Summe vorzeitige Landtagswahlen während Corona ermöglichen. Aber – und das möchte ich hier klar und deutlich sagen – wir Freien Demokraten stehen auch für Rechtsstaatlichkeit und für die Einhaltung grundlegender Prinzipien der Demokratie. Eben diese sehen wir bei diesem Entwurf in Gefahr.
Der Vorsitzende des Innenausschusses sprach in der Begründung vom Vertrauensverlust in diesen Landtag und nicht so sehr über den Inhalt des Gesetzentwurfs, den Sie vorlegen. Das hat auch aus meiner Sicht Gründe. Denn dieser Entwurf ist handwerklich so schlecht, dass er erst recht einen Vertrauensverlust in das Parlament bewirken müsste, wenn er denn so auch nur halbwegs das Licht der Öffentlichkeit erblicken würde.
Ich will dazu ein paar Punkte erwähnen. Die Redezeit, die wir als kleine Fraktion haben, erlaubt mir nur, einen kleinen Teil anzureißen.
Sie haben uns hier eine Notstandsregelung zur Landtagswahl während Corona vorgelegt. Im Fall eines wahlrechtlichen Gesundheitsnotstands kann angeordnet werden, dass ausschließlich per Briefwahl gewählt werden darf, je nach Lage in bestimmten Gebieten Thüringens; weiter unten nennen Sie dann Naturkatastrophe oder ein ähnliches Ereignis. Was ist ein solcher Gesundheitsnotstand? Ist es dasselbe wie eine Naturkatastrophe? Wer legt das fest? Das, meine Damen und Herren, sind Fragen, die Sie uns gestellt haben, als wir digitale Gemeinderatssitzungen ermöglichen wollten. Wir haben das nachgebessert und daran hätten Sie sich, glaube ich, ein Beispiel nehmen können.
Noch eine praktische Frage: Was wollen Sie machen, wenn dieser Notstand kurzfristig, also kurz vor der Wahl, eintritt? Dann würden in diesen Notstandsgebieten Briefwahlen durchgeführt, während anderenorts bereits die Ergebnisse der Wahllokale bekannt gegeben werden? Mal von organisatorischen Hürden abgesehen wäre das dann schlichtweg eine verfassungswidrige Wahlbeeinflussung.
Natürlich haben Sie auch die Herausforderungen der Parteien gesehen, ihre Kandidaten zu wählen. Es soll zugelassen werden, dass Parteien ohne Versammlungen Wahlbewerber aufstellen dürfen. Dazu darf das dann auch ohne Grundlage in der Satzung der Partei passieren. Das, meine Damen und Herren, scheint uns keine Lösung zu sein. Das Problem, dass Parteien sich während der Pandemie nicht versammeln können, ist bekannt. Überall wird über digitale Wahlen oder Briefwahlen debattiert. Und Ihre Lösung ist, Kandidaten einfach ohne Wahl aufzustellen? Da fragen wir uns: Wer in der
Ja, meine Damen und Herren, Sie haben weiter oben geschrieben, dass Sie digitale Wahlen und Briefwahlen ermöglichen wollen. Das alles hilft aber nichts, wenn Sie eine solche Passage im Entwurf haben, die Sie auch noch damit begründen, dass Abweichungen von geltenden Regeln des Wahlrechts und der innerparteilichen Demokratie dann gerechtfertigt sind, wenn die Periodizität der Wahl nach der Thüringer Verfassung in Gefahr ist.
Meine Damen und Herren, wir versperren uns Neuwahlen mit Sicherheit nicht. Das haben wir von Anfang an betont. Aber wir werden die nicht unter massiver Verletzung von Verfassungsgrundsätzen mit Rot-Rot-Grün und CDU durchprügeln. Das wird mit einer Rechtsstaatspartei nicht funktionieren, meine Damen und Herren.
Auch Ihre Regeln zu digitalen Wahlversammlungen sind bedenklich. Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber, die erst während der Versammlung ihre Kandidatur bekannt geben, können bei einer virtuellen Versammlung nicht mehr von allen Wahlberechtigten gewählt werden. Zugleich, meine Damen und Herren, erheben wir verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich Ihrer pauschalen Erlaubnis für virtuelle Wahlversammlungen. Diese genügen nicht den Wahlrechtsgrundsätzen, an die auch politische Parteien gebunden sind. Es bedarf aus aktuellem Stand immer noch einer schriftlichen Schlussabstimmung. Zu diesem Ergebnis kam übrigens der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags – teilweise wurde es schon angesprochen –, der sich mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Online-Parteitagen und elektronischen Abstimmungen bereits befasst hat.
Hier, verehrte Kolleginnen und Kollegen der Koalitionsparteien, hätte es konkrete Lösungen gebraucht, wie man das verfassungsgemäß durchführen kann. Ein einfaches Abschreiben beim Bund reicht deshalb leider nicht aus.
Bedenklich ist auch die Regelung, wonach aufgrund der örtlichen Pandemiesituation ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation oder in der Form der Briefwahl gewählt wird. Das ist heute auch schon angeklungen. Hier schränken Sie Mitwirkungsrechte von Parteimitgliedern vor Ort massiv ein. Eine wie von Ihnen normierte Abweichung bedarf einer besonderen Begründung und darf nicht willkürlich erfolgen. Eine solche findet
sich jedoch im Entwurf nicht. Dabei hätte zumindest klargestellt werden müssen, dass der Entwurf von einem wesentlichen Teil, der fehlen muss, spricht. Aber genau was ist ein wesentlicher Teil?
Zweitens hätte klargestellt werden müssen, welche Gründe dann als relevant gelten, um sich von der Anwesenheit zu entschuldigen. Muss man Symptome aufweisen, sich in Quarantäne befinden usw.? Es gibt also vieles, was noch zu klären ist.
Ich kürze ein, meine sehr verehrten Damen und Herren, mit Blick auf die Redezeit. Ich stelle fest, dass hier jede Menge Klärungsbedarf ist, dass hier jede Menge fachlicher Abstimmungsbedarf ist, und rege an, dass Fraktionen, die sich auf Ministerien stützen dürfen und können, vielleicht auch den Sachverstand der dortigen Juristen hätten einholen sollen. Danke schön.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich hatte in der Tat gehofft, dass sich die Fraktionen von FDP und CDU die Einbringungsrede des Abgeordneten Dittes genau anschauen, denn im Wesentlichen sagt er dort: Mensch, das ist ein Gesetz im Wesentlichen zur Bestrafung von CDU und FDP wegen des „Dammbruchs vom Februar 2020“, und dass Sie das auch in Ihre Bewertung dieses Gesetzes einfließen lassen. Ich stelle mit großer Vergnügung fest, dass das scheinbar der Fall war. Sie teilen die Inhalte dieses Gesetzes genauso wie wir auch nicht, also passt das zunächst einmal.
Herr Bergner, ich darf Sie trösten. Auch für große Fraktionen reicht die Redezeit bei Weitem nicht aus, um alle Schwächen dieses Gesetzes aufzulisten. Da sind Sie als kleine Fraktion nicht die Einzigen. Es sind so viele Schwächen, auch die großen Fraktionen werden da Schwierigkeiten haben. „Die Corona-Pandemie wird sich aller Voraussicht nach auch auf die für den 25. April 2021 angestrebte vorzeitige Durchführung von Neuwahlen in Thüringen auswirken.“ So die Grundannahme der rot-rot-grünen Fraktionen, die im Wesentlichen auch die Begründung des Gesetzes für den Fall der vorzeitigen
Durchführung von Neuwahlen darstellt. Das Gesetz umfasst eine doch recht lange – wie ich gesagt habe – Liste an Änderungen, an Anpassungen des Wahlrechts; einige von mehr, wie es angeklungen ist, einige von weniger Bedeutung für die allgemeinen Wahlgrundsätze. Nicht zuletzt aufgrund der verkürzten Redezeit kann jedoch nur auf bestimmte Punkte eingegangen werden. Wir müssen direkt in medias res gehen, meine Damen und Herren.
Das Gesetz sieht etwa eine Absenkung der Zahl der vorzulegenden Unterstützungsunterschriften vor. Das haben wir auch schon diskutiert. Ein Mindestmaß an demokratischer Legitimation muss für Parteien vorgewiesen werden, die dem Landtag oder dem Bundestag nicht angehören – das ist auch schon gesagt worden –, weshalb von einer gänzlichen Abschaffung der Unterschriften abgesehen werden muss. Das ist korrekt. Eine stichhaltige Begründung tatsächlich für die Absenkung der Zahl der Unterschriften wurde jedoch nicht geliefert. Das einfach nur mit Pandemie zu begründen oder mit den verkürzten Fristen aufgrund der vorgezogenen Neuwahl, scheint mir ein bisschen flach. Da müssen wir uns sehr genau anschauen, was da beabsichtigt ist.
Oder schauen wir uns doch die Bestimmung in Artikel 1 § 4 an, wonach Wähler in den Wahlräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben. Meine Damen und Herren, wir müssen hier an dieser Stelle nicht darüber diskutieren, welche Auswirkungen Mund-Nasen-Bedeckungen in der Pandemie haben. Das ist eine Diskussion, die wir an anderer Stelle führen müssen, in anderen Tagesordnungspunkten. Das ist aber eine Art Vermummungsgebot im Wahllokal. Wie dort die Identität der Wähler noch festgestellt werden soll – und das ist notwendig bei der Präsenzwahl bisweilen –, das steht in Zweifel.
Noch brisanter wird es bei der Bestimmung in § 2 des Gesetzes – das wurde auch schon gesagt –, der Durchführung von Wahlen auf elektronischem Wege. Dazu wurde schon eine ganze Menge gesagt. Ich will mich auf einen anderen Punkt konzentrieren. Und zwar muss die Schlussabstimmung in geheimer Abstimmung per Briefwahl erfolgen, so die Bestimmung. Hier stellt sich aus meiner Sicht erstens die Frage, wie mit Wahlen umzugehen ist, bei welchen auch bei der Schlussabstimmung keine absolute Mehrheit für einen Kandidaten vorliegt. Einige Parteien schreiben das vor. Relative Mehrheiten reichen da nicht aus. Muss dann eine erneute Briefwahl stattfinden? Da reicht die Zeit manchmal nicht. Es braucht Präsenzwahlen, auch bei der Aufstellung der Kandidaten, meine Damen und Herren.
Kann ein Listenplatz aufgrund einer gescheiterten Wahl nicht besetzt werden, scheitert die Wahl auch für alle anderen nachfolgenden Listenplätze. Darüber kann nicht hinweggegangen werden. Die Kandidaten hätten die Möglichkeit, sich auch auf diesen Listenplatz zu bewerben. Das ist ein Problem, das können wir nicht so einfach hinwegnehmen und sagen, wir machen die Wahl einfach als Briefwahl.
Die zentrale Frage dieses insgesamt doch sehr umstrittenen Gesetzes ist aber in der Tat die Feststellung des wahlrechtlichen Gesundheitsnotstandes für die Durchführung der Wahl als Briefwahl. Da gibt es eine ganze Reihe von Problemen. Ich möchte die auflisten:
Erstens – vereinfacht gesagt – soll das Gesetz eine Regelung für den Fall schaffen, dass es zwischen der Auflösung des Landtags und dem tatsächlichen Wahltermin zu einer derart sprunghaften Entwicklung bei den Corona-Infektionen kommt, dass die Durchführung der Wahl als Präsenzwahl nicht geboten erscheint. Die Feststellung dieses sogenannten wahlrechtlichen Gesundheitsnotstandes erfolgt je nach betroffenem Gebiet durch den Landtag selbst oder durch die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Gesundheitsausschuss. Hier stellt sich die Frage, meine Damen und Herren, ob der Landtag zu einer derartig weitreichenden Entscheidung überhaupt noch befugt ist. Sie können gern auf Artikel 50 Abs. 3 der Verfassung verweisen und sagen, die Wahlperiode endet erst mit Zusammentritt des neuen Landtags. Das heißt aber nicht, dass ein Landtag, der seine eigene Auflösung beschlossen hat, die demokratische Legitimation besitzt, eine derart weitreichende Entscheidung zu treffen. Das steht für mich infrage.
Zweitens: Die finale Entscheidung, die Wahl ausschließlich in der Form einer Briefwahl durchzuführen – das ist in der Tat, das wurde schon gesagt, mit relativ hohen Hürden verbunden –, wird dem Landeswahlausschuss übertragen. In der Begründung heißt es: „Der Landeswahlausschuss kann als weisungsunabhängige und überparteiliche Institution, die außerhalb der allgemeinen Verwaltungsorganisation steht, die […] notwendige Entscheidung treffen.“
Meine Damen und Herren, ich darf Ihre geschätzte Aufmerksamkeit nach Sachsen lenken, wo der dortige Landeswahlausschuss vor der letzten Land
tagswahl im Sommer 2019 eine derart offenkundig rechtswidrige Entscheidung über die Nichtzulassung einer Landesliste getroffen hat, dass der Sächsische Verfassungsgerichtshof sich genötigt sah, eine rechtlich eigentlich nicht vorgesehene, ja sogar unzulässige Erhebung einer Verfassungsbeschwerde über Entscheidungen des Landeswahlausschusses nicht nur zuzulassen, sondern sogar positiv zu bewerten. Es ist schlicht fahrlässig, eine Entscheidung, die so weitreichend sein kann, dass eine gesamte Wahl als Briefwahl durchgeführt wird, einem Gremium zu überlassen, dessen Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung schlicht entzogen sind. Das, meine Damen und Herren, funktioniert schlicht und ergreifend nicht.
Drittens: Was geschieht mit Briefwahllokalen bzw. bereits eingereichten Briefwahlstimmen, je nachdem, wann der Beschluss des Landeswahlausschusses erfolgt? Im Gesetz heißt es dazu, dass die Einrichtung von Briefwahllokalen ausgeschlossen ist und bereits öffentliche Lokale zu schließen sind. Eine Bestimmung zum Umgang mit möglicherweise bereits eingereichten Briefwahlstimmen fehlt. Erhalten diejenigen, die sich ohnehin für die Briefwahl angemeldet hatten, erneut Briefwahlunterlagen zugeschickt? Wie kann dann sichergestellt werden, dass tatsächlich jeder Wähler nur einmal wählt? Dazu fehlt jede Erläuterung.
Viertens jetzt grundsätzlich zur Briefwahl – ob die Zeit reicht, werden wir sehen –: Nur eine freie Wahl und damit die freie Stimmabgabe kann im demokratischen Spektrum legitimierend wirken. Die Freiheit der Wahl gebietet es daher, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und von unzulässigem Druck bleibt. Das ist bekannt, das wurde auch schon von einigen gesagt. Den wichtigsten institutionellen Schutz einer freien Wahl stellt der Grundsatz der geheimen Wahl auf. Die Maßstäbe der freien oder geheimen Wahl bedingen sich also für den Akt der Stimmabgabe gegenseitig. Der Gesetzgeber hat daher durch Vorschriften dafür zu sorgen, dass die Stimmabgabe tatsächlich geheim erfolgt. Mit bestimmten Vorgaben zur Stimmabgabe im Wahllokal wird der Gesetzgeber bisher diesem Auftrag auch gerecht. Nicht umsonst ist etwa das Fotografieren und Verbreiten des Stimmzettels in sozialen Medien beispielsweise ein Verstoß gegen die geheime Wahl. Sie erinnern sich an die Ministerpräsidentenwahl. Genau das wurde von der Präsidentin angemahnt.
Die Briefwahl aber verlagert den Wahlakt in die Privatsphäre. Die geheime, höchst persönliche, unmit
telbare Stimmabgabe kann daher nicht mehr institutionell sichergestellt werden. Die Einflussnahme Dritter auf die Wahlentscheidung ist im Vergleich zur Urnenwahl im öffentlichen Raum nicht nur erleichtert, ihr wird geradezu Tür und Tor geöffnet.
Die Einhaltung der einschlägig rechtlichen Vorschriften kann kaum nachvollzogen oder effektiv durchgesetzt werden. Solche Vorstellungen, dass dort regelmäßig Recht gebrochen wird, das ist nicht nur Theorie, meine Damen und Herren, da brauchen Sie nur auf europäische Nachbarländer schauen, da brauchen Sie nur auf Wahlen hier in Deutschland schauen. Auch die Präsidentschaftswahl in Amerika ist ein Nachweis dafür, wie problematisch eine Briefwahl sein kann. Immer wieder tauchen Unregelmäßigkeiten auf. In Frankreich wurden nachweislich Briefwahlunterlagen von sozialistischen Briefträgern in vermeintlich „reicheren“ Stadtteilen nicht ordnungsgemäß abgeliefert. So ist es.