Protocol of the Session on June 2, 2023

Zu Frage 1: Über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für den juristischen Vorbereitungsdienst des Freistaats Thüringen entscheidet nach den Bestimmungen des Thüringer Juristenausbildungsgesetzes und der Juristenausbildungsund ‑prüfungsordnung das dem Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz zugeordnete Justizprüfungsamt. Etwaige Versagensgründe für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst im Sinne der Fragestellung könnten nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG vorliegen, wenn Bewerberinnen oder Bewerber gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes tätig sind. Die Entscheidung über die Einstellung von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren wird nach dem im Thüringer Juristenausbildungsgesetz und der Thüringer Juristenausbildungs- und ‑prüfungsordnung vorgesehenen Verfahren aufgrund der von den Bewerberinnen und Bewerbern im Bewerbungsverfahren gemachten Angaben getroffen. Diese erfolgen in Kenntnis der ausdrücklichen Belehrung der Bewerberinnen und Bewerber über die grundlegenden Prinzipien und Inhalte der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und die für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bestehenden Verpflichtungen, sich mit ihrem gesamten Verhalten zur freiheilich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen bzw. für ihre Erhaltung einzutreten.

Zu Frage 2: Der in der Begründung der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Braga enthaltene und zitierte Bezug zu „rechtlichen Unsicherheiten“ im Umgang mit Bewerberinnen und Bewerbern aus „extremistischen Umfeldern“ bezieht sich auf die zwischen den Ländern unterschiedlich ausgestaltete Regelungslage hierzu und bisher ebenso unterschiedliche Rechtsprechung in den Ländern zu ablehnenden Entscheidungen, die die Versagung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst betreffen. Die in der Mündlichen Anfrage zitierten „rechtlichen Unsicherheiten“ beziehen sich nicht, wie die Begründung der Anfrage nahelegt, auf den Gesetzestext oder die Anwendung von § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Thüringer Juristenausbildungsgesetzes.

Antwort zu den Fragen 3 und 4: Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Thüringer Juristenausbildungsgesetzes hat das Ziel, Bewerberinnen und Bewerber, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung aktiv bekämpfen, vom juristischen Vorbereitungsdienst auszuschließen. Insoweit besteht, da ein aktives Bekämpfen stets auch ein Tätigwerden im Sinne der zitierten Bestimmung erfordert, der durch die Fragestellungen insinuierte Sinnunterschied nicht. Ein Tätigwerden und damit auch ein Bekämpfen kommen nach der den Bewerberinnen

und Bewerbern für den juristischen Vorbereitungsdienst vor ihrer Einstellung ausgehändigten Belehrung bei einer Teilnahme an Bestrebungen in Betracht, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob diese Bestrebungen im Rahmen einer Organisation oder außerhalb einer solchen erfolgen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Vielen Dank. Gibt es Nachfragen? Es gibt eine Nachfrage. Bitte.

Herzlichen Dank, Herr Präsident. Frau Ministerin, vielen Dank für die Beantwortung meiner Anfrage. Ich möchte nur sicherstellen, dass ich Sie richtig verstanden habe. Nach Auffassung Ihrer Person bzw. Ihres Ministeriums besteht kein Unterschied zwischen der Bewertung des Falls, dass eine Person gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes tätig ist oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung aktiv bekämpft. Sie gehen also davon aus, dass die Formulierungen das Gleiche bedeuten oder auf das Gleiche hinauslaufen. Habe ich Sie richtig verstanden?

Nein, das haben Sie nicht richtig verstanden, aber dazu würde ich Ihnen oder dem Landtag schriftlich berichten.

Eine weitere Nachfrage. Bitte.

Herzlichen Dank, Herr Präsident. Frau Ministerin, Sie hatten dankenswerterweise ausgeführt, dass ich in meiner Begründung der Anfrage von falschen Tatsachen ausgegangen sei. Die rechtlichen Unsicherheiten bestünden nicht in der Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG, sondern seien dergestalt, dass die Rechtsprechung in den unterschiedlichen Bundesländern ja verschieden sei bzw. die rechtlichen Grundlagen für die Rechtsanwendung natürlich auch unterschiedlich seien. Welchen Beitrag kann denn aus Ihrer Sicht die Justizministerkonferenz leisten, um diese rechtlichen Unsicherheiten zu beseitigen?

(Ministerin Denstädt)

Dadurch, dass es sich um Länderregelungen handelt, müsste man eine einheitliche Regelung des Bundes anstreben. Das wäre eine Möglichkeit. Aber die Juristenausbildung ist Ländersache und in den jeweiligen Bundesländern anders geregelt.

(Zwischenruf Abg. Braga, AfD: Eine zweifels- frei richtige Festgestellung, aber keine Ant- wort auf meine Frage!)

Vielen Dank. Die nächste Anfrage stellt Herr Abgeordneter Thrum in der Drucksache 7/8071.

Zukunft der Meisterförderung in Thüringen

Bezüglich der Zukunft der Meisterförderung in Thüringen ergeben sich Fragen.

1. Welche konkreten Pläne hat die Landesregierung für Änderungen an den Richtlinien zum Meisterbonus und zur Meistergründungsprämie, deren Umsetzung jeweils bis wann erfolgen soll?

2. Beabsichtigt die Landesregierung bezüglich der Meistergründungsprämie eine Ausweitung des Förderbetrags und eine Entbürokratisierung – zum Beispiel durch Streichung des Kriteriums, dass die Gründung bis spätestens drei Jahre nach Erlangung des Meistertitels stattfinden muss –, und wenn nicht, warum nicht?

3. Wurde der Meisterbonus bisher nur auf die Meister der Grünen Berufe, nicht jedoch auf Industrieund Fachmeister ausgeweitet – bitte begründen –, wenn ja, wann soll sich das ändern?

4. Wie steht die Landesregierung zum Vorschlag der Fraktion der AfD, die Meisterausbildung sowie die Ausbildungen nach Niveau 6 und 7 des Deutschen Qualifikationsrahmens kostenfrei zu gestalten, für die sie welche Modelle als geeignet ansieht?

Vielen Dank.

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, Herr Staatssekretär Feller, bitte.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, für die Thürin

ger Landesregierung beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu Frage 1: Die Richtlinie zur Meistergründungsprämie tritt mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft. In Vorbereitung auf eine Verlängerung sollen die bestehenden Regelungen in Rücksprache mit den Kammern überprüft werden. Konkret soll dies im III. Quartal 2023 erfolgen. Den Abstimmungen mit den Kammern schließen sich die notwendigen Abstimmungen mit dem Finanzministerium und dem Thüringer Rechnungshof an. Zielstellung ist, die überarbeitete Richtlinie noch in diesem Jahr im Staatsanzeiger zu veröffentlichen und zum 01.01.2024 in Kraft treten zu lassen. In Bezug auf die Richtlinie zum Meisterbonus wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.

Zu Frage 2: Wie in der Antwort auf Frage 1 dargestellt soll die bestehende Richtlinie zur Meistergründungsprämie vor ihrer Verlängerung in Rücksprache mit den Kammern überprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden. Konkrete Anpassungen sollen also im Ergebnis dieses Prozesses erfolgen, dies schließt beispielsweise auch die aufgeworfenen Fragen mit ein.

Zu Frage 3: Im Anschluss an die Verabschiedung des Haushalts 2023 wurde im TMWWDG eine Richtlinie erarbeitet, die mit den Industrie- und Handelskammern abgestimmt und inzwischen auch vom Finanzministerium bestätigt wurde. Sobald die noch ausstehende Stellungnahme des Rechnungshofs vorliegt, wird die Richtlinie im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht und die Mittel zur Auszahlung an die Industrie- und Handelskammern freigegeben. Im Ergebnis sollen damit auch Industrie- und Fachmeister zum Adressatenkreis des Meisterbonus zählen. Ich gehe davon aus, dass dies noch vor der parlamentarischen Sommerpause der Fall sein wird.

Zu Frage 4: Zentrales Förderinstrument für die berufliche Fortbildung in allen Berufsbereichen ist das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG –. Jeder und jedem an einer Meisterausbildung Interessierten kann damit ein umfassendes Angebot zur finanziellen Unterstützung angeboten werden. Mit der letzten umfangreichen Novelle – 4. AFBG-Änderungsgesetz – wurden der Förderkreis und der Förderumfang nochmals deutlich ausgeweitet. Seitens der Bundesregierung bestehen zudem Pläne, die Kosten der Meisterausbildung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer deutlich zu senken und das AFBG nochmals zu novellieren. Vom Bundesrat wurde mit Unterstützung Thüringens weiterhin gefordert, dass am Ende der Reform die Kostenfreiheit der Weiterbildung zum Meister sowie zu gleichgestellten Weiterbildungen stehen soll. Die für die

Gleichstellung mit der akademischen Bildung bei der öffentlichen Hand anfallenden Kosten sollen dabei vollständig vom Bund getragen werden.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Nachfragen kann ich nicht erkennen. Damit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage, die des Abgeordneten Bergner in der Drucksache 7/8074.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in Thüringen

Angesichts der Bedeutung des öffentlichen Nahverkehrs für die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger sowie für die Umwelt- und Klimaschutzziele des Landes ist es essenziell, die Finanzierung und den Ausbau der Verkehrssysteme kontinuierlich zu überprüfen und zu optimieren. Auch betont die Landesregierung regelmäßig ihren Einsatz für die Ausweitung des ÖPNV und dessen Bedeutung.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie haben sich die absoluten Betriebskostenzuschüsse des Landes für den öffentlichen Personennahverkehr seit dem Jahr 2019 bis heute entwickelt – bitte jährlich aufschlüsseln –?

2. Wie hat sich der Anteil der Betriebskostenzuschüsse des Landes an der Gesamtfinanzierung des öffentlichen Nahverkehrs im selben Zeitraum entwickelt – bitte jährlich aufschlüsseln –?

3. Wie viele Förderanträge für die Neubeschaffung von Straßenbahnfahrzeugen von Verkehrsunternehmen in Thüringen liegen derzeit beim Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft vor – bitte geben Sie die Anzahl der Anträge, die jeweiligen Antragsteller, das Eingangsdatum bei der Fördermittelbehörde und das beantragte Fördervolumen an –?

4. Welchen Bearbeitungsstand haben die aktuellen Förderanträge für die Neubeschaffung von Straßenbahnfahrzeugen – bitte geben Sie den Gegenstand der Anträge und den aktuellen Bearbeitungsstand dieser Anträge an –?

Vielen Dank. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Frau Staatssekretärin Schönig.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bergner beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Das Land leistete freiwillige Zuschüsse an die kommunalen Aufgabenträger für bedarfsgerechte Angebote im Straßenpersonennahverkehr, die sogenannten Finanzhilfen. Diese wurden von 2019 zu 2023 um 37 Prozent erhöht. Konkret wurden und werden verausgabt in Millionen Euro: 2019 23 Millionen, 2020 23,9 Millionen, 2021 25,5 Millionen, 2022 26 Millionen, 2023 31,5 Millionen.

Zu Frage 2: Die Finanzierungsverantwortung für den Straßenpersonennahverkehr liegt bei den kommunalen Aufgabenträgern. Dem Land liegen keine hinreichenden Informationen über die einzelnen Finanzierungsströme vor. Insofern ist eine Anteilsbestimmung nicht möglich.

Zu Frage 3: Für das Investitionsprogramm 2023 liegen folgende Förderanmeldungen vor: Von der GVB Verkehrs- und Betriebsgesellschaft Gera mbH, eingegangen am 09.06.2022, ein Antrag mit einem Fördervolumen 17.100.000 Euro; von den Erfurter Verkehrsbetrieben AG, eingegangen am 21.09.2022, mit einem Fördervolumen 22.520.000 Euro; von der Jenaer Nahverkehr GmbH, eingegangen am 30.09.2022, mit einem Fördervolumen in Höhe von 13.360.853,38 Euro. Darüber hinaus liegt mit Eingangsdatum vom 30.09.2022 eine Förderanmeldung der Thüringer Waldbahn und Straßenbahn Gotha GmbH ab dem Jahr 2025 mit einem Fördervolumen in Höhe von 14.400.000 Euro vor.

Zu Frage 4: Gemäß Richtlinie zur Förderung von betrieblichen Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr in Thüringen müssen die Förderanmeldungen bis zum 30. September des Jahres gestellt werden, das dem Vorhabenbeginn vorhergeht. Auf Grundlage dieser Anmeldung wird anschließend das jährliche Landesprogramm zur Förderung von Investitionen im ÖPNV aufgestellt. Erst danach erfolgt die Antragstellung. Die entsprechenden Förderanträge liegen derzeit noch nicht vor.

Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.

Vielen Dank. Es gibt eine Nachfrage.

Vielen Dank, Herr Präsident. Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Zur vierten Frage muss ich noch einmal nachhaken: Sie haben die Fördermittelan

(Staatssekretär Feller)

träge aus 2022 benannt. Wir sind aber jetzt in 2023. Das heißt, das sind die Fördermittelanträge für das jetzt laufende Jahr.

Das ist doch für das Investitionsprogramm 2023, genau. Die habe ich genannt und die, die danach folgen, liegen noch nicht vor.