Zu Frage 3: Bezüglich der Wahl zum/zur Vorstandsvorsitzenden wurden keine Mitglieder des Thüringer Landtags seitens der AGETHUR angefragt. Ich weise auch hier darauf hin, dass es sich bei der Regelung in § 9 Abs. 3 der Satzung der AGETHUR nicht um eine zwingende Vorgabe handelt.
Ich habe Sie ja nach einer Bewertung gefragt, ich habe auch gesagt und angegeben, in welcher Höhe die AGETHUR Haushaltsmittel für ihre Arbeit zur Verfügung hat. Sehen Sie keinerlei Probleme hinsichtlich
dessen, dass weder ein Regierungsmitglied noch ein Mitglied des Landtags angefragt ist, obwohl das zu präferieren ist gegenüber der Lösung, die die AGETHUR für sich selbst entschieden hat?
Sie haben nach einer rechtlichen Bewertung gefragt. Dazu habe ich darauf hingewiesen, dass es eine Soll-Bestimmung ist und keine Muss-Bestimmung. Insofern erübrigt sich diese Frage. Wenn Sie nach einer Bewertung fragen, ich denke, es gibt auch in vielen anderen Bereichen Zuwendungen, die bestimmte Stiftungen und Ähnliches, Vereine, bekommen, wo eben keine Regierungsmitglieder oder Landtagsabgeordnete Mitglied des Vorstands oder Vorsitzende sind. Ich glaube, dass trotz alledem hier eine sehr gute, verantwortungsvolle Aufgabe geleistet wird und es nicht notwendig ist, dass in all diesen Gremien und Institutionen, die Fördergelder vom Land bekommen, dann auch entsprechend Abgeordnete oder Landtagsmitglieder vertreten sein müssen. Zumal man auch vielleicht schauen müsste, ob es in dem einen oder anderen Fall auch Compliance-Probleme geben könnte. Insofern hier diese inhaltliche Bewertung.
Frau Ministerin, Sie gehen also nicht davon aus, dass das Soll eine Vorgabe ist, tatsächlich zunächst Regierungsmitglieder als auch Mitglieder des Landtags überhaupt in Erwägung zu ziehen und wenn das nicht geht, dann natürlich auch andere möglich sind. So bewerten Sie das nicht, sondern Sie bewerten es in freier Entscheidung der AGETHUR.
Vielen Dank, Frau Ministerin. Vielen Dank, Herr Abgeordneter. Weitere Nachfragen aus der Mitte des Saales gibt es keine.
Wir kommen zur fünften Anfrage von Herrn Abgeordneten Tiesler in der Drucksache 7/9434, vorgetragen durch Herrn Kollegen Urbach.
Im November 2023 wurde die 2. Fortschreibung des Pflege- und Entwicklungsplans laut § 7 des Gesetzes über den Nationalpark Hainich, der Nationalparkplan 2023, mit Zustimmung zur Fortschreibung des Nationalparkplans gemäß § 7 Abs. 1 ThürNPHG durch die für Forsten und Naturschutz zuständigen Ministerien mit Schreiben vom 14. November 2023 und vom 24. November 2023 veröffentlicht.
1. In welcher Form wurde der neue Nationalparkplan gemäß § 7 Abs. 1 ThürNPHG mit dem Kuratorium und den in ihrer Planungshoheit betroffenen Kommunen abgestimmt?
2. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu dem möglicherweise entstandenen Widerspruch, dass die Abstimmung mit dem Kuratorium bereits im September 2022 erfolgte, obwohl bis zum 31. September 2022 die Öffentlichkeit, die Kommunen und Verbände zur Beteiligung an der Überarbeitung des Nationalparkplanentwurfs aufgerufen waren und der Plan im Nachhinein noch überarbeitet wurde?
3. Hat sich das Kuratorium nach Kenntnis der Landesregierung mit dem finalen Plan befasst? Wenn nein: Warum nicht?
Das Kuratorium des Nationalparks und die in ihrer Planungshoheit betroffenen Kommunen wurden mit Schreiben der Nationalparkverwaltung vom 02.08.2022 einschließlich beigefügtem Entwurf über den Entwurf des Nationalparkplans informiert und um eine Stellungnahme gebeten. Gleichzeitig wurde in einer gemeinsamen Pressemitteilung der Nationalparkverwaltung und dem TMUEN vom 02.08.2022 die Öffentlichkeit, Gemeinden und Verbände zur Beteiligung am Nationalparkplan bis zum 30.09.2022 aufgerufen. Dem Kuratorium wurde in seiner Sitzung am 07.09.2022 der Entwurf des Nationalparkplans vorgestellt und diese anschließend diskutiert. Am 12.09.2022 ging vom Vorsitzenden des Kuratoriums eine Stellungnahme mit Hinweisen ein. Von den drei angrenzenden Kommunen, welche dem Kuratorium angehören, wurden außerdem innerhalb der Frist separate Stellungsnahmen eingereicht. Stellungnahmen weiterer an den Nationalpark angrenzender Kommunen gingen nicht ein.
Zu Frage 2: Ein Widerspruch wird nicht gesehen. Das Kuratorium des Nationalparks hat am 12.09.2022 seine abgestimmten Hinweise in einer Stellungnahme eingebracht. Ende der Frist für abzugebende Stellungnahmen war der 30.09. Erst nachdem alle Stellungnahmen vorlagen und nach Abstimmung innerhalb der Verwaltung konnte der Entwurf des Nationalparkplans im Laufe des Jahres 2023 final überarbeitet werden.
Sofern sich das Kuratorium ein weiteres Mal mit dem überarbeiteten Nationalparkplanentwurf befassen wollte, lag dies im eigenen Ermessen des Kuratoriums. Eine weitere Befassung mit dem Nationalparkplanentwurf durch das Kuratorium ist nicht bekannt.
Frage 3: Siehe Antwort zu Frage 2. Über eine Befassung des Kuratoriums mit dem auf der Homepage des Nationalparks am 19.12.2022 eingestellten finalen Nationalparkplan einschließlich der Anlagen und Karten liegen keine Informationen vor.
Vielen Dank, Herr Minister. Also sehen Sie keinen Widerspruch und nicht die Notwendigkeit, dass, wenn man einen Plan entwickelt, verschiedene Zuschriften sammelt und dass man dann sozusagen dem Kuratorium, was ja sicherlich auch eine gewisse Funktion hat, nicht noch mal den finalen Plan vorlegt? Wäre das – sagen wir mal – mindestens sinnvoll, wenn nicht vielleicht sogar geboten?
Eine weitere Nachfrage sehe ich nicht. Dann vielen Dank, Herr Minister. Es folgt die Frage des Abgeordneten Bergner in der Drucksache 7/9435, vorgetragen von Frau Abgeordneter Baum.
Der Petitionsausschuss des Thüringer Landtags hat sich in seiner 46. Sitzung am 23. November 2023 mit der Petition E-368/23 befasst. Ziel der Petition ist es, bei zukünftigen Abwasserbeseitigungskonzepten die Zweckverbände, Gemeinden bzw. Abwasserbeseitigungspflichtigen dazu zu verpflichten, die betroffenen Bürger frühzeitig an dem Planungsprozess zu beteiligen, um örtliche Gegebenheiten besser mit einfließen zu lassen. Hierfür regt der Petent unter anderem eine Gesetzesänderung an.
1. Wie und auf welchem Wege wird derzeit die Öffentlichkeit bei der Aufstellung oder Änderung eines Abwasserbeseitigungskonzepts durch die Behörden beteiligt?
2. Sind aus Sicht der Landesregierung die gegenwärtigen Beteiligungsmöglichkeiten ausreichend? Wenn nein: Wo sind gegebenenfalls Optimierungsmöglichkeiten vorhanden?
3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu der Forderung des Petenten, über eine Gesetzesänderung, beispielsweise im Thüringer Wassergesetz, eine umfassendere Bürgerbeteiligung in der Phase der Erstellung und Planung von Abwasserbeseitigungskonzepten zu normieren?
4. Sind der Landesregierung weitere Fälle bekannt, bei denen Bürger sich nicht ausreichend beteiligt sahen und gegen Abwasserbeseitigungskonzepte klagten oder petitionierten?
Herr Präsident. die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bergner beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Das Thüringer Wassergesetz sieht keine Beteiligung der Öffentlichkeit vonseiten der staatlichen Behörden vor. Sofern mit Behörden auch die Abwasserbeseitigungspflichtigen gemeint sind, ist hier der § 48 Abs. 2 Thüringer Wassergesetz einschlägig, der mit der Aufstellung bzw. Änderung des Abwasserbeseitigungskonzeptes eine Veröffentlichung in geeigneter Weise vorschreibt. In der Regel erfolgt die Bekanntmachung des Abwasserbeseitigungskonzepts im ortsüblichen Amtsblatt. Außerdem liegt das Abwasserbeseitigungskonzept beim Aufgabenträger öffentlich aus. Immer öfter werden die Abwasserbeseitigungskonzepte auch digital auf den Internetseiten der Abwasserbeseitigungspflichtigen zur Verfügung gestellt.
Für die Bürgerinnen und Bürger, die infolge der Regelungen des § 47 Abs. 3 Thüringer Wassergesetz eine Kleinkläranlage errichten sollen, erfolgt zudem eine gesonderte schriftliche Information durch den zuständigen Abwasserbeseitigungspflichtigen.
Zu Frage 2: Aus Sicht der Landesregierung sind die gegenwärtigen Mitteilungsmöglichkeiten sachgerecht und zweckdienlich. Änderungsbedarf ist nicht erkennbar.
Zu Frage 3: Soweit es die näheren Umstände der Petition anbelangt, ist deren Behandlung abzuwarten. Ansonsten verweise ich auf meine Antwort zu Frage 2.
Zu Frage 4: Soweit es aktenkundige Fälle, wie etwa Petitionen, anbelangt, konnten im Rahmen dieser Mündlichen Anfrage keine weiteren Fälle ermittelt werden.
Vielen Dank, Herr Minister. Nachfragen des Fragestellers gibt es keine. Ich bedanke mich und wir kommen zur nächsten Anfrage. Das ist die Anfrage von Frau Abgeordneter Baum in der Drucksache 7/9436.
Der Betrieb einer Ersatzschule muss in Thüringen durch das zuständige Ministerium auf Basis der §§ 4 bis 6 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft genehmigt werden. Für eine solche Genehmigung sind die Sicherstellung einer hohen Qualität der Schulbildung im Vergleich zu den öffentlichen Schulen, das Vorhandensein einer verantwortungsvollen Schulleitung sowie die Garantie der fachlichen und pädagogischen Eignung des Lehrpersonals ausschlaggebend. Gerade im Zusammenhang mit Reformbedarf im Bildungswesen finden sich immer wieder Initiativen, die neue Formen von Lernen in Schulen übertragen wollen bzw. diese in eigenen Schulen umsetzen wollen.
1. Wie hat sich die Zahl der Anträge auf Genehmigung einer Ersatzschule in den letzten 20 Jahren entwickelt?
2. Wie viele Anträge auf Genehmigung einer Ersatzschule wurden seit dem Jahr 2015 gestellt und wie viele davon genehmigt?
4. Wie viele Konzepte der seit dem Jahr 2015 eingereichten Anträge beinhalteten verstärkt Online-Unterricht?