Seit Ende Dezember letzten Jahres wird in Thüringen gegen das Coronavirus geimpft, wobei mit Personal und Bewohnern von Pflegeheimen und Klinikpersonal begonnen wurde.
1. Wie viele Personen aus dem Landkreis Hildburghausen sind gegen das Coronavirus erstgeimpft worden – bitte aktuelles Datum angeben und wenn möglich mit Altersangabe –?
2. Wie viele Personen aus dem Landkreis Hildburghausen sind gegen das Coronavirus zweitgeimpft worden – bitte aktuelles Datum angeben und wenn möglich mit Altersangabe –?
3. Bei wie vielen Personen gab es nach Erst- oder Zweitimpfung welche Neben- oder Nachwirkungen, die einer ärztlichen Behandlung oder Hospitalisierung bedurften?
4. Wie lange befanden sich die in Frage 3 erfragten Fälle in ärztlicher Behandlung respektive in einer Klinik oder wie viele dieser Fälle verstarben nach Erst- respektive Zweitimpfung?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Frau Ministerin Werner, bitte.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung möchte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Hoffmann wie folgt beantworten:
Zu Fragen 1 und 2, die würde ich gern zusammen beantworten: Es wurden derzeit 829 Erstimpfungen und 117 Zweitimpfungen im Landkreis Hildburghausen vorgenommen.
Zu Frage 3: Mit Stand 2. Februar 2021 sind im Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz keine Meldungen von Impfnebenwirkungen gemäß § 6 Infektionsschutzgesetz in Bezug auf die COVID-19-Impfung aus dem Landkreis Hildburghausen eingegangen.
Gibt es Nachfragen? Das sehe ich nicht. Dann kommen wir zur sechsten Frage. Fragestellerin ist Frau Abgeordnete Dr. Bergner, Fraktion der FDP, mit der Drucksache 7/2594.
Nach einer Beruhigung der Corona-Lage im Mai 2020 und geringen lnzidenzwerten im Sommer stiegen die Corona-Inzidenzwerte ab September wieder an und ergaben dann gegen Ende des Jahres 2020 eine Situation, die zu den dann durch die Ministerpräsidentenkonferenz beschlossenen Lockdown-Maßnahmen führten. In diesem Zusammenhang ist der Inzidenzwert als wesentliches Kriterium für die Schärfe der Maßnahmen im Fokus der Entscheidungen. Die Inzidenz wird nach der Anzahl der positiven PCR-Tests berechnet. Für die Ergebnisse der PCR-Tests ist der sogenannte CT-Wert auch von der WHO entscheidend. Zu hohe CTWerte führen zu falschen Ergebnissen und folglich zu zu hohen lnzidenzwerten. Um die Auswirkungen der Pandemie zu verringern und schwere Verläufe und Todesopfer speziell unter den Menschen mit Vorerkrankungen und für alte Menschen zu vermeiden, ist eine Impfkampagne angelaufen. Hierzu muss es ein entsprechendes Monitoring geben, um die Wirksamkeit zu ermitteln.
1. Wie viele PCR-Tests wurden in Thüringen in den Monaten Juni 2020 bis Januar 2021 durchgeführt – bitte diese monatlich benennen –?
2. Mit welchen CT-Werten wurden die positiv gemeldeten PCR-Tests gefahren – bitte die Anzahl der positiven Tests mit CT-Werten über 35 prozentual angeben –?
3. Wie viele Corona-Schnelltests wurden in Thüringen in den Monaten Juni 2020 bis Januar 2021 durchgeführt – bitte diese monatlich auflisten –?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Frau Ministerin Werner.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung möchte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Bergner wie folgt beantworten:
Zu Frage 1: In Thüringer Laboren wurde von Juni 2020 bis Januar 2021 folgende Anzahl an PCRTests durchgeführt, gerundet: Juni 2020 60.600, Juli 2020 69.350, August 2020 102.500, September 2020 116.000, Oktober 2020 188.180, November
2020 164.750, Dezember 2020 112.630, Januar 2021 abzüglich der 4. KW, die noch in Bearbeitung ist, 145.420 PCR-Tests.
Zu Frage 2: Zu dieser Frage liegen der Landesregierung keine Daten vor. CT-Werte sind nicht meldepflichtig. Der CT-Wert spielt lediglich bei der Entscheidung zur sogenannten Endisolierung und nach durchgemachter COVID-19-Erkrankung bei der Frage nach weiterhin bestehender Infektiosität eine Rolle. Weiterhin kann ein hoher CT-Wert und damit eine niedrige Viruslast bei der Erstdiagnose einer SARS-CoV-2-Infektion auf präanalytische Faktoren wie zum Beispiel zu früher Testzeitpunkt im Erkrankungsverlauf oder falsche Probenahme hinweisend sein.
Zu Frage 3: Zu dieser Frage liegen der Landesregierung keine Daten vor. Für Antigen-Schnelltests gibt es kein Pflichterfassungssystem.
Zu Frage 4: Bis zum 2. Februar 2021 wurden in 172 Heimen 20.176 Personen erstgeimpft, davon 12.163 Bewohnerinnen und Bewohner. Folgeimpfungen gab es für 4.624 Personen in 44 Heimen, davon 2.858 Bewohnerinnen und Bewohner.
Ich würde noch zwei Nachfragen stellen: Könnten Sie das bezüglich der Heime mal auflisten, in welchem Heim wie viele Leute geimpft worden sind?
Und eine zweite Nachfrage: Es geistern ja ganz viele Gerüchte herum, dass es nach den Impfungen gehäuft zu Todesfällen in den Heimen kommt. Ich denke, das kann man am besten mit Zahlen widerlegen. Deswegen würde ich Sie bitten aufzuschreiben, wie viele Leute von den Geimpften in den Heimen zum heutigen Zeitpunkt noch leben.
Okay. Die Daten werden wir Ihnen nachreichen. Ich will aber noch gleich dazusagen: Impfreaktionen werden tatsächlich dem TLV gespiegelt und auch, wenn es Todesfälle gäbe, die im Zusammenhang mit einer COVID-19-Impfung stünden. Wir haben aber auch den Fall, dass in Pflegeeinrichtungen innerhalb eines Ausbruchgeschehens geimpft wurde
und deswegen unter Umständen auch ein Todesfall auftreten kann. Aber wir werden Ihnen die Zahlen nachreichen. Ich will aber an der Stelle gleich sagen, das wird leider nicht innerhalb von sieben Tagen zu erreichen sein. Ich hoffe da auf Ihr Verständnis.
Gibt es weitere Nachfragen aus den Reihen der Abgeordneten? Das sehe ich nicht. Dann kommen wir zur siebten Frage. Fragesteller ist Herr Abgeordneter Gottweiss von der Fraktion der CDU mit der Drucksache 7/2595. Herr Gottweiss, bitte.
Am Standort Weimar existieren die Musikschule „Johann Nepomuk Hummel“ und die Hochschule für Musik „Franz Liszt“. Während an der Hochschule in künstlerischen Fächern ein Einzelunterricht als Präsenzveranstaltung auch derzeit möglich ist, ist dies an der Musikschule pandemiebedingt untersagt.
1. Auf welcher Rechtsgrundlage kann an der Hochschule für Musik „Franz Liszt“ derzeit Einzelunterricht als Präsenzveranstaltung stattfinden?
2. Auf welcher Rechtsgrundlage ist es der Musikschule „Johann Nepomuk Hummel“ derzeit untersagt, Einzelunterricht als Präsenzveranstaltung durchzuführen?
3. Auf welcher fachlichen Basis beruht die unterschiedliche Behandlung von Einzelunterricht als Präsenzveranstaltung in der Hochschule für Musik bzw. der Musikschule?
4. Wann wird es der Musikschule „Johann Nepomuk Hummel“ wieder ermöglicht, unter Einhaltung des Hygienekonzepts Einzelunterricht als Präsenzveranstaltung anzubieten?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, erneut Frau Ministerin Werner, bitte.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gottweiss möchte ich wie folgt beantworten:
Zu 1.: Für die Hochschulen des Landes finden wie für alle anderen Einrichtungen in Thüringen grundsätzlich auch die geltenden Landesverordnungen zum Infektionsschutz Anwendung. Diese Verordnungen sehen für die Hochschulen im Gegensatz zu den Musikschulen keine Schließung vor. Das heißt, dass die Studierenden der Hochschulen zur Wahrnehmung und Erledigung der erforderlichen Aufgaben bzw. zur Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen die Hochschulgebäude betreten dürfen.
Zu 2.: Musik- und Jugendkunstschulen, Musik- und Gesangsunterricht sowie vergleichbare Angebote sind gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 der Dritten Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Änderungsfassung vom 25. Januar 2021 für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten. Da es sich bei der Einrichtung „Johann Nepomuk Hummel“ um eine Musikschule im Sinne der vorbezeichneten Regelung handelt, darf dort für die Musikschüler, die unter dem Begriff „Publikumsverkehr“ zu subsumieren sind, kein Musikund Gesangsunterricht in Form von Präsenzveranstaltungen angeboten werden. Dies umfasst sowohl den Gruppen- als auch den Einzelunterricht.
Zu 3.: Da weder die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung noch die Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen besondere Regelungen über Art und Ausgestaltung der Lehre an Hochschulen enthalten, ergeben sich die für den Lehrbetrieb der Hochschulen geltenden Hygiene- und Schutzbestimmungen aus den allgemeinen und besonderen Bestimmungen der Landesverordnungen sowie aus den von den Hochschulen selbst erlassenen Schutzbestimmungen und ‑konzepten. Zudem sind die Allgemeinverfügungen der Städte und Landkreise zu beachten. Das ausgefeilte und besonders strenge Hygieneund Corona-Schutzkonzept der Musikhochschule lässt unter engen, genau festgelegten Rahmenbedingungen den Einzelunterricht in Präsenzform zu. Die Regelung für Musikschulen wurde als eine von vielen Maßnahmen zur weitgehenden Kontaktminimierung mit dem Ziel, die Infektionsgefahr mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu reduzieren und somit die Ausbreitung des Virus einzudämmen, erlassen. Es gilt hier einerseits Vergleichbares wie für den allgemeinbildenden Schulbereich, der mit wenigen Ausnahmen für Abschlussklassen derzeit ebenfalls für Präsenzunterricht geschlossen ist. Andererseits dienen die kulturellen Angebote der Musikschulen neben dem Bildungscharakter auch der sinnvollen Freizeitgestaltung. Diese muss im Lichte der derzeitigen Infektionslage und nach den nach wie vor hohen Inzidenzwerten in Thüringen hinter den Ge