Verehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete, im Namen der Landesregierung beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1: In Thüringen gibt es 49 Einrichtungen mit insgesamt 212 Plätzen für die Mutter- bzw. Väter-Kind-Betreuung. Wir konnten das in der Kürze der Zeit allerdings jetzt nicht im Detail aufschlüsseln. Was ich sagen kann, ist, dass grundsätzlich für jeden Mutter/Vater-Kind-Platz zwischen einer halben und einer dreiviertel Vollbeschäftigteneinheit gestellt werden muss.
Zu den Fragen 2 und 3: Der Wirtschaftsplan des Sondervermögens sieht vor: „Erstattungen von Personalmehrbedarf in Heimen der Erziehungshilfe“. Bei den gemeinsamen Wohnformen für Mütter bzw. Väter und Kinder handelt es sich aber – und das ist jetzt die Regelungstechnik des SGB VIII – um „Angebote der Erziehung in der Familie“. Das ist also technisch keine „Hilfe zur Erziehung“, sodass von der Rechtslage her bisher in diesen Titel die Einrichtungen der Erziehungshilfe nicht passen. Es ist aber angedacht und wird innerhalb der Landesregierung gerade abgestimmt, die Förderrichtlinie entsprechend zu erweitern, und dann müsste der HuFA auch einer Erweiterung im Wirtschaftsplan zustimmen.
Da Sie mir die Frage 1 aufgrund der Kürze der Zeit – wie Sie sagten – nicht beantworten konnten, könnten Sie das gegebenenfalls schriftlich nachreichen?
Ja, ich habe nur die Auskunft, dass wir das innerhalb einer Woche nicht schaffen. Also wenn wir eine längere Frist bekommen, können wir das noch aufschlüsseln, aber realistisch ist – wenn Sie erlauben –, dass wir dafür ein bisschen länger in Anspruch nehmen, dann gern.
Gibt es weitere Nachfragen? Das sehe ich nicht. Dann kommen wir zur dritten Frage. Fragestellerin ist Frau Abgeordnete Lehmann, Fraktion der SPD, mit der Drucksache 7/2010.
Die Arbeitszeiten im Einzelhandel wurden seit Mitte der 1990er-Jahre kontinuierlich ausgeweitet. Das Thüringer Ladenöffnungsgesetz formuliert mit der Regelung der monatlich zwei freien Samstage und der Festlegung auf einen verkaufsoffenen Sonntag in der Adventszeit Schutzstandards für die Kolleginnen und Kollegen im Einzelhandel. In den letzten Wochen wurde immer wieder öffentlich über eine Öffnung des Ladenöffnungsgesetzes zulasten der Beschäftigten diskutiert.
1. Erarbeitet die Landesregierung eine Allgemeinverfügung zur Erteilung von Ausnahmen für verkaufsoffene Sonntage im Advent 2020 in Thüringen, und wenn ja, auf wessen Initiative erfolgt die Erarbeitung einer Allgemeinverfügung?
4. Inwiefern wurde die Perspektive von Beschäftigten und deren Interessen im Rahmen der Überarbeitung berücksichtigt?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Frau Ministerin Werner, bitte.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete, im Namen der Landesregierung beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1 und Frage 2: Nein, die Landesregierung erarbeitet keine Allgemeinverfügung für eine diesbezügliche Ausnahme. Damit entfällt die Antwort zu Frage 2.
Zu Frage 3: Die Landesregierung will keine Änderung des Ladenöffnungsgesetzes. Die bestehenden Vorschriften des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes kann nur der Landesgesetzgeber, das heißt also das Parlament, ändern. Das Thüringer Ladenöffnungsgesetz enthält keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung durch die Landesregierung zur Zulassung verkaufsoffener Sonn- und Feiertage. Lediglich der § 11 Abs. 2 Thüringer Ladenöffnungsgesetz eröffnet die Möglichkeit, dass das Thüringer Landesverwaltungsamt abweichend von den Bestimmungen der §§ 4 bis 10 Ausnahmen im öffentlichen Interesse über den Wirkungskreis von mehr als einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt hinaus bewilligen kann. Bei einer Ausnahmebewilligung im öffentlichen Interesse ist der verfassungsrechtlich verankerte Schutz von Sonn- und Feiertagen zu beachten. Für Ausnahmen im öffentlichen Interesse ist die Wirtschaftsförderung als Zielrichtung nicht maßgeblich.
Zu Frage 4: Es hat lediglich Überlegungen für eine Allgemeinverfügung gegeben, mit der die Möglichkeit zur Freigabe verkaufsoffener Sonntage aus besonderem Anlass durch Rechtsverordnungen der Landkreise und kreisfeien Städte am ersten und zweiten Advent geschaffen werden sollte. Das wären also keine zusätzlichen, weiterhin wären nur vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr möglich gewesen, nur die Eröffnung, dass auch der zweite oder erste Advent jeweils mit genutzt werden könnte. Das Thüringer Ladenöffnungsgesetz sieht eine solche Freigabe nur am ersten oder zweiten Adventssonntag bisher vor. Zur Beachtung der Interessen Betroffener wurden die Gewerkschaft ver.di als Arbeitnehmervertretung sowie die Evangelische und die Katholische Kirche zu den Überlegungen angehört. Die in den vorgetragenen Stellungnahmen geäußerten Bedenken fanden Berücksichtigung, eine Allgemeinverfügung wurde nicht erlassen.
Aus der Antwort zu Frage 4 entnehme ich, dass es aber einen Entwurf für eine Allgemeinverfügung gegeben hat, auf dessen Basis Stellungnahmen von verschiedenen Institutionen abgefragt wurden. Richtig?
Es gab die Nachfrage, ob eine zusätzliche Öffnung am Sonntag möglich wäre, am ersten oder zweiten Adventssonntag. Ob das in Form einer Allgemeinverfügung, eines Entwurfs gewesen ist oder die Frage an sich, das kann ich Ihnen jetzt nicht beantworten.
Es gab verschiedene Anfragen sowohl von Verbänden als auch vonseiten des Einzelhandels, ob es möglich wäre, in der zweiten Jahreshälfte die ausgefallenen anlassbezogenen Öffnungszeiten am Sonntag nachholen zu können. Das war grundsätzlich natürlich möglich. Wichtig ist, dass nur dann diese Sonntagsöffnungszeiten gestattet sind, wenn es dazu einen Anlass gibt. Da sich nun die Zeit auf die drei Monate nach dem Sommer mehr oder weniger konzentriert hat, war die Frage, ob man eventuell die Möglichkeit der Weihnachtsmärkte, die stattfinden und die ein Anlass wären, in diese Überlegungen mit einbeziehen könnte. Bisher ist nur ein Adventssonntag zur Öffnung möglich gewesen. Das war sozusagen die Nachfrage, die wir gestellt haben.
Aber ich will noch mal sagen, es ging nicht darum, einen zusätzlichen verkaufsfreien Sonntag zu ermöglichen, es ging auch nicht darum, anlasslos einen Adventssonntagsverkauf zu ermöglichen, sondern nur die Möglichkeit, statt nur an einem Adventssonntag auch an einem zweiten Adventssonntag das zu eröffnen.
Vielen Dank, Frau Ministerin. Weitere Nachfragen aus der Mitte des Hauses kann ich nicht erkennen. Somit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage, die gestellt wird durch Herrn Abgeordneten Walk, Fraktion der CDU, in der Drucksache 7/2020.
2019 wurden 180 Thüringer Polizeivollzugsbeamte im Einsatz verletzt. Auch in diesem Jahr wurden wieder viele Beamte im Einsatz verletzt. Etliche Fälle wurden in den Medien dokumentiert, zum Beispiel: Im Juni wurden in Apolda die Beine eines Beamten mit einem Auto überrollt. Bei einer Streitschlichtung in Heiligenstadt wurde ein Beamter verletzt. In Neustadt an der Orla biss ein 32-Jähriger im Drogenrausch einen Polizeibeamten in den Finger.
1. Wie viele Polizeivollzugsbeamte wurden 2020 bislang im Einsatz verletzt (bitte gliedern nach Art und Schwere der Verletzung; Geschlecht der Op- fer)?
2. Wie viele Polizeivollzugsbeamte wurden 2020 bei geschlossenen Einsätzen verletzt (bitte gliedern nach Art und Schwere der Verletzung; Geschlecht der Opfer)?
4. Wie viele Fälle davon sind politisch motivierter Kriminalität (PMK) zuzuordnen (bitte gliedern nach PMK -links-, PMK -rechts-, PMK -ausländische Ideologie-, PMK -religiöse Ideologie-, PMK -nicht zuzuordnen-)?
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Walk beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Recherche zu dieser Frage berücksichtigte Verletzungen, welche sich die Beamtinnen und Beamten im Zuge des Einsatzgeschehens zuzogen und die zugleich formal als Dienstunfall mit einer Vorstellung bei einem Arzt aufgenommen wurden. Demnach wurden insgesamt 138 Polizeivollzugsbeamte verletzt. Es handelt sich dabei um 137 physische Verletzungen sowie um eine psychische Verletzung. Betroffen waren hierbei 21 Polizeibeamtinnen und 117 Polizeibeamte. Informationen zur jeweiligen Schwere der Verletzung liegen leider zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor. Diese wer
Zu Frage 2: Die Recherche wurde analog zu Frage 1 durchgeführt und um das Attribut „geschlossener Einsatz“ ergänzt. Nach diesen Kriterien wurden eine Beamtin und fünf Beamte physisch verletzt.
Frage 3 und Frage 4 würde ich gemeinsam beantworten: Die Ermittlung der Anzahl der diesbezüglichen Ermittlungsverfahren sowie die dazugehörige Aufklärungsquote und die etwaige Einstufung als politisch motivierte Kriminalität erfordern eine manuelle Recherche und Auswertung. Dies war leider in dem zur Beantwortung der Mündlichen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitraum noch nicht möglich. Ich kann Ihnen diese, soweit sie vorliegen, unverzüglich zur Verfügung stellen. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Ja, es gibt eine Nachfrage. Besten Dank, Herr Minister. Sie hatten einleitend gesagt, Verletzung im Einsatz, Dienstunfall plus Arztbesuch, das waren die Kriterien. Deswegen meine Frage: Die Vergleichszahl in meinem Vortext von 180 – waren das da seinerzeit die gleichen Kriterien, die angelegt wurden oder sind die Kriterien in der Beantwortung dieser Mündlichen Anfrage unterschiedlich zu 2019?
Ich gehe jetzt davon aus, dass es die gleichen Kriterien waren, das müsste ich aber noch mal überprüfen lassen und würde Ihnen das mitteilen.
Die zweite Nachfrage von mir: Ich gehe davon aus, dass die Zahlen „Verletzte in geschlossenen Einsätzen“ Davon-Zahlen sind.
Also eine Teilmenge von 1, aber vielleicht sagen Sie mir noch mal das Aktualdatum, 138 Verletzte mit welchem Aktualdatum?
Na, ich gehe mal davon aus, dass das jetzt das aktuelle Datum ist, ich kann Ihnen den genauen Stichtag nicht nennen. Ich gehe davon aus, dass es das ist, was wir zum heutigen Tag wissen.