2. Welche angepassten Einsatzkonzepte der Polizei kommen beim Schutz von KRITIS mit welchen Unterschieden im Vergleich zu den vergangenen Jahren zur Anwendung?
3. Welche angepassten Einsatzkonzepte der Polizei kommen beim Schutz der Weihnachtsmärkte in Thüringen mit welchen Unterschieden im Vergleich zu den vergangenen Jahren zur Anwendung?
4. In welcher Qualität und Quantität werden die größeren Weihnachtsmärkte in Thüringen durch die Polizei, insbesondere unter Angabe, welche besonderen Schutzmaßnahmen dort jeweils eingesetzt werden sollen, bestreift?
Vielen Dank, Herr Abgeordneter. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales. Herr Staatssekretär Götze, bitte.
Zu Frage 1: Die Gewährleistung des Schutzes kritischer Infrastruktur ist eine Kernaufgabe staatlicher und unternehmerischer Sicherheitsvorsorge und zentrales Thema der Sicherheitspolitik des Landes. Sie können durch verschiedene Gefahren bedroht sein, die bei Risiko- und Gefährdungsanalysen zu berücksichtigen sind. Die Bundesregierung geht nach eigenen Angaben seit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine von einer veränderten Sicherheitslage bei erhöhter Bedrohungs- und Gefährdungslage für kritische Infrastruktur in Deutschland aus. Auch künftig seien weitere hybride Angriffe gegen eben diese Einrichtungen in Betracht zu ziehen. Danach besteht seit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine eine erhöhte Gefährdungslage für Deutschland durch Cyberangriffe. Es seien allerdings noch keine breit angelegten Kampagnen gegen kritische Infrastrukturen in Deutschland beobachtet worden. Im Lagebericht des Nationalen Cyber-Abwehrzentrums heißt es zum Thema „Cyberbedrohungslage“ regelmäßig, dass diese als hoch eingeschätzt wird. Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine wird weiterhin von Cyberangriffen begleitet werden. Das Eskalationspotenzial im Cyberraum bleibt dadurch hoch. Mögliche Auswirkungen auf Deutschland sind weiterhin eher wahrscheinlich. Diese Einschätzung wird auch für Thüringen getroffen. Bei der Betrachtung der physischen Bedrohungslage auf kritische Infrastrukturen sind der Sabotageangriff auf die Pipelines Nord Stream 1 und 2 sowie das Streckennetz der Deutschen Bahn beispielhaft einzubeziehen. Diese Beispiele zeigen, dass eine abstrakte Gefährdungslage besteht, die sich in konkreten Taten äußern kann. Gleichwohl liegen derzeit keine konkreten Hinweise für Thüringen vor.
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, neben dem genannten russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stehen insbesondere der Krieg in Nahost nach den Terroranschlägen gegen den Staat Israel im gesellschaftlichen Fokus. In diesem Zusammenhang ist auch der diesjährigen Advents- und Weihnachtszeit unter Gefährdungsgesichtspunkten grundsätzlich eine besondere Bedeutung beizumessen. Die in unterschiedlichen Größen bundesweit stattfindenden Weihnachtsmärkte begründen aufgrund des zu erwartenden hohen Besucheraufkommens, der meist zentralen Lage und offenen Zugangsmöglichkeiten eine besondere Gefährdungsrelevanz. Den Sicherheitsbehörden liegen aktuell keine Erkenntnisse oder Hinweise vor, aus denen sich eine konkrete Gefährdung speziell für Weihnachtsmärkte im Bundesgebiet ableiten lassen könnte. Für Thüringen im Besonderen ergibt sich kein anderes Bild. Gleichwohl stehen die Weihnachtsmärkte und sonstige Veranstaltungen mit Weihnachtsbezug verständlicherweise im besonderen Fokus der Thüringer Polizei. Aus meiner Sicht besteht nach der dargestellten Gesamtbetrachtung kein Grund, auf die Durchführung oder den Besuch von Weihnachtsmärkten zu verzichten.
Zu Frage 2: In den letzten Jahren bestanden keine spezifischen polizeilichen Einsatzkonzepte insbesondere zum Schutz Kritischer Infrastruktur vor physischen Angriffen. Gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen wären bei entsprechenden Lageerkenntnissen vorrangig nach der allgemeinen Vorschriftenlage zum Objekt
schutz getroffen worden. In jüngster Vergangenheit wurde von der Landespolizeidirektion in Abstimmung mit meinem Haus jedoch ein eigener Rahmenbefehl zum polizeilichen Umgang mit Kritischer Infrastruktur entwickelt. Der Befehl ist finalisiert und befindet sich gegenwärtig im Bestätigungsprozess. Zukünftig ergänzt dieser, die genannte allgemeine Vorschriftenlage mit landesspezifischen Aussagen und Vorgaben.
Zu Frage 3: Die Einsatzmaßnahmen werden auf Basis der in Antwort zu Frage 1 dargestellten Gefährdungsbewertung sowie der konkreten örtlichen Gegebenheiten unter Einbeziehung der nicht polizeilichen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben gestaltet. Die Landespolizeidirektion hat hierzu ihren nachgeordneten Bereich auf Basis der etablierten Einsatzkonzepte beauftragt.
Zu Frage 4: Im Rahmen der Einsatzmaßnahmen wird der Schwerpunkt insbesondere auf eine anlassbezogene polizeiliche Präsenz durch Polizeivollzugsbeamte während der besucherstärksten Veranstaltungszeiten im unmittelbarer Abstimmung mit dem Veranstalter und der Kommune gelegt. In Erfurt wird eine stationäre temporäre Polizeiwache im Rahmen der Sicherheitspartnerschaft mit dem Veranstalter der Stadt Erfurt, dem Rettungsdienst des Deutschen Roten Kreuzes, dem verantwortlichen Sicherheitsdienst und der Feuerwehr während der Öffnungszeiten des Weihnachtsmarkts auf dem Domplatz eingerichtet. Von dort erfolgt eine aktive Bestreifung der Veranstaltungsfläche mit dem Schwerpunkt Domplatz.
Danke, Herr Staatssekretär, für die Berichterstattung. Bei der Beantwortung bin ich irritiert im Bereich der Fragestellung. Zu Frage 1 haben Sie ausgeführt, dass es eine abstrakte Bedrohungslage gibt, dass es aber bezüglich der Weihnachtsmärkte keine aktuellen Gefährdungen im Bundesgebiet gibt und das schließt auch die Lagebewertung in Thüringen ein.
Keine konkreten Erkenntnisse. Wir gehen von einer abstrakten Gefährdungslage selbstverständlich aus.
Lassen wir erst mal den Abgeordneten die Frage stellen und dann sehen wir mal, was wir daraus machen.
Wenn man so oft Kontakt hat wie der Fragesteller und der Antwortende, passiert das. Mir geht es um Folgendes: Sie haben gesagt, es gibt keine aktuellen Gefährdungen außer der allgemeinen Bedrohungslage, die hoch ist, wissen wir alles. Aber das irritiert mich insofern, weil es zumindest zwei nachgewiesene Fälle gibt, wo Anschläge auf Weihnachtsmärkte vereitelt worden sind. Die endeten in einem Fall in Leverkusen sogar in U-Haft. Es gibt einen zweiten Fall in Hannover und meines Wissens gibt es einen dritten Fall
von einem geräumten Weihnachtsmarkt. Da kann man schlecht davon sprechen, dass es keine aktuellen Gefährdungssituationen im Bundesgebiet gibt.
Das ist in der Tat sehr missverständlich bzw. nicht richtig gewesen. Das trifft für Thüringen so zu. Für das Bundesgebiet stellt sich die Lage so dar, wie Sie sie gerade beschrieben haben.
Dann habe ich leider nur noch eine Frage und würde noch mal auf einen wichtigen Punkt kommen, der uns alle auch beschäftigt. Die Gewerkschaft der Polizei hat im Bundesbereich, aber auch in Thüringen darauf hingewiesen, dass es natürlich wichtig ist, Weihnachtsmärkte, Kritische Infrastruktur, aber jetzt aktuell Weihnachtsmärkte zu schützen und dazu selbstverständlich sehr viel Personal eingesetzt werden muss, und in dem Zusammenhang davon geschrieben, dass sie am Limit sind und andere polizeiliche Maßnahmen dann logischerweise dann zurückstehen müssen. Wie gehen Sie mit diesen Tatsachen um und auf welche Aufgaben müssen Sie dann verzichten?
Die Priorisierung der polizeilichen Arbeit orientiert sich dann an der konkreten Gefahrenlage. Die Arbeitsbelastung war in den letzten Jahren auch schon hoch. Auch dazu hatten wir uns hier im letzten Jahr ausgetauscht. Ich bin mir dennoch sicher, dass die Kolleginnen und Kollegen alle Aufgaben werden erledigen und bewältigen können.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Wir kommen zur zweiten Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Czuppon in der Drucksache 7/9055. Bitte, Herr Abgeordneter.
Erstattung der Kosten für die Neuwahl der Gemeinderatsmitglieder des Gemeinderats der Gemeinde Schwerstedt im Landkreis Sömmerda am 30. Mai 2021
Am 26. Mai 2019 fand in der Gemeinde Schwerstedt im Landkreis Sömmerda eine Gemeinderatsmitgliederwahl statt. Diese wurde im Wege der Wahlanfechtungsklage angefochten und mit Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 4. Januar 2021, Aktenzeichen 3 K 1656/19, für ungültig erklärt. In den Entscheidungsgründen führte das Verwaltungsgericht Weimar aus, dass die Wahlleiterin ihre Prüfpflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden – Thüringer Kommunalwahlgesetz –verletzt habe. Dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren voraus ging ein Verfahren nach § 31 Thüringer Kommunalwahlgesetz beim Landratsamt des Landkreises Sömmerda, das die Wahlanfechtung mit Bescheid vom 11. Oktober 2019 zurückgewiesen hat. Der Gemeinde Schwerstedt sind nach mir vorlie
genden Informationen für eine so erfolgte Neuwahl ihrer Gemeinderatsmitglieder am 30. Mai 2021 Kosten in Höhe von rund 2.400 Euro entstanden.
1. Bestehen für die Gemeinde Schwerstedt nach Auffassung der Landesregierun hinsichtlich der Kosten der Neuwahl des Gemeinderats der Gemeinde Schwerstedt staatshaftungsrechtliche Ansprüche gegenüber dem Freistaat Thüringen unter anderem nach dem im Freistaat Thüringen fortgeltenden Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik – Staatshaftungsgesetz – auf Erstattung der Kosten in Höhe von rund 2.400 Euro für die Neuwahl ihres Gemeinderats?
2. Steht der Gemeinde Schwerstedt nach Auffassung der Landesregierung hinsichtlich der Kosten der Neuwahl ihres Gemeinderats in Höhe von rund 2.400 Euro unter anderem ein Anspruch nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt zu, deren Beschäftigte Wahlleiterin der Gemeinderatswahl am 26. Mai 2019 in der Gemeinde Schwerstedt gewesen ist?
3. Hat die Gemeinde Schwerstedt etwaige Ansprüche, soweit diese nicht bereits verjährt sind, im Sinne der Fragen 1 und 2 geltend gemacht, wenn ja, durch wen wurden diese in welchem Umfang geltend gemacht und wer hat wann mit welchem Ergebnis darüber entschieden?
Vielen Dank. Auch hier antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales für die Landesregierung. Herr Staatssekretär Götze, bitte.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zunächst die Antwort zu Frage 1: Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Staatshaftung der Deutschen Demokratischen Republik, dem sogenannten Staatshaftungsgesetz, welches fortgilt, haften die jeweiligen staatlichen oder kommunalen Organe für Schäden, die einer natürlichen oder juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt wurden. Der Freistaat Thüringen, vertreten durch die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Sömmerda, wäre bei einem Anspruch nach Staatshaftungsgesetz der Anspruchsgegner.
Das Landratsamt Sömmerda als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für die Gemeinde Schwerstedt teilte hierzu mit, dass Ansprüche der Gemeinde auf Erstattung der Kosten für die Neuwahl des Gemeinderates im Jahr 2021 gegen den Freistaat Thüringen nicht gesehen werden.
Da die Gemeinde Schwerstedt bisher keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht hat, wurde bisher auch keine Notwendigkeit für eine diesbezügliche Prüfung gesehen. So viel zu Frage 1.
Ich komme zur Antwort auf Frage 2: Ein Anspruch auf Schadenersatz aus Amtshaftung nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 des Grundgesetzes der Gemeinde Schwerstedt gegen die Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt würde voraussetzen, dass eine Personenausübung eines öffentlichen Amtes vorsätzlich oder fahrlässig eine ihr obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt hat. Die Amtspflicht müsste nicht nur, aber auch dem Schutz der Belange eines Dritten zu dienen bestimmt sein. Der daraus entstandene, kausal verursachte Schaden wäre von der staatlichen Stelle zu ersetzen, die dem
handelnden Amtswalter die Aufgabe anvertraut hat, wenn es keine anderweitige Ersatzmöglichkeit gäbe. Ob die Gemeinde Schwerstedt einen Schadenersatzanspruch nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 Grundgesetz gegen die Verwaltungsgemeinschaft geltend machen könnte, kann von der Landesregierung nicht eingeschätzt werden. Nach Auskunft des Landratsamts Sömmerda ist weder die Gemeinde Schwerstedt noch die Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt bisher mit einer entsprechenden Prüfbitte an die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Sömmerda herangetreten.
In komme zur Antwort auf Frage 3: Hier möchte ich auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verweisen. Weitergehende Erkenntnisse liegen der Landesregierung nicht vor.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Nachfragen kann ich nicht erkennen. Damit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfragen, eine von Frau Abgeordneter Güngör in der Drucksache 7/9062, die gestellt wird durch Frau Abgeordnete Stange. Bitte.
Kenntnis der Landesregierung über den Umgang der Thüringer Kommunen mit „Fahren ohne gültigen Fahrschein“
Laut eines Artikels eines in Frankfurt am Main erschienenen Stadtmagazins unter dem Titel „Wiesbaden prescht bei Fahren ohne Fahrschein vor“ vom 6. November 2023 entkriminalisiert die Stadt Wiesbaden folgende Straftaten bei Menschen, die im Stadtgebiet Bus und Bahn ohne gültigen Fahrschein nutzen. Sie berufen sich dabei auf den § 248a Strafgesetzbuch, nach dem die Straftat bei Geringwertigkeit nur auf Antrag verfolgt wird. Die Geringwertigkeitsgrenze liegt bei 25 bis 50 Euro. Eine Fahrt ohne gültigen Fahrschein im Wiesbadener Stadtgebiet würde darunterfallen. Entsprechend sei zur Strafverfolgung in der Regel ein Antrag erforderlich, die die Stadt nun nicht mehr stellen werde.