lungen, alternative Prüfungsformate sowie kulante Härtefallregelungen so gering wie möglich zu halten. Durch das Institut für Sportwissenschaft wurden aufwendige Infektionsschutzkonzepte erarbeitet, um das notwendige Angebot an sportpraktischen Übungen überhaupt aufrechterhalten zu können. Um die erforderliche Anzahl der Kursplätze anbieten zu können, wurden und werden zum Beispiel Kompaktkurse in der vorlesungsfreien Zeit angeboten.
Zu Frage 2: Die gemäß Studien- und Prüfungsordnung erforderlichen Leistungen müssen grundsätzlich erbracht werden. Diese können gegebenenfalls auch durch eine anderweitige Studienleistung erbracht werden. Ein gänzlicher Erlass von Studienleistungen ist nicht möglich. Die Möglichkeit eines Sonderantrags hinsichtlich der sportpraktischen Module existiert an der Universität Jena nicht.
Zu Frage 3: Das Übungsleiterpraktikum stellt in den Sportstudiengängen ein Wahlpflichtfach oder Wahlpflichtangebot dar, das heißt, es kann durch eine andere Studien- und Prüfungsleistung ersetzt werden. Lediglich im Lehramtsstudium ist das Übungsleiterpraktikum verpflichtender Studienbestandteil. Es besteht jedoch auch hier aufgrund der coronabedingten Sonderregelung die Möglichkeit alternativer Leistungen, so zum Beispiel durch OnlineTrainings oder die Nachholung von Studien- und Prüfungsleistungen. Wie bereits dargelegt, haben die Hochschulen mittels ihrer sogenannten CoronaSatzungen Abweichungen von regulären Studien und Prüfungsordnungen vorgesehen, um einen erfolgreichen Studienabschluss zu ermöglichen. Dies trifft auch im Lehramtsstudium Sport bezüglich des Übungsleiterpraktikums zu.
Zu Frage 4: Zum Vorbereitungsdienst wird zugelassen, wer nach § 3 der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und zweite Staatsprüfung für die Lehrämter ein mit einer ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder einem lehramtsbezogenen Master abgeschlossenes Studium nachweist. Entscheidend ist also, dass die Hochschule den vollständigen und erfolgreichen Studienabschluss unter Berücksichtigung der coronabedingten Sonderregelungen bestätigt hat. Der Nachweis der nachgefragten fachpraktischen Ausbildung stellt allerdings keine spezifische Zulassungsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst dar.
Frau Staatssekretärin, ist Ihnen oder der Landesregierung bekannt, dass es eine Beschwerde von über 100 Sportstudenten an die Institutsleitung des Instituts für Sportwissenschaften gibt, weil es viel zu wenige Kursangebote dort gibt, und zwar nicht nur wegen Corona, sondern einfach wegen der hohen Studentenzahlen? Diese Beschwerde steht im Widerspruch zu Ihren bisher gemachten Aussagen, die den Eindruck erwecken, alles sei dort in Ordnung.
Ich hoffe, Sie haben mir von Anfang zugehört, denn zu Beginn meiner Ausführungen habe ich wie folgt geäußert, dass zunächst einmal ausreichend Kapazitäten zur Verfügung stehen – so die Aussage der FSU. Allerdings – und diese Aussage haben Sie jetzt noch mal unterstrichen – gab es zu Beginn des Sommersemesters 2021 von den Studierenden eine Anfrage und gegenüber der Institutsleitung wurden auch Probleme angezeigt. Wie ich eben schon geäußert habe, wird jetzt besonders denjenigen, die sich dem Studienende nähern, die Möglichkeit eröffnet, über Sonderanträge noch mal Prüfungen ableisten zu können, sodass hier keine Nachteile bestehen. Daher habe ich auch keinen Widerspruch geäußert, sondern da ist eine ganz klare Linie zu erkennen.
Ich habe Ihnen von Anfang an zugehört. Ich hoffe auch, Sie haben die Frage richtig verstanden, denn das, was Sie in den einleitenden Worten gesagt haben, ist einfach falsch. Das weiß ich, weil einer meiner Söhne dort studiert.
Genau. Die Frage ist: Finden Sie das nicht wirklich beschämend, dass Sie einerseits händeringend Lehrer suchen und uns hier immer erzählt wird, was Sie nicht alles machen, und dann schaffen Sie es nicht einmal, Leute das Studium beenden zu lassen, nur weil Sie es nicht hinkriegen, dort Sportkurse zu organisieren? Finden Sie das nicht auch traurig? Das ist die Frage.
(Zwischenruf Abg. König-Preuss, DIE LINKE: Ihr Sohn hat den Abschluss nicht geschafft? Wollen Sie uns das damit mitteilen?)
Wenn Sie Einzelfälle oder Fälle kennen, bietet die Landesregierung gern an, dass Sie uns diese gern zurückmelden und wir diese auch überprüfen und schauen, ob ein Verfehlen vorliegt. Vielen Dank.
Ich denke, die Frage ist jetzt beantwortet. Wir kommen zur nächsten Mündlichen Anfrage, die durch Herrn Abgeordneten Jankowski, Fraktion der AfD, in der Drucksache 7/3052 gestellt wird.
Zur Öffnung der Schulen wird ab April 2021 in Thüringen das Testsystem in Schulen auf Selbsttests umgestellt, welche die Schüler eigenständig, zum Teil mit Unterstützung, durchführen sollen. Zudem entfällt die bisherige Erlaubnis der Eltern, dass die Schüler am Test teilnehmen dürfen. Nunmehr sollen die Eltern widersprechen, wenn sie nicht möchten, dass ihre Kinder an dem freiwilligen Testangebot teilnehmen. Unter Punkt 3 des Merkblatts zur Erhebung personenbezogener Daten wird angegeben, dass personenbezogene Daten ausschließlich zum Zweck der Dokumentation des Widerspruchs gegen die Durchführung der COVID-19-Selbsttests in der Schule verarbeitet werden.
1. Wieso wird in der Allgemeinverfügung vom 31. März darauf verwiesen, dass die nähere Organisation der Selbsttests den Schulen unterliege, dementgegen aber in den FAQ des Ministeriums sehr genaue Vorgaben zur Organisation gemacht werden?
2. Welche konkreten Paragrafen und Absätze bilden die Rechtsgrundlage für die Selbsttests und die Notwendigkeit, einen Widerspruch abgeben zu müssen, statt einer Zustimmung zur Durchführung?
3. Werden die Widerspruchserklärungen in gemeinsamen Ordnern oder individuellen Schülerakten digitalisiert oder anderweitig aufbewahrt, dokumentiert bzw. in Listen geführt?
4. Welche Daten werden Bezug nehmend auf Punkt 3 des oben genannten Merkblatts an wen nach Ausfüllung einer Widerspruchserklärung gegen die freiwillige Durchführung der COVID-19Selbsttests übermittelt?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Frau Staatssekretärin Heesen.
Sehr geehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Jankowski beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt.
Zu Frage 1: Die FAQ auf der Homepage unseres Ministeriums greifen Fragen auf, die häufig an uns kommuniziert werden, und dienen zur Orientierung und Hilfestellung für Schulen, Schülerinnen und Schüler sowie Sorgeberechtigte. Die schulinterne Organisation der Testungen, das heißt an welchem Schultag, in welchem Raum, zu welcher Zeit, obliegt der Schulleitung.
Zu Frage 2: Die Tests sind geregelt in § 6 Abs. 5 Satz 1 der Thüringer KiJuSSp-Verordnung – also der ausführliche Name ist länger, aber Sie wissen, was ich meine. Danach können Schülerinnen und Schüler im Zusammenhang insbesondere mit der Rückkehr in den Präsenzunterricht freiwillig im Rahmen des landesweiten Infektionsmanagements an Testungen teilnehmen. Sie wissen, dass heute auch das neue Bundesinfektionsschutzgesetz bzw. der neue § 28b Bundesinfektionsschutzgesetz den Bundesrat passiert hat. Das Gesetz ist inzwischen veröffentlicht. Insofern gibt es jetzt eine neue Rechtsgrundlage im Bundesrecht.
Zu Fragen 3 und 4: Personenbezogene Daten werden ausschließlich zum Zweck der Dokumentation des Widerspruchs gegen die Durchführung der Selbsttestung in der Schule verarbeitet. Die Daten verbleiben in der Schule, an welche der Widerspruch gerichtet wurde. Die Widerspruchsformulare werden separat in einem nur dafür vorgesehenen Ordner gesammelt und nach zwölf Monaten vernichtet. Dies alles ist ausdrücklich und gut wahrnehmbar in Punkt 4 des Merkblatts beschrieben, das der Widerspruchserklärung beiliegt.
Vielen Dank, Frau Dr. Heesen. Zu den Schnelltests an Schulen habe ich noch zwei Nachfragen: Laut der gestrigen Presseberichterstattung wird in Hamburg ab sofort der Roche-Rapid-Antigen-Schnelltest nicht mehr verwendet, da die Reagenzflüssigkeit eine für Kinder gesundheitsschädliche Chemikalie enthält. Ich frage deswegen erstens: Wird der entsprechende Antigen-Schnelltest der Firma Roche auch in Thüringer Schulen eingesetzt? Und zweitens: Wenn ja, wie beurteilt die Landesregierung die gesundheitliche Gefährdung der Kinder durch die Verwendung dieser Schnelltests und ist auch in Thüringen geplant, die entsprechenden Tests an den Schulen nicht mehr einzusetzen?
Es gibt gleich noch eine Mündliche Anfrage zu den Inhaltsstoffen der von uns verwendeten Tests. Da habe ich dann auch die Liste der Inhaltsstoffe; diese Antwort habe ich jetzt nicht dabei, insofern würde ich auf die Frage Nummer 11, glaube ich, ist es, verweisen, da habe ich dann auch die Liste der Inhaltsstoffe vorliegen.
Vielen Dank. Weitere Nachfragen kann ich nicht erkennen. Somit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage, Herr Abgeordneter Walk, Fraktion der CDU, mit der Drucksache 7/3053. Bitte, Herr Abgeordneter.
Opferspezifik bei der Straftatengruppe „Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf die Staatsgewalt“
Aus der polizeilichen Kriminalstatistik geht hervor, dass in der Straftatengruppe „Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf die Staatsgewalt“ im Jahr 2020 1.184 Fälle erfasst wurden. Zur Straftatengruppe zählen insbesondere die Fälle des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen – 837 Fälle – und des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und gleichgestellte Personen – 321 Fälle.
1. In wie vielen Fällen der genannten Straftatengruppe waren Polizeivollzugsbeamte Opfer – bitte nach Straftatbestand und für die Jahre 2019 und 2020 einzeln gliedern –?
2. Welche anderen Vollstreckungsbeamten und gleichstehenden Personen waren Opfer – bitte gliedern wie unter Frage 1 –?
3. Wie bewertet die Landesregierung die Entwicklung der Fallzahlen bei der Straftatengruppe „Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf die Staatsgewalt“?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Frau Staatssekretärin Schenk.
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Walk beantworte ich für die Landesregierung wie folgt.
Zu Frage 1: Ausweislich der polizeilichen Kriminalstatistik für den Freistaat Thüringen wurden für das Berichtsjahr 2019 in der Straftatengruppe „Widerstand gegen und tätliche Eingriffe auf die Staatsgewalt“ insgesamt 664 Fälle mit der Opferspezifik „Polizeibeamte“ registriert. Davon betreffen 500 Fälle den Straftatenschlüssel 621110, konkret „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen“, und 164 den Straftatenschlüssel 621120 „Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen“.
Für das Berichtsjahr 2020 wurden in der Straftatengruppe „Widerstand gegen und tätliche Angriffe auf die Staatsgewalt“ insgesamt 918 Fälle mit der Opferspezifik „Polizeibeamte“ registriert. Davon betreffen 691 den Straftatenschlüssel 621110 „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen“ und 227 den Straftatenschlüssel 621120 „Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen“.
Zu Frage 2: Ebenfalls ausweislich der polizeilichen Kriminalitätsstatistik für den Freistaat Thüringen wurden für das Berichtsjahr 2019 in der Straftatengruppe „Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf die Staatsgewalt“ insgesamt 288 Fälle mit der Opferspezifik „andere Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen“ registriert. Davon betreffen 215 Fälle den Straftatenschlüssel 621110 „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen“ und 73 Fälle den Straftatenschlüssel 621120 „Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen“.
Für das Berichtsjahr 2020 wurden in der Straftatengruppe „Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf die Staatsgewalt“ insgesamt 240 Fälle mit der Opferspezifik „andere Vollstreckungsbeamte und
gleichstehende Personen“ registriert. Davon betreffen 146 Fälle den Straftatenschlüssel 621110 „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen“ und 94 Fälle den Straftatenschlüssel 621120 „Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen“.
Zu Frage 3: Das Gesamtaufkommen der Straftaten, bei denen in Thüringen Polizeivollzugsbeamte als Opfer erfasst wurden, stieg im Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2019 um 279 Fälle. Es ist zu konstatieren, dass mit Blick auf die zurückliegenden Jahre eine unvermindert hohe bzw. im Vergleich zum vergangenen Jahr eine erhöhte Bereitschaft zur Gewaltanwendung gegen im Einsatz befindliche Polizeivollzugsbeamte besteht. Im Übrigen verurteilt die Thüringer Landesregierung Gewalt und Straftaten jeder Art.