Protocol of the Session on April 22, 2021

Das kann ich nicht verstehen und dem kann ich nicht folgen.

(Beifall AfD)

Wir können mit diesen Regelungen nicht einverstanden sein. Auch wenn wir daran nichts ändern können, geht es uns mehr um die Symbolik. Wir lehnen die Zustimmung zu dem vorliegenden Gesetz zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes ab. Vielen Dank.

(Beifall AfD)

Mir liegen jetzt keine weiteren Wortmeldungen aus den Reihen der Abgeordneten vor und ich habe Ausschussüberweisung als Antrag gehört an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Frauen –

(Zwischenruf Abg. Montag, FDP: Familie!)

und Familie. – Danke, das fehlte mir, Herr Montag.

Gibt es weitere Ausschussüberweisungen, die beantragt werden? Das kann ich nicht erkennen. Wer also der Ausschussüberweisung an diesen Ausschuss zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind alle Fraktionen des Hauses. Gibt es Gegenstimmen? Keine. Stimmenthaltungen? Auch nicht. Damit ist die Ausschussüberweisung an dieser Stelle getätigt.

Ich schließe diesen Tagesordnungspunkt und wir kommen zum Tagesordnungspunkt 9

Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 (ThürAGZensG 2022) Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 7/2237 - ERSTE BERATUNG

Wünscht die Landesregierung das Wort zur Begründung?

(Zuruf Prof. Dr. Hoff, Minister für Kultur, Bun- des- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei: Ja!)

Herr Minister Hoff, bitte schön.

Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, Gegenstand des Tagesordnungspunkts ist der Entwurf eines Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes, das größte Projekt der amtlichen Statistik zur Erhebung von Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungsdaten. Sie wissen, dass der ursprünglich für 2021 geplante Zensusstichtag mit dem am Ende des vergangenen Jahres in Kraft getretenen Gesetz zur Verschiebung des Zensus auf den 15. Mai 2022 verschoben wurde und das Zensusvorbereitungsgesetz 2021 für das Zensusgesetz 2021 wurde auf Bundesebene entsprechend geändert. Daher gibt es eine Arbeitsteilung zwischen Bund und Ländern. Der Bundesgesetzgeber hat nicht alle zur Realisierung des Zensus erforderlichen Regelungen getroffen, weshalb ein Landesausführungsgesetz notwendig ist. Der Bund trägt die Verantwortung für die Gesamtsteuerung und den IT-Betrieb und damit also die Gesamtverantwortung für eine einheitliche und termingerechte Durchführung. Die Länder haben jedoch die Regelungen zu treffen, die für die Erhebungsstellen notwendig sind. Das ist der Regelungsinhalt dieses Gesetzes. Und es ist notwendig und auch Ziel muss es sein, diese gesetzlichen Grundlagen im Interesse einer ordnungsgemäßen Vorbereitung des Zensus in dieser Wahlperiode zu schaffen, denn nach Artikel 91 Abs. 3 Thüringer Verfassung für die Einrichtung der örtlichen Erhebungsstellen durch die Landkreise und kreisfreien Städte bedarf es einer gesetzlichen Grundlage und die wird hiermit in den Landtag eingebracht. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE)

Vielen Dank, Herr Minister. Damit eröffne ich die Aussprache und für die Fraktion der AfD hat sich Abgeordneter Kießling zu Wort gemeldet.

Vielen Dank. Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, liebe Zuschauer! Danke, Herr Prof. Hoff, für die Ein

(Abg. Dr. Lauerwald)

führung. Mit dem Zensusgesetz 2022 vom 26. November 2019 hat der Bundesgesetzgeber beschlossen, eine Zählung zu veranlassen bezüglich der Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungssituation in Deutschland. Grundlage bildet die Verordnung der EU Nummer 763/2008 vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählung. Diese Verordnung erfolgte auf Vorschlag der Kommission. Zum Grund für diese Verordnung heißt es in Absatz 1 – ich zitiere –: „Die Kommission (Eurostat) muss über hinreichend zuverlässige, ausführliche und vergleichbare Daten über die Bevölkerung und die Wohnungssituation verfügen, um die Gemeinschaft in die Lage zu versetzen, die ihr obliegenden Aufgaben, insbesondere nach den Artikeln 2 und 3 des Vertrags, erfüllen zu können.“ Weiter heißt es in Absatz 2 – ich zitiere auch hier –: „In regelmäßigen Abständen erhobene statistische Daten über die Bevölkerung und die wichtigsten familiären, sozialen und wirtschaftlichen Merkmale sowie Wohnungsmerkmale der Einzelpersonen werden zur Planung und Festlegung regional-, sozial- und umweltpolitischer Maßnahmen, die bestimmte Sektoren der Gemeinschaft betreffen, benötigt. Insbesondere besteht ein Bedarf an der Erhebung von genauen Daten über die Wohnungssituation zur Unterstützung verschiedener Aktivitäten der Gemeinschaft wie der Förderung der sozialen Einbindung und der Überwachung des sozialen Zusammenhalts auf regionaler Ebene oder des Umweltschutzes und der Förderung der Energieeffizienz.“

Man hat also viel vor, man möchte in der EU also ganz viel über einzelne Personen wissen. Die Kommission legt auch fest, welche Themen genau abgefragt werden sollen. Dies betrifft insbesondere bei der Bevölkerung die Frage nach dem üblichen Aufenthaltsort, Geschlecht, Alter, Familienstand, Geburtsland, Staatsangehörigkeit, Beziehungen zwischen den Haushaltsmitgliedern und ebenso der übliche Aufenthaltsort, der Arbeitsort, gesetzlicher Familienstand, derzeitiger Erwerbsstatus, Beschäftigung und Wohnbesitzverhältnisse der Haushalte, die Lage der Unterkunft, den Belegungsstatus der Wohnung, Zahl der Bewohner, Nutzfläche usw., Anzahl der Räume der Wohneinheit, auch Gebäudetyp, Wohnung nach Baujahr, Belegungsstatus der Wohnung, Wasseranschluss, Toilette, Bad, Heizung, Nutzfläche usw. usf. Ich könnte noch einiges aufführen.

In Artikel 5 Abs. 5 der EU-Verordnung heißt es auch, dass die Mitgliedstaaten diese Daten elektronisch übermitteln müssen, und dies innerhalb von 27 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres. In der EU-Verordnung Nummer 763/2008 über Volks- und Wohnungszählung heißt es, dass die EU-Länder verpflichtet sind, diese Daten zu übermitteln.

In Artikel 7 Abs. 3 wird noch ausgeführt, dass der Nutzen über den Kosten liegen soll, allerdings gibt es keinerlei Kostenregulierung in der Verordnung. Auch die Frage, welcher Nutzen für wen, ist hier nicht beantwortet. Ebenso werden diese Kosten wohl bei den Mitgliedstaaten selbst hängen bleiben.

Hier kommen wir schon zu den Gesamtkosten: Laut dem Gesetzentwurf der Landesregierung werden die Kosten auf etwa 795 Millionen Euro geschätzt. Der Bund gewährt den Ländern einen Ausgleich für den registergeschützten Zensus. Die Finanzzuweisung soll in Höhe von mindestens 150 Millionen Euro erfolgen, dabei wird das Geld verteilt nach dem jeweiligen Aufwand der Länder und dieser ist im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern festgelegt. Dies bedeutet für Thüringen geschätzt 27,77 Millionen Euro an Gesamtkosten inklusive der Kosten für die Kommunen. Davon möchte der Bund aber nur etwa 10,14 Millionen Euro bezahlen. Bei den Kosten für die Kommunen werden 8,18 Millionen Euro geschätzt; es soll ein angemessener Mehrbelastungsausgleich gewährt werden. Hier sehen wir als AfDFraktion schon ein weiteres Problem: Was ist im Sinne der Landesregierung „angemessen“?

Weiterhin wird im Gesetzentwurf vorgeschlagen – in § 14 –, dass eine durchschnittliche Personenund Sachkostenpauschale gewährt werden soll in Form eines Grundbetrags für die Errichtung und den Betrieb der örtlichen Erhebungsstelle und eine aufwandsbezogene Variable, insbesondere für die Durchführung der Haushaltsstichproben für die Klärung der Gebäude- und Wohnungszählung und für die Erhebung in Sonderbereichen. Im Entwurf heißt es: „Mit der Zahlung sind sämtliche Erstattungsansprüche für die nach diesem Gesetz beschriebenen Aufgaben abgegolten.“ Hier sehen wir das Problem, dass die Kommunen mal wieder auf den Kosten sitzen bleiben werden und das Konnexitätsprinzip mal wieder bewusst missachtet wird. Insbesondere muss man feststellen, dass die EU hier ganz persönliche Daten haben möchte und letzten Endes die Kommunen die Aufgaben schultern müssen. Im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises ist auch kritisch zu bemerken, dass das Landesamt für Statistik hier alle erforderlichen organisatorischen, technischen Anforderungen zu erledigen hat, insbesondere die Aufteilung der finanziellen Erstattung. Bei der Erhebung der Daten sind generell alle deutschen und EU-Bürger verpflichtet, die Tätigkeit eines Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich durchzuführen. Diese Tätigkeit darf nur in Ausnahmefällen von den Auserwählten abgewiesen werden. Diese Erhebungsbeauftragten sollen dann entsprechend geschult und angeleitet werden und unterliegen dem Weisungsrecht der Erhebungsstelle. Wohl ge

merkt handelt es sich hierbei um Ehrenamtliche, die sich laut EU und Bundesgesetz nicht verweigern dürfen. Dies widerspricht meines Erachtens anderen gesetzlichen Regelungen.

In § 11 des Gesetzentwurfs wird geregelt, dass die örtlichen Erhebungsstellen Angaben an Vollstreckungsstellen weitergeben dürfen und auch sollen, sofern ein auskunftspflichtiger Bürger sich weigern sollte, persönliche Daten von sich preiszugeben, damit dieser Bürger dann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zwangsvollstreckt werden darf bzw. soll!

In § 13 lesen wir, dass selbst, wenn ein Rechtsbehelf dagegen eingelegt wird, dies keine aufschiebende Wirkung hat. Ebenso müssen Antworten, die nicht bereitwillig erteilt werden, laut dem Entwurf nachgefragt und nachgearbeitet werden. Die Landesregierung teilt uns in Punkt C ihres Gesetzentwurfes mit, dass es hierzu keine Alternative gibt – ich wiederhole: keine Alternative –, die EU hat uns dazu ja verpflichtet.

Ich beantrage die Überweisung an den Innen- und Kommunalausschuss, ebenso in den Unterausschuss Kommunale Finanzen zur weiteren Beratung. Hier müssen insbesondere auch die Kostenübernahme durch das Land bzw. durch den Bund besprochen werden und was sollen die Kommunen an Kosten noch schultern, um den Wunsch der EU nach persönlichen Daten seiner Bürger zu erfüllen. Ich erinnere hier nur an die Gewerbesteuerausfälle durch Corona-Maßnahmen, wo einige Kommunen jetzt schon arg gebeutelt sind, entsprechende finanzielle Aufwendungen tragen zu können. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall AfD)

Noch mal die Bitte: Auch wenn Sie ohne das Telefon am Ohr telefonieren, möchte ich sie bitten, das draußen zu tun. Meine sehr geehrten Damen und Herren, als Nächstes erhält der Abgeordnete Walk von der Fraktion der CDU das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, Minister Hoff hat bereits prägnant und zutreffend die Erforderlichkeit eines Thüringer Ausführungsgesetzes erläutert. Deswegen will ich in der gebotenen Kürze noch mal die Punkte ansprechen, die es zu beachten gilt.

Punkt 1: Der Bundesgesetzgeber hat bisher nicht alle zur Regelung des Zensus 2022 in Thüringen erforderlichen Regelungen getroffen. Der Bund

stellt für die Durchführung des Zensus 2022 als gemeinsames Großprojekt insbesondere die IT-Gesamtsteuerung und zweitens den IT-Betrieb und trägt dabei auch die Gesamtverantwortung für eine einheitliche und termingerechte Durchführung.

Zweiter Punkt: Das Statistische Bundesamt bereitet den Zensus im Benehmen mit den statistischen Landesämtern organisatorisch und technisch vor. Die statistischen Landesämter selbst sind für die Durchführung der Erhebung verantwortlich.

Dritter Punkt, jetzt kommen wir zu Thüringen: Den Landesgesetzgebern ist die Bestimmung von Erhebungsstellen und das Nähere zur Organisation der einzelnen im Rahmen des Zensus 2022 vorzunehmenden Erhebungen und Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse überlassen. Diese Regelung – jetzt komme ich zum Fazit – soll nun in einem Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 getroffen werden.

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, die Umsetzung der EG-Verordnung 763/2008 des Europäischen Parlaments über die Volks- und Wohnungszählung in der jeweiligen geltenden Fassung sowie des Zensusgesetzes 2022 ist verpflichtend. So schlicht und gleichzeitig so bindend sind die Anforderungen. Von daher werden wir den Gesetzentwurf der Landesregierung an den zuständigen Ausschuss für Inneres und Kommunales überweisen und dort gemeinsam diskutieren. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall CDU)

Vielen Dank. Für die Fraktion der FDP hat sich Abgeordneter Bergner zu Wort gemeldet.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine sehr verehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, die Zahl fiel schon: 795 Millionen Euro. Das ist über eine Dreiviertelmilliarde. Das ist nicht etwa eine Zahl, die Kommunen oder der Wirtschaft zusätzlich zur Bewältigung der Corona-Pandemie zugutekommt, es sind auch nicht Mittel für Distanzunterricht, auch keine kleine Spritze, um etwa einen Investitionsstau in Kommunen, den es deutschlandweit gibt, ein Stück weit aufzulösen. Nein, meine Damen und Herren, es sind Kosten für die Volkszählung 2022. Vor fast genau zehn Jahren standen wir hier bzw. drüben im anderen Gebäude zum selben Thema am Pult. Auch damals hat die FDP die immensen Kosten für absolut unverhältnismäßig gehalten. Wir haben angemahnt, dass das alles am

(Abg. Kießling)

Ende vom Steuerzahler bezahlt werden muss, von dem Steuerzahler, der in großen Teilen wegen der Corona-Pandemie mit Sicherheit auch im Jahr 2022 finanziell noch nicht gesundet sein wird, Unternehmen wie Arbeitnehmer, meine Damen und Herren. Aber da ist auch noch ein weiterer Aspekt, dem die FDP nicht müde wurde und wird, zu benennen, nämlich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, auf das wir beim letzten Mal wie auch die Kollegen der Grünen und auch beim Datenschutz sehr geachtet haben.

(Beifall FDP)

Zumindest beim Datenschutz, meine Damen und Herren, können jetzt wieder in dem Gesetzentwurf Gedanken eingebracht werden. Dass es nach diesem Entwurf keinen abgeschotteten Auskunftsbereich mehr geben soll, erschließt sich dann allerdings nicht. Vielleicht können Sie das ja bei Gelegenheit erläutern. So, wie es klang, wird es eine Ausschussdebatte geben. Ich bin sehr auf die Erläuterung gespannt.

Meine Damen und Herren, eigentlich müsste es jetzt hier wie auch schon 2010 Beifall der Linken geben. Ich hatte nämlich damals formuliert: Ich denke, wenn wir sehen, welche Daten und wie viele Daten von jedem einzelnen Bürger in diesem Land erfasst sind, dann gibt es überhaupt keinen Bedarf und überhaupt keine Notwendigkeit, noch mehr Daten zu erfassen,

(Beifall FDP)

und es gibt keinen Grund, Unternehmen und Bürger mit noch mehr Papierflut und Bürokratie zu belasten. Aber auch ein weiterer Punkt stört mich an diesem Entwurf der Landesregierung. Minister Adams – 2010 noch Abgeordneter für die Grünen – verwies damals darauf, dass die Kommunen dieses Gesetz am Ende ausführen und die Forderung nach einer Spitzabrechnung der Kosten berechtigt sei. Eben diese Spitzabrechnung ist nun aber auch nicht in dem Entwurf von Rot-Rot-Grün enthalten.

Zu guter Letzt, meine Damen und Herren, möchte ich mir einen Hinweis erlauben. Vermutlich haben Sie das auch schon wieder hinter den Kulissen ausgeklüngelt, dass das beschlossen wird. Deswegen werden wir im Innenausschuss darüber debattieren können und müssen, auch wenn die FDP diesen Entwurf nicht für zustimmungsfähig hält. Sie haben das Tätigkeitsverbot für Beschäftigte von Ordnungs-, Bau-, Einwohnermelde-, Steuer- und Sozialämtern in den örtlichen Erhebungsstellen gestrichen. Unter dem Blickwinkel, dass unter gewissen Voraussetzungen eine Garantiepflicht eben dieser Personen gegenüber ihrer Tätigkeit zumindest in Betracht zu ziehen ist, ist das bedenklich. Denn

wenn das so ist, dann haben diese Personen die Pflicht, meine Damen und Herren, Tatsachen zu melden, die gegebenenfalls einen Straftatbestand wie beispielsweise Betrug oder auch Straftaten nach dem Umweltrecht erfüllen. Und das würde dann nach unserer Auffassung doch definitiv mehr als zu weit gehen.

Aus den bekannten und den auch neu erläuterten Gründen sehen wir diesen Entwurf sehr skeptisch, sehr kritisch, stehen aber natürlich einer Diskussion im Ausschuss aufgeschlossen gegenüber. Danke schön, meine Damen und Herren.

(Beifall FDP)

Vielen Dank. Gibt es jetzt weitere Wortmeldungen aus den Reihen der Abgeordneten? Das kann ich nicht erkennen.