Die Denkmalfachbehörde hat darauf aufbauend den Bauherrn bei der Erstellung der geforderten denkmalpflegerischen Zielstellung beraten, hat übrigens auf eigene Kosten eine Voruntersuchung durchgeführt und die Ergebnisse der Voruntersuchung sind Grundlagen des zwischen dem Bauherrn und dem Landesamt geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags. Dieser Vertrag wurde von den Vertragsparteien am 23. Januar 2024 bzw. am 31. Januar 2024 unterschrieben. Zu der Frage der Zumutbarkeit der Kosten und der zeitlichen Abläufe wird die Landesregierung im Nachgang schriftlich berichten.
Was hier möglicherweise auch der konkrete Einzelfall, den Sie dargestellt und den Sie in der Anfrage aufgerufen haben zeigt und wir natürlich feststellen, ist, dass in der Kommunikation zwischen Behörden, insbesondere im Hinblick darauf, dass eben auch Investoren zwar grundsätzlich Verständnis für das Vorgehen einer Denkmalfachbehörde haben und gleichzeitig auch den Anspruch anmelden, mit planbaren Kosten in einem planbaren Zeitraum agieren zu können, dass hier tatsächlich Potenzial besteht, genau dies in dieser Planbarkeit für die handelnden Akteure entsprechend abzubilden. Da erscheint es mir zwingend notwendig zu sein, dass auch jede Untere Denkmalfachbehörde eine dem Antragsteller zugewandte Kommunikation pflegt.
Ja, erst einmal vielen Dank, Herr Minister. Ich würde mich jetzt auch gleich dafür bedanken, dass Sie noch Nachinformationen liefern wollen. In dem Zusammenhang zwei direkte Fragen, die dort mitverarbeitet werden können. Erstens die Frage nach den Relevanzgebieten: Gibt es so was wie Relevanzgebiete bei archäologischen Grabungen und welche Bedeutungen haben Sie dann bei den entsprechenden vorgreifenden Maßnahmen? Und das Zweite: Sie haben dargestellt, 15 Prozent. Thüringen habe noch nicht durchgeurteilt. 15 Prozent, hat das Verwaltungsgericht Sachsen-Anhalt gesagt, wären bei Gesamtinvestitionen zumutbar. Was geschieht, wenn über diesen Punkt hinausgehende Kosten – wir nehmen das mal als Grundlage – entstehen? Trägt der Eigentümer die oder tritt dann doch die staatliche Unterstützung – ich will es mal in Anführungszeichen setzen – ein? Das im Rahmen der Beantwortung, damit hätte ich kein Problem.
Zu den Relevanzgebieten – auch hier eine Vorbemerkung, bevor wir das dann schriftlich noch mal fertigmachen: Erfurt ist UNESCO-Weltkulturerbe geworden. Hier hat sich erst durch Grabungsarbeiten herausgestellt, dass man sich in einem Relevanzgebiet befindet. Das stellt man aber manchmal erst fest, wenn man auf die Relevanz gestoßen ist. Gleichzeitig zeigt sich natürlich, wenn man vermutet, dass sich historische Stätten in einem bestimmten Gebiet bewegen, dann kann man davon ausgehen, dass hier vermutlich eine Relevanz vorliegt. Das ist dann aber letztlich nicht generalisierend zu beantworten, sondern ein Stück weit ein Einzelfall. Wir werden versuchen, das dann in der Antwort entsprechend deutlich zu machen. Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Minister, für die umfangreichen Ausführungen. Ich hoffe, jetzt an der Frage nichts zu wiederholen, aber auch mir hat sich bei Ihren Ausführungen die Frage gestellt: Wenn das Land gegebenenfalls 15 Prozent in Rechnung stellen kann, wäre das nicht sinnvoller, zu sagen, es geht hier um Kulturgüter, beispielsweise um schützenswerte Güter, wir wollen das befördern, dass auch solche Sachen immer weiter ausgegraben und sichergestellt werden können, auch für die Allgemeinheit erhalten werden können, und auf alle Kosten diesbezüglich zu verzichten, um den Menschen oder den Eigentümern, die davon betroffen wären, auf die Art und Weise auch die Entscheidung, sich an die zuständige Behörde zu wenden, zu erleichtern?
Ich denke, wir werden in der schriftlichen Beantwortung noch mal deutlich machen, was auch die Abwägungen zwischen der Lastenteilung des privaten Eigentümers, für den auch gilt, dass die Verpflichtung des Eigentums, Artikel 15 Grundgesetz, mit eine Wirkung entfaltet, und wo auch die Grenzen einer Überlastung eines Eigentümers sind, und gleichzeitig – wir bewegen uns hier im Bereich des Denkmalschutzes – jeder, der ein Eigentum beispielsweise an einem Kulturdenkmal, Baudenkmal übernimmt, damit natürlich auch eine Verpflichtung übernimmt, die mit dem Erwerb des Eigentums eingepreist ist. Das heißt, dass auch Nutzungsbeschränkungen etc. vorliegen. Wir würden das dann in einer rechtlichen Herleitung in der Antwort auf die Mündliche Anfrage ausargumentieren bzw. auf die entsprechenden Fundstellen verweisen.
Vielen Dank, Herr Minister. Jetzt kommt die fünfte Anfrage, von Herrn Schaft, in Drucksache 7/9688, bitte schön.
Ein wichtiger Aspekt der Tarifverhandlungen im Herbst letzten Jahres war die Verbesserung der Situation der studentischen Beschäftigten bzw. Assistentinnen. Erstmals wurde über die Beschäftigungsbedingungen der studentischen und wissenschaftlichen Assistentinnen konkret verhandelt. Im Rahmen der Verhandlungen konnten die Gewerkschaften eine schuldrechtliche Vereinbarung über eine Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten, die nur in begründeten Fällen unterschritten werden darf, und einen höheren Mindestlohn von 13,25 Euro ab dem Sommersemester 2024 und 13,98 Euro ab dem Sommersemester 2025 erreichen. Die konkrete Ausgestaltung der Regelung erfolgt nach meiner Kenntnis bis zum Sommersemester 2024.
1. Mit welcher Begründung soll die Mindestvertragslaufzeit für studentische Assistentinnen an Hochschulen unterschritten werden können?
2. Wie soll sichergestellt werden, dass die Mindestvertragslaufzeit für die studentischen Beschäftigten nicht missbräuchlich unterschritten werden kann?
3. In welcher Art und Weise sollen Personal- und/oder Assistenzräte bei der Bewertung der Begründung zur Unterschreitung der Mindestvertragslaufzeit einbezogen werden und ein Mitspracherecht bei der Umsetzung der schuldrechtlichen Vereinbarung erhalten?
4. Welche Möglichkeiten haben studentische Assistentinnen, gegen Verletzungen der schuldrechtlichen Vereinbarungen zu klagen und somit ihre Ansprüche geltend zu machen?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete, die Anfrage des Abgeordneten Schaft beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1: Nach der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 9. Dezember 2023 werden die Beschäftigungsverhältnisse mit studentischen Beschäftigten in der Regel für ein Jahr begründet. In begründeten Fällen können kürzere oder längere Zeiträume vereinbart werden. Ein Unterschreiten der Mindestvertragslaufzeit des Beschäftigungsverhältnisses ist insbesondere aus sachlichen oder persönlichen Gründen denkbar. Sachliche Gründe können vor diesem Hintergrund zum Beispiel dann vorliegen, wenn der Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht oder die Eigenart der Arbeitsleistung den kürzeren Vertragszeitraum rechtfertigt. Persönliche Gründe können zum Beispiel dann vorliegen, wenn die betroffene Person innerhalb eines Jahreszeitraums ihr Studium beenden wird. Die Gründe, die ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigen, richten sich nach dem individuellen Einzelfall, sodass es keine abschließende Aufzählung hierzu gibt.
Zu Frage 2: Nach der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 9. Dezember, wonach in begründeten Fällen kürzere oder längere Zeiträume für Beschäftigungsverhältnisse mit
studentischen Beschäftigten vereinbart werden können, obliegt es den jeweiligen personalführenden Dienststellen, ein Abweichen vom Regelfall der Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr bezogen auf den jeweiligen Einzelfall zu begründen und gegebenenfalls zu dokumentieren. Dabei gehe ich selbstverständlich davon aus, dass die Hochschulen nicht missbräuchlich, sondern in diesem Bereich rechtmäßig handeln werden. Ich gehe selbstverständlich davon aus, dass wir die Auffassung teilen, dass die Verwaltung grundsätzlich rechtmäßig handelt und daran erst mal keinen Zweifel haben.
Zu Frage 3: Eine Mitwirkung der Personal- und Assistenzräte bei der Bewertung und Begründung zur Unterschreitung der Mindestvertragslaufzeit sowie bei der Umsetzung zur schuldrechtlichen Vereinbarung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach § 88 Nr. 4 und Nr. 5 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes. Demzufolge ist die Mitbestimmung der Personalvertretungen im Einzelfall abhängig von einem Antrag der beschäftigten Person. Dabei kann auch ein Vertreter des Assistentenrats stimmberechtigt in den Sitzungen des Personalrats mitwirken.
Zu Frage 4: Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen nur gegen individuell getroffene Vereinbarungen, diese richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär, für die Beantwortung. Ich hätte noch eine Nachfrage vor dem Hintergrund, dass ich die Info habe, dass Hamburg den Weg gegangen ist, einen sogenannten Code of Conduct zu erarbeiten. Dort haben die Gewerkschaften und die Hochschulen gemeinsam unter der Ägide der Hamburger Wissenschaftsbehörde eine Vereinbarung getroffen, dass beispielsweise die Mindestvertragslaufzeit bei einem Abweichen nach unten mindestens sechs Monate betragen soll, oder auch Regelungen zur Erfassung der Arbeitszeit, dass Arbeitsmittel entsprechend zur Verfügung gestellt werden, also noch mal eine Untersetzung der Rahmenbedingungen aus der schuldrechtlichen Vereinbarung. Meine Frage wäre, ob es aus Ihrer Sicht ein Aspekt wäre, den man sich auch für Thüringen mal anschauen könnte, ob so eine Vereinbarung die eine oder andere Fragestellung noch mal konkretisieren könnte. Ich würde das gern als Prüfung dessen mitgeben, was Hamburg dort auf den Weg gebracht hat.
Wenn ich es richtig verstanden habe, wäre die Frage, ob wir uns das auch mal angucken können. Das sage ich gern zu, natürlich.
Dann hätte ich noch eine zweite Frage, die die sachlichen Gründe betrifft. Da hatten Sie auf die Eigenart oder den Bedarf abgestellt. Das ist jetzt mit Blick auf die Frage, ob beispielsweise eine Lehrveranstaltung nur in einem Semester stattfindet und das damit begründet wird. Meine Frage wäre, ob eben tatsächlich die Lehrveranstaltung als solche oder die Art der Tätigkeit bei der Bewertung des sachlichen Grundes herangezogen wird.
Auch das kommt auf den Einzelfall an. Es sind verschiedene Dinge denkbar, beispielsweise findet ein Blockseminar statt, wo nur in 14 Tagen oder nur an bestimmten Wochenenden lehrunterstützende Leistungen zu erbringen sind. Da wird das sicherlich so sein, dass das an die Lehrveranstaltung selbst gebunden wird. Wenn ein studentischer Assistent tatsächlich über mehrere Semester immer wieder dieselben Lehrveranstaltungen vorbereitet und nachbereitet, dann sind sicherlich auch längere Vertragslaufzeiten möglich. Ja, also man muss dann sich wirklich den Einzelfall angucken.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Wir kommen zur sechsten Anfrage. Das ist die von Frau Abgeordneter Baum in Drucksache 7/9691. Bitte schön.
Im Schuljahr 2023/2024 kam es zu erheblichen Kapazitätsproblemen bei der Einrichtung der neuen fünften Klassen. Grund dafür ist unter anderem die Aufnahme von Schülern aus der Ukraine. Aus der Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage in Drucksache 7/9403 – vergleiche Drucksache 7/9613 – geht zudem hervor, dass sich insbesondere in der Stadt Gera zum Jahresbeginn zu vermittelnde Schüler auf Wartelisten befanden. Anfang Mai 2024 beginnen die Kommunen mit dem Anmeldeprozess für das nächste Schuljahr.
1. Wie viele Schüleranmeldungen können für das Schuljahr 2024/2025 prognostiziert werden – gern aufgeschlüsselt nach Landkreisen und kreisfreien Städten –?
2. Wie viele Schulplätze halten die Träger für das Schuljahr 2024/2025 vor – ebenfalls aufgeschlüsselt nach Landkreisen und kreisfreien Städten –?
3. Welche Träger haben für dieses Jahr bereits angemeldet, dass sie mit Kapazitätsproblemen der Schulnetze rechnen?
4. Wie unterstützt das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport die Träger bei der Vorbereitung auf die Anmeldung und Einschulung für das Schuljahr 2024/2025?
Vielen Dank. Für die Landesregierung antwortet das Bildungsministerium. Bitte schön, Herr Staatssekretär Prof. Speitkamp.
Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Baum beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Prognosen laufen in der Regel auf Schulamtsebene und sind naheliegenderweise unpräzise. Durch das Herunterbrechen auf Kreise und kreisfreie Städte kommen sehr kleine Grundgesamtheiten zustande, die mit entsprechend zunehmenden Unsicherheiten verbunden sind. Ich kann deswegen Schülerprognosen verlesen, die auf bis die Einerzahl detailliert sind, aber nicht präzise sein können nach den ständigen Entwicklungen, die sich derzeit noch abzeichnen. Jedenfalls mit dem Basisjahr 2022/2023 ist für die Schüler/-innen an Schulen in staatlicher und freier Trägerschaft Klasse 5, nach Schulamtsbereichen und Kreisen bzw. kreisfreien Städten aufgeschlüsselt, der Befund der Folgende: In Mittelthüringen werden erwartet 4.473, davon Erfurt 2.173, Weimar-Stadt 693, Sömmerda 705, Weimarer Land 903; Nordthüringen 3.574, davon Eichsfeld 1.013, Nordhausen 811, Unstrut-Hainich-Kreis 1.093, Kyffhäuser-Kreis 658; Ostthüringen 5.272, davon Gera 979, Jena 1.121, Saale-Holzland 787, Saale-Orla 777, Greiz 837, Altenburger Land 772; Südthüringen 3.455, davon Suhl 268, Schmalkalden-Meiningen 1.234, Hildburghausen 570, Sonneberg 481, Saalfeld-Rudolstadt 903; Westthüringen 3.823, davon Wartburgkreis 1.461, Gotha 1.328 und Ilm-Kreis 1.034. Zusammen macht das 20.598.
Zu Frage 2: Die konkrete Anzahl der Schulplätze, die die Landkreise und kreisfreien Städte für das Schuljahr 2024/2025 vorhalten, sind dem TMBJS nicht bekannt. Die Anzahl der Schulplätze wird statistisch von uns nicht erfasst. Zuständig ist der jeweilige Schulträger. Die Schulnetzpläne können nur bedingt hier aussagefähig sein. Wegen der ständigen Weiterentwicklung und der unterschiedlichen Angaben in den Schulnetzplänen sind sie nicht in der Weise zu nutzen.
Zu Frage 3: Beim TMBJS hat dieses Jahr noch kein Schulträger Kapazitätsprobleme des Schulnetzes angemeldet. Nur das Sportgymnasium Jena hat eine Kapazitätserweiterung beantragt. Schulträger ist hier der Freistaat Thüringen selbst und wir werden dieser Kapazitätserweiterung zustimmen.
Zu Frage 4: Es wird davon ausgegangen, dass Sie hier die Frage des Auswahlverfahrens nach § 15 a Abs. 2 Thüringer Schulgesetz meinen. Eine Unterstützung des Ministeriums speziell für die Schulträger bei der Durchführung des Auswahlverfahrens ist aus Sicht des Ministeriums nicht notwendig, da hier die Schulen die Verantwortung tragen. Das Ministerium und die Schulämter unterstützen die Schulen umfassend bei der Durchführung des Auswahlverfahrens durch Handreichungen und Mustervorlagen. Soweit Auswahlverfahren in der Vergangenheit vereinzelt fehlerhaft durchgeführt wurden, wird dies korrigiert und aufgearbeitet. Anzumerken ist jedoch, dass sich die Schulen bei der Festlegung der jeweiligen Aufnahmekapazitäten eng mit den Schulträgern abstimmen. Neben den personellen Kapazitäten, für die das Land verantwortlich ist, sind auch die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten sowie die durch den Schulträger festgelegte Zügigkeit der Schule gemäß § 15 a Abs. 5 Thüringer Schulgesetz zu berücksichtigen. Das Thüringer Schulgesetz eröffnet den Schulträgern vor Durchführung der Aufnahme- und Auswahlverfahren Steuerungsmöglichkeiten, um auf die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten zu reagieren. So kann der zuständige Schulträger zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten für einzelne Schulstandorte Kontingente
zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern für einzelne Gebiete festlegen. Außerdem kann das zuständige Schulamt in Abstimmung mit dem jeweiligen Schulträger nach Zustimmung des Ministeriums für einzelne Schularten abweichende Festlegungen zum Auswahlverfahren durch eine Allgemeinverfügung treffen, siehe hierzu § 15a Abs. 8 des Thüringer Schulgesetzes. Hiervon hat beispielsweise das Staatliche Schulamt Ostthüringen in Abstimmung mit der Stadt Jena für die Gemeinschaftsschulen im Schulträgerbereich der Stadt Jena Gebrauch gemacht. Das Ministerium ist bemüht, in diesen Fällen zügig zu entscheiden und auch vorab beratend mitzuwirken.