Sie haben es angesprochen: Wir haben einen Gesetzentwurf vorgelegt – und ich hatte es damals schon gesagt –, der natürlich auch fragliche Regelungen hat. Aber wenn wir diesen Vorschlag nicht eingebracht hätten, hätten wir ihn mit Verfassungsrechtlern nicht diskutieren können. Das haben wir im Ausschuss nach umfangreicher Anhörung auch aller Parteien, die 2019 zur Landtagswahl angetreten sind, getan. Ich will zu einigen Punkten kurz ausführen.
Die Briefwahlanordnungsmöglichkeit für Wahlkreise, einzelne Teile von Wahlkreisen oder das gesamte Land wurde eher sehr kritisch diskutiert. Ich will zumindest auch einen Verfassungsrechtler aus dem Innenausschuss zitieren, der attestierte: Mit dem Gesetzentwurf haben Sie eigentlich eine sehr kluge Regelung gewählt, nämlich ein bestimmtes
Schutzniveau eingebaut, was zunächst einmal feststellt, welche Situation liegt vor, in welchen Teilen des Landes liegt das vor, und davon unabhängig dann auch wieder in einem mehrstufigen Verfahren die Möglichkeit geregelt, Briefwahlen anzuordnen, aber dann eben auch wieder nur beschränkt auf Teile, auf Wahlkreise oder auf das gesamte Gebiet des Landes. – Es gab eine praktische Erwägung – die hat Frau Marx angesprochen –, die uns davon hat Abstand nehmen lassen. Aber wir haben natürlich auch die verfassungsrechtliche Frage des Vorrangs der Urnenwahl diskutiert. Und weil es eben nicht gesetzliches Neuland ist, sondern praktisches Neuland gewesen wäre und dafür auch eine Akzeptanz fehlte, haben wir darauf verzichtet. Eine ähnliche Regelung findet sich beispielsweise auch in Gesetzen von Rheinland-Pfalz. Insofern gehen wir hier gar nicht den ersten Schritt. Aber es ist natürlich auch in der wahlrechtlichen Praxis Neuland, und wie es juristisch abschließend bewertet wird, ist natürlich auch offen. Aber ich denke, wir haben die richtige Entscheidung aus unserer Debatte getroffen und haben diese Möglichkeit gestrichen.
Herr Walk hat es angesprochen: Auch die Rechtsverordnungsmöglichkeit, die Verordnungsermächtigung im Wahlgesetz, die im Gesetzentwurf gestanden hat, die es der Landesregierung in der Zukunft erlaubt, auf pandemische Situationen zu reagieren, wurde mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen im Innenausschuss aus dem Gesetzentwurf genommen, nicht, weil wir eine solche Regelung für nicht notwendig erachten, sondern weil wir den Weg dorthin noch mal diskutieren wollen und natürlich auch die Möglichkeiten, die sich daraus ergeben können, auch umfangreich diskutieren müssen und das nicht in dieser Kürze der Zeit bewerkstelligen müssen. Da will ich noch mal ausdrücklich dafür werben: Hier gilt auch das, was ich für die Regelungslücke zu den Unterschriftenquoren gesagt habe: Hier hat der Gesetzgeber auch eine Verantwortung für die Zukunft, Regelungen im Landeswahlgesetz zu verankern. Denn die Krisensituation und wie ich damit umgehe, das diskutiert man nicht erst, wenn die Krise da ist, sondern Krisenvorsorge heißt, dass ich mich vor Eintritt der Krise auch auf solche Situationen vorbereite. Wir haben nun die Erfahrung machen müssen, dass wir uns auch auf Pandemien vorbereiten müssen, und das gilt umso mehr im Bereich des Wahlrechts, wo es um die wirklichen Grundlagen der demokratischen repräsentativen Demokratie geht. Das heißt also, wir haben die Verordnungsermächtigung im Landeswahlgesetz rausgenommen, aber das heißt eben gleichermaßen auch für das Parlament, weiter darüber zu diskutieren, wie man Wahlrecht auch sichern
Wir haben über die Quoren gesprochen – Herr Walk und die anderen Redner haben es angesprochen – und wir haben eine Regelung gefunden, dass für Parteien, aber auch Einzelbewerber die Quoren in diesem Jahr abgesenkt werden auf 50 Prozent gegenüber den Quoren, die bei normalen Landtagswahlen notwendig wären. Nun kann man darüber diskutieren, ob das ausreichend ist oder nicht. Wir haben auch das Urteil aus Baden-Württemberg sehr intensiv diskutiert – das wurde hier, glaube ich, schon mal am Rande angesprochen. Das geht davon aus, dass eine Reduzierung um 50 Prozent auf alle Fälle keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, aber man hat sich im Prinzip auch zurückgehalten, eindeutig festzustellen, was denn nun zwingend notwendig ist, was maximal an Absenkung zulässig ist.
Ich finde, wir haben in dem Gesetzentwurf eine weitere kluge Entscheidung getroffen. Im Bewusstsein der Regelungslücke, aber auch im Wissen, dass, selbst wenn die pandemische Situation im Sommer als solche nicht mehr besteht, Menschen durchaus geneigt sind, Kontakt zu vermeiden, haben wir geregelt, dass auch in dem Fall des Nichtbestehens der epidemischen Situation mit Auswirkungen auf die wahlrechtlichen Fragen diese Absenkung der Quoren weiterbesteht. Damit sorgen wir dafür, dass dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Absenkung der Quoren bei Wahlen mit verkürzten Fristen auch Rechnung getragen wird, aber andererseits auch den veränderten Verhaltensbedingungen von Menschen Rechnung getragen wird. Insofern ist das auch eine Regelung mit Vorsorgecharakter und Weitsicht für den Sommer, unabhängig davon, wie sich die tatsächliche pandemische Situation entwickelt.
Es wurde viertens über das Satzungsrecht von Parteien und dessen Möglichkeiten diskutiert. Ich will es mal ganz eindeutig sagen: Ich finde diese Diskussion ziemlich schräg. Parteien können so ziemlich alles in Satzungen regeln. Die können auch regeln, dass in Vorständen die Größenordnungen der Vertreterversammlungen festgelegt werden. Das ist dem Gesetzgeber völlig egal. Das können Parteien machen. Was sie möglicherweise aber momentan nicht machen können, ist, ihre Satzung zu ändern, weil dies eben einen Parteitag vorschreibt, den sie unter dieser pandemischen Situation nicht durchführen können. Deswegen eröffnet der Gesetzgeber praktisch im Rahmen ihrer satzungsrechtlichen Möglichkeiten auch Satzungsänderungen oder Abweichungen in der Satzungsanwendung durch Lan
Was den Gesetzgeber aber interessiert, ist, dass bei Aufstellungsversammlungen die fünf Wahlrechtsgrundsätze, die das Verfassungsgericht in den 90er-Jahren festgelegt hat, tatsächlich realisiert und sichergestellt sind: die Gleichzeitigkeit der Versammlung, die Möglichkeit für alle Mitglieder, daran teilzunehmen, dass jedes Mitglied Vorschläge für Kandidaten unterbreiten kann und sich selbst auch bewerben kann, dass Fragen und Anmerkungen zu den Kandidaten gestellt werden können und dass am Ende eine geheime Wahl stattfindet. Das muss sichergestellt werden, das muss rechtlich auch geregelt werden. Aber die Verantwortung, wie die Parteien das tun, ist letztendlich die Verantwortung der Parteien selbst und geht den Gesetzgeber auch nichts an. Diese fünf Grundsätze müssen sie aber garantieren und gegenüber dem Landeswahlleiter gegebenenfalls auch nachweisen.
Es war der Wunsch der kommunalen Spitzenverbände, eine Verordnungsermächtigung zum Infektionsschutz im Gesetz zu verankern, die es ermöglicht, dass das Ministerium schnell und aktuell und anlassbezogen reagiert und die Kommunen klare Vorgaben für die Infektionsschutzregelungen in den Wahllokalen bekommen. Es ist aber auch selbstverständlich, dass bei einer zeitgleichen Bundestagswahl die Regelungen, die der Bundeswahlleiter erlässt, auch für die Thüringer Landtagswahl gelten. Das war eben auch der Grund dafür, dass wir vom Regelungsvorschlag Abstand genommen haben, die Wahlzeit um zwei Stunden zu verlängern, weil wir die Gleichzeitigkeit mit der Bundestagswahl im Blick haben.
Ich glaube, alles in allem liegt Ihnen hiermit eine Beschlussvorlage des Innenausschusses vor, die es ermöglicht, die Wahlen am 26.09. verfassungsrechtlich sicher durchführen zu können. Ich werbe um Ihre Zustimmung. Vielen Dank.
Gibt es weitere Wortmeldungen aus den Reihen der Abgeordneten? Das sehe ich nicht. Dann erteile ich der Landesregierung das Wort, Herrn Staatsse
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, aus Sicht der Landesregierung ist der Gesetzentwurf in Form der Beschlussempfehlung des federführenden Innen- und Kommunalausschusses ausdrücklich zu begrüßen, denn er ermöglicht eine rechtssichere Durchführung der vorzeitigen Neuwahlen unter Pandemiebedingungen und passt gleichzeitig das Landeswahlrecht an die Pandemiesituation an.
Durch die nunmehr angestrebten vorzeitigen Neuwahlen für den Thüringer Landtag am 26. September 2021 gemeinsam mit den Bundestagswahlen bedurfte der ursprüngliche Gesetzentwurf – und das wurde hier bereits ausgeführt –, der noch von einer vorzeitigen Neuwahl am 25.04. ausging, einer Anpassung an das Bundeswahlrecht. Der Landesgesetzgeber muss aus rechtlichen wie auch aus organisatorischen Gründen nunmehr darauf achten, dass die Regelungen im Landeswahlrecht kompatibel sind mit den Vorgaben des Bundesrechts für die Durchführung der Bundestagswahlen. Alles andere würde die Gefahr in sich bergen, dass die gleichzeitige und ortsgleiche Durchführung beider Wahlen zu Schwierigkeiten in der Praxis führen könnte. Dies sollte im Interesse der Wahlorgane und der ca. 30.000 Wahlhelfer sowie nicht zuletzt im Interesse der Wählerinnen und Wähler vermieden werden.
Deshalb orientiert sich der nunmehr vorgelegte Gesetzentwurf hinsichtlich des Bewerberaufstellungsverfahrens und der Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen im Wesentlichen an der vom Bundesinnenministerium mit Zustimmung des Deutschen Bundestags erlassenen COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung vom 19.01.2021. Die getroffenen Regelungen ermöglichen es den Parteien, ihre Kandidaten unter Pandemiebedingungen abweichend von den sonst geltenden gesetzlichen Bestimmungen und gegebenenfalls auch abweichend von ihrem eigenen Satzungsrecht aufzustellen. Im Hinblick auf den angestrebten gemeinsamen Wahltermin für die Bundestags- und Landtagswahl am 26. September ist es aus wahlpraktischer Sicht äußerst wichtig und hilfreich, dass die Parteien und die Wahlorgane nicht mit unterschiedlichen Regelungen für das Bewerberaufstellungsverfahren unter Pandemiebedingungen konfrontiert werden, sodass hier ein Gleichklang hergestellt wird. Diesem Anliegen wird der vorliegende Gesetzentwurf gerecht. Mit der zudem vorgeschlagenen Absenkung der Quoren für die notwendigen
Unterstützungsunterschriften für bisher nicht im Landtag vertretene Parteien und Einzelbewerber wird darüber hinaus die Chancengleichheit gestärkt.
An dieser Stelle möchte ich das wiederholen, was ich auch im Innenausschuss schon gesagt habe. Selbstverständlich wird die Landesregierung die Vorbereitung der Wahlen intensiv begleiten. Ich glaube, auch in der Anhörung ist deutlich geworden, dass es hier eine sehr gute Zusammenarbeit zwischen dem Landeswahlleiter Herrn Krombholz und den Kreiswahlleitern gibt. Wir werden also eine verlässliche Basis dafür schaffen, dass die Wahl den Anforderungen, die die Pandemie gegebenenfalls im September noch an uns stellen wird, gerecht wird.
Gleiches gilt auch für die Wahlkostenerstattung. Im Innenausschuss hatte ich auf den § 66 des Landeswahlgesetzes hingewiesen. Für die Bundestagswahl findet sich eine ähnliche Regelung im Bundeswahlgesetz. Es wird natürlich, wie in der Vergangenheit auch, in diesem Jahr so sein, dass die notwendigen Kosten der Wahl durch das Land getragen werden. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank. Weitere Wortmeldungen sehe ich nicht. Dann können wir zur Abstimmung kommen. Wir stimmen über die Beschlussempfehlung des Innen- und Kommunalausschusses in der Drucksache 7/2858 ab. Wer dieser Beschlussempfehlung zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aus den Koalitionsfraktionen – Ihre Stimmführer sind gerade nicht da, stimmt von der CDU Herr Walk alleine zu oder auch der Rest? –, also die Koalitionsfraktionen und einige Stimmen aus der CDU.
Es sind alle Stimmen aus der CDU, sagt Herr Walk und Herrn Walk widerspreche ich jetzt nicht. Wer stimmt gegen diese Beschlussempfehlung? Gegen die Beschlussempfehlung stimmt die AfD-Fraktion. Enthaltungen? Das ist die FDP-Fraktion und 1 Stimme aus der CDU-Fraktion. Damit ist die Beschlussempfehlung mehrheitlich angenommen.
Wir kommen jetzt zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen in der Drucksache 7/2043 – korrigierte Fassung – unter Berücksichtigung der eben angenommenen Beschlussempfehlung aus
dem Ausschuss. Wer stimmt diesem so veränderten Gesetzentwurf zu, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Stimmen der Fraktionen Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen, SPD und CDU. Wer stimmt dagegen? Das sind die Mitglieder der AfDFraktion. Wer enthält sich? Das sind die Mitglieder der FDP-Fraktion und eine Kollegin aus der CDU. Damit ist der Gesetzentwurf angenommen.
Wir kommen dann zur Abstimmung über den Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung durch das Erheben von den Plätzen. Wer möchte dem Gesetzentwurf seine Zustimmung geben? Das sind die Koalitionsfraktionen und die Fraktion der CDU. Wer stimmt dagegen? Das sind die Kolleginnen und Kollegen aus der AfD-Fraktion. Wer enthält sich? Das sind die Kollegen aus der FDP‑Fraktion und Frau Tasch aus der CDU-Fraktion. Damit ist der Gesetzentwurf auch in der Schlussabstimmung angenommen und ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.
Zweites Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 7/2285 - dazu: Beschlussempfehlung des Innen- und Kommunalausschusses - Drucksache 7/2860 -
Das Wort hat hier zunächst Herr Abgeordneter Walk aus dem Innen- und Kommunalausschuss zur Berichterstattung.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, die im Herbst 2020 stark steigenden Infektionszahlen, verbunden mit den damals auf den Weg gebrachten und noch heute geltenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens, wirken sich auch in diesem Jahr weiter negativ auf die kommunalen Steuereinnahmen sozusagen eins zu eins aus, sodass weitere Zuweisungen des Landes zwingend erforderlich sind und das Einnahmenniveau der Kommunen auch stabilisiert werden kann. Des Weiteren sieht das Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie vom 11. Juni 2020, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt Sei
te 277, zahlreiche für die Dauer des Jahres 2020 befristete Sonderregelungen im Bereich des kommunalen Haushaltsrechts vor, die mit Blick auf die Infektionszahlen mindestens einer Verlängerung auch bis zum Jahr 2021 bedürfen. Gleiches gilt für die Sonderregelungen im Bereich des Hochschulrechts, die bisher nur für das Jahr 2020 bzw. für die Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2021 gelten.
Durch Beschluss des Landtags in der 31. Sitzung vom 18. Dezember 2020 wurde der Gesetzentwurf an den Innen- und Kommunalausschuss, nämlich federführend, sowie den Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft überwiesen. Der federführende Innen- und Kommunalausschuss hat den Gesetzentwurf zweimal beraten, in der 14. Sitzung am 19. Januar 2021 und in der 16. Sitzung am 4. März 2021. Der Innen- und Kommunalausschuss hat ein schriftliches Anhörungsverfahren zum Gesetzentwurf in Verbindung mit dem Änderungsantrag in der Vorlage 7/1507 durchgeführt und der federführende Innen- und Kommunalausschuss empfiehlt nun bei 4 Enthaltungen, den Gesetzentwurf mit mehreren Änderungen, die in der Vorlage 7/1788 zu finden sind, anzunehmen. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Walk. Ich eröffne die Aussprache und erteile dem Abgeordneten Sascha Bilay von der Fraktion Die Linke das Wort.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf regeln wir im Wesentlichen zwei Tatbestände, zwei größere Komplexe, neben dem, was den Wissenschaftsund Hochschulbereich angeht, eben auch kommunalrelevante Bestandteile. Ich will vorausschicken, dass wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, den wir – davon gehe ich aus – heute auch beschließen, auch in schwierigen Zeiten ein deutliches Signal setzen, dass die Landespolitik, dass der Landtag handlungsfähig ist. Das ist ein wichtiges Zeichen gerade für die Kommunen in unserem Land.
Wichtig ist, dass wir zusätzlich zu den Regelungen, die wir mit dem Finanzausgleichsgesetz und anderen Bestimmungen schon getroffen haben, den Gemeinden und Städten nochmals 80 Millionen Euro für wegbrechende Gewerbesteuereinnahmen in der Pandemie zur Verfügung stellen wollen. Damit löst Rot-Rot-Grün ein Versprechen ein, was wir gegeben haben, als der Ministerpräsident im Oktober
letzten Jahres zum Kommunalgipfel eingeladen hatte, nämlich, dass wir den Gemeinden und Städten eine Finanzgarantie für das Jahr 2021 aussprechen und dass die Kommunen in diesem Jahr nicht weniger Geld als im letzten Jahr zur Verfügung haben werden.
Dieses Versprechen lösen wir heute mit einem weiteren Schritt mit dem Mantelgesetz ein. Mit der Änderung klären wir aber auch noch einen Punkt, den wir letztes Jahr schon einmal zur Diskussion gestellt hatten, und zwar die Pflicht der Kommunen zur Befreiung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts, wenn sie aufgrund der Pandemie unverschuldet in eine finanzielle Schieflage geraten sind. Das hatten wir im letzten Jahr schon einmal vorgeschlagen und auch zur Diskussion gestellt. Aber es waren insbesondere die kommunalen Spitzenverbände, die für diesen Vorschlag wenig Sympathie gezeigt haben, weswegen wir im Ergebnis der durchgeführten Anhörung diesen Vorschlag auch wieder gestrichen haben.
Umso mehr freut es mich, dass wir das jetzt wieder im Gesetzentwurf enthalten haben und sicherlich auch heute beschließen werden. Ich gehe davon aus, dass die praktischen Erfahrungen insbesondere mit Blick auf Jena dazu beigetragen haben, hier den Blick zu schärfen und die Erforderlichkeit einer entsprechenden Regelung auch noch einmal zur Diskussion zu stellen und jetzt zu beschließen. Wir werden mit dem Gesetz, das wir heute verabschieden, die Ausnahmetatbestände insbesondere im kommunalen Haushaltswirtschaftsbereich aus dem letzten Jahr noch einmal verlängern.
Damit ist eines klar: Mit dem, was wir verlängern, und auch mit der Befreiung zur Pflicht eines Haushaltssicherungskonzepts schaffen wir für die kommunale Ebene Rechtsklarheit und schaffen auch Planungssicherheit insbesondere für die Vereine und Verbände vor Ort und damit sichern wir die Handlungsfähigkeit der Kommunen. Keine Kommune, kein Bürgermeister, kein Landrat ist jetzt in der Situation, irgendwie Abstriche bei freiwilligen Leistungen zu machen; die Zuschüsse, Zuwendungen insbesondere für Vereine im Sportbereich, im Sozialbereich und im kulturellen Bereich können ungehindert fließen. Damit sichern wir tatsächlich die kommunalen Angebote vor Ort, für viele Vereine, für viele Sportvereine, für viele Kulturvereine, aber auch für viele Familien vor Ort, die Beratungsangebote brauchen, damit gerade in Krisenzeiten diese Angebote weiterhin durchgeführt werden können. Herzlichen Dank.
Herzlichen Dank. Als nächsten Redner oder nächste Rednerin möchte ich jemanden von der FDP aufrufen, da steht: Frau Dr. Bergner oder Herr Kemmerich. Herr Kemmerich – dann hat man sich für Sie entschieden.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, ich möchte zunächst mal damit beginnen, dass ich sehr herzlich Herrn Ministerpräsidenten hier begrüße und einen Staatssekretär.