Protocol of the Session on December 12, 2019

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Herrgott beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Ich werde die Fragen gemeinsam beantworten. In der Staatlichen Grundschule „Am Rosenhügel“ Pößneck lernen 167 Schülerinnen und Schüler und davon besuchen 94 den Hort. Zurzeit sind dort vier von fünf Erzieherinnen im Dienst. Die fünfte Erzieherin befindet sich im Beschäftigungsverbot, für sie wurde Ersatz gefunden. Die neue Erzieherin kann ihre Tätigkeit jedoch erst zum 1. Januar 2020 beginnen, da sie bis dahin durch die Kündigungsfrist ihres aktuellen Beschäftigungsverhältnisses gebunden ist.

Im November 2019 hat sich die Situation in Pößneck kurzzeitig verschärft, weil drei Erzieherinnen krank waren. In dieser Zeit hat die Schulleiterin den Frühdienst übernommen und am Nachmittag haben Erzieherinnen aus vier weiteren Grundschulen abwechselnd unterstützt. An einem Tag, am 18. November 2019, konnte der Frühdienst erst ab 7.00 Uhr angeboten werden. Seit dem 2. Dezember 2019 sind wieder vier Erzieherinnen im Dienst. Ab der ersten Schulwoche im neuen Jahr wird der Hort planmäßig besetzt sein.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Vielen herzlichen Dank, Frau Staatssekretärin. Ich sehe, es gibt eine Nachfrage seitens des Fragestellers.

Frau Staatssekretärin, wurde die Schulleitung und wann wurde die Schulleitung über diese Situation der Stellenbesetzung informiert?

Das müsste ich nachliefern.

Gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur siebten Anfrage. Die kommt von Herrn Abgeordnetem Müller, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, in der Drucksache 7/61.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Mittel für welche Hebammenleistungen wurden aus welchen Haushaltstiteln im Jahr 2018 ausgezahlt bzw. im Jahr 2019 bewilligt?

2. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgten die in Frage 1 genannten Auszahlungen bzw. Bewilligungen?

3. Welche Beträge in wie vielen Anträgen wurden in den Jahren 2018 und 2019 für die Maßnahmen zur Förderung einer bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen Versorgung mit Hebammenleistungen nicht ausgezahlt bzw. nicht bewilligt und welche Gründe hatte dies?

4. Gibt es für die im Titel 08 29 686 71 ab 1. Januar 2020 eingestellten Mittel für Hebammenleistungen und hier insbesondere für die institutionelle Förderung von Geburtshäusern eingestellten 500.000 Euro (Untertitel 0100) sowie die Projektförderung nach Untertitel 0200 Verordnungen oder anderweitige Rechtsgrundlagen, und wenn nein, auf welcher Grundlage werden welche Leistungen aus diesem Titel bewilligt und ausgezahlt?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, vertreten durch Frau Ministerin Werner.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, seitens der Landesregierung beantworte ich die Fragen wie folgt. Gestatten Sie mir aber zunächst eine Vorbemerkung.

(Abg. Herrgott)

Zur Sicherstellung einer bedarfs- und qualitätsgerechten Versorgung mit Hebammenleistungen: Diese Aufgabe zählt zu den Aufgabenschwerpunkten des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Zu diesem Zweck habe ich den Runden Tisch „Geburt und Familie“ ins Leben gerufen, an dem die in Thüringen für die Versorgung mit Hebammenleistungen maßgeblichen verantwortlichen Akteure teilnehmen.

Der Runde Tisch arbeitet auf der Grundlage des Gutachtens zur Hebammenversorgung vom 4. Dezember 2015 mit dem Ziel der Sicherstellung einer flächendeckenden bedarfs- und qualitätsgerechten Versorgung mit Hebammenleistungen in Thüringen. Zu diesem Zweck wurden im Doppelhaushalt 2018/2019 jährlich 500.000,00 Euro eingestellt. Zu den Ergebnissen des Runden Tisches hat das Ministerium am 27. Juli 2017 einen Bericht abgegeben, in dem die für Thüringen erforderlichen Maßnahmen aufgezeigt und über den Bearbeitungsstand informiert wurde. Dieser Bericht liegt Ihnen in der Drucksache 6/4269 vor.

Zu den Fragen im Einzelnen:

Zu Frage 1: Zur Unterstützung der praktischen Ausbildung von Hebammenschülerinnen und Studentinnen in den Krankenhäusern und bei freiberuflich tätigen Hebammen wurden die Kosten für die Praxisanleitung finanziell unterstützt. Dazu wurden im Jahr 2018 166.613 Euro und im Jahr 2019 272.688 Euro verwendet. Die Förderung erfolgte auf der Grundlage eines Vertrags mit der Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen, welche die Auszahlung der Mittel an die ausbildenden Krankenhäuser vornahm. Aufgrund der vertraglichen Regelungen erfolgte die Auszahlung der Fördermittel 2018 und 2019 aus dem Titel 08 29 547 71, da der ursprünglich vorgesehene Titel 08 29 686 71 aufgrund der haushaltrechtlichen Bestimmungen nur für Zuwendungen vorgesehen ist. Die Deckungsfähigkeit der Titelgruppe 71 wurde in Anspruch genommen. Zur Förderung der Qualität der Hebammenausbildung wurden in den Jahren 2018 und 2019 jeweils zwei berufspädagogische Fortbildungen für Hebammen, die die Praxisanleitung sicherstellen, finanziert. Im Jahr 2018 wurden dazu Haushaltsmittel in Höhe von 2.400 Euro und im Jahr 2019 in Höhe von 2.200 Euro ebenfalls ausgereicht. Für die Pflege und Wartung der Website zur Hebammensuche „hebammen-thueringen.de“ hatte der Hebammenlandesverband Thüringen in den Jahren 2018 und 2019 eine Zuwendung in Höhe von jeweils 1.927 Euro erhalten.

Zu Frage 2: Die Vergabe der Fördermittel für vorgenannte Maßnahmen erfolgte hinsichtlich der OnlineHebammen-Vermittlungsstelle im Rahmen eines

Zuwendungsverfahrens. Hinsichtlich der Vergütung, der Praxisanleitung und der Fortbildung erfolgte der Abschluss entsprechender Verträge. Über die Vergabe der Fördermittel wurde auf der Grundlage der §§ 23, 44 Thüringer Haushaltsordnung und hier zu erlassender Verwaltungsvorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.

Zu Frage 3: Im Jahr 2018 wurde vom Geburtshaus und Mehr e. V., Geburtshaus Jena, am 25. Juni 2018 und vom Geburtshaus – bewusste Geburt und Elternschaft e. V., Geburtshaus Erfurt, am 22. Juni 2018 eine institutionelle Förderung in Höhe von jeweils 75.000 Euro beantragt. Eine entsprechende Zuwendung wurde nicht gewährt, da die im Landeshaushaltsplan 2018/2019 eingestellten Haushaltsmittel zweckgebunden für Maßnahmen zur Förderung einer bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen Versorgung mit Hebammenleistungen, also Projektförderung, zu verwenden waren. Eine institutionelle Förderung der Geburtshäuser konnte somit nicht erfolgen. Nachfolgend hat das Geburtshaus Erfurt am 31. Oktober 2018 einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung einer bedarfsgerechten qualitativen Versorgung mit Hebammenleistungen in Thüringen für das Jahr 2018 und das Jahr 2019 gestellt. Für 2018 wurde eine Zuwendung in Höhe von 7.000 Euro und für 2019 in Höhe von 41.800 Euro beantragt. Vorgenannte Beträge konnten nicht bewilligt werden und kamen nicht zur Auszahlung, da die mit den Anträgen eingereichten Unterlagen keine Zuwendung zuließen. Für eine weitere Prüfung wurden vom Geburtshaus Erfurt noch erforderliche Unterlagen, Informationen gemäß haushaltsrechtlicher Vorgaben erbeten. Nachbesserungen sind vom Geburtshaus Erfurt nicht erfolgt, sodass es keinen Bewilligungsbescheid geben kann.

Zu Frage 4: Wie in der Antwort zu Frage 2 mitgeteilt, erfolgt die Vergabe der Fördermittel auf der Grundlage der §§ 23, 44 Thüringer Haushaltsordnung und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bei der Entscheidung über die Verteilung der Haushaltsmittel werden insbesondere die vom Runden Tisch „Geburt und Familie“ empfohlenen Maßnahmen entsprechend berücksichtigt, zu denen das Ministerium wie gesagt am 27. Juli bereits einen Bericht abgegeben hat.

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

Vielen Dank, Frau Ministerin. Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur achten

(Ministerin Werner)

Anfrage, die vom Abgeordneten Schaft, Fraktion Die Linke, in Drucksache 7/65.

Vielen Dank, Frau Präsidentin.

Erstellung von Verpflichtungserklärungen des Landes Thüringen zur Umsetzung des Zukunftsvertrags

Im Juni 2019 wurden drei zentrale Wissenschaftspakte zwischen dem Bund und den Ländern unterzeichnet. Zur Umsetzung des Zukunftsvertrags müssen die Länder nun Verpflichtungserklärungen für einen Zeitraum von sieben Jahren erarbeiten. In diesen Erklärungen sollen die Länder Ziele, Schwerpunkte und Maßnahmen erläutern, wie sie den Zielen des Zukunftsvertrags gerecht werden wollen. Ziele dieses Zukunftsvertrags sind eine flächendeckend hohe Qualität von Studium und Lehre, gute Studienbedingungen in der Breite der deutschen Hochschullandschaft sowie der bedarfsgerechte Erhalt der Studienkapazitäten, um langfristig ausreichend akademische Fachkräfte für Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft auszubilden. Für Thüringen stehen durch den neuen Vertrag über 300 akademische Dauerstellen in Rede. Dem Bund sollen hierzu bis zum 15. Januar 2020 erste Entwürfe im Rahmen des Konsultationsverfahrens vorgelegt werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche strategischen Ansätze und Schwerpunkte verfolgt die Landesregierung bei der Verwendung der bereitgestellten Mittel durch den Zukunftsvertrag?

2. Welche hochschul- und wissenschaftspolitischen Akteure und Akteurinnen in Thüringen werden seitens der Landesregierung im Konsultationsverfahren zur Erarbeitung der Verpflichtungserklärungen beteiligt?

3. Welche Schwerpunkte sollen insbesondere bei der Verteilung der in Rede stehenden über 300 akademischen Dauerstellen gesetzt werden?

4. Sollen an den Mitteln des auslaufenden Hochschulpakts sowie des anlaufenden Zukunftsvertrags auch private Hochschulen wie die SRH in Gera oder die IUBH in Erfurt beteiligt werden, und wenn ja, in welchem Umfang?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, Herr Minister Tiefensee.

Ich beantworte die Fragen wie folgt:

Zunächst zu Ihrer ersten Frage: Prägend für die Ziele, Schwerpunkte und Maßnahmen in der Verpflichtungserklärung sind der Erhalt der Studienplatzkapazitäten sowie die Sicherung der guten Studienbedingungen und der Erhalt bzw. der Ausbau der Attraktivität und Qualität der Studienangebote. Der Entwurf der Thüringer Verpflichtungserklärung, der derzeit im Wissenschaftsministerium erstellt wird, sieht insofern folgende Zielstellungen und Schwerpunkte vor: erstens den Erhalt der Ausbildungskapazitäten und Erhöhung des Anteils des dauerhaft beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, zweitens die Steigerung der Lehrqualität, drittens die Förderung der Digitalisierung und schließlich viertens Schwerpunktsetzungen in einzelnen Fächergruppen – Ingenieurwissenschaften, Lehrerbildung, Gesundheitswissenschaften.

Zu Frage 2 folgende Antwort: Die Überlegungen und Vorstellungen meines Hauses zu den Inhalten und Verpflichtungserklärungen Thüringens zum Zukunftsvertrag wurden in mehreren Gesprächsrunden mit der Landespräsidentenkonferenz, den Hochschulleitungen und den Kanzlerinnen und Kanzlern der Thüringer Hochschulen vorgestellt. Ebenfalls erfolgte eine Information des Hauptpersonalrats meines Hauses.

Das in § 2 des Zukunftsvertrags vorgesehene Konsultationsverfahren findet zunächst auf Arbeitsebene zwischen meinem Haus und dem BMBF statt. Nach dessen Abschluss findet in der GWK-Facharbeitsgruppe „Zukunftsvertrag“ ein Austausch zu allen 16 Verpflichtungserklärungen der Länder statt. Vor diesem Hintergrund ist beabsichtigt, zum Ende des Konsultationsverfahrens – etwa April/Mai 2020 – eine weitere offizielle Unterrichtung der Hochschulen zum Sachstand vorzunehmen. Im Sommer 2020 sind die GWK-Beschlussfassungen über alle 16 Verpflichtungserklärungen der Länder und die Veröffentlichung der Verpflichtungserklärungen vorgesehen. Anschließend – das heißt in der zweiten Hälfte 2020 – sollen die hochschulindividuellen Ausarbeitungen der vorgesehenen Zusatzvereinbarungen zum Zukunftsvertrag zu den Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den Hochschulen erfolgen.

Antwort zu Frage 3: Allein mit dem in der Verpflichtungserklärung vorgesehenen Schwerpunkt 1 – nämlich Erhalt der Ausbildungskapazitäten und Erhöhung des Anteils des dauerhaft beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals –

(Vizepräsidentin Rothe-Beinlich)

wird eine dauerhafte Erhöhung von rund 250 Beschäftigungsverhältnissen angestrebt. Die weiteren dauerhaften 50 Beschäftigungsverhältnisse verteilen sich auf die Schwerpunkte 2 bis 4. Einzelheiten dazu stehen noch nicht fest.

Und schließlich zu Frage 4: Von einem Land staatlich anerkannte private Hochschulen werden nur im Rahmen des Hochschulpakts III in die Zählung der zusätzlichen Studienanfänger im ersten Hochschulsemester einbezogen. Im Zukunftsvertrag „Studium und Lehre stärken“, der ab dem Jahr 2021 greift, werden private staatlich anerkannte Hochschulen nicht mehr bei den Berechnungsund Verteilparametern berücksichtigt. Aus diesem Grund sollen private staatlich anerkannte Hochschulen in Thüringen keine Bundesmittel aus dem Zukunftsvertrag erhalten.

Was die Beteiligung der beiden durch Thüringen staatlich anerkannten privaten Hochschulen an der Auslauffinanzierung des Hochschulpakts betrifft, ist Folgendes anzumerken:

Erstens: Die Höhe der Mittel, die Thüringen in den Jahren 2021 bis 2023 aus dem Hochschulpakt III noch erhalten wird, wird erst nach der im Hochschulpakt III vorgesehenen Endabrechnung aller zusätzlichen Studienanfängerzahlen der 16 Länder in den Jahren 2015 bis 2020 am Ende des Jahres 2020 feststehen. Die Höhe der Mittel für Thüringen ist auch davon abhängig, wie der Zuwachs an zusätzlichen Studienanfängern in Thüringen und in den anderen Ländern ist bzw. im Jahr 2020 sein wird und wie weit die Gesamtzahl der durch den Hochschulpakt III geförderten zusätzlichen Studienanfänger in Deutschland überschritten wird.

Zum Zweiten: Ferner möchte ich darauf hinweisen, dass die Bundesmittel aus dem Hochschulpakt III der in der Bund-Länder-Vereinbarung festgelegten Zweckbindung unterworfen sind und auch von privaten Hochschulen nur für diese Zwecke verwendet werden dürfen. Darauf haben der Bundesrechnungshof und einzelne Landesrechnungshöfe eindringlich hingewiesen.

Und zum Letzten, drittens: Aktuell ist es in Thüringen haushaltsrechtlich allerdings nicht möglich, privaten Hochschulen Bundesmittel aus dem Hochschulpakt III mittels einer Zuwendung zukommen zu lassen. Es ist jedoch beabsichtigt, dies in den Landeshaushalten 2021 bis 2023 vorzusehen, um den beiden durch Thüringen staatlich anerkannten Hochschulen einen angemessenen Anteil an der Bundesförderung der Auslauffinanzierung auf Antrag zweckgebunden zukommen zu lassen. Es ist daran gedacht, für jeden Studienanfänger im ersten Hochschulsemester der beiden Hochschulen, der

gemäß der Bund-Länder-Vereinbarung zum Hochschulpakt III für den Freistaat Thüringen bei der Endabrechnung statistisch erfasst und berücksichtigt wird, ein Drittel der Summe auszuzahlen, die der Bund gemäß den Inhalten usw. des Hochschulpakts III für jeden zusätzlichen Studienanfänger der beiden Hochschulen im ersten Hochschulsemester gewährt. Der genaue Betrag wird erst nach Endabrechnung 2020 feststehen.

Vielen Dank.