Protocol of the Session on September 15, 2023

(Unruhe CDU)

Wollten Sie noch etwas sagen, Herr Emde? Dann können Sie sich melden, ansonsten seien Sie einfach ruhig.

Das Zweite: Unter viertens sind das die fünf berufsbildenden Schulen, die das schon ohne die Landesförderung, also sozusagen die gesetzliche Implementierung, durchgeführt haben. Ich würde noch mal darum bitten, das können sie mir auch gern nachreichen, welche freien Schulen jetzt aufgenommen worden sind bzw., wenn wir tatsächlich dann noch mal nachsteuern wollen, brauchen wir eine Erhöhung der Ausbildungsplatzzahl. Das war auch Sinn des Gesetzes. Also, bitte noch mal nachgucken und mir nachliefern, wenn es geht, welche freien Schulen sich jetzt daran beteiligen.

Das Erste kann ich nachliefern, das Zweite wird jetzt innerhalb weniger Tage nicht funktionieren, da wir die Zahlen von den freien Schulen noch gar nicht haben. Ich muss Sie dann bitten, das noch mal als Kleine Anfrage zu stellen.

Dann müsste ich es als Kleine Anfrage stellen. Gut. Danke.

Vielen Dank. Wir kommen zur nächsten Mündlichen Anfrage, die gestellt wird durch Herrn Abgeordneten Schubert in der Drucksache 7/8680.

Sehr geehrter Herr Präsident, die Mündliche Anfrage lautet:

(Staatssekretär Prof. Dr. Speitkamp)

Verkauf eines Grundstücks in der Stadt Gera ohne Ausschreibung

Am 28. Juni 2023 hat der Stadtrat in Gera einen Beschluss zum Verkauf einer Immobilie gefasst, zu der es im Vorfeld keine Ausschreibung gab. Trotzdem sich der Verkaufspreis oberhalb des Verkehrswerts bewegt, ist nicht auszuschließen, dass der Stadt ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, weil durch die fehlende Ausschreibung keine Markttransparenz hergestellt wurde und kein weiteres Unternehmen eine Chance hatte, einen höheren Kaufpreis zu bieten.

In Kenntnis der Vorgaben der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (ThürGemHV-Doppik) – insbesondere des § 24 – wurde um eine rechtliche Prüfung bei der zuständigen Kommunalaufsicht, dem Landesverwaltungsamt, gebeten. § 24 ThürGemHV-Doppik schreibt grundsätzlich die Ausschreibung bei der Veräußerung von kommunalen Vermögen vor. In einer Antwort an die Stadt Gera kommt jedoch die Rechtsaufsichtsbehörde zu dem Schluss: Eine rechtsaufsichtliche Beanstandung des vom Stadtrat gefassten Beschlusses am 28. Juni 2023 wäre nicht begründet. Dies hat zur Folge, dass Immobilien nunmehr grundsätzlich ohne Ausschreibung veräußert werden dürfen, wenn ein potenzieller Käufer allein den Verkehrswert bietet. Die Stadt Gera unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Kriterien müssen zwingend vorliegen, um entgegen der Vorgaben der ThürGemHV-Doppik auf die Ausschreibung beim Verkauf einer Immobilie verzichten zu können?

2. Wer kann die Entscheidung treffen, auf eine Ausschreibung beim Verkauf einer Immobilie zu verzichten, und wer kontrolliert diese Entscheidung bei Zweifeln an deren Begründetheit?

3. Ist aus Sicht der Landesregierung die Ausschreibungspflicht um weitere und bisher nicht in der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik enthaltene Tatbestände zu erweitern, wenn ja, warum, wenn nein, warum nicht?

4. Kann der Oberbürgermeister der Stadt Gera für die unterlassene Ausschreibung und den damit entgangenen Verkaufserlös im Zuge eines intransparenten Verkaufsverfahrens disziplinarisch und haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden?

Vielen Dank.

Vielen Dank, Herr Abgeordneter. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze. Bitte.

Sehr geehrter, Herr Vorsitzender, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schubert beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Gestatten sie mir eine kleine Vorbemerkung. Ausgehend von einer Entscheidung des Stadtrats Gera werden in der Anfrage einige abstrakte Rechtsfragen aufgeworfen. Insoweit werde ich diese Anfragen auch allgemein und abstrakt beantworten. Ich möchte aber zugleich ausdrücklich darauf hinweisen, dass im konkreten Einzelfall immer der tatsächlich zugrundeliegende Sachverhalt ermittelt und auch nur dieser einzelfallbezogen bewertet werden muss.

Nun zu Ihren Fragen im Einzelnen.

(Abg. Schubert)

Ich komme zur Frage 1 – hier lautet die Antwort wie folgt: Zunächst darf ich festhalten, dass eine Gemeinde nach den kommunalrechtlichen Bestimmungen Vermögensgegenstände nur dann veräußern darf, wenn sie sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr braucht. Dies regelt § 67 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung. Das Gesetz sieht dabei vor, dass Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden dürfen. Diese Vorschrift dient insbesondere dem Schutz des Gemeindevermögens, sie konkretisiert das aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Willkürverbot folgende Verbot von Geschenken durch die öffentliche Hand sowie den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Denn das weitgehend mit öffentlichen Mitteln erworbene Gemeindevermögen darf nicht zulasten der Allgemeinheit verschleudert werden. Um diesem Verschleuderungsverbot gerecht zu werden oder gerecht werden zu können, ist es zunächst erforderlich, den vollen Wert des betreffenden Vermögensgegenstandes zu kennen. Diesen kann die Gemeinde zum Beispiel über ein entsprechendes Verkehrswertgutachten ermitteln lassen. Das Gesetz sieht in § 67 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung aber auch vor, dass der volle Wert bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten etwa durch das Höchstgebot zu einer bedingungsfreien öffentlichen Ausschreibung nachgewiesen werden kann. Das Gesetz schreibt dieses Verfahren damit nicht zwingend vor. Vielmehr stellt es das Gesetz in das Ermessen der Gemeinde, ob sie hiervon Gebrauch macht. Hieran und an die allgemeinen Haushaltsgrundsätze knüpft die Vorschrift des von Ihnen angesprochenen § 24 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik an. Er sieht für die Veräußerung von Gemeindevermögen eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vor. Abgewichen werden kann von diesem Regelfall, wenn die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände ein anderes Vergabeverfahren zulassen. Inwieweit die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände ein anderes Vergabeverfahren zulassen, ist dabei eine Frage des konkreten Einzelfalls. Die geltende Regelung lässt hier Spielräume, um gerade dann, wenn eine besondere Situation es verlangt, ausnahmsweise vom geregelten Grundsatz abweichen zu können. Das ist wichtig und richtig, vor allem vor dem Hintergrund, dass sich die Verhältnisse am Markt ausgesprochen unterschiedlich darstellen können. So weit die Antwort zu Frage 1.

Ich komme zur Antwort zu Frage 2: Die Entscheidung darüber, ob beim Verkauf einer Immobilie auf eine Ausschreibung verzichtet wird, liegt im Ermessen der Gemeinde. Ob die Entscheidung über das Verfahren dabei in die Zuständigkeit des Gemeinderates fällt oder vielmehr dem Bürgermeister oder Oberbürgermeister in eigener Zuständigkeit obliegt, ist eine Frage der im konkreten Fall bestehenden kommunalverfassungsrechtlichen Zuständigkeit. Nach § 29 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung erledigt der Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister in eigener Zuständigkeit unter anderem die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben oder keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Ob das Absehen von einer Ausschreibung zu den laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde gehört, hängt ganz wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere der Größe, aber auch der Verwaltungs- und Finanzkraft der

betreffenden Gemeinde. Daher kann sich von Gemeinde zu Gemeinde deutlich unterscheiden, was in Bezug auf sie grundsätzliche Bedeutung hat und wie erheblich die zu erwartenden Verpflichtungen sind. Bestehen Zweifel an der Begründetheit an einer insoweit getroffenen Entscheidung, kann sie durch die zuständige Rechtsaufsicht überprüft und gegebenenfalls beanstandet werden. Auch ein gegebenenfalls anschließendes verwaltungsgerichtliches Verfahren kann hier zur Klärung beitragen.

Antwort auf Frage 3: Es bestand bislang kein Anlass zu prüfen, ob die Ausschreibungspflicht im Weiteren auf bisher nicht regelte Tatbestände erweitert werden sollte. Insoweit bestand für die Landesregierung auch kein Anlass, sich hierüber eine abschließende Meinung zu bilden. Ich möchte allerdings darauf hinweisen, dass nicht jedem Problem in der Rechtsanwendung der bestehenden Regelung mit einer weiteren, weiter

(Staatssekretär Götze)

gehenden, ergänzenden oder erweiterten Regelung begegnet werden kann. Schwierigkeiten in der Rechtsanwendung sind vielmehr immer ein Spiegel unserer vielfältigen Lebenswirklichkeit und als solche mitunter herausfordernd. Dem wird man aber auch mit einem Mehr an Regelungen nicht immer begegnen können.

Antwort auf Frage 4: Auch hier handelt es sich um eine Frage des konkreten Einzelfalls und es muss aufgrund einer entsprechenden Sachverhaltsaufklärung beurteilt werden, ob es sich gegebenenfalls um einen schadensersatzrechtlich oder disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt handelt. Hinsichtlich des in der Vorbemerkung zu Ihrer Mündlichen Anfrage angesprochenen Sachverhalts ist aber festzuhalten, dass das Thüringer Landesverwaltungsamt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde keinen Anlass gesehen hat, den Beschluss des Stadtrats der Stadt Gera rechtsaufsichtlich zu beanstanden.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Es gibt eine Nachfrage.

Eine, wenn es gestattet ist. Vielen Dank, Herr Staatssekretär, für Ihre Ausführungen. Habe ich Sie richtig verstanden, dass Ihre Antwort auf den ersten Punkt der Anfrage so zu interpretieren ist, dass es gar keine Kriterien gibt, die zwingend vorliegen müssen, weil das alles im Zweifelsfall auf den Einzelfall abzustellen ist oder könnten Sie, wenn ich es falsch verstanden habe, konkret sagen, was zwingend vorhanden sein muss, um entgegen der Vorgabe in der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik, die für alle Kommunen gilt, die Doppik anwenden, und eine Ausschreibung vorschreibt, denn tatsächlich das Kriterium ist, an dem man das öffnen kann?

Ich habe mich auf den § 67 ThürKO bezogen und Ihnen die Systematik des § 24 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung erläutert und in diesem Zusammenhang dargelegt, dass eine Veräußerung unter Wert

grundsätzlich ausgeschlossen werden muss, sprich, ich brauche ein Wertgutachten des Gegenstands, der dort veräußert werden soll, um den Verkehrswert zu ermitteln oder es ist auch möglich, dies im Wege einer Ausschreibung zu tun und dann stützt man sich auf das Höchstgebot.

Dann würde ich noch mal zu Ihrer Antwort auf Frage 2 nachfragen – Sie hatten gesagt, dass das dort unter anderem vom Verkaufspreis abhängt, wenn ich es richtig verstanden habe –, ob es sich um eine Entscheidungsbefugnis des eigenen Wirkungskreises oder des übertragenen Wirkungskreises handelt. Wo findet man denn Anhaltspunkte, um ablesen zu können – vielleicht im Verhältnis zum Gemeindehaushalt, in Prozent des Verkaufserlöses einer Immobilie, um eine Indikation zu bekommen, weil wir überhaupt nicht wissen, in welchem Zusammenhang jetzt auch eine Wichtung von solchen Fragen stattgefunden hat –, dass die Rechtsaufsicht zu ihrer bekannten Entscheidung gekommen ist? Also wo gibt es nachlesbar sozusagen Annäherungswerte, um diese Entscheidung treffen zu können? Ist ohne Gemeinderatsbeteiligung zu entscheiden, auf Ausschreibung zu verzichten, oder sollte mit Gemeinderatsbeteiligung entschieden werden?

(Staatssekretär Götze)

Ohne dass ich da jetzt im Detail im Bilde bin, würde ich vermuten, dass diese Wertgrenzen in der Hauptsatzung der Stadt Gera geregelt sind.

Vielen Dank. In der Drucksache 7/8682 stellt die nächste Mündliche Anfrage Herr Abgeordneter Bergner, Parlamentarische Gruppe der FDP. Bitte.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Sachstand zur Angebotseinschränkung auf der Saalebahn

Nach wie vor treibt die Bürger und Kommunen entlang der Saalebahn die Furcht vor einer erheblichen Angebotsverschlechterung durch den Wegfall des Franken-Thüringen-Expresses um. Der zuständige Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten sowie der Jenaer Stadtrat haben die Landesregierung gebeten, für ein ansprechendes Angebot auf dieser Strecke zu sorgen.

Auch der Petitionsausschuss hat dieses Anliegen im Rahmen einer Anhörung am 31. August 2023 diskutiert, bei der die Landesregierung nach meiner Auffassung nur ausweichende Antworten vorgetragen hat.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie soll die Angebotseinschränkung im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) auf der Saalebahn nach dem Wegfall des Franken-Thüringen-Expresses kompensiert werden?

2. Welche Schritte wurden bisher unternommen, um die Tarifintegration von Nahverkehrstickets in die neuen Intercityverbindungen voranzutreiben und wann ist mit belastbaren Ergebnissen zu rechnen?

3. Wird die Landesregierung den erteilten Arbeitsauftrag aus dem Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten erfüllen?

Danke.

Vielen Dank. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Herr Staatssekretär Weil.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bergner beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Wie bereits bekannt ist, laufen die Verkehrsverträge für die jeweils zweistündigen Regionalexpresslinien 18 Halle–Jena und 42 Leipzig–Saalfeld und weiter nach Nürnberg, die ausdrücklich als temporäres Ersatzangebot für den regelmäßigen Fernverkehr eingerichtet wurden, im Dezember 2023 planmäßig aus. Zur Kompensation wird der Regionalexpress 15 von Saalfeld über Jena hinaus nach Leipzig verlängert sowie der Regionalexpress 16 stündlich statt zweistündlich von Erfurt über Naumburg nach Halle verkehren. Dem langjährigen Wunsch der Region entsprechend wird der Fernverkehr auf der Saalebahn von den

heutigen Einzelzügen zu einem grundsätzlichen zweistündlichen Angebot mit fünf IC-Zugpaaren und das für Pendler und Pendlerinnen wichtige ICE-Zugpaar zwischen Jena und Berlin in Tagesrandlage ausgeweitet.