Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Kollege Schard, Sie sind leider hier zu bedauern. Sie müssen diese Arbeit leisten, Sie müssen die Ehrenamtsfrage klären, Sie müssen die entsprechenden Verfassungsfragen klären mit der Extremismus-Klausel und Sie haben hier ganz schön zu tun. An Ihrer Stelle möchte ich nicht sitzen.
Ich hoffe, Sie bekommen das hin, denn die Sache ist nicht einfach. Und das an einen Ausschuss zu geben, ist natürlich auch eine große Verantwortung für Sie.
Aber ich möchte kurz zur Sache agieren. Die Landesregierung hat einen längst überfälligen Gesetzentwurf hier zur Änderung der Verfassung des Landes eingebracht.
Ja, das kann sein, Herr Blechschmidt, dass die Fraktionen das einbringen, aber Sie haben sich mit Sicherheit helfen lassen.
Rechtsakte elektronisch ausfertigen und verkünden – das ist quasi das Ziel. Die Ausfertigung und die Verkündung von Rechtsverordnungen und Gesetzen stellen formelle Verfahrensakte dar, durch welche das Gesetzgebungsverfahren mit konstitutiver Wirkung abgeschlossen wird. Sowohl die Ausfertigung als auch die Verkündung sind nun mal obligatorisch. Das Gesetz wird ohne diese Voraussetzungen formell nicht wirksam.
Jetzt ist schon viel Richtiges gesagt worden, auch von Ihnen, Herr Blechschmidt, selbst wenn Sie mich ständig kritisieren
oder uns auch gestern kritisiert haben bei der Wahl zur entsprechenden Kommission. Aber ich muss Ihnen sagen, Sie hatten jetzt lange genug Zeit gehabt und es ist auch eine Verzögerung, die durch Sie stattgefunden hat. Sie sind seit 2014 mit in Regie
die Digitalisierung voranzutreiben. Und jetzt schreiben Sie eine Passage aus der Verfassung des Landes Brandenburg ab, die die bereits 2009 aufgesetzt haben. Das ist vor elf Jahren gewesen. Das ist ein starkes Stück, herzlichen Glückwunsch!
Selbst das kleine Saarland war bereits 2008 in der Lage und hat die Verfassung anpassen können und Ihnen gelingt das vielleicht jetzt endlich mal. Da kann man sagen: Hochachtung vor Ihrer Arbeit! Sie haben das Problem bisher unterschätzt.
(Zwischenruf Abg. Henfling, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Ihre Schleimspur ist heute schon ziemlich erstaunlich!)
Von essenzieller Bedeutung – man darf natürlich auf der einen Seite nicht verkennen, dass Digitalisierung notwendig ist –, aber von essenzieller Bedeutung, meine sehr verehrten Kollegen ist, dass der Zugang für jedermann ungehindert möglich sein muss und der Bürger sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von dem jeweiligen Inhalt verschaffen kann. Diese Anforderungen sind dem Rechtsstaatsprinzip geschuldet. Die Einführung von elektronischer Ausfertigung und Verkündung ist derart rechtserheblich, dass diese Verfassungsänderung notwendig ist. Da kommen wir nicht drum herum.
Zu bedenken ist aber, dass nicht alle Einwohner Thüringens über die erforderliche Medienkompetenz verfügen, sodass das bewährte Verfahren kumulativ neben der elektronischen Variante wenigstens übergansweise bestehen bleiben muss. Es muss dafür Sorge getragen werden, dass die förmliche Zugänglichkeit der Öffentlichkeit und die verlässliche Kenntnisnahme vom Inhalt der Gesetzestexte sichergestellt sind. Neben der Amtlichkeit ist die Förmlichkeit, Verlässlichkeit sowie die Vollständigkeit und Authentizität zu gewährleisten. Auch sind – und das ist ein wichtiger Punkt – an die Dauerhaftigkeit und Langzeitarchivierung erhöhte Anforderungen zu stellen.
Frau Wahl, Sie haben gesagt, elektronisch ist zeitgemäß. Aber wir müssen auch sehen, dass diese elektronische Form in einigen Jahren und Jahrzehnten auch letzten Endes noch verstanden wird und gelesen werden kann, denn die Techniken ändern sich. Das zu gewährleisten, hatte die Papierform über mehr als 2.000 Jahre möglich gemacht.
Die elektronische Form – darüber müssen wir nachdenken, da gibt es erhebliche Bedenken und hier sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Deswegen sind wir der Ansicht, dass der Überweisung an den Verfassungsausschuss zuzustimmen ist. Wir freuen uns insoweit auch auf eine rege Diskussion im Ausschuss und, Herr Schard, ich freue mich auf Ihre Diskussionsbeiträge und Ihre Leitung. Vielen Dank.
Bevor ich die nächste Rednerin aufrufe, möchte ich aus gegebenem Anlass noch mal darauf hinweisen, dass beim Herumlaufen bzw. beim Wegezurücklegen hier in diesem Raum bitte die Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Darauf haben wir uns hier anfangs geeinigt und auch wenn der Tag noch länger dauert, bitte nicht vergessen.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen Abgeordnete! Herr Kollege Blechschmidt, als Sie hier gerade die Einführung gebracht haben, musste ich mir tatsächlich noch mal den Gesetzentwurf angucken, weil ich kurz gedacht hatte, ich hätte was übersehen. Sie haben das hier verkauft als einen großen Wurf der Digitalisierung der parlamentarischen Arbeit und ich erkenne darin nur, Sie wollen in Artikel 85 ergänzen, dass die elektronische Verkündung von Gesetzestexten notwendig ist. Ich bin, ehrlich gesagt, über die Einheitlichkeit hier im Hause ein bisschen überrascht, weil wir das komplett anders als Sie alle offensichtlich sehen.
Wir haben Einigkeit darüber, dass ein einfacher Zugang zu Gesetzestexten für die Bürgerinnen und Bürger in Thüringen notwendig ist, und das gern digital, elektronisch, das ist das neueste Medium. Aber nach unserer Einschätzung wird das momentan in der Verfassung auch in keinster Weise eingeschränkt. Ob das Gesetz- und Verordnungsblatt online ist oder auf Papier verfügbar, das ist dort nicht festgelegt, insofern erschließt sich uns auch keine Notwendigkeit für eine Verfassungsänderung an dieser Stelle.
Nun bin ich so der selbstkritische Typ; wir können das gern im Verfassungsausschuss diskutieren und Sie erläutern mir dann vielleicht, warum das notwendig ist. Ich muss aber an der Stelle sagen und da schließe ich mich den Äußerungen von Herrn Zippel an: Eine ausführliche Anhörung im Zusam
menhang mit dem Verfassungsausschuss ist momentan so eine Kombination, da bleibt mir tatsächlich das Lachen im Halse stecken.
Wir haben nachher noch einen Gesetzentwurf zu Verfassungsänderungen hier im Haus zu diskutieren, da kann ich das noch mal genauer ausführen. Aber die Arbeitsweise, die sich momentan im Verfassungsausschuss deutlich macht, ist sicher alles andere als ordentlich, tiefgründig und ausführlich. Danke.
Als nächster Redner hat noch mal Herr Abgeordneter Blechschmidt das Wort. Nein? Das war mit der Einbringung erledigt. Dann habe ich hier keine weiteren Wortmeldungen. Für die Landesregierung Herr Staatssekretär von Ammon vom Justizministerium.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, mit dem vorgelegten Gesetzentwurf der Fraktionen Die Linke, SPD und Bündnis 90/Die Grünen reden wir hier über einen Rechtsakt, der in der öffentlichen Wahrnehmung eher ein Schattendasein führt, nämlich die Verkündung von Rechtsakten. Aber in einem ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren ist dieser Rechtsakt von erheblicher Bedeutung. Gerade in einem Rechtsstaat hat die ordnungsgemäße Verkündung eine ganz herausragende Bedeutung, denn die Verkündung von Gesetzen sichert die Gleichheit vor dem Gesetz und damit einen ganz wesentlichen Verfassungsgrundsatz.
Für die Bürgerinnen und Bürger ist es eben von enormer Bedeutung, dass sie sich von Gesetzen verlässlich Kenntnis verschaffen können und alle Bürgerinnen und Bürger müssen grundsätzlich in gleicher Weise und auch grundsätzlich zur gleichen Zeit Kenntnis von der Existenz von Normen haben. Jede ungleiche Bekanntgabe des Rechts würde zwangsläufig die Gefahr mit sich bringen, dass dieses Recht vielleicht auch ungleich wahrgenommen werden kann. Eine allgemeine Bekanntmachung von Rechtsvorschriften wirkt einer derartigen Benachteiligung entgegen und sichert somit die Gleichheit vor dem Gesetz.
Des Weiteren muss eine Verkündung garantieren, dass die Gebote der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gewahrt werden. Es muss sichergestellt
werden, dass alle Rechtsakte nur mit dem vom Normgeber gewollten Inhalt veröffentlicht werden. Und schließlich dient die Normverkündung der rechtsstaatlichen und demokratischen Kontrolle der Rechtsetzungsorgane. Nur wenn verbindlich feststeht, welche Rechte und Pflichten mit einem Gesetz für den Bürger begründet werden, kann ein Gericht feststellen und überprüfen, ob diese Norm mit der Verfassung übereinstimmt.
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, aufgrund dieser Bedeutung der Verkündung für ein verfassungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren ist es folgerichtig, dass die Verfassung in einem eigenen Artikel sich der Verkündung widmet – das ist der Artikel 85. Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich bei der dort genannten Verkündung um das Verkündungsmedium in Papierform. Insoweit muss ich der Abgeordneten der FDP leider widersprechen. Nach herrschender Meinung ist in der Verfassung bis jetzt nur die Verkündung in Papierform geregelt.
Deswegen setzt aus meiner Sicht der Gesetzentwurf zu Recht daran an und will den einfachen Gesetzgeber berechtigen, eine elektronische Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen anzuordnen.
Für eine elektronische Verkündung sprechen eben sehr gute Gründe, denn die Digitalisierung macht vor keiner Staatsgewalt halt. Wir sehen es in der Justiz – mit der Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs und der Einführung der elektronischen Gerichtsakte machen wir dort sehr gute Erfahrungen.
Wie der Abgeordnete Herr Blechschmidt und die Abgeordnete Frau Wahl schon ausgeführt haben, wird sich Thüringen mit einer elektronischen Verkündung bzw. der Möglichkeit der elektronischen Verkündung auch in sehr guter Gesellschaft befinden. Andere Bundesländer machen davon bereits Gebrauch. Im Bund wird diese Möglichkeit diskutiert und in anderen europäischen Staaten wird bereits elektronisch verkündet.
Zu begrüßen ist aus Sicht des für Verfassung zuständigen Ministeriums auch, dass der Entwurf nicht die elektronische Verkündung von Gesetzen und Verordnungen zwingend anordnet. Vielmehr schafft er hierfür lediglich die Voraussetzungen und überlässt es dem Gesetzgeber, in einem zweiten Schritt darüber zu entscheiden, ob elektronisch oder in Papierform verkündet werden soll. So wird gewährleistet, dass im Einzelfall die Vor- und Nach