Protocol of the Session on November 2, 2023

a) zur Wahl eines Mitglieds des Landessportbeirats sind es ungültige Stimmen 3, damit gültige Stimmen 75. Auf den Wahlvorschlag entfallen insoweit 32 Jastimmen, 41 Neinstimmen und es liegen 2 Enthaltungen vor. Damit ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht. Auch hier die Frage, ob eine Wahlwiederholung erfolgen soll morgen? Ja, okay.

Und b) zur Wahl eines stellvertretenden Mitglieds des Landessportbeirats: Hier haben wir ungültige Stimmen

null, damit gültige Stimmen 78. Und auf den Wahlvorschlag entfallen insoweit 34 Jastimmen, 43 Neinstimmen und es liegt eine Enthaltung vor. Damit ist auch hier die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht. Auch hier die Frage nach einer Wahlwiederholung morgen? Ja.

TOP 39

Wahl eines Mitglieds des Landesjugendhilfeausschusses gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes

(Vizepräsidentin Henfling)

Wahlvorschlag der Fraktion der CDU - Drucksache 7/8900 -

Hier haben wir abgegebene Stimmzettel 78, ungültige Stimmzettel null. Auf den Wahlvorschlag entfallen 50 Jastimmen, 20 Neinstimmen und es liegen 8 Enthaltungen vor. Damit ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht. Das „nicht“ ist falsch. Es ist erreicht, aber da steht ein „nicht“ – okay.

Also: Die gültigen Stimmen sind damit erreicht, damit ist die Wahl erfolgt und ich gratuliere Herrn Eifert zu seiner Wahl und gehe davon aus, dass er die Wahl auch annimmt.

(Beifall CDU)

TOP 40

Wahl eines Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung für Technologie, Innovation und Forschung Thüringen (STIFT) Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/8960 -

Abgegebene Stimmzettel 78, ungültige Stimmzettel null. Auf den Wahlvorschlag entfallen 31 Jastimmen, 47 Neinstimmen, es liegen keine Enthaltungen vor. Damit ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht. Auch hier die Frage: Wahlwiederholung morgen nach der Mittagspause? Ja.

TOP 41

Wahl eines Mitglieds des beratenden Gremiums nach § 5 c des Thüringer Ministergesetzes Wahlvorschlag der Fraktion der SPD - Drucksache 7/8976 -

Hier haben wir die abgegebenen Stimmzettel 78 und ungültige Stimmzettel keine. Auf den Wahlvorschlag entfallen 55 Jastimmen, 20 Neinstimmen, es liegen 3 Enthaltungen vor. Damit ist Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht und ich gratuliere Frau Glybowskaja zu ihrer Wahl. Ich gehe davon aus, dass sie die Wahl annimmt. Und ich schließe diesen Tagesordnungspunkt für heute.

Wir kommen zum Aufruf des Tagesordnungspunktes 6

Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 7/8243 -

(Vizepräsidentin Henfling)

dazu: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport - Drucksache 7/8647 -

ZWEITE BERATUNG

Das Wort erhält Herr Abgeordneter Schaft aus dem Ausschuss für Bildung und Jugend und Sport für die Berichterstattung. Bitte schön.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Werte Kolleginnen, liebe Zuschauerinnen hier und am Livestream, wir haben in der 114. Sitzung des Landtags am 6. Juli dieses Jahres den Gesetzentwurf der rot-rot-grünen Landtagsfraktionen beraten und an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport überwiesen. Ich will noch mal kurz in Erinnerung rufen, worum es bei dem Gesetzentwurf geht, da ja schon ein paar Monate zurückliegen.

Die Coronapandemie hatte Auswirkungen natürlich auch auf die Einrichtung der Erwachsenenbildung, insbesondere bei der Frage des variablen Anteils der Förderung des Landes, weil der sich nämlich nach der Zahl der Unterrichtseinheiten zum Teil berechnet und durch die geringere Zahl an Unterrichtseinheiten während der Pandemie bestand die Gefahr, dass damit eine Schieflage bei der Finanzierung entsteht. Da hatten wir schon die letzten Jahre auch in der engen Abstimmung mit den anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung auch fraktionsübergreifend eine Ausnahmeregelung eingeführt. Jetzt gab es noch mal den Hinweis darauf, dass die Auswirkungen mit der jetzigen Regelung auch noch bis in dieses Jahr reichen und deswegen noch letztmalig die Verlängerung der Ausnahmeregelung notwendig ist. Den Vorschlag haben die rot-rot-grünen Fraktionen mit dem Gesetzentwurf unterbreitet. Wir haben in der schriftlichen Anhörung im Bildungsausschuss das Gesetz dann angehört. Alle Anzuhörenden haben den vorgelegten Gesetzentwurf begrüßt. Die Frage, die der Kollege König in der ersten Lesung aufgemacht hat, ist auch beantwortet. Da ging es ja noch mal um die Frage der Schulabschlüsse, warum die da nicht berücksichtigt wurden. Da ist noch mal darauf hinzuweisen, dass in der Stellungnahme des TVV gesagt wurde, im Bereich der Schulabschlüsse sind die Auswirkungen so nicht gegeben, sodass hier eine andere Berechnungsgrundlage vorliegt. Insofern haben wir dann in der 61. Sitzung des Bildungsausschusses am 1. September dieses Jahres den Gesetzentwurf beraten und an einer Stelle geändert – aber nicht im Gesetz selbst. Sondern wir haben beim Problemregelungsbedürfnis im Punkt A einen Satz gestrichen. Das erfolgte auch noch mal auf den Hinweis des Kollegen, nämlich dass dort ja noch auf die externen Schulabschlüsse abgestellt wurde, die ja jetzt aber nicht geändert wurden. Mit der Änderung des Gesetzentwurfs wurde der dann auch einstimmig angenommen und wird damit zum Beschluss empfohlen. Dann können wir dem zustimmen. Danke schön.

Vielen Dank. Ich eröffne die Aussprache. Mir liegen bisher keine Meldungen von Abgeordneten vor. Möchte das jemand ändern? Das sehe ich nicht. Dann kann ich die Aussprache auch wieder schließen und die Frage in Richtung Landesregierung stellen – auch keine Wortmeldung dazu. Okay. Dann würden wir auch direkt abstimmen über den Gesetzentwurf der Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, in der Drucksache 7/8243 in zweiter Beratung. Wer dafür stimmt, denn bitte ich um das Handzeichen. Das sind alle Fraktionen und Gruppen des Hauses. Gibt es Gegenstimmen? Keine. Stimmenthaltungen? Auch nicht. Damit ist der Gesetzentwurf angenommen. Dann kommen wir auch schon zur Schlussabstimmung über den Gesetzentwurf. Wer für diesen Gesetzentwurf stimmen möchte, den bitte ich, sich von den Plätzen

(Vizepräsidentin Henfling)

zu erheben. Das sind alle Gruppen und Fraktionen und fraktionslosen Abgeordneten des Hauses. Gibt es Gegenstimmen? Das kann ich nicht erkennen. Stimmenthaltungen auch nicht. Damit ist der Gesetzentwurf auch in der Schlussabstimmung angenommen. Es gab die Vorabsprache, dass wir den Tagesordnungspunkt 8, das Versorgungswerk der Rechtsanwälte, den Gesetzentwurf erst morgen aufrufen. Theoretisch ist es aber auch jetzt möglich. Gibt es da vehementen Widerspruch, wenn wir das jetzt machen? Ist das okay für alle? Gut. Dann machen wir das und dann rufen wir jetzt auf den Tagesordnungspunkt 8

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 7/8875 - ERSTE BERATUNG

und das Wort zur Begründung hat die Staatssekretärin Herz.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! In der praktischen Tätigkeit des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Thüringen haben sich im Laufe der Jahre einige Rechtsanwendungsprobleme ergeben. Daher ist eine Änderung des Thüringer Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte erforderlich, um die bestehenden Regelungen an die geänderten gesetzlichen und praktischen Rahmenbedingungen anzupassen. Rechtsanwendungsprobleme ergeben sich insbesondere dadurch, dass der Zeitpunkt zur Zulassung der Rechtsanwaltschaft bei der Rechtsanwaltskammer Thüringen und der Beginn der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen auseinanderfallen. Der vorliegende Gesetzentwurf soll dieses Problem beseitigen, indem § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes festlegt, dass die Mitgliedschaft im Versorgungswerk an den Tag der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei der Rechtsanwaltskammer Thüringen anknüpft. Damit werden versicherungsfreie Zeiten vermieden. Zudem

besteht derzeit eine Rechtsunsicherheit, ob Umsätze aus der ehrenamtlichen Tätigkeit im Versorgungswerk steuerfrei sind.

Nach § 4 Nummer 26 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes sind die Umsätze aus der ehrenamtlichen Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts steuerfrei. Ob dies jedoch auf eine Tätigkeit im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen zutrifft, ist gegenwärtig nicht eindeutig. Um eine Rechtsklarheit in diesem Bereich herbeizuführen, soll in § 3 Abs. 2 des vorliegenden Gesetzentwurfs die Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit als Mitglied der Vertreterversammlung, des Vorstands oder eines Ausschusses des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Thüringen ausdrücklich geregelt werden.

Hinzu kommt schließlich ein Drittes. Durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 7. Mai 2021 wurde die Befugnis der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, Insolvenzgerichte und anderer Vollstreckungsbehörden, Drittauskünfte zu erheben, erweitert. Diese neue Befugnis erfassen jedoch nicht die korrespondierten Pflichten zur Datenübermittlung durch die berufsständigen Versorgungseinrichtungen. Durch die sogenannte Doppeltür-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf es sowohl für den Datenabruf durch die auskunftsersuchende Stelle als auch für die Datenübermittlung durch die auskunftserteilende Stelle einer Rechtsgrundlage. Mit § 13 a des

(Vizepräsidentin Henfling)

vorliegenden Gesetzentwurfs wird daher eine datenschutzrechtliche Befugnisnorm zur Datenübermittlung eingeführt.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, schon jetzt bitte ich Sie um die Unterstützung für dieses Gesetzgebungsverfahren und sehe der Diskussion im Plenum und im Ausschuss entgegen, denn auch wenn die hier vor mir vorgestellten Regelungen alle sehr technisch klingen, sind sie doch einerseits notwendig, um insbesondere das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes umzusetzen. Andererseits vereinfacht die Angleichung des Beginns der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte an den Tag der Zulassung bei der Rechtsanwaltskammer Thüringen Juristinnen und Juristen den Einstieg oder den Übergang in einen rechtsberatenden Beruf. Damit geht eine Sicherheit einher, die Thüringen bieten muss, um angesichts der kommenden Altersabgänge für die Funktionsfähigkeit auch dieses Berufsstands in der Justiz einzutreten. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall DIE LINKE)

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin.

Damit eröffne ich die Aussprache. Gibt es aus den Reihen der Abgeordneten Wortmeldungen? Das kann ich nicht erkennen. Dann schließe ich die Aussprache und gehe davon aus, dass wir an den Ausschuss überweisen. Wahrscheinlich an den Justizausschuss? Sehr gut. Dann die Frage: Wer dieser Ausschussüberweisung zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind alle Fraktionen und Gruppen des Hauses und die fraktionslosen Abgeordneten. Gibt es Gegenstimmen? Keine. Stimmenthaltung auch nicht. Damit ist dieser Gesetzentwurf an den Ausschuss überwiesen und ich schließe diesen Tagesordnungspunkt und stelle die gleiche Frage wie gerade. Wir könnten jetzt auch 9 machen? Tagesordnungspunkt 9 ist auch eigentlich für morgen angesetzt. Wir könnten ihn jetzt auch machen, außer es gibt Widerspruch? Gibt es nicht. Dann rufen wir den Tagesordnungspunkt 9 auf.

Siebtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 7/8921 - ERSTE BERATUNG

Das Wort zur Begründung erhält Ministerin Heike Werner, bitte schön.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, dem Plenum liegt das Siebte Gesetz zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes zur ersten Beratung vor. Die vorliegende Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes dient allein der Bereinigung eines von der Europäischen Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nummer 2212/2021 gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend gemachten Umsetzungsdefizits bezüglich Artikel 3 der EU-Richtlinie 2018/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen für den Bereich der Rechtsetzung durch die Heilberufekammern. Die Verhältnis

(Staatssekretärin Herz)

mäßigkeitsprüfung durch die Heilberufekammern bei Änderung von Ordnungen, die Auswirkungen auf die Ausübung eines Heilberufs haben, erfolgt bereits aufgrund des bisher geltenden § 5 c Abs. 1 des Thüringer Heilberufegesetzes. Dieser verweist hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit auf die Artikel 5 bis 7 der Richtlinie und die hinzuzuziehende Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Umsetzung der Richtlinie vom 21. Juli 2020.

Die Europäische Kommission ist nun der Auffassung, dass die derzeitige Umsetzung der Richtlinie durch das Thüringer Heilberufegesetz mangelhaft ist, da Begriffsbestimmungen der Richtlinie nicht ausreichend umgesetzt worden seien. Der Vorwurf des Umsetzungsmangels betrifft im Übrigen sowohl den Bund als auch alle Länder. Zur einer wirksamen Richtlinienumsetzung sollen die Vorgaben der Richtlinie 2018/958 nunmehr vollständig gesetzlich im Thüringer Heilberufegesetz umgesetzt werden. Das bedeutet, dass die Prüfkriterien sowie die im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens angemahnten Begriffsbestimmungen der Richtlinie in einer Anlage zum Gesetz aufgenommen werden. Auf dieses Vorgehen hat sich die Bundesregierung mit der Europäischen Kommission auf Fachebene zur Beendigung des Vertragsverletzungsverfahrens verständigt.

Bei der Änderung handelt es sich lediglich um die Änderung eines Regelungsstandorts sowie Aufnahme der angemahnten Begriffsbestimmungen, die bereits zuvor durch die richtlinienkonforme Auslegung von Rechtsvorschriften Anwendung fanden. Die Änderung führt also weder zu neuen Vollzugsaufgaben für die Kammern noch zu einer finanziellen Belastung der Kammern oder des Landes.

Die Europäische Kommission – darauf will ich noch mal hinweisen – hat im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens sehr deutlich gemacht, dass die Genauigkeit der Umsetzung der Kriterien der Richtlinie von besonderer Bedeutung ist, um dem Hauptziel der Richtlinie, einen gemeinsamen europäischen Rahmen für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit festzulegen, gerecht zu werden. Es besteht damit aus Sicht der Landesregierung kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie. Zur Abhilfe im Rahmen dieses Vertragsverletzungsverfahrens ist das Gesetz nach Möglichkeit schnellstmöglich in Kraft zu setzen. Der Gesetzentwurf wurde vor diesem Hintergrund bewusst auf die EU-rechtlich zwingend notwendigen Anpassungen beschränkt. Weitergehende Änderungen sind nach der nachgelagerten Novellierung des Heilberufe

gesetzes vorzuhalten. Diesbezüglich haben bereits erste Beratungsgespräche mit den Heilberufekammern stattgefunden. Ich würde mich über eine zügige Beratung im Fachausschuss sehr freuen und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank, Frau Ministerin. Damit eröffne ich die Aussprache. Aus den Reihen der Abgeordneten liegen mir jetzt keine Wortmeldungen vor. Möchte das jemand ändern? Gut. Dann würde ich die Aussprache auch direkt wieder schließen.

Wir kommen, wie ich schätze, zur Ausschussüberweisung an den Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung. Wer dieser Ausschussüberweisung zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind alle Fraktionen und Gruppen des Hauses und die fraktionslosen Abgeordneten. Gibt es Gegenstimmen? Keine. Stimmenthaltungen? Auch nicht. Damit ist dieser Überweisung stattgegeben.