Protocol of the Session on May 14, 2020

(Beifall AfD)

Tendenzen, Deregulierung mit dem Thema „Qualität“ zu verbinden, halte ich für äußerst gefährlich. Nur weil andere Länder Berufsregulierungen, wie sie etwa in Deutschland und Österreich für Heilberufler existieren, nicht kennen, ist das noch lange kein Grund, unsere deutschen Standards nach unten zu korrigieren. Es sollte Anspruch und zugleich Motivation anderer Länder sein, unsere Standards zu übernehmen. Das wäre im Interesse der Patienten in der Europäischen Union.

(Beifall AfD)

Von der Europäischen Kommission wird versucht, die gesundheitspolitischen Kompetenzen der Mitgliedstaaten zu beschneiden, obwohl die Verantwortung für die Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung bei den Mitgliedstaaten liegt. Der Richtlinienvorschlag verstößt für den Bereich des Gesundheitswesens gegen das Subsidiaritätsund das Verhältnismäßigkeitsprinzip und ist daher strikt abzulehnen. Die von der Europäischen Kommission vorgelegte Richtlinie wird der besonderen Rolle der Gesundheitsberufe für die Versorgung der Bevölkerung in den EU‑Mitgliedstaaten nicht gerecht.

(Beifall AfD)

Die europäischen Dachverbände der Heilberufe haben unisono für eine Herausnahme der Gesundheitsberufe aus dieser Regelung plädiert. Die AfDFraktion unterstützt daher die gemeinsame Forderung der Heilberufe. Diese Berufsgruppe hätte vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ganz ausgenommen werden müssen. Vielen Dank.

(Beifall AfD)

Das Wort hat Herr Abgeordneter Zippel für die CDU-Fraktion.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die EU-Verhältnismäßigkeitsrichtlinie vom 28. Juni 2018 war heftig umstritten. Das ist ein Fakt und das haben wir in den Diskussionen jetzt auch mitbekommen. Alles andere zu leugnen, wäre einfach nicht korrekt.

Der Kern dieser Richtlinie ist ein umfassender Prüfauftrag, an dem sich eben vieles reibt. Der Gesetzgeber muss vor Erlass neuen bzw. der Änderung

(Abg. Dr. Lauerwald)

bestehenden Berufsrechts die Verhältnismäßigkeit des Gesetzgebungsverfahrens prüfen und belegen. Diese Prüfung erfolgt mittels eines umfangreichen Kriterienkatalogs. Das gilt für Bundes- und Landesrecht ebenso wie für das Satzungsrecht der Kammern. Der Fokus der EU-Kommission lag dabei vor allem auf der Berufsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit als Grundrechte, aber eben auch auf der Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit als Grundprinzipien des Binnenmarkts.

Bundestag und Bundesrat sahen hingegen einen Eingriff in nationales Hoheitsrecht. Es gab eine Subsidiaritätsrüge. Kritik der Berufsverbände der Gesundheitsberufe folgte, wir haben das alles gehört. Die Forderung der Verbände war, die Gesundheitsberufe vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen. Die Begründung der Verbände war, dass die Richtlinie der besonderen Rolle der Gesundheitsberufe für die Versorgung der Bevölkerung eben nicht gerecht wurde. Diese beiden Positionen standen gegenüber, am Ende stand ein Kompromiss. Die Gesundheitsberufe werden von der Richtlinie erfasst, aber es gibt eine Klarstellung. Der Artikel 7 der Richtlinie stellt klar, dass Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit das Ziel der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus berücksichtigen sollen – eine nicht unerhebliche Anpassung, eine wichtige Klarstellung, aber im Ergebnis steht jetzt ein bürokratischer Mehraufwand. Landesärzte-, Landeszahnärzte-, Landestierärzte-, Landesapotheken- und Landespsychotherapeutenkammern müssen bei Änderungen ihrer Ordnungen und Satzungen die Verhältnismäßigkeit der Änderungen prüfen und Kammern müssen dem Sozialministerium als Aufsichtsbehörde die Prüfungen vorlegen. Das sind jetzt zusätzliche bürokratische Hürden. Der inhaltliche Mehrwert der Prozedur wird sich vermutlich in Grenzen halten. Leider ist es so, dass das Land Thüringen die Regelungen nicht mehr revidieren kann und dementsprechend das Thüringer Heilberufegesetz anpassen muss. Die CDU-Fraktion wirbt für die Überweisung an den Sozialausschuss. Vielen Dank.

(Beifall CDU)

Das Wort hat Herr Abgeordneter Plötner für die Fraktion Die Linke.

(Zuruf Abg. Plötner, DIE LINKE: Ich habe al- les gesagt!)

Herr Abgeordneter verzichtet. Damit ist die Redeliste erschöpft. Gibt es weitere Wortmeldungen? Das

kann ich nicht erkennen. Damit habe ich vernommen, dass Ausschussüberweisung an den Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung beantragt wurde. Gibt es weitere Ausschussüberweisungsanträge? Das kann ich nicht erkennen. Wer zustimmt, den Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes der Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen in Drucksache 7/721 an den Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung zu überweisen, den bitte ich um das Handzeichen. Vielen Dank. Gegenstimmen? Sehe ich keine. Stimmenthaltungen? Sehe ich auch keine.

Damit darf ich den Tagesordnungspunkt 7 abschließen und ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 8

Gesetz zur Änderung des Thüringer Maßregelvollzugsgesetzes Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 7/722 - ERSTE BERATUNG

Wünscht jemand aus den Koalitionsfraktionen das Wort zur Begründung? Frau Stange, bitte schön.

Schönen guten Morgen! Werte Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, die Fraktionen von RotRot-Grün haben Ihnen heute in der Drucksache 7/722 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der sich mit der Änderung des Thüringer Maßregelvollzugsgesetzes befasst. Die Änderung hat als Ursache die Europäische Richtlinie 800 aus dem Jahr 2016, die darüber entscheidet, dass die Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen im Strafverfahren sind, die Stärkung der Rechte in diesem Gesetzverfahren auch bekommen.

Die Richtlinie war bis zum Juli 2019 durch ein Gesetz in bundesdeutsches Recht umzusetzen. Die Zuständigkeit im Bund wurde im Dezember 2019 umgesetzt. Zuständige Gesetze wie das Jugendgerichtsgesetz, die Strafprozessordnung und weitere wurden geändert. Um hier in Thüringen sehr zeitnah darauf zu reagieren, hat das zuständige Ministerium bereits am 25. September letzten Jahres ein Schreiben, also einen Erlass, an die Thüringer Einrichtungen des Maßregelvollzugs versandt, wo die sofortige Anwendung der hier in Rede stehenden Richtlinie angeordnet wurde.

Um was geht es im Allgemeinen? Sie können in dem Gesetzentwurf, den wir Ihnen vorgelegt haben,

(Abg. Zippel)

sehen, dass wir den § 10 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 13 und 14 des Maßregelvollzugsgesetzes ergänzen. Die Ergänzungen betreffen unter anderem, dass im Einzelnen die unverzügliche, möglichst wenig eingreifende medizinische Untersuchung, mit der insbesondere die allgemeine geistige und körperliche Verfassung von Kindern und Jugendlichen beurteilt werden soll, sicherzustellen ist, den Umfang und die Anordnung einer Dokumentation einer medizinischen Untersuchung. Es soll weiterhin noch mal geprüft werden, ob es zu einer getrennten Unterbringung der Kinder und Jugendlichen von den Erwachsenen in den Einrichtungen kommt, wenn der Bedarf angezeigt ist. Zudem wird das Recht der Jugendlichen auf Erziehung und Ausbildung, auch wenn sie psychische und sensorische Beeinträchtigungen und Lernschwierigkeiten haben, noch mal bekräftigt und in den Mittelpunkt gestellt. Die Koalitionsfraktionen bitten die Abgeordneten, diesen Gesetzentwurf sehr zeitnah zu beraten, damit wir keine Mahnverfahren erhalten. Wir bitten Sie darum, diesen Gesetzentwurf an den Sozialausschuss zu überweisen.

Ein Gutes, was so ein Gesetzentwurf auch hat, das darf an der Stelle ruhig auch mal erwähnt werden: Für Kommunen, wo sich vor allem die Maßregelvollzugseinrichtungen befinden, und in deren Ausführung werden keine besonderen Kosten entstehen. Danke schön.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Das Wort hat Herr Abgeordneter Sesselmann für die AfD-Fraktion.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, zunächst mal vorab: Wir werden uns natürlich zustimmend dazu äußern und das an die entsprechenden Ausschüsse überweisen. Allerdings haben wir hier ein Problem. Die regierungstragenden Minderheitsfraktionen legen uns einen Gesetzentwurf vor, wonach das Thüringer Maßregelvollzugsrecht als nationales Recht abzuändern sei unter Beachtung der entsprechenden Vorschrift des Europäischen Parlaments. Das war 2016. Sie hatten gestern die FDP beim Standarderprobungsgesetz kritisiert, dass das kalter Aufwasch war, und selbst sind Sie nicht in der Lage, eine entsprechende Richtlinie des Europäischen Parlaments von 2016 rechtzeitig umzusetzen. Sie hatten jetzt vier Jahre Zeit. Wenn Sie die Digitalisierung vier Jahre lang verschlafen,

(Beifall AfD)

haben wir auch nichts gekonnt. So wird es wahrscheinlich in der Corona-Krise. Da ist auch noch nicht abzusehen, ob Sie in der Lage sind, das zu lösen.

(Zwischenruf Abg. Stange, DIE LINKE: Aber Sie, oder was?)

Wir hatten gehört, dass „Verfahrensgarantien festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass Kinder, das heißt Personen unter 18 Jahren, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, diese Verfahren verstehen, ihnen folgen und ihr Recht auf ein faires Verfahren ausüben können, um zu verhindern, dass diese erneut straffällig werden und um ihre soziale Integration zu fördern.“ Das ist quasi der Inhalt. Ich muss Ihnen sagen, aus Sicht der AfD besteht eigentlich hier überhaupt kein Regelungsbedarf und keine Regelungslücke. Die Bundesgesetze sind eindeutig kodifiziert. Das heißt, das Jugendgerichtsgesetz ist kodifiziert und entsprechend korrigiert, die Strafprozessordnung ist korrigiert und auch das Strafgesetzbuch ist entsprechend korrigiert worden.

Wir beziehen uns jetzt hier auf den Maßregelvollzug als kleinen Teil. Vielleicht mal zur Veranschaulichung: Es sind insgesamt in Thüringen – Stand Juni/Juli 2019 – 344 Personen in Maßregelvollzug gewesen. Wir haben drei Maßregelvollzugsanstalten in Thüringen. Das ist Mühlhausen – da ist die Jugendpsychiatrie –, wir haben Stadtroda und wir haben Hildburghausen. Es geht also insgesamt um drei Standorte – nur um Ihnen mal zu vergegenwärtigen, wie wahnsinnig wichtig Ihr Gesetzesvorhaben in Zeiten ist, wo es, weiß Gott, andere Probleme gibt, meine Damen und Herren.

(Beifall AfD)

In der Jugendpsychiatrie in Mühlhausen sind derzeit 26 – nageln Sie mich nicht fest, das kann natürlich variieren – Jugendliche betroffen. Jetzt schauen wir uns das Ganze an. Wir regeln hier ein Gesetz oder wir machen hier eine Gesetzesänderung für vielleicht 26 Jugendliche, wobei Sie wissen müssen, dass das Jugendgerichtsgesetz noch zwischen Heranwachsenden und Jugendlichen unterscheidet. Das heißt, Heranwachsende sind die, die über 18 bis 21 sind. Wenn man sich das vergegenwärtigt, dann haben Sie vielleicht 10 oder 12 oder 20 Mann maximal, die diese Gesetzesänderung überhaupt betrifft – nur um Ihnen die Wertigkeit dieser Änderung hier mal vor Augen zu führen.

(Beifall AfD)

(Abg. Stange)

(Zwischenruf Abg. Stange, DIE LINKE: Es ist doch nicht davon abhängig, wie viele Men- schen es betrifft!)

Gehen wir doch mal ins Detail und schauen uns Ihre Änderungen an. Da geht es los in § 10 Abs. 1, Sie wollen die Passage „Bei der Unterbringung von Jugendlichen ist eine unverzügliche, möglichst wenig eingreifende medizinische Untersuchung sicherzustellen [...].“ einführen. Das ist schon mal technisch völlig verfehlt. Warum? Sie nehmen den Begriff „Jugendlicher“. Dann sollten Sie vielleicht mal ins Jugendgerichtsgesetz reinschauen, da gibt es nämlich zwei Begriffsbestimmungen. Das sind einmal die Begriffsbestimmung „Jugendlicher“ und andererseits die Begriffsbestimmung „Heranwachsender“. Was machen Sie denn bei Heranwachsenden, die geistig-sittlich den Jugendlichen entsprechen? Was machen Sie denn mit denen? Wollen Sie die in Ihrem Gesetz nicht berücksichtigen? Das heißt, Sie haben verabsäumt, hier eine entsprechend technisch ausgereifte Formulierung zu nehmen, die Sie aus dem Jugendgerichtsgesetz hätten übernehmen können. Im Übrigen ist das deutsche Jugendgerichtsgesetz auch viel weiter als diese EU-Verordnung. Die Verordnung bezieht sich auf Kinder bis 18 Jahre und das Jugendgerichtsgesetz zieht den Erziehungscharakter sogar bei Personen bis 21 Jahre vor. Das heißt, Sie haben dann im Grunde genommen im deutschen Recht die bessere Formulierung.

Wenn ich mir den Absatz 2 anschaue, dann steht hier: „Bei der Unterbringung von Jugendlichen muss die Dokumentation so umfassend sein, dass die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung bei der Feststellung berücksichtigt werden können, ob der Jugendliche Befragungen, anderen Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen oder zu seinen Lasten ergriffenen oder geplanten Maßnahmen gewachsen ist.“ Tja, meine Damen und Herren, Ermittlungs- und Beweiserhebungshandlungen, das macht man im Erkenntnisverfahren. Das Erkenntnisverfahren ist Teil des Strafverfahrens, das sich in fünf Abschnitte gliedert. Wir haben das Erkenntnisverfahren, wir haben das Rechtsmittelverfahren, wir haben zusätzlich das Strafvollstreckungsverfahren. Das Erkenntnisverfahren teilt sich auf in das Vorverfahren, in das Hauptverfahren und davor das Zwischenverfahren. Wenn ich mir das anschaue, dann wollen Sie im Vollstreckungsverfahren Sachen abklären, die bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens sind und waren. Das kann nicht Aufgabe des Maßregelvollzugs/des Vollstreckungsverfahrens sein. Das ist ungefähr so, als würden Sie mit einem gebratenen Hähnchen zum Arzt laufen und fragen, ob da noch etwas zu retten ist, meine Damen und Herren.

(Beifall AfD)

(Zwischenruf Abg. Hey, SPD: Zum Tierarzt oder was?)

Richtig, Herr Hey.

(Zwischenruf Abg. Henfling, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Witzig!)

Vielen Dank, Frau Henfling.

(Zwischenruf Abg. Henfling, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Das war Ironie, aber das verstehen Sie nicht!)

Dann schauen wir mal weiter in den § 13 Abs. 6, den Sie auch ändern wollen. Da ist wieder die Formulierung „Jugendliche werden von Erwachsenen getrennt untergebracht [...].“ Was meinen Sie jetzt mit „Erwachsenen“? Meinen Sie „Heranwachsende“ oder was ist bei Ihnen die Bezeichnung „Erwachsene“? Das ist ein technischer Begriff, der hier völlig fehlerhaft angewendet worden ist. Das heißt, der muss korrigiert werden. Es kann nicht sein, dass Sie hier von „Erwachsenen“ sprechen, Sie müssen hier schon die Termini des Jugendgerichtsgesetzes verwenden.

Dann wage ich zu bezweifeln, weil Sie gesagt haben, es entstehen keine Kosten, dass, wenn Sie Jugendliche von Erwachsenen getrennt unterbringen wollen, das keine höheren Kosten auslöst. Das halte ich für sehr zweifelhaft, denn es bedarf natürlich einer höheren Kapazität, es bedarf mehr Beobachtung, es bedarf mehr Räumlichkeiten und auch mehr personellen Bedarfs.

(Zwischenruf Abg. Henfling, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Haben wir doch!)