Protocol of the Session on November 2, 2023

(Vizepräsidentin Lehmann)

Meine sehr geehrten Damen und Herren, sehr geehrte Frau Präsidentin, der Abgeordnete Bilay hat ja schon ausgeführt, womit wir uns beschäftigt haben. Aus meiner Sicht ist das eine wichtige und auch wegweisende Initiative, die wir heute hoffentlich endgültig auf den Weg bringen. Es geht um die Frage der Modernisierung und Klärung des Personalvertretungsgesetzes, das wir im Ausschuss durchaus konstruktiv erörtert haben. Die Notwendigkeit der Änderung dieses Gesetzes ist aus meiner Sicht evident. Lücken und Unklarheiten im derzeitigen Gesetzestext haben Anlass gegeben, die hier vorliegende Klarstellung vorzunehmen. Es ist nicht nur eine Frage der Rechtssicherheit, sondern auch des effizienten und fairen Funktionierens unserer Verwaltung.

Im vorliegenden Gesetzentwurf wird eine Klarstellung vorgenommen, die sogenannte Allzuständigkeit. Der Geltungsbereich der vollen oder eingeschränkten Mitbestimmung der Personalräte wird hier präzisiert und die Zuständigkeit der Personalräte wird geklärt, die sich auf Arbeitsbedingungen und Arbeitnehmerrechte auswirken. Das ist aus unserer Sicht auch unerlässlich für eine Stabilität des öffentlichen Dienstes. Ebenso relevant ist die Implementierung digitaler Sitzungen und elektronischer Abstimmungen als dauerhafte Option. Die Pandemie hat uns die Notwendigkeit effizienter und flexibler Arbeitsprozesse vor Augen geführt.

Dieser Gesetzentwurf greift diese Entwicklung jetzt auch proaktiv auf. Wir möchten die bewährten Regelungen zur Beschlussfassung per Umlaufverfahren, elektronischer Abstimmung oder Telefon- oder Videokonferenz, die während der Coronapandemie befristet eingeführt wurden, entfristen. Die Kernforderung der Gewerkschaften und der Personalräte, die wir damals umgesetzt haben, war die Einführung der Mitbestimmung in allen personellen, sozialen, organisatorischen und innerdienstlichen Maßnahmen der Dienststellen. Das möchten wir hier weiterhin auch erhalten.

Dieser Gesetzentwurf schafft aus unserer Sicht die notwendige Klarheit, fördert die Effizienz und setzt auf zeitgemäße Arbeitsmethoden im öffentlichen Dienst. Damit ist noch nicht allumfassend alles bearbeitet, was man im Personalvertretungsgesetz sicherlich auch noch deutlich moderner gestalten könnte, aber es sind zwei wichtige Punkte. Ich appelliere an alle demokratischen Fraktionen im Hause, diesen Gesetzentwurf heute hier anzunehmen, um auch dem, was sich die Personalräte und die Gewerkschaften deutlich wün

schen, nachzukommen und den öffentlichen Dienst zu stärken und leistungsfähiger zu machen, denn das ist das, was wir damit bezwecken. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Für die Gruppe der FDP erhält Herr Abgeordneter Bergner das Wort.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine sehr verehrten Damen und Herren, liebe Zuschauerinnen und Zuschauer, der Gesetzentwurf enthält zwei verschiedene Themenkomplexe. Einerseits soll dauerhaft die Möglichkeit geschaffen werden, dass Beschlüsse des Personalrats auch mittels Umlaufverfahren, elektronischer Abstimmung oder Telefon- und Videokonferenz erfolgen kann. Ich hatte mich bereits in der ersten Beratung dafür ausgesprochen und tue das ausdrücklich jetzt natürlich auch wieder. Die Coronapandemie hat doch gezeigt, dass man sich mit der Flexibilisierung von Abläufen das Leben oft erleichtern kann. Diese Änderung, meine Damen und Herren, ist auch in der Anhörung auf eine breite Zustimmung gestoßen.

Der zweite Punkt ist die Allzuständigkeit der Personalvertretung. Auch da will ich meinen Standpunkt aus der ersten Beratung wiederholen. In der Anhörung gab es dazu kritische Stimmen, vor allem von der kommunalen Seite, die wir uns natürlich zu Herzen nehmen. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine noch größere Rechtsunsicherheit geschaffen würde und das Verfahren dann zu kompliziert würden. Der Gemeinde- und Städtebund hat uns in der Anhörung auf verschiedene Widersprüche in dem Gesetz hingewiesen, daher können wir als Freie Demokraten in diesem Punkt nicht zustimmen. Als Alternative wurde in der Anhörung vorgeschlagen, dass man lieber umfassendere Mitbestimmungskataloge statt der Allzuständigkeit einführen sollte. Aber auch dann würde manchen die Mitbestimmung des Personalrats zu weit gehen und manch anderen wieder nicht weit genug.

Wenn man sich jedoch umhört, erfährt man auch, dass die seit 2019 geltende Fassung, die noch kurz

vor Ende der 6. Legislatur beschlossen wurde, zu Problemen führt. Erst gab es sich widersprechende Urteile, eine endgültige Klärung der Rechtslage durch das Bundesverwaltungsgericht steht noch aus. Die Gewerkschaften, meine Damen und Herren, bemängeln die bestehende Unklarheit und wünschen sich diese Änderung.

Wir verstehen beide Seiten und daher wollen wir uns als Freie Demokraten bei diesem Punkt enthalten. Deswegen, sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen, beantrage ich für diesen Gesetzentwurf eine getrennte Abstimmung über die in Artikel 1 enthaltenen Änderungsvorschläge, also getrennt die Abstimmung der Punkte 1, 2 und 3. Vielen Dank.

(Beifall Gruppe der FDP)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter. Als Nächste erhält das Wort für die Fraktion der SPD Abgeordnete Lehmann.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, ich kann mich noch gut an den 9. Mai 2019 erinnern, das ist der Tag, an dem wir die sehr grundlegende Änderung des Personalvertretungsgesetzes beschlossen haben, über die auch die Kollegin Henfling schon gesprochen hat. Die zentrale Motivation, die wir damals hatten, war, die Allzuständigkeit für die Personalrätinnen und Personalräte in Thüringen herzustellen, weil wir der festen Überzeugung sind, dass der öffentliche Dienst eine Vorbildfunktion hat für den Arbeitsmarkt. Das gilt eben nicht nur bei der Frage der Entlohnung, sondern auch bei der Frage, wie betriebliche Mitbestimmung geregelt ist. Da ist für uns klar gewesen, der Personalrat soll zuständig sein in allen personellen, organisatorischen, sozialen und sonstigen Belangen.

Jetzt hat die Kollegin Henfling schon dargestellt, dass es im Zuge der Umsetzung des Gesetzes, in der Anwendung des Gesetzes zu einer Reihe von Auseinandersetzungen vor Gericht, vor verschiedenen Gerichten gekommen ist, dass sowohl das Verwaltungsgericht Weimar als auch das Verwaltungsgericht Meiningen in erster Instanz zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen sind, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes eine umfassende Allzuständigkeit für die Personalvertretungen fassen wollte und hat sich dabei insbesondere auch auf die Plenarauseinandersetzungen, die Plenardebatten hier im Haus bezogen, in denen sehr deutlich geworden ist, dass in Zukunft eben nicht mehr infrage stehen sollte, ob der Personalrat zu beteiligen ist oder nicht, weil er einfach immer zu beteiligen ist, und dass das

(Abg. Bergner)

Wort insbesondere im Beispielkatalog eben nur zeigen sollte, dass es Beispiele sind, die beispielhaft deutlich machen sollen, Herr Montag, welche Fälle denn gemeint sein können.

(Zwischenruf Abg. Montag, Gruppe der FDP: Beispielhafte Beispiele!)

Das Oberverwaltungsgericht in Weimar ist dann in zweiter Instanz allerdings zu der Auffassung gekommen, dass die entsprechende gesetzliche Regelung eben leider trotzdem nicht eindeutig ist. Es stellt dabei unter anderem darauf ab, dass keine Unberührtheitsklausel im Gesetz eingeführt worden ist. Die haben wir mit dem Gesetzentwurf, den wir am 24. Mai 2023, also in diesem Jahr, eingebracht haben, fortgeführt. Hier ist vorgesehen, dass in den §§ 2 und 69 jeweils durch die Maßgabe der §§ 69 bis 78 die Zuständigkeit

in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen inhaltlichen Maßnahmen nicht berührt ist. Damit ist aus unserer Sicht deutlich, dass es eine Klarstellung ist, die quasi für die Allzuständigkeit der Personalrätinnen und Personalräte spricht, die das deutlich macht. Ich sage das auch an dieser Stelle noch mal so deutlich, weil die Vergangenheit gezeigt hat, dass die Plenarprotokolle an der Stelle tatsächlich auch Bedeutung haben können, und dass – sollte es zu erneuten Gerichtsverfahren kommen – eben dann auch deutlich ist, dass in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Belangen mit dieser Änderung tatsächlich die Personalräte zu betrauen sind. Wir haben die Hinweise des Oberverwaltungsgerichts in Weimar also aufgenommen.

Die Kollegin Henfling hat darauf hingewiesen, dass es noch eine weitere, auch gar nicht so große Änderung im Gesetz gibt, nämlich, dass die Kolleginnen und Kollegen auch dauerhaft die Möglichkeit haben werden, digital zu tagen. Das ist eine Fortsetzung der Maßnahmen, die wir in der Zeit der Coronapandemie getroffen haben. Ich möchte abschließend noch sagen, dass es heute ein guter Tag ist für die Mitbestimmung in Thüringen, und möchte um Zustimmung zum Gesetzentwurf bitten. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank, Frau Abgeordnete. Als Nächster erhält das Wort für die Fraktion der CDU Abgeordneter Walk.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, liebe Zuschauer, es klang ja schon an, der Gesetzentwurf soll zwei Sachverhalte regeln. Erstens, als Maßnahme des Infektionsschutzes wurde im Jahr 2020 die Möglichkeit der Beschlussfassung der Personalräte mittels Umlaufbeschlussverfahren, elektronischer Abstimmung oder Telefon- oder Videokonferenz befristet gesetzlich geregelt. Nach einmaliger Verlängerung läuft diese Regelung zum 31. Dezember dieses Jahres aus. Mit dem Gesetz soll die Regelung

unbefristet verlängert werden.

Zweitens wird der Versuch unternommen, eine gesetzgeberische Klarstellung zur Zuständigkeit der Personalräte, der sogenannten Allzuständigkeit vorzunehmen, mit dem Ziel der Schaffung von Rechtssicherheit. Hierfür soll eine sogenannte Unberührbarkeitsklausel im Gesetz eingefügt werden.

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, zu erstens: Im Rahmen des Anhörungsverfahrens äußerte sich die überwiegende Mehrheit der Angehörten positiv zur Entfristung der ursprünglich temporären Maßnahmen in Artikel 1 Nr. 2 des vorliegenden Entwurfs, die Regelung habe sich in den vergangenen Jahren bewährt. Beispielhaft will ich aus der Anhörung den Bund Deutscher Kriminalbeamter zitieren, die sagen, diese

(Abg. Lehmann)

Neuregelungen führen zu Arbeitserleichterungen und Einsparungen im zeitlichen, im logistischen und auch im finanziellen Bereich.

So gut und richtig dieser Teil des Gesetzentwurfs ist, so kritisch stehen wir aber dem zweiten Teil gegenüber, da sind wir bei Kollege Bergner von der FDP. Sowohl der Kommunale Arbeitgeberverband als auch der Gemeinde- und Städtebund haben aus unserer Sicht nachvollziehbar berechtigte Einwände gegen die vorgesehenen Regelungen in Artikel 1 Nummern 1 und 3 angeführt. Offenbar soll ja in Reaktion auf die Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes – auch darauf ist schon eingegangen worden – vom 10. September 2022 und vom 30. November 2022 die 2019 vorgesehene, aber eben gescheiterte Einführung der Allzuständigkeit im Thüringer Personalvertretungsgesetz jetzt nachgeholt werden. Doch durch den vorgelegten Gesetzentwurf lässt sich die Limitierung der §§ 69 bis 78 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes eben leider gerade nicht auflösen, denn diese regeln abschließend, wann der Personalrat zu beteiligen ist.

In der Anhörung wurde auch deutlich, dass in der Argumentation sehr oft auf das sogenannte Bremer Modell abgestellt wird, indem es dort im Personalvertretungsrecht schon länger eine sogenannte Unberührbarkeitsklausel gibt. Doch Vorsicht: Sowohl das Thüringer OVG als auch das Bundesverwaltungsgericht betonen, ich zitiere, „dass sich für das bremische Landesrecht eine unüberprüfte Übertragung der für das Bundesrecht und das sonstige Landesrecht entwickelten Rechtsgrundsätze verbietet“ – soweit das Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 15. Oktober 2018. Die Besonderheit mit Bremen besteht ja gerade darin, dass das Bremer Personalvertretungsrecht auf eine völlig andere Systematik abstellt. Im dortigen Personalvertretungsgesetz werden lediglich Beispiele für die Mitbestimmung des Personalrats benannt, die eben gerade nicht abschließend sind.

Im Thüringer Personalvertretungsgesetz hingegen werden in den §§ 69 bis 78 abschließende Grenzen der Mitbestimmung vorgegeben, die sich durch die nachträgliche Unberührbarkeitsklausel eben gerade nicht auflösen lassen.

Der Gemeinde- und Städtebund hat das in seiner Zuschrift 7/2881 noch mal deutlich aufgegriffen. Auch der Kommunale Arbeitgeberverband fasst es treffend zusammen, wie wir finden, ich beziehe mich auf Kenntnisnahme 7/951, ich zitiere: „Die nunmehr beabsichtigte Änderung mag zwar der Zielstellung der im Jahr 2019 vorgenommenen Gesetzesänderung Rechnung tragen, die Allzuständigkeit einzuführen. Zur Vermeidung von Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten ist die beabsichtigte Regelung jedoch ungeeignet, da eine Konkretisierung der Allzuständigkeit in keiner Hinsicht erfolgt und es nach wie vor bei den Unklarheiten bleiben dürfte.“ Wir als CDU sagen klar: Die Allzuständigkeit braucht es auch nicht, denn die Rechte des Personalrats und der Beschäftigten werden durch die Mitbestimmungstatbestände in § 72 Abs. 5, § 73 aber auch § 78 Abs. 1 Thüringer Personalvertretungsgesetz und weitreichende Unterrichtungs- und Anhörungsrechte, auf die ich nicht näher eingehen möchte, hinreichend ausgestaltet.

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollege, aber auch auf praktische Probleme wurde in der Anhörung hingewiesen. Denn das seit 2019 gültige Thüringer Personalvertretungsgesetz hat zu Unsicherheiten geführt, gerade wann und in welcher Form die Personalvertretung zu beteiligen sind. So führte das Gesetz in der Praxis zu Unsicherheiten hinsichtlich der Kompetenzen unter anderem zwischen der Verwaltungsleitung, den Bürgermeistern und den Landräten auf der einen Seite und den Personalvertretungen auf der anderen Seite. Durch den entstandenen Streit haben sich verschiedene Gerichtsverfahren rekrutiert, insbesondere hinsichtlich der Verfahren der Beteiligung, da ging es im Wesentlichen um Stellenbesetzungen. Die Verfahren haben dazu geführt, dass sich die eigentlichen Auswahlentscheidungen aus unserer Sicht unverhältnismäßig in die

Länge gezogen haben. Davon ist natürlich schlussendlich nicht nur der kommunale Bereich, sondern auch der Freistaat Thüringen betroffen.

Ich ziehe ein Fazit: Die CDU-Fraktion nimmt die Stellungnahmen der Anzuhörenden ernst. Mit dem Gesetzentwurf wird aus unserer Sicht eben gerade keine rechtssichere Lösung präsentiert und eine Chance verpasst, einen grundsätzlichen Fehler im Gesetz zu korrigieren und die Zuständigkeiten der Personalräte klar zu definieren.

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, ich fasse zusammen: Aus unserer Sicht wird durch die Änderungen, die mit den Nummern 1 und 3 des Artikel 1 des Gesetzentwurfs beschlossen werden sollen, eben keine

Rechtssicherheit geschaffen. Deswegen werden wir diesen Regelungen auch nicht zustimmen können. Wir werden uns allerdings enthalten, sodass das Gesetz auch passieren kann. Den geplanten Verstetigungen von Beschlüssen mittels Umlaufverfahren, elektronischer Abstimmung oder Telefon- und Videokonferenz gemäß Artikel 1 Nummer 2 – das ist hier hinreichend auch ausgeführt worden – werden wir natürlich zustimmen. Das hat sich auch bewährt.

Wir begrüßen und unterstützen auch, den Antrag der Gruppe der FDP getrennt abzustimmen. Ich will auch unser Abstimmungsverhalten schon ankündigen: Bei Nummer 1 und 3 werden wir uns enthalten und bei Nummer 2 werden wir zustimmen. Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.

(Beifall CDU, Gruppe der FDP)

Als Nächster erhält Herr Abgeordneter Bilay für die Fraktion Die Linke das Wort.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, sehr geehrte Frau Präsidentin, wir befinden uns beim Personalvertretungsgesetz im Spannungsfeld unterschiedlicher Interessenlagen. Es ist die Aufgabe eines Parlaments, die unterschiedlichen Interessen abzuwägen. Auf der einen Seite sind wir als Landtag auch so was wie ein Dienstherr, haben also auch eine politische Verantwortung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Andererseits müssen wir natürlich die demokratischen Mitwirkungs- und Teilhabemöglichkeiten der Belegschaften mit in den Blick nehmen. Deswegen war es ja auch folgerichtig, dass wir als Linke 2009 in der damaligen Oppositionsrolle entsprechende Vorschläge für eine umfassende Reform des Personalvertretungsgesetzes vorgelegt hatten und dann zusammen mit Rot-Rot-Grün in der Koalition 2019 – Frau Lehmann hatte das erwähnt – entsprechend auch Änderungen vollzogen haben. Jetzt war es eben folgerichtig, dass wir mit Blick auf die jahrelang geübte Praxis und die laufende Rechtsprechung das Gesetz noch mal

angepasst haben.

Ich möchte an dieser Stelle auch auf Herrn Bergner und auf Herrn Walk eingehen.

Zunächst Herr Bergner: Ja, natürlich, infolge der Urteile des Oberverwaltungsgerichts und der vorherigen Instanzen haben wir uns diese Passagen zur Allzuständigkeit noch mal angeschaut, haben das mit ausgewertet, haben das eben auch mit in die politische Diskussion genommen und haben uns andere Bundesländer mal angeschaut, die das geregelt haben, und haben uns an diesen anderen Bundesländern mit der Neufassung orientiert, wo das nicht beklagt wurde. Insofern können wir erst einmal davon ausgehen, dass wir in dem Bereich tatsächlich einen rechtssicheren Zustand wiederherstellen. Ob und inwieweit beim Bundesverwaltungsgericht oder bei anderen Gerichten in der Zukunft Regelungen wieder rechtlich infrage

(Abg. Walk)

gestellt werden, das wissen wir derzeit nicht, das werden wir sehen. Aber dann werden wir auch als Parlament die Anforderung haben, diese Regelung entsprechend rechtlich nachzuschärfen.

Und zu Ihnen, Herr Walk, will ich sagen: Natürlich haben der Gemeinde- und Städtebund und der Kommunale Arbeitgeberverband aus Sicht der jeweiligen Verbände eine Stellungnahme abgegeben. Der Gemeindeund Städtebund ist ja deswegen auch von uns angehört worden, der Kommunale Arbeitgeberverband hat sich freiwillig, ohne dass er von uns aufgefordert wurde, dazu geäußert. Dann muss man schon mal sagen, das sind zwei Verbände, das sind die Interessenvertretungen der Bürgermeisterinnen und Landrätinnen, sie vertreten nicht die Belegschaften. Und wenn deswegen der Gemeinde- und Städtebund schreibt, sie sehen in der Frage einer erweiterten Teilhabemöglichkeit bei der Allzuständigkeit eine Entmachtung der Bürgermeister, dann sprechen sie natürlich im Sinne der Bürgermeister, aber nicht der Personalvertretungen. Wir nehmen aber als Rot-Rot-Grün in diesem Spannungsfeld eher den Blick in Richtung der Personalvertretungen und demokratischen Mitwirkungen im öffentlichen Dienst.

(Beifall DIE LINKE)