Protocol of the Session on March 15, 2024

Ich rufe als Erstes die Anfrage von Frau Abgeordneter Merz in der Drucksache 7/9661 auf. Bitte schön, Frau Kollegin.

Ja, vielen Dank.

Erneuter Umzug des Staatsarchivs Meiningen

Bis zum Jahr 2023 befand sich der Hauptsitz des Staatsarchivs Meiningen ausschließlich im Bibrasbau des Schlosses Elisabethenburg in Meiningen. Seitdem nutzt das Staatsarchiv teilweise neue angemietete Räumlichkeiten im früheren Bundesbankgebäude in der Lindenallee 2a in Meiningen. Laut Aussagen von Vertretern des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft gegenüber der Stadt Meiningen ist zum 1. Januar 2025 ein erneuter Umzug des Staatsarchivs in eine andere Landesliegenschaft in Meiningen vorgesehen.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welche andere Landesliegenschaft mit welcher derzeitigen Nutzung wird das Staatsarchiv Meiningen zum 1. Januar 2025 umziehen?

2. Worin liegen die Gründe für diesen erneuten Umzug?

3. Wann ist von wem dieser erneute Umzug beschlossen worden?

4. Welche kurz- und langfristigen Mehrkosten, auch gegenüber den derzeitigen Mietkosten im Schloss Elisabethenburg, ergeben sich durch diesen Umzug für das Land Thüringen?

Vielen Dank, Frau Kollegin. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft. Bitte schön, Frau Staatssekretärin.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Merz

beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Das Landesarchiv Thüringen mit seinem Staatsarchiv Meiningen beabsichtigt keinen Umzug zum 1. Januar 2025 in eine landeseigene Liegenschaft. Allerdings laufen derzeit Vorüberlegungen hinsichtlich einer Erweiterung des Standortes des Staatsarchivs Meiningen in dem Mietobjekt Meiningen, Lindenallee 2a.

Zu Frage 2: Den genannten Vorüberlegungen liegen folgende Umstände zugrunde: Erstens, die Abteilung 4 des Staatsarchivs Meiningen des Landesarchivs Thüringen ist derzeit an den Standorten Suhl und Meiningen untergebracht, wobei sie in Meiningen zwei Dienststätten, nämlich den sogenannten Bibrabau des Schlosses Elisabethenburg sowie seit 2023 Räume im früheren Bundesbankgebäude in der Lindenallee,

(Vizepräsident Bergner)

nutzt. Anders als in Suhl sind die Diensträume in Meiningen nicht landeseigen, sondern angemietet. Die Unterbringungsbedingungen an den von der Abteilung 4 des Landesarchivs Thüringen genutzten Dienststätten in Suhl sowie im Schloss Elisabethenburg in Meiningen erfüllen derzeit keine archivfachlichen und Arbeitsschutzstandards. Um kostenträchtige Schäden oder gar Verluste am Archivgut zu verhindern, hat die Abteilung 4 des Landesarchivs Thüringen aus dringenden konservatorischen Notwendigkeiten und im Rahmen der gegebenen Raumlage Archivgut aus der Dienststätte Schloss Elisabethenburg in die Dienststätte Lindenallee in Meiningen umgelagert. Zweitens, die Stadt Meiningen als Vermieterin des Schlosses Elisabethenburg hatte mitgeteilt, den bestehenden Mietvertrag mit dem Landesarchiv fristgerecht zum Jahresende kündigen zu wollen. Der Mitvertrag mit der Stadt Meiningen wurde in einer Laufzeit bis zum 31.03.2025 angepasst. In der Lindenallee 2a in Meiningen werden laut Auskunft des Vermieters einige Flächen, die derzeit vom Freistaat Thüringen für eine andere Behörde angemietet sind, zum 31. Dezember 2024 frei. Diese Flächen könnten zur Unterbringung des Archivguts genutzt werden, um den gesetzlich geforderten langfristigen Erhalt des Archivguts sicherzustellen.

Zu Frage 3: Da es bisher nur Vorüberlegungen sind, gibt es noch keinen Umzugsbeschluss.

Zu Frage 4: Die Kosten können derzeit noch nicht abschließend beziffert werden, da sich die Angelegenheit noch in Prüfung befindet.

Vielen Dank.

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Es scheint eine Nachfrage zu geben. Bitte schön, Frau Merz.

Gibt es Überlegungen der Landesregierung, den Bibrasbau komplett freizuziehen und, wenn ja, wann soll das geschehen?

Den Elisabethenbau freizuziehen?

Ja.

Dazu liegen mir keine Informationen vor, das können wir gern noch mal nachreichen und dann beantworten, sofern es diese Überlegung gibt.

Vielen Dank. Damit kommen wir zur zweiten Anfrage. Das ist die Anfrage des Abgeordneten Schard in der Drucksache 7/9673. Bitte schön, Herr Kollege.

Cannabis-Amnestie in Thüringen

(Staatssekretärin Prof. Dr. Schönig)

Der Bundestag hat eine Teillegalisierung von Cannabis entsprechend dem Gesetzentwurf zum „kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ – Cannabisgesetz – zum 1. April 2024 beschlossen. Die Teillegalisierung nach dem Cannabisgesetz führt aufgrund der Regelung in Artikel 313 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch dazu, dass rechtskräftig verhängte Strafen, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar sind, mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen werden, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Dies ist mit einem erwartbaren Mehraufwand für die Justizbehörden verbunden. Zudem ist geplant, dass grundsätzlich der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis für über 18-Jährige und der Anbau von maximal drei Pflanzen zum Eigenbedarf erlaubt werden sollen. Die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Bayern beabsichtigen zu diesem Gesetz den Vermittlungsausschuss des Bundesrats einzuberufen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Rauschgiftdelikte nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wurden in Thüringen in den letzten fünf Jahren erfasst, wovon Cannabisdelikte welchen Anteil hatten – bitte nach relativem und absoluten Anteil mit Mengenangabe aufschlüsseln –?

2. Wie viele Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Cannabisdelikten wurden in Thüringen in den letzten fünf Jahren eingeleitet, wovon wie viele derzeit welchen Verfahrensstand haben – bitte nach noch laufenden und eingestellten Verfahren unter Angabe der wesentlichen Gründe für die Einstellungen aufschlüsseln –?

3. Wie viele Personen wurden in den letzten fünf Jahren aufgrund von BtMG-Verfahren in Zusammenhang mit Cannabis in Thüringen in Untersuchungshaft und in Justizvollzugsanstalten untergebracht?

4. Wie viele rechtskräftig verhängte Strafen im Zusammenhang mit Cannabis fallen in Thüringen unter die geplante Amnestie-Regelung?

Vielen Dank. Für die Landesregierung antwortet Frau Staatssekretärin Herz.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schard, CDU, beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Die polizeiliche Kriminalstatistik des Freistaats Thüringen weist für das Jahr 2018 insgesamt 13.140 Rauschgiftdelikte aus. Davon sind 7.339 Fälle Cannabisdelikte, was einen Anteil von 55,9 Prozent an den gesamten Rauschgiftdelikten ausmacht. Für das Jahr 2019 weist die Statistik insgesamt 11.655 Rauschgiftdelikte, davon 6.472 Cannabisdelikte aus. Es ergibt sich ein Anteil von 55,5 Prozent von Cannabis an den gesamten Rauschgiftdelikten. Im Jahr 2020 wurden insgesamt 12.735 Rauschgiftdelikte registriert. Auf Cannabis entfielen 6.806 Fälle, was einen Anteil von 53,4 Prozent an den gesamten Rauschgiftdelikten darstellt. Im Jahr 2021 wurden 12.762 Rauschgiftdelikte registriert. Davon betrafen 6.846 Fälle Cannabis. Dies ergibt einen Anteil von 53,6 Prozent am Gesamtaufkommen der Rauschgiftdelikte. Für das Jahr 2022 weist die Statistik 10.272 Rauschgiftdelikte aus. Mit einem Anteil von 58,2 Prozent entfallen auf Cannabis 5.974 Fälle. Da die Menge der sichergestellten Betäubungsmittel kein Bestandteil der statistischen Erfassung der Polizeilichen Kriminalstatistik ist, liegen dazu keine Daten vor.

(Abg. Schard)

Zu Frage 2: Die bundeseinheitliche Geschäftsanfallstatistik der Staatsanwaltschaften enthält keine Differenzierung nach der Art der Betäubungsmittel. Daher liegen der Landesregierung insoweit keine statistischen Erkenntnisse vor.

Zu Frage 3: Der Landesregierung liegen auch hier in diesem Fall keine statistischen Erkenntnisse vor.

Zu Frage 4: Durch die Thüringer Staatsanwaltschaft konnten über eine elektronische Vorauslese bisher etwa 4.500 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, bei denen der im Gesetz vorgesehene Straferlass relevant sein könnte, identifiziert werden. Die Zahl beinhaltet neben zu vollstreckenden Freiheitsentziehungen insbesondere auch Verfahren, in denen Straftaten zur Bewährung ausgesetzt oder Geldstrafen ausgesprochen

werden. Zunächst müssen alle Akten der betreffenden Verfahren dahin gehend überprüft werden, ob der jeweilige Sachverhalt von der neuen gesetzlichen Regelung erfasst ist. Insbesondere kann auf elektronischem Weg nicht ermittelt werden, welches Betäubungsmittel die Verurteilung betrifft. Erst nach Abschluss dieser Prüfung wird eine belastbare Aussage zu der Fragestellung möglich sein.

Vielen Dank.

Es gibt eine Nachfrage des Fragestellers.

Erst mal herzlichen Dank, Frau Staatssekretärin, für die Beantwortung der Fragen. Ich habe noch eine weitere Frage: Worin sieht die Landesregierung die hauptsächlichen Probleme, die diese Amnestieregelungen dann nach Ihren Antworten auch umzusetzen?

Zu dieser Frage würde ich gern schriftlich Stellung nehmen.

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Herr Abgeordneter Mühlmann.

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin, für die Ausführungen. Jetzt habe ich doch eine Frage. Ich stelle auch öfter Anfragen an das Innenministerium und kriege von dort immer nur die Information, dass keine Statistiken vorliegen. Jetzt haben wir ja heute schon hier im Plenum eine Diskussion gehabt, dass Cannabis unbedingt legalisiert oder teillegalisiert werden muss. Jetzt höre ich auch vom Justizministerium, dass keinerlei Statistiken vorliegen außer der Rauschgiftstatistik als solcher im Gesamten. Ich halte das für verantwortungslos und habe deshalb die Frage, wieso die Landesregierung nach wie vor der Meinung ist, Cannabis muss legalisiert oder teillegalisiert werden, obwohl offensichtlich keine oder kaum Statistiken vorliegen, die eine solche Legalisierung ernsthaft und verantwortlich untermauern könnten.

Auch zu dieser Frage würde ich gern schriftlich Stellung nehmen.

(Staatssekretärin Herz)

Eine Nachfrage von Herrn Abgeordneten Schubert. Bitte schön.

Vielen Dank, Herr Präsident. Frau Staatssekretärin, können Sie mir recht geben, dass dieses Gesetz gar nicht zustimmungspflichtig im Bundesrat ist und deshalb der Bundesrat gar nicht über das Inkrafttreten dieses Gesetzes abschließend mitentscheiden kann?