Protocol of the Session on February 2, 2024

4. Wie viele Konzepte der seit dem Jahr 2015 eingereichten Anträge beinhalteten verstärkt Online-Unterricht?

Vielen Dank, Frau Kollegin Baum. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Bitte schön, Herr Prof. Speitkamp.

Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Baum beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

(Minister Stengele)

Zu Frage 1: Nach der Zahl der Anträge auf Genehmigung einer Ersatzschule in den letzten 20 Jahren – das ist eine längere und schwer zu verlesende Liste. Ich kann das verlesen, wenn Sie möchten, sonst würde ich sie Ihnen zusenden lassen.

(Zuruf Abg. Baum, Gruppe der FDP: Gern Zweites!)

Gut, Zweites. – Nur so viel dazu: Bis 2011 bewegte sich die Zahl im niedrigsten zweistelligen Bereich und seit 2011 dann im mittleren einstelligen Bereich. Bei den Anträgen zur Genehmigung weiterer Bildungsgänge an bestehenden Ersatzschulen, die ja auch jeweils eine Genehmigung erfordern, bewegten sich die Zahlen ebenfalls im niedrigen zweistelligen Bereich bis 2011 und dann im mittleren einstelligen Bereich.

Zu Frage 2: Wie viele Anträge wurden gestellt und wie viele davon genehmigt seit 2015? Seit 2015 wurden 31 Anträge zur Genehmigung neuer Ersatzschulen und 46 Anträge zur Genehmigung weiterer Bildungsgänge an bestehenden Ersatzschulen gestellt. Davon wurden bislang acht Anträge zur Errichtung neuer Ersatzschulen und 22 Anträge zur Genehmigung der Einrichtung weiterer Bildungsgänge an bestehenden Ersatzschulen genehmigt.

Zu Frage 3 – Begründungen für Ablehnungen –: Tatsächlich wurden nur wenige Anträge im Bereich der Allgemeinbildenden Schulen wegen ungeeigneter Schulkonzepte abgelehnt. Die ablehnenden Entscheidungen resultierten insbesondere aus der mangelnden Erfüllung der besonderen Anforderungen an Schulen mit Klassenstufen 1 bis 4 aus § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft, wodurch abgesichert wird, dass die Anforderungen des Artikels 7 Abs. 5 Grundgesetz an den Primarbereich erfüllt werden, indem beispielsweise eine Ersatzschule im Primarbereich ein besonderes pädagogisches Interesse aufweist. Teilweise verbunden war das mit weitergehenden Mängeln im Antrag, wie etwa eine mangelnde Festlegung auf eine bestimmte Form der Schule in freier Trägerschaft, ob Ersatzschule oder Ergänzungsschule. Den Trägern wird nach der Prüfung der Anträge Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben. In der Praxis werden häufig dann Anträge später zurückgezogen oder Verfahren bei erkennbarem Desinteresse des Antragstellers eingestellt.

Zur Frage 4: Bislang wurden keine Anträge mit Konzepten, die einen verstärkten Online-Unterricht beinhalten, gestellt.

Danke schön.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Es gibt eine Nachfrage der Fragestellerin.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär, für die Ausführungen. Nur, dass ich das richtig verfolgt habe: Es hat jetzt in den letzten Jahren da auch keinerlei Entwicklung gegeben, dass mehr Anträge gestellt wurden, als es vielleicht die Jahre davor war, wenn ich Sie da richtig verstanden habe? Hat es irgendeine Veränderung in den Konzepten gegeben? Ich habe Sie richtig verstanden, dass es vorrangig im Grundschulbereich ist? Hat es da irgendwelche Veränderungen der Herangehensweise gegeben?

(Staatssekretär Prof. Dr. Speitkamp)

Zur ersten Frage: Es gibt nur im Jahr 2023 einen deutlichen Anstieg von ergänzenden Bildungsgängen, Genehmigung weiterer Bildungsgänge. 2022 waren es 5, 2023 13 derartige Anträge, ansonsten gibt es aber keine großen Sprünge in der Entwicklung der letzten 10, 15 Jahre.

Was die zweite Frage angeht, das war – Entschuldigung – sagen Sie es noch mal kurz.

Ob es in der inhaltlichen Konzeptionierung von den Schulen Veränderungen gegeben hat.

Das könnte ich jetzt nicht auf den ersten Blick sagen. Das müsste ich Ihnen tatsächlich im allgemeinen Überblick, wenn es im Rahmen einer Mündlichen Anfrage geht, schriftlich geben, was innerhalb weniger Tage möglich ist. Ich sehe keine erkennbaren Änderungen in den Konzepten bislang, nach dem, was mir vorlag.

(Zwischenruf Abg. Baum, Gruppe der FDP: Ich würde dann nachfragen!)

Eine zweite Nachfrage?

(Zuruf Abg. Baum, Gruppe der FDP: Nein, ich wollte nur sagen, es ist gut!)

Okay. Gut.

(Zuruf Abg. Baum, Gruppe der FDP: Sie müssen es nicht schriftlich nachreichen, ich würde, wenn ich es brauche, dann noch mal nachfragen!)

Gut, danke schön.

Die Botschaft ist angekommen. Herr Staatssekretär, vielen Dank. Es wird also bei Bedarf gegebenenfalls gesondert nachgefragt.

Bevor ich zur nächsten Anfrage komme noch ein kurzes Wort an die neu eingetroffenen Besucher auf der Tribüne. Wir befinden uns in der Fragestunde. Das heißt, im Augenblick können die Abgeordneten

Mündliche Anfragen an Regierungsmitglieder stellen. Das gehört zum Fragerecht der Abgeordneten.

So kommen wir jetzt zur nächsten Frage, nämlich der des Abgeordneten Weltzien in der Drucksache 7/9441. Bitte schön, Herr Kollege.

Danke schön, Herr Präsident.

Update: Umsetzung von EfA-Leistungen in Thüringen

Das Onlinezugangsgesetz verpflichtete Bund, Länder und Kommunen, Verwaltungsleistungen schon bis Ende des Jahres 2022 digital bereitzustellen. Bereits im Mai 2022 hatte ich mich mündlich nach der Umsetzung

von EfA (Einer-für-Alle)-Leistungen in Thüringen erkundigt, die hier entwickelt werden und die von anderen Bundesländern übernommen worden sind.

Ich frage die Landesregierung:

1. Hat Thüringen EfA-Leistungen entwickelt und implementiert, wenn ja, um welche Leistungen handelt es sich und welche davon haben andere Bundesländer übernommen?

2. Wurden EfA-Leistungen aus anderen Bundesländern in Thüringen übernommen, wenn ja, wie hoch waren die Kosten für die Bereitstellung der standardisierten Schnittstellen?

3. Ergeben sich aus der Übernahme von EfA-Leistungen aus anderen Bundesländern und der bereitgestellten standardisierten Schnittstellen Folgekosten, wenn ja, wie hoch sind die finanziellen Kosten pro Jahr für die Kommunen?

4. Wie unterstützt der Freistaat Thüringen die Kommunen bei der Bewältigung der fachlichen, finanziellen und personellen Herausforderungen bei der Anbindung von EfA-Leistungen an die kommunalen Fachverfahren, insbesondere den kommunalen IT-Dienstleister KIV Thüringen GmbH mit der Durchführung des OZG-Starterprojekts?

Vielen Dank, Herr Kollege. Für die Landesregierung antwortet das Finanzministerium. Bitte schön, Herr Staatssekretär Dr. Schubert.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, für die Landesregierung beantworte ich die Frage des Abgeordneten Weltzien wie folgt:

Noch mal kurz zu dem EfA-Dienst und wer den entwickelt. Thüringen hatte sich für das Themenfeld „Steuern und Zoll“ angemeldet. Es geht immer darum, dass EfA-Leistungen nur die entwickeln können, die auch ein

Themenfeld besetzen. Bei der weiteren Abstimmung im IT-Planungsrat ist jedoch entschieden worden, dass „Steuern und Zoll“ von einem Konsensland, also was hauptsächlich die Steuerkonsensverfahren entwickelt, zu übernehmen ist. So hat das dann Hessen weitergemacht. Deshalb haben wir also kein Themenfeld und damit auch keine eigenen Einer-für-Alle-Leistungen entwickelt, sind jedoch vor allen Dingen bei der Nachnutzung bei der Pilotierung sehr aktiv geworden. Das war die Antwort zu Frage 1.

Zu Frage 2: In Thüringen ist die Nachnutzung nachfolgender EfA-Leistungen beabsichtigt: waffenrechtliche Erlaubnis, Eheschließung, Einbürgerung, Elterngeld, Fahrtenschreiber, Führerschein, Mutterschutzmeldung, elektronische Wohnsitzanmeldung, Verpflichtungserklärungen, Aufenthaltstitel, Unterhaltvorschuss, Wirtschaftsserviceportal und Wohngeld. In Vorbereitung der EfA-Nachnutzung zu diesen Projekten wurden seitens des Freistaats Thüringen die Kosten für die Bereitstellung der standardisierten Schnittstellen für die Thüringer Kommunen im Rahmen der Förderung nach der Thüringer E-Government-Richtlinie in verschiedenen Projekten übernommen. Die Kosten für die Bereitstellung beliefen sich bislang insgesamt auf 42.000 Euro. Weitere Förderungen werden perspektivisch sicher kommen. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die Bereitstellung von standardisierten Schnittstellen eine EfA-Mindestanforderung darstellt und somit Kosten hierfür auch in den Entwicklungskosten der EfA-Leistungen enthalten sind. Praktisch ist bei den Ländern, die es entwickelt haben, die Schnittstellenfinanzierung teilweise schon mit dabei. Deshalb sind da genaue Kosten, die wir finanzieren, nicht bezifferbar, weil die dann Teil des gesamten Produkts sind.

(Abg. Weltzien)

Zu Frage 3: Der Freistaat Thüringen unterstützt finanziell die Umsetzung des OZG und daher auch die Nachnutzung für EfA-Leistungen den Kommunen. Konkret werden die Kosten für den Betrieb der Infrastruktur, die fachliche Weiterentwicklung und die Wartung zentral durch das Land Thüringen finanziert. Die Kommunen erhalten somit die Möglichkeit, die zentral angebotenen EfA-Onlinedienste kostenfrei nachzunutzen. Ergänzend zu der zentralen Übernahme der zuvor dargestellten Kosten besteht für die nachnutzenden Kommunen die Möglichkeit, eine Förderung über die Thüringer E-Government-Richtlinie in Anspruch zu nehmen, über welche zum Beispiel die Entwicklung notwendiger Schnittstellen zwischen dem Onlinedienst und dem Fachverfahren bzw. dem DMS-System gefördert werden kann. Dort haben wir auch eine ganze Reihe Förderungen durchgeführt. Wo wir jetzt keine Förderung ausreichen, das ist für den Einsatz der Fachverfahren dann in den Kommunen. Hierzu zählen insbesondere Betriebs- und Wartungskosten, die während der Laufzeit des Schnittstellenbetriebs anfallen.

Zu Frage 4: Der Freistaat Thüringen verfügt über verschiedene Möglichkeiten, Kommunen bei der Nachnutzung von EfA-Leistungen zu unterstützen. Zum einen übernehmen das TFM und die zuständigen Fachressorts in Bezug auf die fachliche Anbindung eine Beraterfunktion, indem die zur Verfügung gestellten OZGLeistungen vorgestellt, die notwendigen Voraussetzungen in den Kommunen kommuniziert werden. Hierzu finden regelmäßige Informationen zu den Austauschformaten zu den jeweiligen Themenschwerpunkten statt. Zum anderen besteht die Möglichkeit, die kommunale Ebene bei der Anbindung von EfA-Leistungen finanziell zu unterstützen, das hatte ich vorhin schon gesagt. So übernimmt der Freistaat Thüringen dauerhaft und zentral alle Nachnutzungskosten, welche an die umzusetzenden Bundesländer zu zahlen sind. Daran ist im Übrigen auch das Bundeskanzleramt sehr interessiert, weil das sonst in der Bundesrepublik nicht der Fall ist. Da müssten die Kommunen das einzeln bezahlen, was einen Riesenverwaltungsaufwand bewirkt. Wir haben gesagt, wir übernehmen das dauerhaft, und damit sind die Kommunen auch von den Kosten befreit. Außerdem besteht für die nachnutzenden Kommunen die Möglichkeit, im Rahmen der E-Government-Richtlinie eine Förderung für die Entwicklung von Schnittstellen in Anspruch zu nehmen, um die Interoperabilität zu den Fachverfahren und dem DMS zu gewährleisten. Der kommunale Dienstleister KIV Thüringen GmbH ist bei der Durchführung und Anbindung von einzelnen EfA-Leistungen beteiligt. So übernimmt der Dienstleister punktuell die Entwicklung von Schnittstellen, welche im Rahmen der Thüringer E-Government-Richtlinie gefördert werden. Außerdem wird aktuell die Einbeziehung des kommunalen Dienstleisters in einzelnen Projektumsetzungen in den Kommunen verprobt, um die Kommunen bei der konkreten technischen Anbindung zu unterstützen.

Das OZG-Starterprojekt bezieht sich nicht auf die Anbindung von EfA-Verfahren, sondern beinhaltet die Anbindung von Integration von fünf kommunalen Leistungen, die mithilfe des Thüringer Antragsmanagementsystem ThAVEL umgesetzt werden. Konkret handelt es sich hierbei um die Verwaltungsleistungen Son

dernutzung von Straßen, SEPA-Lastschrift, Universalantrag, Kita-Anmeldung und Hundeanmeldung. Das war so gedacht, dass alle Kommunen erst mal einen Start bei der OZG-Umsetzung haben, dass das für die gemacht wird, damit sie dann selbstständig die weiteren EfA-Leistungen oder eben ThAVEL-Leistungen auch ohne weitere Hilfe umsetzen können.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Es gibt eine Nachfrage aus der Mitte des Saales. Abgeordneter Schubert, bitte schön.

(Staatssekretär Dr. Schubert)

Vielen Dank, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, wir haben ja sicherlich alle ein Interesse daran, dass wir nicht nur die Leistungen jetzt mitbezahlen, die wir jetzt über diese EfA-Systematik, wie Sie sie erläutert haben, dann auch bei anderen einkaufen, sondern dass wir im Sinne der Modernisierung des Freistaats sie schnell auch anwendbar machen. Können Sie uns denn sagen, aus heutiger Sicht Anfang 2024, wo wir denn da in Thüringen stehen, was die Nutzungsmöglichkeiten von EfA-Leistungen in den Thüringer Kommunen anbelangt im Vergleich zu den anderen Bundesländern? Falls wir dort nicht ganz so weit vorn sind: Welche Ideen hat das Ministerium, um diese Anwendung zu beschleunigen, indem wir zum Beispiel auch mal ein Zeitfenster setzen, ab wann die Kommunen, die dann dazu stoßen, nicht mehr kostenfrei die Nachsorge usw. bereitgestellt bekommen? Da könnte man ja durchaus ein Stück weit einen Motivationsdruck auf die

kommunale Ebene auswirken. Vielleicht die zwei Fragen.