Protocol of the Session on September 14, 2023

Dann haben Sie in II. Ziffer 3 der Drucksache 7/8721, die hier schon zitiert worden ist, gesagt, die Landesregierung soll bis 31. Oktober 2023 eine umfassende Prüfung einleiten und unverzüglich dem Landtag über das Ergebnis berichten, ob und – wenn ja – in welchem Umfang die vom Thüringer Rechnungshof monierte Einstellungspraxis in der Thüringer Landesverwaltung auch außerhalb der Leitungsberichte der obersten Landesbehörden seit Dezember 2014 praktiziert wurde. Das heißt, Sie möchten, dass – also ich kann das schwer fassen, weil, wenn man sich den Sonderbericht des Rechnungshofs noch mal zugrunde legt: Der hat vier Teile, und der Teil 4 beschäftigt sich ausschließlich mit den Staatssekretären. Das heißt, Sie wollen jetzt, dass wir als Landesregierung umfassend prüfen, ob außerhalb der Leitungsbereiche die Kriterien, die für die Einstellung von Staatssekretärinnen und Staatssekretären zugrunde liegen, praktiziert worden sind. Da kann ich Ihnen heute schon sagen: Nein, denn diese Regelungen umfassen ja nur Staatssekretärinnen und Staatssekretäre.

Dann haben wir den Teil 3 in diesem Bericht. Dazu wird auch durch den Rechnungshof ausgeführt, dass § 3 Abs. 2 Thüringer Laufbahngesetz Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht normiert. Der Rechnungshof befasst sich mit der Frage, wie diese Ausnahme von der Ausschreibungspflicht durch die Landesregierung

wahrgenommen wurde. Jetzt wollen Sie, dass wir umfangreich prüfen und dem Landtag berichten, ob außerhalb der Leitungsbereiche in der Landesverwaltung Ausschreibungen nicht gemacht wurden unter Bezug auf die Regelungen von § 3 Abs. 2 Thüringer Laufbahngesetz. Da kann ich Ihnen heute schon sagen: Nein, ist nicht praktiziert worden, weil Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht nur dort vorgenommen wurden, wo § 3 Abs. 2 Thüringer Laufbahngesetz diese Ausnahmen normiert. Ich würde in diesem Zusammenhang bitten, dass das quasi als Sofortbericht zu dem noch nicht beschlossenen Antrag in der Drucksache 7/8721 wahrgenommen wird, denn ich bin nicht bereit – und kann auch nicht –, Sachverhalte, die außerhalb der Leitungsbereiche gesetzlich gar nicht vorgesehen sind, daraufhin überprüfen, ob dort Regelungen angewendet wurden, die nur für die Leitungsbereiche nach § 3 Abs. 2 Thüringer Laufbahngesetz angewendet werden.

In diesem Sinne kann ich also bereits vor dem 31. Oktober 2023 sagen, dass eine umfassende Prüfung vor dem Hintergrund der offensichtlich rechtlichen Sachlage ergeben hat, dass außerhalb der Leitungsbereiche keine entsprechenden Verfahren vorgenommen wurden, wie sie vom Rechnungshof kritisiert wurden, von uns in Teilen bezogen auf die Dokumentation ansonsten grundsätzlich zurückgewiesen worden sind. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

(Minister Prof. Dr. Hoff)

Vielen Dank, Herr Minister. Wir kommen zur Abstimmung. Ich gebe folgenden Hinweis: Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung wird nur über die Nummern I und III des Antrags in der Fassung der Beschlussempfehlung abgestimmt, da die Beschlussempfehlung eine Neufassung enthält.

Wir kommen somit zur Abstimmung über die Nummern I und III des Antrags in der Fassung der Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses in der Drucksache 7/8721. Wer ist für diesen Antrag? Das sind die Fraktionen der CDU, AfD und die Parlamentarische Gruppe der FDP.

(Heiterkeit CDU, AfD)

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich verstehe ja die Begeisterung oder auch nicht, auf jeden Fall

möchte ich jetzt gern wissen, wer gegen diesen Antrag ist. Das sind die Fraktionen Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen und der SPD. Jetzt hat man im Hintergrund ausgezählt. 41 Abgeordnete haben für diesen Antrag gestimmt, 39 dagegen. Damit ist dieser Antrag angenommen. Ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 8

Thüringer Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Bestimmungen für politische Beamtinnen und Beamte Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 7/8656 - ERSTE BERATUNG

Wird hier das Wort zur Begründung gewünscht? Herr Minister Hoff, Sie haben das Wort.

Herr Präsident, verehrte Damen und Herren, mit der Drucksache 7/8656 liegt dem Landtag ein Gesetzentwurf der Landesregierung vor, der den Titel „Thüringer Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Bestimmungen für politische Beamtinnen und Beamte“ trägt und den ich hier für die Landesregierung einbringen darf. Mit dem Gesetzentwurf schlagen wir dem Landtag eine von der Landesregierung schon länger angestrebte Novellierung des Thüringer Beamtengesetzes und auch des Thüringer Laufbahngesetzes vor. Der Gesetzentwurf enthält drei Punkte. Zum einen möchten wir die Anzahl der politischen Beamtinnen und Beamten reduzieren. Zukünftig sollen nach dem vorliegenden Entwurf erstens der oder die Präsident/Präsidentin des Landesverwaltungsamts, zweitens der oder die Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann und drittens der bzw. die Beauftragte für Integration, Migration und Flüchtlinge keine politischen Beamten mehr sein. Die Anzahl der politischen Beamten ist in Thüringen mit sieben Funktionen im Ländervergleich höher als in anderen Bundesländern. Um dem Ausnahmecharakter gegenüber dem Regelfall des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit stärker Rechnung zu tragen, soll die Anzahl der politischen Beamtinnen und Beamten durch die Anpassung der gesetzlichen Regelung reduziert werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte zudem in Fällen – das habe ich hier an verschiedener Stelle schon im Thüringer Landtag angesprochen –, die ihm aus den anderen Bundesländern vorgelegt worden sind, festgestellt, dass die Institution der politischen Ämter in unmittelbarer Nähe zu den politischen Entscheidungsträgern stehen muss, um eine Abweichung von dem in Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz normierten Lebenszeitprinzip zu rechtfertigen. Dieses

Näheverhältnis spricht dafür, die Anzahl der Funktionen geringer zu halten, und zwar in dem Umfang, wie wir es vorgeschlagen haben.

Aus diesem Grunde schlagen wir eben vor, die eingangs benannten Positionen in die Einordnung als politische Beamtinnen bzw. Beamten entfallen zu lassen. Außerdem möchten wir für Beamtinnen und Beamte, die bereits im Landesdienst stehen und die grundsätzlich bereit und geeignet wären, ein politisches Amt zu übernehmen, ein Rückkehrrecht in ihr vorheriges Amt verankern, wenn sie vor dem Erreichen der Altersgrenze in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden sollten.

Und da, ehrlich gesagt, Herr Kießling, verstehe ich die Kritik, die Sie vorhin geäußert haben, nicht. Es

geht im Kern darum, es wird auch in den nächsten Landesregierungen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre geben. Derzeit ist es so, dass die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden und nicht die Möglichkeit haben, in ihr ursprüngliches Amt zurückzukehren. Das wird jetzt wie in anderen Bundesländern auch geschaffen. Das reduziert im Übrigen die Ausgaben, die für den einstweiligen Ruhestand anfallen. Insofern würde ich eher dafür plädieren, sich auch an dieser Stelle fraktionsübergreifend für diesen Gesetzentwurf zu entscheiden.

Des Weiteren sieht der Gesetzentwurf eine Anpassung des Thüringer Laufbahngesetzes vor. Hier ist es aus Sicht der Landesregierung ungeachtet der bestehenden verschiedenen Auffassungen nötig, bei den Einstellungsvoraussetzungen für Staatsekretärinnen und Staatssekretäre klärend zu regeln, dass für diese grundsätzlich eine Ausnahme von der Regel der Einstellungen im Eingangsamt der Laufbahn gilt. In der Folge können diese politischen Beamtinnen und Beamten, sofern die Voraussetzungen für die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst vorliegen, unmittelbar in das der normativen Bewertung entsprechende Amt eingestellt werden.

Warum schlagen wir das vor? Weil unsere rechtliche Auffassung ist, dass dieser Sachverhalt bisher wie übrigens in den anderen Bundesländern und im Bund, in denen das Eingangsamt normativ bewertet ist, indem es in den jeweiligen Beamtengesetzen definiert ist, und hier rechtliche Unklarheiten, die in der Änderung oder in der Schaffung des Laufbahngesetzes und der Übertragung von der auf dem Verordnungswege

vorher geregelten laufbahnrechtlichen Fragestellungen klargestellt werden.

Dieses Vorhaben reiht sich in eine Reihe von Maßnahmen ein, die die Landesregierung im Ergebnis der Bewertung des Sonderberichts des Rechnungshofs getroffen hat. Wir schaffen mit diesem Vorschlag, der dem Landtag nunmehr vorliegt, vor allem für zukünftige Fälle Klarheit zu den jetzt bestehenden verschiedenen, in Einzelfällen vorliegenden rechtlichen Interpretationen bisheriger Vorschriften.

Alle genannten Punkte des Ihnen hier vorliegenden Gesetzentwurfs sind aus Sicht der Landesregierung dringend regelungsbedürftig. Wir haben diese nun auf den Weg gebracht und ich würde mich freuen, wenn

dieser Gesetzentwurf die Zustimmung der Mehrheit dieses Landtags findet. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank, Herr Minister. Ich eröffne die Aussprache. Als ersten Redner rufe ich Herrn Abgeordneten Blechschmidt von der Fraktion Die Linke auf.

(Minister Prof. Dr. Hoff)

Danke, Herr Präsident. Meine Damen und Herren, dem hier vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung beamtenrechtlicher Regelungen für sogenannte politische Beamte liegt die Kernfrage zugrunde, wie man rechtlich der Tatsache gerecht werden kann, dass sich die Funktion und die Aufgaben einer Staatssekretärin bzw. eines Staatssekretärs sehr deutlich von den Aufgaben eines üblichen Laufbahnbeamten bzw. einer Laufbahnbeamtin unterscheiden. In diesem Zusammenhang geht es gar nicht um die Frage, wichtiger oder unwichtiger oder gar mehr oder weniger wert, denn beide Funktionen und Amtsträgerinnen und Amtsträger werden gebraucht, damit die staatlichen Aufgaben und die damit verbundenen Strukturen in Thüringen effektiv und zum Wohl der Bürgerinnen und Bürger arbeiten. Es geht vielmehr darum, dass in der rechtlichen Ausgestaltung der Funktionen Staatssekretärin und Staatssekretär die Aufgabenerledigung

entsprechend zutreffend erfasst sind, damit diese Aufgabenerledigung auch möglichst reibungsfrei und wirksam erfolgen kann.

Entscheidend ist dabei, wie es schon vom Fraktionskollegen Korschewsky bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes angesprochen wurde, Staatssekretäre und Staatssekretärinnen erfüllen eine spezielle Scharnierfunktion.

(Beifall DIE LINKE)

Es ist diese Scharnierfunktion an der Schnittstelle von Landesregierung als politisches Gestaltungs- und Entscheidungsgremium und den Ministerien als Teil dieser politischen Ebene, die aber zugleich als oberste Landesbehörden Teil der Verwaltung des Landes und Vorgesetzte für nachgeordnete Behörden sind. Diese Scharnierfunktion prägt die Staatssekretärsfunktion, während die Stellen innerhalb der üblichen Laufbahnverbeamtung diese spezielle Scharnierfunktion gerade nicht aufweisen und auch nicht aufweisen sollen. Daher bringt es rechtliche und praktische Probleme mit sich, wenn diese Funktion der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre in das – zugespitzt gesagt – Korsett der klassischen Laufbahnstruktur eines üblichen Lebenszeitbeamten gepresst wird. Diese Scharnierfunktion ist darin gerade nicht abgebildet.

Das derzeit im Thüringer Beamtenrecht auch für Staatssekretärinnen und Staatssekretäre bestehende Erfor

dernis der fiktiven Laufbahn in § 28 Laufbahngesetz führt zu dieser problematischen Korsettbildung. Dass es sich dabei um eine rechtliche Fiktion handelt, also um eine theoretisch konstruierte Als-ob-Beamtenlaufbahn, sagt eigentlich schon viel aus. Das Kriterium für fiktive Laufbahnen führt gegebenenfalls auch dazu, dass Personen, die für die Erfüllung der Scharnierfunktion sehr gut geeignet sind, nicht ausgewählt werden können, weil sie mit einer Beschäftigungsbiografie ausgestattet sind, die nicht der klassischen Laufbahnbeamten entspricht und dass, obwohl wie oben gerade angesprochen die Staatssekretärsfunktion gerade nicht klassische Beamtentätigkeit ist.

Meine Damen und Herren, in der politischen und staatsrechtlichen Praxis, in der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre die stellvertretenden Fachminister und Fachministerinnen darstellen, wird das ja schon deutlich. Das zeigt hier im Thüringer Landtag schon die Tatsache, dass in Vertretung für Ministerinnen und Minister vor dem Landtag die Staatssekretäre in der Debatte sprechen und Anfragen beantworten können und dürfen, und sie können rechtswirksam stellvertretend für ihre Minister auch Dokumente unterzeichnen. Sie wirken wie Minister politisch gestaltend in der Landesregierung und vor allem in ihren Fachministerien mit und wirken vertretend, wie gesagt, auch für ihre jeweiligen Fachminister gegenüber der Öffentlichkeit und bestimmten Gremien. Für den gesellschaftspolitisch gestalterischen Teil dieser Scharnierfunktion der Staatssekretäre ist es zum Beispiel vorteilhaft, wenn Bewerberinnen und Bewerber Erfahrungen in solchen gesellschaftspolitischen Gestaltungsarbeiten mitbringen, zum Beispiel in der Tätigkeit bei Nichtregierungsor

ganisationen oder in gesellschaftsgestalterischer Projektarbeit oder mittels Erfahrung in öffentlicher Kommunikationsarbeit. Das sind alles Dinge, die außerhalb der klassischen Beamtenlaufbahn stehen. Diese und weitere sind wichtige Fähigkeiten bzw. Kompetenzen für die Erfüllung der gesellschaftspolitischen gestalterischen Scharnierfunktion. Das gilt vor allem in der Demokratie, zumal in einer so mediengeprägten wie der unseren.

Damit können, wenn wir dies, wie gesagt, etwas anders gestalten, auch Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger – ein modernes Wort bei uns – von außerhalb der klassischen Laufbahnbeamtentätigkeit formal leichter in die Staatssekretärslaufbahn einschwenken. Die Basis für die Eignungsauswahl und die Bestenauslese wird verbreitert. Bei der Streichung des Erfordernisses fiktive Laufbahn geht es also gerade nicht um die Absenkung des Qualitätsniveaus bei der Einstellung in die Funktion, sondern um die Schaffung von mehr Möglichkeiten für eine qualitativ hochwertige personelle Auswahl.

Wir als Linke hatten Ende der 5. Legislaturperiode zum Thema „Abschaffung der Funktion des politischen Beamten“ in Thüringen zwei Gesetzentwürfe in den Landtag eingebracht. In der einen Verfassungsänderung in Drucksache 5/6591, angelehnt an das bayerische Modell, wird die Einbeziehung der Staatssekretärinnen und der Staatssekretäre in die Landesregierung vorgenommen und dann im zweiten Gesetzentwurf in Drucksache 5/6592 zur eigentlichen Abschaffung der Funktion – nicht der Aufgabe, der Funktion – der politischen Beamten mit Änderung in das Ministergesetz einfachgesetzlich geregelt. Diese Zuordnung zur Landesregierung trägt der Tatsache Rechnung, dass die Staatssekretärsfunktion faktisch und staatsrechtlich der Funktion der Stellvertretung im Ministeramt entspricht.

Leider, meine Damen und Herren, fanden diese beiden Linken-Gesetzentwürfe Ende der 5. Legislaturperiode keine Mehrheit, stattdessen verabschiedete die Landtagsmehrheit Änderungen im Beamtenrecht, die sich jetzt für die Ausgestaltung der Staatssekretärsfunktion als nicht so richtig passfähig erweisen. Die fragliche Änderung in § 28 Laufbahngesetz wurde am 12. August 2014 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und trat am 01.01.2015 in Kraft.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung geht zwar nicht so weit wie der Vorschlag der Linken in der 5. Wahlperiode, die Fraktion unterstützt den Gesetzentwurf dennoch. Er geht in die richtige Richtung und stützt vor allem diese Staatssekretärsfunktion auf eine Breite und knüpft an Erfahrungen anderer Bundesländern regelrecht konstruktiv an. Bestimmte Details des Gesetzentwurfs, zum Beispiel, ob neben der Staatssekretärsfunktion noch weitere Funktionen als politische Beamte beibehalten werden sollen, auch, wenn ja, vielleicht und warum, sollten in einer Ausschussberatung mit Anhörung noch weiter besprochen werden. Dies gilt insbesondere für die Frage, wie diese weiteren Funktionen und Aufgabenerledigungen der Beauftragten und der Behörden in – Anführungszeichen – Spitzenpositionen am Ende des politischen Status zukünftig sinnvollerweise ausgestaltet werden sollen.

Wir werden den Antrag an den entsprechenden Ausschuss überweisen und wünschen der Diskussion dort alles Gute.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter. Als nächsten Redner rufe ich Herrn Abgeordneten Mühlmann, Fraktion der AfD, auf.

(Abg. Blechschmidt)

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete und Zuschauer! Die Regelungen zur Einstellung von politischen Beamten sind brisant, denn schließlich ernennt der Dienstherr im regulären Fall einen Beamten entsprechend des verfassungsgemäßen Grundsatzes der Bestenauslese. Und im anderen Fall, um den es hier geht, also bei den politischen Beamten, setzt der Dienstherr diese Person einfach allein aufgrund ideologischer Einstellungen mit Handauflegen ohne Eignung, Leistung und Befähigung

(Zwischenruf Abg. Dr. Lukin, DIE LINKE: Das ist Ihre Behauptung!). – das spielt dabei keine Rolle, das sehen wir beim Präsidenten des Verfassungsschutzes – auf eine Stelle, auf (Beifall AfD)

der derjenige oder diejenige

(Zwischenruf Abg. Dr. Lukin, DIE LINKE: Das ist eine Beleidigung!)

mehr Steuergeld bekommt als beispielsweise eine Pflegekraft oder ein Friseur jemals sehen werden. Deshalb ist das was ganz Brisantes. Und da hat sich auch diese Landesregierung in der Vergangenheit nicht mit Ruhm bekleckert, sondern hat offenbar – und da beziehe ich mich auf den Bericht des …

(Zwischenruf Prof. Dr. Hoff, Minister für Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei: Der behauptet mitnichten, der sagt nämlich, es gilt immer die Bestenauslese!)