Sobald die Prüfung abgeschlossen ist, kann ich Sie dann noch mal ergänzend schriftlich informieren, selbstverständlich.
Danke. Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Dann stellt die nächste Frage Abgeordneter Thrum, Fraktion der AfD, in der Drucksache 7/2069.
Mit den Corona-Maßnahmen der Landesregierung im Frühjahr dieses Jahres mussten die Kurbetriebe schließen. Dafür richtete die Landesregierung mit Beschluss des Landtags das Sondervermögen „Thüringer Corona-Pandemie-Hilfefonds“ ein, welches 15 Millionen Euro für Kur- und Erholungsorte sowie Kurbadeinrichtungen beinhaltet.
Einem Pressebericht der „Ostthüringer Zeitung“ vom 5. November 2020 zufolge ist die vom Freistaat Thüringen angekündigte Finanzhilfe in Höhe von 555.555,55 Euro in Bad Lobenstein noch nicht angekommen.
1. Welche Gründe sieht die Landesregierung dafür, dass die für die Bad Lobensteiner Ardesia-Therme vorgesehenen finanziellen Mittel in Höhe von 555.555,55 Euro vom Freistaat Thüringen noch nicht geleistet wurden?
2. Bis wann plant die Landesregierung die finanziellen Mittel an die Stadt Bad Lobenstein zu überweisen?
3. Für welche der kommunal geführten Kurbäder wurden ebenfalls keine oder nur teilweise finanzielle Mittel überwiesen?
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Thrum beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Antwort zu Frage 1: Im Sondervermögen „Thüringer Corona-Pandemie-Hilfefonds“ sind insgesamt 15 Millionen Euro für Zuweisungen an Kur- und Erholungsorte sowie Kurbadeinrichtungen veranschlagt. Die Verbescheidung und Verteilung der Mittel erfolgt auf Grundlage entsprechender Richtlinien. Jeweils 5 Millionen Euro der zur Verfügung stehenden Mittel konnten bereits an Kur- und Erholungsorte ausgezahlt werden, nachdem die entsprechenden Richtlinien veröffentlicht wurden.
So hat auch Bad Lobenstein aufgrund der Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales zur Gewährung von Zuweisungen zur Unterstützung von Thüringer Kurorten im Zusammen
hang mit der Corona-Pandemie bereits rund 180.000 Euro erhalten. Hinsichtlich der verbleibenden 5 Millionen Euro, auf die sich die Anfrage bezieht, war ursprünglich geplant, diese den Kurbadeinrichtungen zukommen zu lassen. Eine zeitaufwändige Prüfung des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft ergab jedoch, dass dies aus beihilferechtlichen Gründen problematisch ist. Deswegen hat sich die Landesregierung entschlossen, die Mittel an die Gemeinden auszureichen, die staatlich anerkannte Heilbäder und Kneippheilbäder sind.
Der Richtlinienentwurf der Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales zur Gewährung von Zuweisungen zur Unterstützung von staatlich anerkannten Heilbädern und Kneippheilbädern in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie war dann noch innerhalb der Landesregierung abzustimmen. Zudem war der Thüringer Rechnungshof zu unterrichten und der Gemeinde- und Städtebund zu beteiligen. Die für die Festsetzung und Ausreichung der 5 Millionen Euro erforderliche Richtlinie befindet sich derzeit in der Endabstimmung.
Antwort zu Frage 2: Die Verbescheidung und Auszahlung der Zuweisung kann erfolgen, sobald die Richtlinie im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht und damit in Kraft getreten ist. Dies wird nach derzeitigem Stand Anfang Dezember der Fall sein.
Antwort zu Frage 3: Von den hier in Rede stehenden 5 Millionen Euro profitieren neben Bad Lobenstein auch die Gemeinden Bad Frankenhausen, Bad Klosterlausnitz, Bad Langensalza, Bad Liebenstein, Bad Salzungen, Bad Sulza, Heiligenstadt und Bad Tabarz. Die übrigen Kurorte erhalten mangels Prädikatisierung als staatlich anerkannte Heilbäder und Kneippheilbäder keine Zuweisungen aus dem Teil der 15 Millionen Euro. Sie wurden aber alle im Rahmen der Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales zur Gewährung von Zuweisungen zur Unterstützung von Thüringer Kurorten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie mit zusätzlichen Mitteln unterstützt.
Danke, Herr Staatssekretär Götze. Nachfragen? Sehe ich nicht. Dann stellt die nächste Frage Abgeordneter Schaft, Fraktion Die Linke, in Drucksache 7/2070.
Zur Umsetzung neuer hochschulrechtlicher Vorschriften, ausgehend von der letzten Novelle des Thüringer Hochschulgesetzes, wurde vom für Wissenschaft zuständigen Ministerium zu Beginn des Jahres 2020 eine neue Lehrauftragsverordnung erlassen. In dieser werden die Grundsätze für die Vergabe und Vergütung von Lehraufträgen unter Berücksichtigung insbesondere der Vor- und Nachbereitungszeiten, Korrekturleistungen, Prüfungen und andere mehr, geregelt. Die betreffende Rechtsverordnung ersetzt die bis dato geltende Verwaltungsvorschrift und sollte dazu dienen, die Tätigkeitssituation der Lehrbeauftragten, unter anderem durch die Erhöhung der Mindestvergütung je Lehrveranstaltungsstunde und weitere Maßnahmen, zu verbessern. In den Übergangsbestimmungen wird geregelt, dass die Hochschulen unverzüglich ihre jeweiligen Satzungen anzupassen haben. Diese Anpassungen sollen bis spätestens zum 1. Oktober 2020 erfolgen.
1. Gibt es Thüringer Hochschulen, die zum Stichtag 1. Oktober 2020 ihre jeweiligen Satzungen zur Vergütung von Lehraufträgen noch nicht angepasst haben und wenn ja, welche?
2. Welche Gründe geben Hochschulen nach Frage 1 an, aus denen die Anpassung der Satzung an die Thüringer Lehrauftragsverordnung noch nicht vorgenommen wurde (bitte aufschlüsseln nach Hochschulen)?
3. Bis wann beabsichtigen die einzelnen Hochschulen nach Frage 1, die Anpassungen ihrer Satzungen vorzunehmen, um den Grundsätzen der Vergütung der Lehrauftragsverordnung zu entsprechen?
4. Ist ein rückwirkendes Inkrafttreten der angepassten Satzungen an den einzelnen Hochschulen nach Frage 1 vorgesehen?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schaft in Drucksache 7/2070 wie folgt:
Zunächst eine Vorbemerkung: Nach § 93 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes regelt das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium die Grundsätze für die Vergabe und Vergütung von
Lehraufträgen durch Rechtsverordnung. Mit der Thüringer Lehrauftragsverordnung vom 16. Januar 2020 hat das TMWWDG diesen gesetzlichen Auftrag umgesetzt. Nach den in der Verordnung enthaltenen Übergangsbestimmungen waren die Hochschulen des Landes aufgefordert, ihre jeweilige Satzung zur Vergütung von Lehraufträgen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 1. Oktober 2020 an die Regelungen dieser Verordnung anzupassen.
Zu Frage 1: Von den zehn Hochschulen des Landes haben bislang zwei Hochschulen, nämlich die Duale Hochschule Gera-Eisenach und die Bauhaus-Universität Weimar, ihre entsprechenden Satzungen noch nicht angepasst. An den Hochschulen in Nordhausen und in Schmalkalden sowie an der Hochschule für Musik FRANZ LISZT Weimar wurden durch die Hochschulen entsprechende Änderungssatzungen bzw. Neufassungen der bestehenden Satzungen erarbeitet, für die das TMWWDG das nach der Thüringer Lehrauftragsverordnung erforderliche Einvernehmen erteilt hat. Es ist davon auszugehen, dass die diesbezüglich noch ausstehenden Veröffentlichungen in den jeweiligen Verkündungsblättern zeitnah erfolgen werden. Alle anderen Hochschulen haben ihre neuen Lehrauftragssatzungen rechtzeitig veröffentlicht.
Zu Frage 2: Die Duale Hochschule Gera-Eisenach hat die bestehende Satzung aufgrund anderer und vordringlicher Aufgaben bislang noch nicht angepasst. Hinsichtlich der angehobenen Vergütungssätze ist in diesem Zusammenhang jedoch anzumerken, dass die gezahlten Lehrauftragsvergütungen mit Ausnahme eines einzelnen Falls bereits jetzt oberhalb der nach der Verordnung vorgesehenen Mindestlehrauftragsvergütung von 25 Euro liegen.
An der Bauhaus-Universität Weimar hat die Corona-Pandemie seit März des Jahres erhebliche Ressourcen gebunden, sodass zunächst anderweitige Prioritäten gesetzt wurden. Allerdings wurde inzwischen der Entwurf einer novellierten Fassung der bestehenden Satzung erarbeitet, der im Dezember im Senat beschlossen werden soll.
Zu Frage 3: Sowohl an der Dualen Hochschule Gera-Eisenach als auch an der Bauhaus-Universität Weimar wird an einer Anpassung der bestehenden Regelung an die Vorschriften der Thüringer Lehrauftragsverordnung gearbeitet. Die Duale Hochschule Gera-Eisenach beabsichtigt eine Fertigstellung ihrer Satzung im I. Quartal 2021. An der Bauhaus-Universität Weimar soll eine Veröffentlichung der neuen Satzung noch im Dezember 2020 erfolgen.
Zu Frage 4: Die angepassten Lehrauftragssatzungen der Hochschule Schmalkalden sowie der Hochschule für Musik FRANZ LISZT Weimar treten zwar erst nach der Veröffentlichung in Kraft, die Regelungen gelten jedoch rückwirkend für die für das Wintersemester 2020/2021 erteilten Lehraufträge. Ebenso soll die angepasste Satzung der BauhausUniversität Weimar rückwirkend zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten. Die Änderungssatzung der Hochschule Nordhausen sieht keine Rückwirkung vor. Auch die Duale Hochschule Gera-Eisenach plant keine Rückwirkung für die angepasste Satzung.
Ich hätte noch zwei Nachfragen. Sie haben einmal die Veröffentlichung angesprochen. Darauf hätte ich gern die Antwort, ob diese allgemein veröffentlicht wird oder ob es ausreicht, wenn die Hochschulen die entsprechenden Satzungen im Intranet veröffentlichen.
Wenn ich gleich die zweite hinterherschieben darf, würde ich das gleich tun. – Sie hatten gerade gesagt, dass die Duale Hochschule Gera-Eisenach sowie die Hochschule Nordhausen kein rückwirkendes Inkrafttreten vorsehen. Ist hier seitens des Ministeriums vorgesehen, darauf hinzuwirken, dass hier wie an den anderen genannten Hochschulen, die das vorsehen, noch ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 1. Oktober oder damit zum Wintersemester 2020/2021 vorgesehen ist?
Zur zweiten Frage: Es gibt keine Sanktionsmöglichkeiten, falls Hochschulen dem Auftrag nicht nachkommen. Von daher ist die nicht vorhandene Rückwirkung so, wie sie ist.
Danke. Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Dann stellt die nächste Frage Abgeordneter Tischner, Fraktion der CDU, in Drucksache 7/2071.
Da die Zahl der Corona-Infektionen in der Bevölkerung in den letzten Wochen auch in Thüringen erheblich zugenommen hat, ist zu vermuten, dass sich dieser Anstieg auch im schulischen Kontext und in Kindergarteneinrichtungen zeigt. Zusätzliche Maßnahmen sind zur Sicherstellung des Unterrichts und des Arbeitsschutzes deshalb von Lehrern, Eltern und Schülern gewünscht. Auf der Messe „pro.vention“ hat Ministerpräsident und Schirmherr Ramelow erklärt: „Wir warten nicht auf Impfstoffe, sondern wollen auch mit Technik und Ingenieurleistung Antworten geben, die zum beschleunigten Umgang mit Virenfreiheit führen.“
1. Wie haben sich die Corona-Infektionen von betreuten Kindern, Lehrkräften und Erzieherinnen und Erziehern an Thüringer Schulen und Kindertageseinrichtungen seit Beginn des Schuljahres 2020/2021 entwickelt?
2. Wie hat sich die Anzahl der vorübergehend geschlossenen Einrichtungen oder einzelner Klassen bzw. Betreuungsgruppen seit Beginn des Schuljahres 2020/2021 in Thüringen entwickelt?