Protocol of the Session on May 14, 2020

(Zwischenruf Abg. Henfling, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Haben wir doch!)

Deshalb denke ich mal nicht, dass Sie das, wie Sie das im Gesetz angeben, kostenfrei hinbekommen.

Auch in § 14 propagieren Sie oder wollen Sie gern geregelt wissen, dass Jugendliche das Recht auf Erziehung und Ausbildung haben. Da verweise ich mal ganz galant auf § 2 des Jugendgerichtsgesetzes. Dort steht in Absatz 1 geschrieben: „Die Anwendung des Jugendstrafrechtes soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechtes auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.“ Das heißt, hier besteht überhaupt kein Regelungsbedarf, denn das Jugendgerichtsgesetz hat diesen Punkt der Erziehung bereits hinreichend berücksichtigt. Was interessant ist, ist dieser Aspekt der Ausbildung. Aber ich glaube, Sie sind sich nicht bewusst, was es bedeutet, psychisch Erkrankte oder Suchtkranke auszubilden, was das an Kosten

verursacht. Ich wage zu bezweifeln, dass das, wie Sie hier vorgeben, kostenfrei möglich ist.

(Unruhe DIE LINKE)

Sie müssen etwas lauter reden, dann verstehe ich Sie.

(Beifall AfD)

Sehr geehrte Damen und Herren, es gibt auf jeden Fall Korrekturbedarf an dieser Gesetzesvorlage. Wir sind bereit, Ihnen da unterstützend zur Seite zu stehen.

Ihre Redezeit ist beendet, Herr Abgeordneter.

Vielen Dank.

(Beifall AfD)

Das Wort hat Frau Abgeordnete Baum für die FDPFraktion.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Herr Sesselmann, dafür, dass das so ein unwichtiges Gesetz ist, haben Sie uns hier ganz schön gequält.

(Beifall DIE LINKE, CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP)

Es geht um die Anpassung, die die EU-Richtlinie vorsieht. Da kommt übrigens immer noch die Bundesgesetzgebung dazwischen, bevor das Land da etwas macht. Insofern mag das mit dem 2016 vielleicht irritieren, ist aber an der Stelle vielleicht ganz gut so.

Es sollen Klarstellungen gemacht werden, die Kinder und Jugendliche betreffen. Gleich vorab: Wir sind damit einverstanden, das im Ausschuss zu diskutieren, und dann sollten wir vielleicht auch, um Herrn Sesselmann auch zu überzeugen, die fragen, die mit dem Gesetz am Ende arbeiten müssen, ob das in der Form der Regelung entspricht, die sie brauchen, um da weiterzukommen.

Ich selbst bin mir jetzt nicht so ganz sicher, ob der Vorschlag erst mal nur ein erster Vorschlag ist. Ich nehme den jetzt mal als solchen und wir würden dann im Ausschuss am besten noch ein paar Dinge mitdiskutieren.

(Beifall FDP)

Deswegen würde ich nicht nur den Sozialausschuss sehen, sondern vielleicht können wir das auch mit in den Justizausschuss nehmen. Es gibt Punkte, die bei mir jetzt in der Umsetzung noch ein paar Fragen aufwerfen. Einmal: Im Zusammenhang mit der eigentlich bereits geregelten Eingangsuntersuchung lässt die Formulierung offen, ob es sich bei den Jugendlichen um eine zusätzliche Untersuchung handelt oder ob das die gleiche ist. Im gleichen Atemzug fehlt mir ein Stück weit die auf Antrag durchzuführende Untersuchung, die auch nach Richtlinie möglich sein sollte. Ein zweiter Punkt, den ich hier noch anbringen möchte, ist, dass in § 13 Abs. 6 in Ihrem Vorschlag ein Satz gestrichen wird, den ich wichtig finde und der sich jetzt bei mir in der Ergänzung in einer Umformulierung nicht wiederfindet. Das wäre mir wichtig, dass der erhalten bliebe. Das lässt sich aber im Ausschuss sicher diskutieren – gern in beiden – und dann machen wir etwas Sinnvolles daraus. Danke schön.

(Beifall CDU, FDP)

Das Wort hat Herr Abgeordneter Zippel für die CDU-Fraktion.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, bevor ich auf den Gesetzentwurf eingehen möchte, kurz ein Punkt, der mich bei Herrn Sesselmann besonders aufgeregt hat: Es ist diese unsägliche Floskel „Ja, gibt es denn jetzt nichts Besseres zu tun …?“. Herr Sesselmann, wenn wir nach dieser Maßgabe vorgehen würden, dann würde dieses Land stillstehen, weil es dann immer ein vermeintlich wichtigeres Thema geben würde. Wir würden uns nicht mit anderen auch wichtigen Themen auseinandersetzen.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Das Lächerlichste ist, das aus Ihrer Fraktion wegen Corona zu sagen. Ich bin ja erstaunt, dass Sie nach dem verlängerten Winterschlaf, den Sie in den letzten Wochen geführt haben, überhaupt in der Lage sind, das Wort „Corona“ zu buchstabieren.

(Beifall CDU)

(Zwischenruf Abg. Rothe-Beinlich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Er hat es ja nicht geschrie- ben!)

Aber er hat sich darauf berufen, dass es etwas Wichtiges gäbe. Er hat darauf abgezielt und es ist schon ein bisschen lächerlich, das von der Fraktion zu hören.

(Abg. Sesselmann)

Hintergrund des vorliegenden Gesetzentwurfs ist die EU-Richtlinie über Verfahrensgarantien im Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind. Das haben wir gehört. Der Begriff „Kinder“ umfasst dabei alle Personen unter 18 Jahren. Die Richtlinie soll gewährleisten, dass Verdächtige bzw. beschuldigte Minderjähre das Verfahren verstehen, ihm folgen und ihr Recht auf faires Verfahren ausüben können.

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll die Richtlinie im Bereich des Maßregelvollzugs umgesetzt werden – zumindest auf den ersten Blick. Auf den zweiten Blick sieht man aber, die rot-rot-grünen Fraktionen sind über die Intention der Richtlinie doch stellenweise hinausgegangen.

Artikel 8 der EU-Richtlinie besagt: Personen unter 18 Jahren, denen die Freiheit entzogen wurde, haben das Recht auf eine unverzügliche medizinische Untersuchung, damit ihre allgemeine geistige und körperliche Verfassung beurteilt werden kann. Ergebnisse dieser Untersuchung sollen bei der Feststellung berücksichtigt werden, ob die Person Befragungen, Ermittlungen etc. gewachsen ist. Das Ergebnis der medizinischen Untersuchung soll schriftlich festgehalten, also dokumentiert werden. Schaut man in Ihren Entwurf, steht dort aber: Die Dokumentation der Untersuchung muss so umfassend sein, dass die Ergebnisse bei der Feststellung berücksichtigt werden können, ob die Person dem Ermittlungsverfahren gewachsen ist. Auf diese Diskrepanz hinzuweisen, mag Ihnen vielleicht kleinlich erscheinen, aber es ist doch eine nicht unerhebliche Akzentverschiebung. Damit werden nicht nur der Umfang und der Zweck der Dokumentation konkretisiert, sondern implizit auch der Zweck der Untersuchung an sich erweitert. Von der Beurteilung der allgemeinen geistigen und körperlichen Verfassung hin zu einer weiter gehenden Beurteilung, ob die minderjährige Person dem Ermittlungsverfahren gewachsen ist. Hier stellt sich die Frage, ob diese weiter gehende Änderung tatsächlich nötig ist und wie sich die Änderung gegebenenfalls auf das Ermittlungsverfahren auswirken könnte.

Es wäre interessant, diese Fragen beispielsweise in einer Anhörung zu klären. In diesem Sinne empfehle ich die Überweisung des Gesetzentwurfs an den Sozialausschuss und freue mich auch auf den Erkenntnisgewinn bei der dortigen Beschäftigung. Des Weiteren – weil jetzt nicht ganz klar wurde, ob das die FDP-Fraktion gemacht hat – beantragt die CDU-Fraktion offiziell ebenfalls die Überweisung an den Justizausschuss. Vielen Dank.

(Beifall CDU)

(Zwischenruf Abg. Montag, FDP: Das haben wir gemacht!)

Auf meiner Rednerliste steht noch Frau Abgeordnete Stange. Sie verzichtet. Gibt es weitere Wortmeldungen? Das kann ich nicht erkennen.

Es ist Überweisung an den Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung und an den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz beantragt. Weitere Anträge zur Ausschussüberweisung kann ich nicht erkennen.

Dann stimmen wir ab über die Überweisung an den Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Vielen Dank. Gegenstimmen? Sehe ich keine. Stimmenthaltungen? Sehe ich auch keine. Damit an den Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung überwiesen.

Wer dem Antrag auf Überweisung an den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind die Stimmen der FDP, der CDU, der Fraktion der AfD. Wer stimmt dagegen? Das sind die Stimmen der Fraktionen Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen und der SPD. Wir müssen das nicht zählen, Sie brauchen nur in die Reihen zu schauen, nach rechts, damit sehen Sie, dass wir die Mehrheit für Nichtüberweisung hier heute erreicht haben. Es sei denn, es macht sich jetzt Widerspruch breit. Das kann ich nicht erkennen. Gut, damit brauchen wir auch nicht über die Federführung abzustimmen. Der Überweisung an den Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung ist zugestimmt.

Damit schließe ich den Tagesordnungspunkt 8 und rufe auf den Tagesordnungspunkt 9

Gesetz zur Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes (An- passung hochschulrechtlicher Regelungen an die Herausfor- derungen der Corona-Epide- mie) Gesetzentwurf der Fraktion der FDP - Drucksache 7/715 - ERSTE BERATUNG

Wünscht die Fraktion der FDP das Wort zur Begründung? Nein. Damit eröffne ich die Aussprache zum Tagesordnungspunkt 9. Das Wort erhält Frau Abgeordnete Baum für die FDP-Fraktion.

(Abg. Zippel)

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren auch am Livestream, an Thüringens Hochschulen wird innovativ geforscht und engagiert gelehrt. Entscheidend für den Erfolg unserer Hochschulen sind rechtssichere und zukunftsorientierte Rahmenbedingungen. Dieses Rezept galt vor der Corona-Epidemie, das gilt mit Sicherheit während der Epidemie und auch danach. Die Erkenntnisse aus den Zeiten der Epidemie können wir nutzen, um Sachen einfacher und unkomplizierter zu machen. Das Thüringer Hochschulgesetz enthält in §§ 54 und 55 die zentrale landesrechtliche Vorgabe zur Prüfung, Prüfungsordnung und der Prüferbefugnis. Was dort aber nicht geregelt ist, ist das Abnehmen potenziell elektronischer Prüfungsleistungen, und das wollen wir mit dem Gesetzentwurf öffnen. Die Auswirkungen der Corona-Krise haben die Thüringer Hochschulen unvorbereitet getroffen und gezeigt, dass die bewährten Prüfungsverfahren zur Durchführung mündlicher und schriftlicher Präsenzprüfungen in der aktuellen Situation nicht praktikabel sind. Um aber insbesondere den Lehr- und Studienbetrieb in dieser Zeit aufrechtzuerhalten, haben die Hochschulen reagiert, und an einigen Hochschulen ist im Sommersemester 2020 die Möglichkeit gegeben, die Prüfung in digitaler Form abzuhalten.

Allerdings handelt es sich dabei um elektronische Prüfungen, die am Standort der Hochschule stattfinden. Als ein zusätzliches Instrument wird die Einführung von Online-Prüfungen diskutiert, die die Studierenden auch zu Hause am Schreibtisch ablegen können. Den Weg für diese Einführung hat die Landesregierung im Mantelgesetz dankenswerterweise geebnet. Vor dem Hintergrund zunehmender Ressourcenknappheit ist die Online-Prüfung aber nicht nur ein Verfahren, das im Lehr- und Studienbetrieb während der Corona-Krise eine Rolle spielt, sondern es könnte natürlich auch ein innovatives und zukunftsorientiertes Verfahren sein. Es unterstützt Flexibilität, Barrierefreiheit und Kosten- und Zeitersparnis und könnte damit natürlich auch einen Wettbewerbsvorteil für den Hochschulstandort Thüringen bieten.

Damit sich die Thüringer Hochschulen hier individuell profilieren können, ist ihre Entscheidungsautonomie im Bereich des Prüfungswesens zu stärken. Bislang ist die Abnahme von Prüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation im Thüringer Hochschulgesetz insbesondere in § 55 nicht geregelt. Um den Hochschulen hier den Aufbau eines dezentralen Prüfungsmanagements zu ermöglichen, das die Durchführung von OnlinePrüfungen auch außerhalb der Hochschule erlaubt,

bedarf es einer Anpassung im Thüringer Hochschulgesetz. Wir bitten Sie daher um Ihre Unterstützung, beantragen die Überweisung des Gesetzentwurfes an den Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft mit Federführung sowie an den Ausschuss für Haushalt und Finanzen. Vielen Dank.

(Beifall CDU, FDP)

Das Wort hat Herr Abgeordneter Schaft für die Fraktion Die Linke.

Werte Kolleginnen und Kollegen, liebe Zuschauerinnen und Zuschauer am Livestream, die Hochschulen in Thüringen stehen wie alle anderen gesellschaftlichen Bereiche natürlich vor immensen Herausforderungen zur Bewältigung der Pandemie. Mit dem letzte Woche beratenen Mantelgesetz haben wir schon einige rechtliche Grundlagen gelegt, damit die Hochschulen auch sicher durch diese Krise kommen. Insofern wäre es unser Ansinnen gewesen, wenn die FDP konsequent gewesen wäre und nicht nur den Tagesordnungspunkt 22, sondern auch den Tagesordnungspunkt 9 zurückgezogen hätte, denn eigentlich ist all das, was Sie vorschlagen, schon in einer besseren Variante im Mantelgesetz geregelt.

(Zwischenruf Abg. Montag, FDP: Sie haben es doch aus unserem Gesetzentwurf heraus- kopiert!)

Nein, den haben Sie nicht. Es gibt einen zentralen Unterschied, aber auf den gehe ich noch ein. Die Fraktion der FDP hat einen kurzen und knappen Gesetzentwurf vorgelegt, womit sie meint, den zentralen Regelungsbedarf erfasst zu haben, aber glauben Sie mir, mit der Regelung zur Möglichkeit vom Prüfer in elektronischer Form und darüber hinaus noch der Rechtsverordnung für das Ministerium ist eben nicht alles getan, was getan werden muss. Wenn Sie den Blick ins Mantelgesetz werfen – wenn Sie sagen, Sie haben es kopiert –, dann haben Sie einen Halbsatz überlesen, der zentral ist. Wir sagen nämlich nicht nur, dass wir die Rechtssicherheit schaffen wollen, was diese Prüfungsformate angeht, sondern wir sagen auch, dass eine Verantwortung seitens der Hochschule notwendig ist, tatsächlich auch zu sagen, wenn es Prüfungen in elektronischer Form insbesondere dann aber beispielsweise per Videokonferenz online geben soll, dann muss die Hochschule auch gewährleisten, dass die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Denn noch allzu oft kommen von Studieren