Protocol of the Session on December 7, 2023

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie gehen nach Kenntnis der Landesregierung die Kommunen in Thüringen bzw. in den jeweiligen Verkehrsbetrieben mit den Fällen nach § 265a Strafgesetzbuch um?

2. Welche Kommunen bzw. Verkehrsbetriebe in Thüringen sehen bei Bagatellfällen nach § 265a Strafgesetzbuch in Verbindung mit § 248a Strafgesetzbuch von der Stellung eines Strafantrags ab?

3. Gehen Kommunen beziehungsweise Verkehrsbetriebe in Thüringen, die von einer Stellung eines Strafantrags absehen, unterschiedlich mit Mehrfachtäterinnen bzw. ‑tätern oder in einer besonderen Form des Fahrens ohne Fahrschein, wie zum Beispiel des Fälschens einer Monatskarte, um – bitte das nach einzelnen Kommunen aufführen –?

4. Wie viele Fälle des Fahrens ohne gültigen Fahrschein wurden insbesondere seit dem Jahr 2018 pro Jahr in den jeweiligen Verkehrsverbünden, Verkehrsgemeinschaften und verbundfreien Gebieten erfasst – auch dazu bitte eine einzelne Aufstellung –?

Danke schön.

(Staatssekretär Götze)

Vielen Dank, Frau Abgeordnete. Auch hier antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze, für die Landesregierung. Bitte, Herr Staatssekretär.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage möchte ich für die Landesregierung wie folgt beantworten:

Gestatten Sie mir, dass ich die Beantwortung zu den Fragen 1 bis 4 zusammenfasse. Die Art und Weise, wie Kommunen bzw. ihre kommunalen Verkehrsbetriebe mit Anzeigen umgehen, die Tatbestände nach den §§ 248a und 265a Strafgesetzbuch betreffen, liegt vollständig im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung. Soweit die Verkehrsbetriebe privatrechtlich strukturiert sind, unterliegen diese Betriebe nicht der Rechtsaufsicht nach der Thüringer Kommunalordnung. Für kommunale Initiativen, wie sie für die Stadt Wiesbaden in der Frage angesprochen wurden, bestehen auch keine rechtsaufsichtlichen Anzeige- oder Genehmigungspflichten. Nicht alle Fälle des Fahrens ohne gültigen Fahrschein werden zur Anzeige gebracht. In der polizeilichen Kriminalstatistik sind für die Jahre 2018 bis 2022 die landesweit angezeigten Fälle der Beförderungserschleichung zu entnehmen, die jedoch nicht nach Verkehrsverbünden, Verkehrsgemeinschaften oder verbundfreien Gebieten aufgeschlüsselt sind. Es handelt sich danach um 5.663, 4.439, 4.665, 4.345 sowie 3.616 Fälle. Die Erfassung für das Jahr 2023 ist noch nicht abgeschlossen. Abgesehen davon liegen der Landesregierung aus den genannten Gründen keine Erkenntnisse vor, die sich auf die konkret erfragten Sachverhalte beziehen.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Vielen Dank. Gibt es Nachfragen? Es gibt eine Nachfrage durch den Abgeordneten Schubert.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Ich würde wissen wollen: Wenn heute eine Kommune in Thüringen die Entscheidung treffen würde, grundsätzlich diese Anzeigen nicht mehr mit dieser Dringlichkeit versehen verfolgen zu lassen, würde es aus den Erkenntnissen der Landesregierung heraus einen Verstoß gegen irgendwelche Vorgaben, die sich vom Kommunalrecht ableiten ließen, geben oder nicht?

Da das immer Einzelfallentscheidungen sind, liegen uns hierzu naturgemäß keine Erkenntnisse vor.

Gibt es eine weitere Nachfrage?

Kann sich denn eine Kommune zur rechtlichen Beratung in dieser Frage an die Rechtsaufsicht wenden und ist es in der Vergangenheit nach Ihrem Kenntnisstand schon mal erfolgt?

Dazu habe ich keine Kenntnisse, ob das erfolgt ist. Im Rahmen der allgemeinen Beratungspflicht kann sich die Kommune selbstverständlich an die Kommunalaufsicht wenden. Ich vermute aber, dass diese Entscheidungen zunächst von den Verkehrsbetrieben, die in den meisten Fällen privatwirtschaftlich organisiert sind, getroffen werden. Und diese werden sich, wenn es denn nötig ist, dazu eine anwaltliche Beratung einholen.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Die nächste Mündliche Anfrage wird gestellt durch Herrn Abgeordneten Bühl in der Drucksache 7/9077. Bitte, Herr Abgeordneter.

Der Landtag beschloss in seiner Sitzung am 17. Dezember 2021, dass die Landesregierung eine neue Richtlinie zur Niederlassungsförderung von Ärzten, Zahnärzten und Apothekern bereits ab 1. Oktober 2022 in Kraft setzen soll. Bis heute wurde weder eine neue Richtlinie erlassen, noch die alte Richtlinie verlängert – in Klammern: als ich das geschrieben habe, wusste ich noch nicht, dass es jetzt passiert ist, das will ich schon sagen; die Erkenntnis ist mir auch zwischenzeitlich zu Ohren gekommen. Unterdessen spitzt sich die ambulante Versorgungssituation in Thüringen weiter zu.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann ist mit einem In-Kraft-Treten der Richtlinie zu rechnen, in der auch die Niederlassungsförderung von Zahnärzten in Thüringen geregelt wird?

2. Aus welchen Gründen kam es zu weiteren Verzögerungen bei der Umsetzung der Richtlinie zur Niederlassungsförderung?

3. Welche Folgen hat es für die Patienten, Zahnärzte, Apotheker, Zahnmedizinischen Fachangestellten und Pharmazeutisch-technischen Assistenten in Thüringen, wenn die Richtlinie bis Jahresende nicht in Kraft tritt?

4. Wie viele Zahnarztpraxen und Apotheken mussten seit dem 17. Dezember 2021 schließen, ohne dass ein Nachfolger gefunden werden konnte?

Vielen Dank. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Frau Staatssekretärin Feierabend.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, sehr geehrter Herr Abgeordneter Bühl, ich beantworte namens der Landesregierung die Fragen wie folgt – und Sie haben ja schon vorweggestellt, Ihnen ist bekannt, die Richtlinie ist entsprechend auch erlassen worden –:

Die Antwort auf die Frage 1 lautet also: Wie auch der Medienberichterstattung zu entnehmen war – da kann allerdings viel drinstehen, das gestehe ich zu –, wurde die Richtlinie am 22. November 2023 durch das Thüringer Gesundheitsministerium erlassen und rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Der Richtlinientext ist auf der Website des Thüringer Landesverwaltungsamts abgelegt und über die Website des Gesundheitsministeriums per Link für Interessierte abrufbar. Die Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger ist für den 18. Dezember 2023 vorgesehen.

Die Antwort auf Frage 2: Die zeitlichen Verzögerungen waren dem umfangreichen Regelungsgehalt der Förderrichtlinie geschuldet. Einerseits soll die Niederlassungsförderung von Ärztinnen, Zahnärztinnen und Apothekerinnen aus einer Hand erfolgen, weshalb die Festlegung auf eine hierfür zuständige Stelle die Neuordnung anderer Verwaltungsaufgaben erforderlich machte. Weiterhin wurden im Laufe des umfangreichen Beteiligungsverfahrens zahlreiche Fachfragen aufgeworfen, die einer weiteren fachlichen Erörterung bedurften. Schlussendlich erzeugte die im zugrunde liegenden Landtagsbeschluss vorgesehene Verdopplung der maximalen Fördersumme im Vergleich zu dem vorhergehenden Förderprogramm für die Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten weitergehenden Beratungsbedarf.

Die Antwort auf Frage 3: Hierzu verweise ich auf die Antwort zu Frage 1, dass die Richtlinie zwischenzeitlich in Kraft gesetzt wurde.

Und nun die Antwort auf Frage 4: Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Thüringen teilte zur Schließung von Zahnarztpraxen ohne Nachfolgerinnen mit, dass vom 17. bis 31. Dezember 2021 neun Praxisschließungen stattfanden, im Gesamtjahr 2022 waren es 66, im Jahr 2023 bis zum 30. November 2023 54 Schließungen von Zahnarztpraxen, ohne dass eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gefunden werden konnte.

In Bezug auf die Schließung von Apotheken wurde das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz als die für den Vollzug des Apothekenrechts zuständige Behörde in Thüringen beteiligt. Es teilte mit, dass im Zeitraum vom 17. bis 31. Dezember 2021 zwei Apothekenschließungen stattfanden, im Gesamtjahr 2022 waren es elf, im Jahr 2023 bis zum 1. Dezember 2023 bisher fünf Apothekenschließungen.

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Nachfragen kann ich erkennen. Bitte, Herr Abgeordneter Montag.

Herr Präsident, vielen Dank für die Möglichkeit. Frau Staatssekretärin, Sie hatten mehrfach berichtet, auch die Ministerin hat mehrfach berichtet, dass die Antragstellung schon im laufenden Jahr 2023 möglich sei. Wie viele Anträge auf Förderung sind denn über die drei Heilberufe erfolgt und wie viele sind davon abschlägig beurteilt worden?

Bitte, Frau Staatssekretärin.

Es sind insgesamt elf Anträge vorliegend im Landesverwaltungsamt. Dort bearbeitet das die Abteilungsgruppe 4. Zu den abschlägigen würde ich Ihnen das noch mal nachreichen. Ich kann es jetzt auch nicht aufsplitten. Das wollen Sie sicherlich auch noch wissen bei den elf Anträgen, oder? Nein, okay.

Gut, vielen Dank. Damit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Aust in der Drucksache 7/9084. Bitte, Herr Abgeordneter.

Vielen herzlichen Dank für das Wort.

(Staatssekretärin Feierabend)

Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 auf Projekte in Thüringen

Das Bundesverfassungsgericht erklärte das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 des Bundes für verfassungswidrig. 60 Milliarden Euro des Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ stehen nicht mehr zur Verfügung. Daraufhin verhängte der Bundesminister der Finanzen eine Haushaltssperre. Fraglich ist, welche Auswirkungen sich hieraus für Thüringen ergeben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Auswirkungen hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nach Kenntnis der Landesregierung unter Berücksichtigung der Konsequenzen für den Landeshaushalt direkt oder indirekt für den Freistaat Thüringen?

2. Welche Auswirkungen hat die Haushaltssperre des Bundes nach Kenntnis der Landesregierung direkt oder indirekt für den Freistaat Thüringen?

3. Welche Pläne haben Bundes- und Landesregierung, um die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts und der Bundeshaushaltssperre auf Thüringen abzufedern, die im Rahmen welches Austauschs zwischen der Landes- und der Bundesregierung über die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts und die Haushaltssperre diskutiert worden sind?

4. Welche Thüringer Coronafonds wurden in der Vergangenheit in Thüringen wie umgewidmet?

Vielen herzlichen Dank.

Vielen Dank. Minister Hoff antwortet für die Landesregierung.

Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Abgeordneter, ich beantworte Ihre

Frage wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2, die ich gemeinsam beantworte: Formal betrachtet hat das Urteil keine direkten Auswirkungen auf Thüringen, weil es den Bundeshaushalt 2021 und ein Sondervermögen des Bundes betrifft. Über die daraus nun erwachsenen Anpassungen des laufenden, aber vor allem des kommenden Bundeshaushalts sind auch die Rückwirkungen auf den Landeshaushalt nicht auszuschließen. Sobald sich gerade aus den ausgebrachten Haushaltssperren Beschränkungen für das Eingehen von Verpflichtung zulasten von Folgejahren ergeben, können davon auch Maßnahmen in Thüringen betroffen sein. Es hat ja an verschiedener Stelle sowohl bei den Demokratieförderprojekten als auch bei den Energiemaßnahmen bereits im öffentlichen Raum eine Rolle gespielt.

Die konkreten Folgen sind aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abzuschätzen. Durch die Bundesregierung wurde für das Jahr 2023 der Entwurf eines Nachtragshaushalts beschlossen. Ich bin heute Vormittag im Bundesrat gewesen, weil genau dieser Nachtragshaushalt dort heute erörtert wurde. In der ersten Beratung wurden keine Einwendungen gegen den Gesetzentwurf erhoben. Was den Bundeshaushalt 2024 angeht, dauern die Beratungen, wie man den Medien entnehmen konnte, innerhalb der Bundesregierung offenbar noch an. Aber es ist vorgesehen, dass in diesem Jahr noch die Beschlussfassung sowohl im