Nein, meine sehr geehrten Damen und Herren, maßgeblich Anzuhörende, wie zum Beispiel die Architektenkammer, die Ingenieurkammer, der Landkreistag, stellten fest, dass keine ihrer Anregungen aufgenommen wurden und mit ihnen auch gar kein weiterer Kontakt gepflegt wurde, also keinerlei Anregung – wirklich keine. Nicht zuletzt deshalb hat sich die Architektenkammer per E-Mail vom 21. März, zwei Tage vor der Ausschusssitzung, an die Pressestellen der Fraktionen gewandt und eindringlich gebeten – und ich zitiere hier –, den Gesetzentwurf in seiner aktuellen Fassung nicht zu beschließen und erneut einer inhaltlichen Befassung zuzuführen. Die Kammer schreibt weiter: Aus unserer Sicht werden die mit dem Gesetzesvorhaben angestrebten Ziele verfehlt, denn der Gesetzentwurf trägt zur Umsetzung der klimapolitischen Ziele und der notwendigen Transformation hin zum ressourcenschonenden Umgang mit unserer Umwelt nicht ausreichend Rechnung. – Das sagt die Architektenkammer zur Bauordnung. Ich denke, das sollte man ernst nehmen.
Zu guter Letzt hat die Präsidentin der Kammer auch nicht den Weg in den Landtag gescheut, um alle Fraktionen noch mal eindringlich zu bitten, dieses Gesetz nicht zu verabschieden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir nehmen Anhörungen ernst. Diese Anhörung im parlamentarischen Verfahren hat überdeutlich aufgezeigt, dass dieses Gesetz keine Zustimmung erfahren darf. Wir lehnen deshalb den Gesetzentwurf aufgrund der kritischen, großteils vernichtenden Stellungnahmen der Anzuhörenden mit erheblichen Bedenken ab. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Zuhörende, wir debattieren heute in zweiter Lesung über die Novelle der Thüringer Bauordnung. Im Großen und Ganzen handelt es sich dabei um eine ziemlich unspektakuläre Angelegenheit, denn im Wesentlichen handelt es sich um rechtliche Anpassungen an das Europarecht
und um Übernahmen aus der 2002 neugefassten Musterbauordnung des Bundes. In Bezug auf diese Anpassungen an beide Rechtsnormen möchte ich beispielhaft auf zwei Änderungen kurz eingehen.
Bei der ersten Änderung handelt es sich um die eingeschränkte Bauvorlagenberechtigung im § 67. Das Änderungserfordernis ergibt sich aus einem Vertragsverletzungsverfahren der EU. Der jetzt im Gesetzentwurf
enthaltene Formulierungsvorschlag wurde nach Auskunft des Infrastrukturministeriums mit der Europäischen Kommission europarechtskonform abgestimmt – also vor allem eine formelle Anpassung.
Bei der zweiten Änderung geht es um das barrierefreie Bauen in § 53. Auch in diesem Fall ist es so, dass sich Thüringen hier weitgehend an die Änderungen aus der Musterbauordnung anlehnt, also dem Beispiel anderer Länder folgt.
Wir halten die Änderungsvorschläge in diesen beiden Fällen für sehr vertretbar und werden dem gesamten Gesetzentwurf als Fraktion Bündnis 90/Die Grünen deshalb auch zustimmen.
Neben diesen formalen Änderungen in der Bauordnung ergeben sich tatsächlich aber auch noch einige inhaltliche Verbesserungen, die sich zum Beispiel aus den Vorgaben des Europarechts über die Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie ergeben. In der neuen Thüringer Bauordnung finden sich für die Förderung der Mobilitätswende und einer kostengünstigen erneuerbaren Energieversorgung einige Verbesserungen: Die Verringerung der Abstände bei Dachsolaranlagen, eine Vereinfachung der Verfahren bei Freiflächen-Solaranlagen, die Möglichkeit für nachträgliche Wärmedämmungen, die verringerten Abstandsregelungen bei Wärmepumpen oder auch die Erleichterungen zur Aufstockung von Gebäuden. Und gerade das Letzte ist zum Beispiel einer der kleinen Bausteine, mit denen wir die Flächenneuversiegelung ein Stück weit eindämmen können.
Ganz besonders freut mich, dass nun auch die verpflichtende, gleichberechtigte Herstellung von Fahrradstellplätzen bei Neubauten endlich Pflicht wird. Mit dieser neuen Bauordnung können Städte nun auch endlich eine Stellplatzsatzung erlassen. Dies gibt den Gemeinden mehr Freiheit bei der Parkplatzsteuerung und ist eine langjährige Forderung vonseiten der Kommunen, aber auch Initiativen, die sich für die Mobilitätswende einsetzen.
Also tatsächlich einige Verbesserungen für den Klimaschutz. Aber es bleibt dennoch festzuhalten, dass die Möglichkeiten mit dieser Novelle nur unzureichend genutzt werden. Wir Grüne werden daher in der nächsten Legislaturperiode das Thema „Bauordnung“ mit mehr Zeit auch wieder aufgreifen.
Zukunftsweisend wäre etwa gewesen, dem Beispiel elf anderer Bundesländer zu folgen und endlich ordnungsrechtlich zu verankern, dass bei jedem Neubau in Thüringen eine Solaranlage ganz selbstverständlich dazugehört. So gibt es in der bayerischen Bauordnung seit dem letzten Jahr eine Pflicht zur Nutzung der Solarenergie auf Dachflächen, die sich beispielsweise auch auf die landeseigenen Immobilien bezieht. Vor diesem Hintergrund bewerten wir Grüne es als eine vertane Chance, dass sich diese Regelung nicht im Gesetzentwurf der Landesregierung wiedergefunden hat.
Aber so sinnvoll solche Einzelregelungen wie zum Beispiel für Solarenergie auch sind, ganz grundsätzlich festzuhalten bleibt: Wir brauchen eine Bauwende in Deutschland. Das zeigt allein schon der Blick auf folgende Zahlen: Der Bau- und Gebäudesektor in Deutschland ist für 90 Prozent des Rohstoffverbrauchs, für 55 Prozent aller Abfälle und für 40 Prozent aller Treibhausgasemissionen verantwortlich. Als Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wünschen wir uns deshalb, dass sich die Landesregierung im Rahmen der Bauministerkonferenz bei der Weiterentwicklung der Musterbauordnung für ein nachhaltiges und klimagerechtes Baurecht mit voller Kraft einsetzt.
All dies zeigt den Weiterentwicklungsbedarf der Thüringer Bauordnung für die nächste Legislaturperiode. Heute jedoch steht die Abstimmung über den von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwurf an. Dazu muss man sagen, dass dieser vor allem die Thüringer Bauordnung auf den Stand der europa- und
bundesrechtlichen Vorgaben anpasst. Er enthält Verbesserungen in Bezug auf die Energie- und Verkehrswende und vor allem schafft er Rechtssicherheit für viele dringend notwendige Bauinvestitionen in Thüringen.
Von daher kann ich die Arbeitsverweigerung der CDU, die auch schon vor drei Monaten im ersten Plenum angekündigt worden war und sich nun in der heute vorgebrachten Position weiterhin verfestigt, absolut nicht nachvollziehen, denn es geht um Anpassungen an rechtliche Regelungen. Ich glaube, zur staatspolitischen Verantwortung gehört es dazu, solche kleinen Verbesserungen manchmal auf den Weg zu bringen, auch wenn sie von der rot-rot-grünen Landesregierung eingebracht worden sind. Wir werben deshalb noch mal sehr freundlich um Zustimmung. Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Abgeordnete, werte Zuschauer auf der Tribüne und auch am Netz! Heute geht es in der zweiten Beratung zum Gesetzentwurf der Landesregierung um die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes, ebenso auch wieder um die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energien aus erneuerbaren Quellen.
Um noch mal ganz kurz zu meiner Vorrednerin anzuführen: Auf jedes Haus eine Solaranlage draufzupacken, ist zwar schön, nur, wenn dort die Sonne nicht scheint, macht das keinen Sinn. Das heißt, man muss hier immer mal gucken, ob es sinnvoll ist und dann kann man darüber reden.
Aufgrund der Vielzahl von Änderungen wurde nun ein Ablösegesetz auf den Weg gebracht, dies auch mit dem Ziel, indirekt die sogenannten Treibhausgase zu senken. Daher wurden nun auch einige Änderungen vorgenommen, um die vermehrte Nutzung von Anlagen im Bereich der sogenannten erneuerbaren Energien zu ermöglichen. Im Bereich Abstandsflächen von Solaranlagen auf Dachflächen ist dies eventuell noch akzeptabel, jedoch zum Beispiel bei der Wärmepumpe direkt an der Grundstücksgrenze eben nicht.
Die Änderungen bezüglich des Onlinezugangsgesetzes sind notwendig – ohne Frage – und auch zu begrüßen. In § 6 – Abstandsflächen beispielsweise heißt es jetzt neu in Satz 3 unter Absatz 1, dass die Abstandsflächen für Windenergieanlagen im Außenbereich nach dem Baugesetzbuch gerade eben nicht gelten sollen, ebenso für Antennenanlagen bis 50 Meter Höhe. Dies dürfte nicht im Interesse der Mehrheit der Bürger sein und kann auch die Gesundheit der Bürger negativ beeinflussen.
Neu ist auch in § 6 Abs. 7 der Punkt 4. Hier sollen auch für Wärmepumpen bis 2 Meter Höhe und 3 Meter Länge an der Grundstücksgrenze die Abstandsflächenregelungen nicht gelten, ohne Rücksicht auf die Lärmbelastung solcher Anlagen.
Neu ist in § 6 Abs. 7 weiterhin, dass ein Mindestabstand von 2,50 Meter von der Nachbargrenze keine Rolle mehr spielen soll, auch zum Beispiel bei gebäudeunabhängigen Solaranlagen mit einer Höhe von 3 Meter und einer Gesamtlänge von 9 Meter je Grundstücksgrenze. Dies könnte aber in der Realität zu
einigen Problemen führen. Auch die Berechnung der Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nur noch nach der Höhe der lotrechtlichen Wand. Die Einbeziehung der Höhe des Daches, wie in dem alten Gesetz, wird hier nicht mehr in dem Umfang entsprechend mitberücksichtigt und entfällt dann künftig, was eine weitere Reduzierung der Abstandsflächen bedeutet.
Die Bauvorlagenberechtigungen wurden im neuen § 67 geregelt, unter anderem auch für antragstellende Personen, welche in einem anderen Land eventuell sogar wegen einer vergleichbaren Regelung bauvorlagenberechtigt sind. Diese können sich bei der Thüringer Ingenieurkammer eintragen lassen, müssen es aber nicht, sofern sie in einem anderen Land eingetragen sind. Die Untersagung des Tätigwerdens als Bauvorlageberechtigte durch die Ingenieurkammer Thüringen im alten § 64 Abs. 4 ist damit nun entfallen. Aufgrund der EU-Regelung muss nun die Ingenieurkammer Thüringen ein Verzeichnis der Bauvorlageberechtigten führen, aus dem sich auch die Deckung der sich aus der Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren mit dem entsprechenden Versicherungsschutz ablesen lässt. Dieser Berufshaftpflichtversicherungsschutz ist ab Eintragung und bis fünf Jahre danach zu führen bzw. zu überwachen. Dies dürfte sich gerade bei ausländischen Personen und Versicherungsanbietern schwierig und aufwendig gestalten. Alle reden von Bürokratieabbau, jedoch ist hier durch die EU-Vorgaben genau das Gegenteil der Fall.
Die jahrzehntelange Forderung des Handwerks nach Einführung einer sogenannten kleinen Bauvorlagenberechtigung, wie auch vom Thüringer Handwerkstag e. V. zu dem in der letzten Woche stattgefundenen parlamentarischen Abend auch erst wieder schriftlich gefordert und von der AfD-Fraktion bereits hier im Plenum beantragt, lehnen Sie im Gegenzug jedoch ab. Hier wäre es möglich gewesen, dass Ein- oder Zweifamilienhäuser und kleine gewerbliche Bauten auch von unseren gut ausgebildeten Handwerksmeistern und staatlich geprüften Technikern hätten vorgelegt werden können. Die Erweiterung in § 67 wäre dann eine sinnvolle Ergänzung gewesen, um die kleineren Baumaßnahmen zu beschleunigen und dem vieldiskutierten Fachkräftemangel zu begegnen.
Neu ist auch § 69 zur Eintragung und Löschung von antragstellenden Personen nach § 68 Abs. 3. Hier geht es in Absatz 2 um die notwendigen Unterlagen der Ausbildungsnachweise, welche der Kammer vorzulegen sind. Gibt der Antragsteller jedoch an, die notwendigen Unterlagen zur Eintragung nicht vorlegen zu können,
so soll nun die Ingenieurkammer sich selbst die Unterlagen in dem jeweiligen Herkunftsland des Antragstellers besorgen. So verlangt es die eingangs zitierte EU-Regelung. Bei berechtigten Zweifeln an vorliegenden Unterlagen darf sich die Ingenieurkammer nun auch noch selbst an eine zuständige Stelle im Herkunftsland wenden und dort entsprechend diese Prüfung durchführen. Dies dürfte sich in der Praxis als schwierig erweisen und ist noch dazu mit zusätzlichem nicht vertretbaren Aufwand für die Kammern verbunden.
Für Personen, die nicht in die Liste der Vorlagenberechtigten, aufgrund fehlender Qualifikation, eingetragen werden können, soll die Ingenieurkammer nun Ausgleichsmaßnahmen an Anpassungslehrgängen oder Eignungsprüfungen laut Satzung zusätzlich durchführen. Diese Maßnahmen sind aber zuvor von der obersten Bauaufsichtsbehörde wiederum zu genehmigen. Es muss also alles getan werden, wie in der EU-Verordnung steht, ich zitiere: Nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu erreichen – Zitatende. Scheinbar – koste es, was es wolle –, meine Damen und Herren, auf Kosten unserer Kammern.
Hier legt uns die EU weitere bürokratische Aufgaben vor, welche die Kammern mal eben so zusätzlich erfüllen sollen. Auch der § 71 der Gesetzesvorlage, welcher die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung durch bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure nebst Anzeigeverfahren
regelt, macht die ganze Sache noch komplizierter und unübersichtlicher mit noch mehr Verwaltungsaufwand für die Ingenieurkammern.
Auch bei dem Thema „Windenergieanlagen“ in § 99 Abs. 1 gilt für Anlagen, die der Erforschung und Entwicklung von Windenergie dienen, ein Abstand von 1.000 Metern – von der Mitte des Mastfußes bis zum Wohngebäude. Dieser Abstand darf laut Abs. 2 durch Rechtsverordnungen durch das zuständige Ministerium wieder jederzeit geändert werden, gerade bei den bundesgesetzlichen Bedarfsvorgaben zur Flächenbereitstellung von Windenergieanlagen, die derzeit überall in Raumordnungsplänen und Flächennutzungsplänen diskutiert werden. Im Abs. 3 gilt schon der Abstand bei Windenergieanlagen mit unter 50 Metern Gesamthöhe überhaupt nicht mehr. Dieser Mindestabstand soll auch nicht gelten, wenn ein genehmigter Raumordnungsplan oder ein Flächennutzungsplan vorliegt – und das alles auf Kosten der Gesundheit der Bürger.
Das ist für mich, für meine Fraktion und viele Bürger, eine unakzeptable Regelung, was somit klar zur Ablehnung Ihres Gesetzentwurfs führt. Ebenso gilt die Ablehnung für die Beschlussempfehlung in Drucksache 7/1408. Die dort angeführten Änderungen sind zwar überwiegend sinnvoll, machen den vorgelegten Gesetzentwurf aber dennoch nicht zustimmungsfähiger. Dem Änderungsantrag in Drucksache 7/10194 zur Beschlussempfehlung, welcher nur redaktionelle Änderungen enthält, können wir natürlich gern zustimmen.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine sehr verehrten Damen und Herren, die Diskussion um die Fortschreibung der Bauordnung hat in den letzten zwei/drei Wochen hohe Wellen geschlagen. Eine Kritik teile ich: Sie kam zu spät, um im parlamentarischen Raum eine sorgfältige Debatte mit den Betroffenen führen zu können. Eine weitere inhaltliche Kritik kann ich auch gut verstehen, nämlich den Umstand, dass die Berufserfahrung bei der Öffnung der Bauvorlageberechtigungen nicht mehr so gefordert wird wie bisher, wobei ich auch an der bisherigen Regelung kritisch sehe, dass beispielsweise Erfahrungen in der Bauleitung überhaupt nicht berücksichtigt worden waren. In meinen Augen ist allerdings der vorliegende Entwurf der Bauordnung nicht so schlecht, wie er in der Presse bewertet wurde. Er ist dicht an der Musterbauordnung. Er ist vergleichsweise schlank, was anderswo bereits geregelt ist, ist hier nicht noch mal geregelt. Gerade das, was Frau Kollegin Wahl soeben kritisiert hat, sehe ich eher sympathisch. Er setzt auf die fachliche Kompetenz der Architekten und Ingenieure und auch wenn ich mir – das wird Sie nicht wundern – bei dem Thema „Lehmbau“ gewünscht hätte, dass er Eingang direkt in den Gesetzestext findet, kann ich aus der gesamten Logik, einen schlanken Entwurf vorzulegen, auch mit der Aufnahme in die Ausführungsbestimmungen leben.
Die Aufweichung des Kammerzwangs, die heute schon angesprochen worden ist, ist dringenden EU-rechtlichen Rahmenbedingungen geschuldet und beschränkt sich auch nur auf die Gebäudeklasse 3. Dafür ist es im Interesse der Architekten und Ingenieure, dass eben diese kleine Vorlageberechtigung, von der hier die Rede war, nicht kommt. Ich finde es auch beispielsweise richtig, dass keine Abrissgenehmigungen mehr notwendig sein sollen. Das hat etwas mit schlanken Abläufen und weniger Personal in den Behörden zu tun.
Unter dem Strich bleibt aber die unzureichende Debatte der teils harschen Kritik, weswegen sich meine Gruppe aus dem Respekt vor dieser geäußerten Kritik und aus dem Respekt vor den Verbänden mehrheitlich gegen diesen Entwurf ausspricht. Abweichend davon werde ich aus meiner beruflichen Sicht zustimmen. Ich danke Ihnen.
Aus den Reihen der Abgeordneten liegt mir eine weitere Wortmeldung vor. Bitte schön, für die Fraktion Die Linke Abgeordnete Lukasch.