Protocol of the Session on September 14, 2023

Weiterhin wurde noch Mitte 2022 im Landkreis Schmalkalden-Meiningen eine Ferienwohnung zur Buchung angeboten, für die die ausgehangene Hausordnung darauf hinwies, dass man bereits beim Betreten der Räumlichkeiten temporär Staatsangehöriger des „Königreichs Deutschland“ sei. Aktuell ist diese Unterkunft nicht mehr buchbar. Im Jahr 2023 war für den 29. Juli zu einem Infoseminar des zum „Königreich Deutschland“ gehörigen „Team Leucht-Turm“ im Raum Suhl eingeladen worden. Dieses fand nicht statt. Ein weiteres Seminar ist für den 24. September im Raum Ilmenau angekündigt. Darüber hinaus sind für das alternative Gesundheitsnetzwerk des „Königreichs Deutschland“ verschiedene Gesundheitsberater tätig, von denen einzelne Thüringen zugeordnet werden können. Hingegen sind keine Aktivitäten der sogenannten Gemeinwohlkassen zur Investition eingezahlter Gelder, von denen eine auch in Jena ansässig sein soll, und der sogenannten Deutschen Heilfürsorge des KRD bekannt.

Ich komme zu Frage 2: Entsprechend der derzeit vorliegenden Erkenntnislage wurde der sogenannte Käseturm im Geraer Ortsteil Bieblach von einer Angehörigen der extremistischen Reichsbürgergruppierung „Königreich Deutschland“, welche unter bundesweiter Beobachtung des Verfassungsschutzes steht, erworben. Darüber hinaus liegen über die am Kauf beteiligten Personen keine Erkenntnisse vor.

Ich komme zu Frage 3: Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen bislang nicht vor.

Ich komme zu Frage 4: Derzeit stehen die mit der Sache befassten Sicherheitsbehörden und vor Ort verantwortlichen Kommunalbehörden im Informationsaustausch. Erforderliche Maßnahmen werden im Rahmen der gesetzlich normierten Zuständigkeiten geprüft. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3 von mir verwiesen.

Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.

Ich sehe keine Nachfragen. Dann rufe ich auf in der Drucksache 7/8646 die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Möller.

(Staatssekretärin Schenk)

Vielen Dank.

Reinigungs- und Hausmeisterdienste in Gemeinschafts- und Einzelunterkünften in Thüringen

Die mit der Kleinen Anfrage 7/4725 abgefragte Höhe der Kosten für Reinigungs- und Hausmeisterdienste in und um Gemeinschafts- und Einzelunterkünfte in Thüringen, aufgeschlüsselt nach kreisfreien Städten und Landkreisen für die Jahresscheiben von 2018 bis heute, wurde lediglich in Bezug auf wenige Kreise und hier auch äußerst lückenhaft beantwortet – Drucksache 7/8573. Ausweislich der entsprechenden Haushaltsbudgets in den Landeshaushalten handelt es sich hierbei aber um finanzielle Aufwendungen in beachtlicher Höhe. Es dürfte außer Frage stehen, dass die zweckentsprechende, angemessene und wirtschaftliche Verwendung dieser Mittel nicht nur im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung geprüft werden muss, sondern im Rahmen der Kontrollfunktion des Landtags auch durch Abgeordnete. Hierfür bedarf es jedoch einer entsprechenden Rückmeldung des tatsächlich entstandenen Aufwands. Das Fehlen entsprechender Informationen in der Antwort der Landesregierung selbst für bereits länger zurückliegende Jahre lässt eine erhebliche Kontrolllücke vermuten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Findet zwischen Landkreisen und kreisfreien Städten einerseits sowie dem Freistaat Thüringen andererseits im Rahmen der Kostenerstattung für die Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen eine Abrechnung oder Überprüfung der Höhe der in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten für Reinigungs- und Hausmeisterdienste statt und, wenn ja, in welcher Weise?

2. Falls Frage 1 verneinend beantwortet wird, wie wird die Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der damit verbundenen Aufwendungen durch das ressortzuständige Ministerium bzw. die Fachaufsicht überprüft?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, Frau Ministerin Denstädt, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Möller beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Das Land Thüringen erstattet den kommunalen Gebietskörperschaften nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Thüringer Flüchtlingskostenerstattungsverordnung eine monatliche Pauschale für die Unterbringung von Geflüchteten, die in der Höhe für Landkreise und kreisfreie Städte unterschiedlich ist. Bei den Pauschalzahlungen sind Kosten für Reinigungs- und Hausmeisterdienste umfasst. Eine gesonderte Abrechnung oder Überprüfung der Höhe der entstandenen Kosten für Reinigungs- und Hausmeisterdienste findet im Rahmen der Kostenerstattung zwischen den kommunalen Gebietskörperschaften und dem Land nicht statt.

Zu Frage 2: Die Landkreise und kreisfreien Städte sind im übertragenen Wirkungskreis für die Unterbringung von Personen nach § 1 des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes zuständig. Daher haben sie über die Schaffung und den Betrieb der konkreten Flüchtlingsunterkünfte im jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigenverantwortlich zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei die Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und

Sozialbetreuungsverordnung einzuhalten. Diese umfasst unter anderem die bedarfsgerechte Reinigung der Gemeinschaftseinrichtung und deren Flure.

Was die nachgefragte Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Reinigungs- und Hausmeisterkosten anbelangt, ist davon auszugehen, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Umgang mit den Haushaltsmitteln von den kommunalen Gebietskörperschaften beachtet wird. Gerade im Hinblick auf die Pauschalerstattung der Kosten sind sie gehalten, den ihnen zur Verfügung stehenden Erstattungsrahmen einzuhalten. Zudem haben die kommunalen Gebietskörperschaften geltendes Vergaberecht zu beachten und im Rahmen von Ausschreibungs- respektive Vergabeverfahren für Hausmeister- und Reinigungsleistungen werden Angemessenheits- und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen angestellt.

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

Herr Abgeordneter Möller hat eine Nachfrage.

Vielen Dank. Das war natürlich trotzdem relativ unbefriedigend beantwortet angesichts der Tatsache, dass Ihr Ministerium die Fachaufsicht hat. Wo findet denn nach Ihrer Überzeugung, Frau Ministerin, dann überhaupt eine Kontrolle über diese Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Reinigungs- und Hausmeisterdiensten statt? Wenn das nicht innerhalb Ihres Hauses erfolgt und auch sonst seitens der Landkreise und kreisfreien Städte nirgendwo berichtet wird, wo bitte innerhalb der Staatsorganisation wird die Kontrolle dann über diese Ausgaben ausgeübt? Dazu hätte ich gern Ihre Antwort.

Die Kommunen und kreisfreien Städte werden dort im übertragenen Wirkungskreis tätig. Das heißt, es kommt aus dem Haushalt der jeweiligen Kommunen und Städte. Genau da ist mein Ministerium nicht zuständig.

(Zwischenruf Abg. Möller, AfD: Im übertragenden Wirkungskreis?)

Herr Möller, wenn Sie noch eine weitere Nachfrage haben – genau –, dann bitte am Mikro.

Also nehmen Sie es mir nicht übel, „im übertragenen Wirkungskreis“ ist Ihre Behörde sehr wohl zuständig, und zwar rechtsaufsichtlich und fachaufsichtlich. Ich bin jetzt wirklich etwas konsterniert, wie Sie darauf... Vielleicht können Sie mir die Antwort darauf geben, warum von Ihrer Rechts- und Fachaufsicht die Kostenkontrolle nicht mit abgedeckt wird. Vielleicht können Sie mir da mal eine Rechtsgrundlage liefern.

Die liefere ich Ihnen gern schriftlich nach.

(Ministerin Denstädt)

Weitere Nachfragen sehe ich jetzt nicht. Dann rufe ich in der Drucksache 7/8661 die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Walk auf.

Danke, Frau Präsidentin.

Thüringer Wohnraumherrichtungsförderrichtlinie – Mittelverwendung

Auf Basis der Thüringer Wohnraumherrichtungsförderrichtlinie, die am 21. März 2023 in Kraft getreten ist, konnten Wohnungsunternehmen ungenutzten Wohnraum für wohnungssuchende Rechtskreiswechsler und

nachrangig – bei drohendem Leerstand – im Einzelfall auch zur Unterbringung von Asylsuchenden bzw. Asylbewerbern herrichten. Antragsberechtigt waren Wohnungsunternehmen als Eigentümer der zu fördernden Wohnungen. Hierfür standen 12,5 Millionen Euro bereit. Antragsschluss war der 31. August 2023. Die Antworten auf die Fragen sollen der Einschätzung des Mittelabflusses und der Mittelverwendung dienen.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welcher Gesamthöhe wurden Finanzmittel auf Basis der Thüringer Wohnraumherrichtungsförderrichtlinie beantragt und ausgereicht?

2. Wie schlüsseln sich die Mittel aus Frage 1 auf die jeweiligen Empfänger auf?

3. Welche konkreten Leistungen wurden mit Mitteln der Thüringer Wohnraumherrichtungsförderrichtlinie erstattet?

4. Wie alt sind die Gebäude, in denen die hergerichteten Wohnungen liegen, durchschnittlich?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Frau Staatssekretärin Schönig, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete, sehr geehrte Gäste auf der Tribüne und am Livestream, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Walk beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Mit Stand 31. August 2023 wurden nach der Thüringer Wohnraumherrichtungsförderrichtlinie Fördermittel in Höhe von 3.016.718 Euro beantragt. Vom Antragsvolumen wurden zum Stichtag 31. August 2023 2.485.942 Euro ausgezahlt. Die Bearbeitung der noch nicht verbeschiedenen und ausgezahlten Anträge erfolgt gegenwärtig.

Zu Frage 2: Die zu Frage 1 angegebenen Mittel wurden mit Stand 31. August 2023 durch 64 Antragsteller beantragt. Eine Auszahlung der Mittel erfolgte zu diesem Stand bisher an 51 Antragsteller. Eine detaillierte Aufstellung nach Antragstellern bzw. Empfängern kann dem Fragesteller gern zur Verfügung gestellt werden.

Zu Frage 3: Mit der Richtlinie werden bauliche Investitionen sowie Investitionen in die mit dem Gebäude fest verbundenen Ausstattungen zur schlichten und zweckmäßigen Herrichtung von derzeit ungenutzten Wohnungen pauschal mit bis zu 5.000 Euro pro Wohnung gefördert. Die Herrichtungsleistung stellt hierbei jedoch nicht auf konkrete Einzelmaßnahmen an Fußböden, Wänden, Fenstern, Heizungs-, Sanitär- oder

Elektroinstallationen usw. ab, sondern ist insgesamt auf die Herrichtung der Wohnung zur dauerhaften Wohnnutzung bezogen.

Die Auszahlung der Pauschale erfolgt dabei bereits nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids und somit in der Regel vor Ausführung der konkreten einzelnen Herrichtungsmaßnahmen. Eine Erhebung und Auswertung der durchgeführten Einzelmaßnahmen kann daher erst im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung nach Abschluss der Wohnungsherrichtung erfolgen.

Eine Übersicht zur Lage und Anzahl der Wohnungen, welche zur Wohnnutzung hergerichtet werden sollen, kann dem Fragesteller gleichfalls zur Verfügung gestellt werden.

Zu Frage 4: Die Angabe des Alters der betreffenden Gebäude ist nicht Gegenstand des Antrags-, Bewilligungs- oder Verwendungsnachweisprüfungsverfahren nach der Thüringer Wohnraumherrichtungsförderrichtlinie. Somit werden im Verfahren keine diesbezüglichen Daten erhoben oder erfasst und liegen daher nicht vor.

Vielen Dank.

Herr Abgeordneter Walk, Sie haben eine Nachfrage?

Ja, danke, Frau Präsidentin. Danke, Frau Staatssekretärin. Möglicherweise ist durch die Technik hier ein bisschen untergegangen, die Zahlen zu Frage 1 – 3 Millionen und noch was und dann 2 Millionen und dann irgendwas nach dem Komma, vielleicht können Sie das noch mal wiederholen.

3.016.718 Euro wurden beantragt, 2.485.942 Euro wurden ausgezahlt.