten Fördertöpfen niemand – also entweder Land oder KV – in den ländlichen Raum bis 15.000. Dieses Kriterium muss man auch nicht einführen, denn ich habe eben schon richtigerweise gesagt, dass es sogenannte Mitversorgereffekte gibt. Wenn sich jemand in Eisenach, in Suhl, in Hildburghausen, in Nordhausen niederlässt, versorgt er nicht nur die Bürgerinnen und Bürger, die originär aus dieser Stadt, aus dem urbanen Raum kommen, nein, alle anderen strömen sozusa
Der zweite Punkt ist: Lassen wir doch das erfolgreiche Konzept des Ärztescouts zu, das Studierende an die Hand nimmt und durch das komplexe Studium führt mit Praktika usw. usf. Dieses Rezept ist erfolgreich an der Universität in Jena. Lassen wir doch zu, dass dieses erfolgreiche Konzept auch für ein zahnmedizinisches und ein pharmazeutisches Studium adaptiert wird, denn am Ende sorgt ein erfolgreich absolviertes Studium dafür, dass wir mehr Potenzial haben und dann am Ende auch versuchen können, es in Thüringen zu halten.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, alles Weitere ist natürlich sehr dezidiert. Wir haben bewusst darauf geachtet, dass sich die Förderbedingungen von Ärzten, Zahnärzten und Apotheken unterscheiden. Wir haben aber gleichzeitig darauf geachtet, weil wir eben auf Bürokratiearmut achten, dass sich alle drei in einer bereits vorhandenen Förderrichtlinie wiederfinden. Das ist am Ende des Tages, glaube ich, ein Lösungsvorschlag, der nicht nur in anderen Bundesländern erprobt ist, sondern der dem Motto folgt: Keep it simple. Und es hilft, es wirkt. Insofern: Stimmen Sie dem zu, überweisen Sie und dann hoffe ich, dass sich unsere Ideen dann am Ende des Tages auch als Beschluss wiederfinden werden. Vielen Dank.
Vielen Dank. Gibt es weitere Wortmeldungen aus den Reihen der Abgeordneten? Das kann ich nicht erkennen. Dann wird für die Landesregierung Herr Minister Adams das Wort nehmen, da Frau Ministerin Werner im Moment bei der Ständigen Impfkommission weilt. Herr Minister, Sie haben das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, ich darf Sie zunächst recht herzlich von Frau Ministerin Werner grüßen, die jetzt gerade nicht da sein kann, weil sie an einer wichtigen Videokonferenz zur Impfkampagne teilnimmt. Und da ich insbesondere ein großes Interesse an den Punkten, die heute dort diskutiert werden, habe, habe ich das gern übernommen, ihren Beitrag hier für die Landesregierung vorzutragen.
men aufzuzeigen, in dem Landespolitik die ambulante ärztliche und zahnärztliche Versorgung durch Förderung unterstützen und gestalten kann.
Der Sicherstellungsauftrag für die ambulante vertragsärztliche Versorgung obliegt den Kassenärztlichen Vereinigungen in den Ländern. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Der Rahmen dieses Sicherstellungsauftrags wird insbesondere durch die vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Bedarfsplanungsrichtlinie beschrieben. In der Bedarfsplanungsrichtlinie wird ein bundeseinheitlicher Rahmen für die Bedarfsplanung der vertragsärztlichen Versorgung definiert. Die Richtlinie enthält Vorgaben insbesondere zu den Verhältniszahlen, den räumlichen Planungsbereichen, den regionalen Besonderheiten, die ein Abweichen vom bundeseinheitlichen Rahmen begründen, sowie der Feststellung eines über- oder durchschnittlichen Versorgungsniveaus.
In Thüringen ist es Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen – KVT – und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Thüringen – KZVT –, den Bedarf aufzustellen und jeweils der Entwicklung anzupassen. Die KVT und die KZVT haben dabei die Ziele und Erfordernisse der Raumplanung und Landesplanung sowie der Krankenhausplanung zu berücksichtigen. Von den Vorgaben der Bedarfsplanungsrichtlinie kann abgewichen werden, wenn dies zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten insbesondere der regionalen Demografie und Morbidität und für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich ist.
Weiterhin gilt, dass die KVT und die KZVT alle geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen haben, um die Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu gewährleisten, zu verbessern oder zu fördern. Für die vertragsärztliche Versorgung hat der Bundesgesetzgeber auch die Maßnahmen sowie die ergänzenden Finanzierungsregelungen unter Beteiligung der Krankenkassen festgelegt. Für die vertragszahnärztliche Versorgung fehlt es bisher an einer ausdrücklichen Benennung dieser Maßnahmen und an einer Regelung zur finanziellen Beteiligung der Krankenkassen. Die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung hatte den Gesetzgeber mehrfach aufgefordert, den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen im Falle einer Unterversorgung, einer drohenden Unterversorgung oder eines lokalen Versorgungsbedarfs oder vorsorglich zu deren Vermeidung eine optionale Anwendungsmöglichkeit der Förderung und Steue
rungsinstrumente nach dem SGB V einzuräumen. Im Ausschuss für Gesundheit des Bundestags wurde diese Forderung aufgegriffen und im Zuge der Behandlung des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes ein entsprechender Regelungsvorschlag eingebracht. Mit dem Inkrafttreten dieser Regelung haben auch die KZVs die Möglichkeit, zusätzliche Mittel für die Sicherung zu generieren und Maßnahmen zu ergreifen.
Ungeachtet dieser nun behobenen Regelungslücke ist dennoch festzustellen, dass seitens der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen alle zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um den Sicherstellungsauftrag zu erfüllen. Eine Förderung des Landes kann also schon aufgrund der genannten rechtlichen Vorgaben und insbesondere vor dem Hintergrund der neuen Möglichkeiten im zahnärztlichen Bereich nur nachrangig und nur ergänzend erfolgen. Die KVT ist hier seit Jahren vorbildlich aktiv und bietet Begleitung, Unterstützung, Beratung und Förderung vom Beginn des Studiums über Ausund Weiterbildung bis hin zur Niederlassung an und wendet dafür allein und gemeinsam mit Krankenkassen beträchtliche Mittel auf. Im Jahresbericht der KVT werden Aufwendungen von insgesamt 2,3 Millionen Euro für den Strukturfonds benannt, der durch die KVT und die Kassen finanziert wird.
Die Förderung zur Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten im ländlichen Raum ist darauf ausgerichtet, die Entscheidung für eine Niederlassung außerhalb der Ballungsräume innerhalb eines geöffneten Planungsbereichs zu befördern. Soweit die Einbeziehung der Zahnärztinnen und Zahnärzte in dieses Förderinstrument gefordert wird, muss ich darauf hinweisen, dass dem ein vergleichbares Engagement der KZVT vorausgehen muss. Die neu geschaffenen Regelungen sollten dieses Engagement befördern.
Sehr geehrte Damen und Herren, die Niederlassungsförderung ist eine investive Förderung, das heißt, es wird die Anschaffung von Investivgütern wie Büro- und Geschäftsausstattung und medizinischen Gerätschaften und der Umbau von Praxisräumen im Rahmen der Niederlassung gefördert. Und selbstverständlich – das gebietet schon das Haushaltsrecht – sind Fördermittel von Dritten für den gleichen Förderzweck anzurechnen. Aber gerade die Förderung aus dem von Ihnen genannten Strukturfonds ist nicht auf Investitionen, sondern auf die Absicherung des Praxisbetriebs für bis zu 60 Monate ausgerichtet und wird folglich auch nicht in einem Betrag ausgezahlt. Anders als der Antrag suggeriert, wurde und wird diese Förderung nicht auf die Niederlassungsförderung angerechnet.
Die Entscheidung für eine Niederlassung hängt jedoch nicht allein von der Höhe der Fördermittel ab. Medizinerinnen und Mediziner sowie Pharmazeutinnen und Pharmazeuten sind selbstständig tätig, das heißt, sie tragen das wirtschaftliche Risiko ihrer Niederlassung selbst. Demzufolge ist es unabdingbar, dass der Ort der Niederlassung insbesondere die Gewähr dafür bieten muss, dass sich die Praxis wirtschaftlich trägt.
Dies gilt auch für Apotheken. Ein wichtiger Faktor für den wirtschaftlichen Betrieb einer Apotheke ist die bestehende ärztliche Praxis in erreichbarer Nähe. Patientinnen und Patienten suchen nach einem Arztbesuch in der Regel die Apotheke auf, die im Anschluss an die Behandlung am Nächsten erreichbar ist. Apotheken erhalten für ihre Tätigkeit ein packungsbezogenes Honorar je ärztlich verordnetem Arzneimittel. Insofern sorgt die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung in der Fläche auch für den Erhalt der Apotheken. Aus Sicht der Landesregierung werden die bestehenden Regularien zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung mit Rezept, Sammelstellen, Zweig- und Notapotheken als ausreichend angesehen. Bislang sind keine Anträge auf den Betrieb von Zweigapotheken gestellt worden, für die das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz eine Erlaubnis erteilen kann, wenn ein Notstand in der Arzneimittelversorgung eintreten würde.
Die Landesregierung hat seit vielen Jahren das Ziel verfolgt, den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln wieder zu verbieten. Durch das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken hat sich der Bund gegen das Versandhandelsverbot mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und für ein Boni-Verbot im SGB V entschieden. Es bleibt somit bei der Störung des rechtlichen Gefüges aus hoheitlichem Versorgungsauftrag der Apotheken mit umfangreichen Gemeinwohlpflichten wie Nacht- und Notdienst, individuelle Rezepturherstellung einerseits und angemessener Honorierung durch die Arzneimittelpreisverordnung andererseits durch ausländische Versender. Die Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken auf die flächendeckende Arzneimittelversorgung durch Apotheken in Thüringen bleibt abzuwarten. Aktuell sind der Landesregierung keine Notstände in der Arzneimittelversorgung aufgrund fehlender Apotheken bekannt. Nach dem Antrag der Fraktion der FDP soll die Förderung von Barrierefreiheit auch für Apotheken den Fortbestand einer Apothekenbetriebserlaubnis am Standort sichern. Schon für Bestandsapotheken gilt, dass der Apothekenverkaufsraum nach der Apothekenbetriebsordnung barrierefrei erreichbar sein muss. Diese Forderung besteht seit dem Jahr 2012 im Bundesrecht. Seit
her wurde und wird im Rahmen der regelmäßigen Überwachung durch die zuständigen Überwachungsbehörden dem Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz gemeinsam mit den Apothekenleiterinnen und Apothekenleitern sowie den Behindertenbeauftragten der jeweiligen Kommunen eine tragbare Lösung gesucht und gefunden. Bislang sind im Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz keine Fälle bearbeitet worden, die eine Apothekenschließung wegen fehlender Barrierefreiheit nach sich zogen.