Vielen Dank, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, gab oder gibt es eine schriftliche Motivation noch mal an die kommunale Ebene, dass es tatsächlich auch ein Ziel ist, das möglicherweise auch unter der Aufbringung höherer finanzieller Mittel erreicht werden sollte, eine größere Barrierefreiheitsquote bei den Wahllokalen zu erreichen? Die Frage stelle ich Ihnen vor dem Hintergrund der Diskussion, die ich persönlich auch als kommunaler Mandatsträger in Gera in den letzten Jahren immer wieder mit begleitet habe, in der unter anderem mit Verweis auf die Haushaltssicherung dann gesagt wurde: Wir können jetzt nicht zu einem höheren Geld vielleicht auch einen Raum bei einem Dritten anmieten, obwohl wir doch als Kommune einen in diesem Ortsteil haben, der dann aber nicht barrierefrei ist. Der, der barrierefrei wäre, kostet Geld. Insofern begründet sich meine Frage aus dieser Diskussionsinformation aus den letzten Jahren ganz konkret in unserer Stadt vor dem Hintergrund auch des Verweises auf die Haushaltssicherung. Deswegen frage ich: Gab oder gibt es solch ein motivierendes Schreiben, in dem Sie das als Rechtsaufsicht für die kommunale Ebene eventuell noch mal akzentuiert haben oder akzentuieren werden?
Das müsste ich recherchieren lassen, Herr Abgeordneter. Ich werde Ihnen diese Frage schriftlich beantworten.
Beratung ist das eine, ich frage noch mal konkret nach: Gibt es finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten seitens der Landesregierung für die Kommunen bei der Herstellung der Barrierefreiheit?
Da ist mir nichts bekannt, aber auch das lasse ich nachrecherchieren und Sie bekommen eine schriftliche
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Wir kommen zur nächsten Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Montag in Drucksache 7/9905, die durch Herrn Abgeordneten Bergner gestellt wird.
Die meisten Kommunen erlassen Vorgaben, um das Plakatieren vor Wahlen in geregelte Bahnen zu lenken. Diese sind regional sehr verschieden ausgestaltet. So hat die Stadt Heilbad Heiligenstadt in ihrer Richtlinie für die Wahlwerbung in der Stadt Heilbad Heiligenstadt zu den Kommunalwahlen am 26. Mai 2024 und der Europawahl am 9. Juni 2024 – Stadtanzeiger Nummer 5/2024 – Festlegungen für die verschiedenen Wahlen im Mai und Juni 2024 getroffen. Nach dieser Richtlinie darf ein Bürger, der als Neubewerber und nur für die Bürgermeisterwahl antritt, sieben Plakate aufhängen. Bei der üblichen doppelseitigen Plakatierung würde das bedeuten, dass er in einer Stadt mit über 16.000 Einwohnern an 3,5 Standorten Plakate aufhängen darf. Die zugrunde liegende Problematik tritt nicht nur bei Kommunal- oder Europawahlen auf, sondern auch im Vorlauf zu den bald anstehenden Landtagswahlen.
1. Welche Mindestmöglichkeiten zur Plakatierung müssen Wahlbewerbern vor Wahlen von den Kommunen eingeräumt werden?
3. Welche weiteren Vorgaben können Kommunen bezüglich der Befestigung von Plakaten machen, zum Beispiel bezüglich des Standorts, der Befestigungsmethode oder der Beauftragung des kommunalen Bauhofs mit der Befestigung?
4. Welche Möglichkeiten haben Wahlbewerber, gegen aus ihrer Sicht unrechtmäßige Vorgaben für Wahlplakate Beschwerde zu erheben?
Vielen Dank, Herr Abgeordneter. Auch hier antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Montag beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Gestatten Sie mir, dass ich die Fragen 1 und 2 in der Beantwortung zusammenfasse: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1974 haben die Kommunen bei der Verteilung der Werbeflächen auf die verschiedenen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber insbesondere den allgemein in Artikel 3 Grundgesetz und speziell für Wahlen und Parteien in Artikel 28 Abs. 1 Satz 2, Artikel 38 Abs. 1 Grundgesetz und in § 5 Parteiengesetz niedergelegten Gleichheitssatz und die sich aus dem Bundesverfassungsrecht ergebenden Rechtsgrundsätze wie insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. § 5 Parteiengesetz geht dabei von einer abgestuften Chancengleichheit aus. Das bedeutet, dass bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse für Wahlwerbung, welche für das Anbringen von Plakaten im öffentlichen Verkehrsraum erforderlich ist, alle Parteien gleichbehandelt werden sollen, der Umfang der Gewährung aber abgestuft werden muss. Das Bundesverfassungsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung für die Zurverfügungstellung und Verteilung von Werbeflächen konkrete Vorgaben abgeleitet. Diese Vorgaben hat mein Haus zuletzt in einem Rundschreiben vom 29.06.2021 zusammengefasst und dieses den Kommunen auf dem Dienstweg zur Verfügung gestellt. Die Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Plakatierungsmöglichkeiten im Vorfeld von Wahlen beurteilt sich danach, ob im Hinblick auf die Anzahl
der für die Wahl kandidierenden Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern eine ausreichende Anzahl von Plakatierungsmöglichkeiten zugelassen wird.
Zur Frage, welche Gesamtanzahl an Stellplätzen zur Verfügung gestellt werden muss, existiert keine einheitliche Rechtsprechung. Zu berücksichtigende Faktoren sind dabei die Art der Wahlen, die Größe der Gemeinde sowie die Anzahl der an der Wahl Teilnehmenden. Insgesamt darf die Gesamtzahl nicht so gering sein, dass kleinere oder erstmals zugelassene Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber sich nicht ausreichend präsentieren können. Die Verteilung der zur Verfügung gestellten Plakatierungsmöglichkeiten ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtmäßig und die Gesamtzahl der Plakatierungsmöglichkeiten ist in einem angemessenen Verhältnis auf die kandidierenden Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber zu verteilen. Das ist dann der Fall, wenn:
1. jeder zur Wahl zugelassenen Partei, Wählergruppe oder jedem Einzelbewerber einen Sockel von mindestens 5 Prozent der bereitgestellten Plätze zur Verfügung steht,
2. die danach verbleibenden restlichen Wahlwerbeflächen auf die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern nach deren Bedeutung verteilt werden – die Bedeutung misst sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorangegangener Wahlen, wobei wirksame Wahlwerbung für alle Kandidierenden möglich sein muss –,
3. die zuvor genannte Verteilung der Wahlwerbeflächen nicht dazu führt, dass die Wahlsichtwerbung einer kleinen Partei, Wählergruppe oder eines Einzelbewerbers gegenüber einer großen Partei oder Wählergruppe optisch untergehen würde. Konkret heißt das beispielsweise, dass die größte Partei nicht mehr als etwa das Vier- bis Fünffache an Werbeplätzen erhalten darf, die für die kleinste Partei zur Verfügung steht.
Die Antwort zu Frage 3: Die Plakatwerbung kann aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen darüber hinaus verschiedenen weiteren Reglementierungen und Vorgaben unterliegen. Denkbar sind insbesondere bauordnungsrechtliche, straßen- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, die je nach Größe und Dauer der Plakatwerbung unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen und Grenzen normieren. Das Aufstellen von Wahlsichtwerbung bedarf nach dem Bundesfernstraßengesetz bzw. dem Thüringer Straßengesetz grundsätzlich einer Sondernutzungserlaubnis. Zudem können die Gemeinden mittels ordnungsbehördlichen Verordnungen bestimmte Aufstellplätze zuteilen oder gemeindeeigene Plakatflächen zur Verfügung halten. Nach § 45 Ordnungsbehördengesetz können sie zum Schutz des Orts- und des Landschaftsbildes oder eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals durch ordnungsbehördliche Verordnungen Plakate in der Öffentlichkeit auf bestimmten Flächen beschränken. Diese Grenzen beruhen ganz überwiegend auf gefahrenabwehrrechtlichen Gründen. Die Kommunen haben dabei entsprechend meinen Ausführungen zu Fragen 1 und 2 jeweils angemessene Wahlwerbemöglichkeiten sicherzustellen.
Ich komme zur Antwort auf Ihre Frage 4: Den Wahlbewerbern und Wahlbewerberinnen stehen gegen aus ihrer Sicht unrechtmäßiger Vorgaben für Wahlplakate die verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten, auch des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung.
Vielen Dank, Herr Präsident. Die erste Frage, Herr Staatssekretär: Stimmen Sie mir zu, dass bei einer Stadt mit 16.000 Einwohnern
von mir aus 17.000 Einwohnern; nehmen wir die Untergrenze, 16.000, das ist dann im Sinne meiner Frage eigentlich noch relevanter –, also bei einer Stadt mit 16.000 Einwohnern vier Plakatstandorte für Doppelplakate im Prinzip optisch verschwinden? Das ist die erste Frage.
Und die zweite Frage: Wie beurteilt man aus Sicht der Landesregierung einigermaßen rechtssicher die Relevanz eines Wahlbewerbers, wenn die Partei, die ihn aufstellt, in der Stadt noch nie einen Bürgermeisterkandidaten aufgestellt hat, aber immer im Stadtrat aktiv war? Wie ist dann die Relevanz zu beurteilen?
Die letzte Frage kann ich Ihnen so ad hoc nicht beantworten, die erste Frage – ehrlich gesagt – auch nicht, weil ich die konkrete Stadt nicht kenne. Ich möchte Ihnen aber zugestehen, dass vier Aufstellorte ein bisschen wenig zu sein scheinen.
(Zwischenruf Abg. Bergner, Gruppe der FDP: Jetzt bin ich nicht mehr Fragesteller, sondern aus der Mitte des Hauses!)
Aus der Mitte des Hauses gibt es schon zwei andere Bewerber. Dann würde ich als erstes die Frage Herrn Gottweiss überlassen.
Eine kleine Ergänzung: Ich gehe davon aus, dass die zuständige Kommunalaufsicht mit diesem Fall schon
Die Frage bezieht sich auf die angesprochene Sondernutzung. Wird die im eigenen Wirkungskreis oder im übertragenen Wirkungskreis entschieden bzw. darf der Bürgermeister oder der Gemeinderat einer kleinen Gemeinde, die einer VG angehört, in diese Entscheidung eingreifen?
Ich würde sagen, grundsätzlich dürfte das Sondernutzungsrecht dem eigenen Wirkungskreis unterfallen. Ich würde das aber sicherheitshalber noch mal recherchieren lassen, Sie bekommen dann eine ergänzende schriftliche Antwort darauf. Aber meine Vermutung wäre eigener Wirkungskreis.
Wenn es nicht um eine konkrete Gefahrenabwehr und straßenverkehrsrechtliche Regelungen geht, soweit sie da überhaupt in die Kompetenz des Bürgermeisters fallen – das wäre dann übertragener Wirkungskreis. Aber das reine Sondernutzungsrecht ist ein klassisches Gebiet des eigenen Wirkungskreises. Sie bekommen eine ergänzende und vielleicht berichtigende oder klarstellende schriftliche Antwort.
Vielen Dank für die umfangreichen Ausführungen, Herr Staatssekretär. Ich versuche mich mal an einer konkretisierenden Frage zu dem, was Herr Bergner nachgefragt hat. Jetzt ist ja die Einleitung der Mündlichen Anfrage schon mit dem Namen der Stadt hinterlegt gewesen. Sie wissen oder besser gesagt, Ihr Haus wusste also bei der Beantwortung der Anfrage, um welche Stadt es geht. Da würde mich jetzt interessieren, die ganzen umfangreichen Ausführungen, die Sie zu den Fragen 1 bis 3 gemacht haben, wie sind die auf den konkreten Sachverhalt Bad Heiligenstadt von Ihrem Haus während der Beantwortung der Anfrage angewendet worden. Also welches Ergebnis haben Sie denn daraus bekommen bezüglich der Rechtmäßigkeit?
Herr Mühlmann, Sie wissen, dass wir hier nur sehr wenig Zeit für die Beantwortung zur Verfügung haben. Wir tun unser Möglichstes, das haben Sie am heutigen Tag auch wieder erleben können, um Ihnen möglichst umfassend zu antworten. Ich glaube, hier gehört es auch dazu, dass wir die Rechtslage ausführlich darstellen. Wie gesagt, ich hatte das Rundschreiben, was wir im Jahr 2021 abgesetzt haben, bereits erwähnt. Ich gehe davon aus, dass sich natürlich auch die zuständige Kommunalaufsicht mit dieser Frage jetzt beschäftigen wird.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Die Nachfragemöglichkeiten und auch der zeitliche Rahmen für die Fragestunde sind erschöpft.
Ich weise darauf hin, da eine Reihe von Mündlichen Anfragen noch nicht beantwortet werden konnte, dass die verbleibenden Mündlichen Anfragen gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung schriftlich innerhalb von einer Woche ab dem Tag der Fragestunde durch die Landesregierung zu beantworten sind.