Protocol of the Session on June 2, 2023

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie ist der aktuelle Stand der Bearbeitung der rechtlichen Stellungnahme bezüglich der Einrichtung eines Livestream-Angebots für die Sitzungen des Kreistags des Saale-Holzland-Kreises durch das Landesverwaltungsamt?

2. Wann kann mit einer abschließenden Stellungnahme gerechnet werden – bitte unter Angabe einer Begründung, wieso die Bearbeitung des Antrags und die Erstellung der rechtlichen Stellungnahme die am Ende benötigte Zeit in Anspruch genommen haben –?

3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur Einrichtung eines Livestream-Angebots zur Übertragung von Sitzungen des Kreistags insbesondere im Hinblick auf Transparenz und Bürgerbeteiligung?

4. Wie bewertet die Landesregierung die mögliche Notwendigkeit, die Thüringer Kommunalordnung anzupassen, um die digitale Übertragung von Kreistagssitzungen einfacher zu ermöglichen und gleichzeitig den Datenschutz zu gewährleisten?

Danke.

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gleichmann beantworte ich für die Landesregierung wie folgt, wobei ich die Fragen 1 und 2 zusammen beantworten möchte:

Die Anfrage des Saale-Holzland-Kreises bezüglich der Einrichtung eines Livestream-Angebots für die Sitzungen des Kreistags wurde durch das Landesverwaltungsamt mit Schreiben vom 11. April 2023 abschließend beantwortet. Durch das Landesverwaltungsamt wurde weiterhin mitgeteilt, dass es verschiedene Gründe für die lange Bearbeitungszeit gab. Darunter zählen neben krankheitsbedingten Ausfällen insbesondere die coronabedingten

Mehrbelastungen und die daraus resultierende allgemeine personelle Unterbesetzung. Die zu bearbeitenden Vorgänge wurden daher nach Priorität, Schwierigkeit und Umfang abgearbeitet.

Zu Frage 3: Anknüpfend an die Beantwortung der vom Fragesteller thematisierten Kleinen Anfrage 3213 aus der 7. Legislaturperiode darf ich zur Rechtslage noch einmal wie folgt ausführen: Die Kreistagssitzungen sind nach § 112 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegenstehen. Dies bezieht sich auf die sogenannte Saalöffentlichkeit, bei der jedem ein chancengleicher Zugang zu den Sitzungen im Rahmen der Kapazität des Sitzungssaales gewährt wird. Sie stellt das Mindestmaß der Sitzungsöffentlichkeit dar. Die Erweiterung der Öffentlichkeit der Sitzungen des Kreistags des Landkreises Saale-Holzland-Kreis durch eine Übertragung im Internet ist als möglicher Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises des Landkreises. Hierüber entscheidet der Kreistag aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts des Landkreises im Rahmen der Gesetze nach eigenem Ermessen. Zu diesem gesetzlichen Rahmen gehören insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung und das Thüringer Datenschutzgesetz. Danach erfordert die Übertragung der Sitzungen im Internet, dass alle Mitglieder des Kreistags sowie alle sonstigen Betroffenen in die Übertragung eingewilligt haben; Bild und Tonaufzeichnungen von zufällig erfassten Personen dürfen nicht im Internet übertragen werden. Aus kommunalverfassungsrechtlicher Sicht darf die Funktionsfähigkeit des Kreistags durch die Übertragung nicht gestört werden. Jedes Mitglied des Kreistags muss zudem die Möglichkeit haben, der Übertragung im Einzelfall zu widersprechen. Damit dies gewährleistet werden kann, sind insbesondere Festlegungen zum Standort, zum Aufnahmebereich einer Kamera, gegebenenfalls also das Rednerpult, zur Art und Weise der Übertragung, zur Unterbrechung der Übertragung bei einem Widerspruch im Einzelfall, zur Befristung der Veröffentlichung und zur anschließenden Entfernung aus dem Internetangebot in Betracht zu ziehen. So viel zu Frage 3.

Die Frage 4 möchte ich wie folgt beantworten: Ein Regelungsbedarf in der Thüringer Kommunalordnung besteht aus Sicht der Landesregierung derzeit nicht.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Abg. Gleichmann)

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Es gibt eine Nachfrage.

Vielen Dank für die Beantwortung. Meine Frage ist relativ einfach: Ist es möglich, die rechtliche Stellungnahme des Landesverwaltungsamts zu bekommen, und wenn ja, können Sie diese nachliefern?

Das mache ich gern.

Vielen Dank. Wir kommen zur nächsten Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Urbach in der Drucksache 7/8069.

Der Thüringer Landtag hat verstärkt finanzielle Mittel für die Thüringer Feuerwehren zur Verfügung gestellt. Das Referat Brand- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst im TLVwA nimmt eine zentrale Rolle bei der Ausgestaltung der Thüringer Feuerwehrlandschaft ein, auch und insbesondere in Bezug auf die Ausstattung der Wehren durch die Bewilligung von Finanzmitteln.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Stellen gibt es im Stellenplan für das Referat 230 des TLVwA – bitte unter Angabe der Gesamtanzahl –?

2. Welche der mit Frage 1 abgefragten Stellen sind im Moment besetzt – bitte unter Angabe der Gesamtanzahl –?

3. Falls Stellen nicht besetzt sind, wann sollen diese planmäßig wiederbesetzt werden?

4. Wie viele Veränderungen gab es in den Stellenbesetzungen innerhalb der letzten drei Jahre?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Urbach beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Antwort zu Frage 1: Das Referat 230 hat zum Stand 01.06.2023 eine Sollstärke von 23 Stellen.

Antwort zu Frage 2: Zum Stand 01.06.2023 sind 19 Stellen im Referat 230 besetzt, vier Stellen sind unbesetzt und befinden sich derzeit im Besetzungsverfahren, eine Bedienstete befindet sich in Elternzeit. Bei den nicht besetzten Stellen handelt es sich 1. um eine Referentinnen-/Referentenstelle „Brandschutz“, 2. eine Referentin/einen Referenten „Katastrophenschutz“, 3. eine Sachbearbeiterin bzw. einen Sachbearbeiter „Brandschutz“ und 4. eine Sachbearbeiterin bzw. einen Sachbearbeiter zusätzlich wegen 70 Prozent Freistellung für die Tätigkeit eines Bediensteten im örtlichen Personalrat.

Die Antwort zu Frage 3: Die beiden Referentendienstposten wurden mehrfach ausgeschrieben. Beim Referenten „Sachgebiet Brandschutz“ wurde die dritte Ausschreibung mangels geeigneter Bewerber mit der Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst am 23.05.2023 abgebrochen. Eine vierte Ausschreibung wird erfolgen. Die Stelle des Referenten „Sachgebietsleiter Katastrophenschutz“ kann voraussichtlich im September 2023 besetzt werden. Die Nachbesetzung der Stelle eines Sachbearbeiters im Sachgebiet „Brandschutz“ wurde beim ersten Versuch mangels geeigneter Bewerber abgebrochen. Die zweite Ausschreibung läuft, die Bewerbungsfrist endet hier am 11.06.2023. Für die Besetzung der zusätzlichen Sachbearbeiterstelle zur Unterstützung im Bereich „Rettungsdienst“ wurde eine geeignete Bewerberin ausgewählt. Die Zusage steht noch unter dem Vorbehalt des erfolgreichen Abschlusses des Fortbildungslehrgangs für gehobene Verwaltungstätigkeiten Ende Mai. Sobald dieser vorliegt, kann die Einstellung erfolgen. Die Abwesenheit eines Bediensteten im Sachgebiet „Brandschutz“ wegen Elternzeit soll durch eine befristete interne Umbesetzung innerhalb des Hauses ausgeglichen werden.

Die Antwort zu Frage 4: Zum 01.06.2020 hatte das Referat 230 eine Sollstärke von 17 Stellen und die Projektgruppe „Digitalfunk“, die mit drei befristet Beschäftigten besetzt war. Durch die Neustrukturierung des Referats im Jahr 2021 wurde die Sollstärke auf jetzt 23 Stellen angehoben.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Vielen Dank. Gibt es Nachfragen? Es gibt eine Nachfrage. Bitte, Herr Abgeordneter.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär, für die Beantwortung. Wann ist denn mit der Besetzung des Referatsleiters „Brandschutz“ zu rechnen, wenn Sie sagen, dass die Ausschreibung noch mal erfolgt? Wie lange wird das denn aufrechterhalten?

Das kann ich nicht prognostizieren. Wir bemühen uns, die Stelle so schnell wie möglich zu besetzen.

Eine weitere Nachfrage. Bitte.

Die Frage 4 war nicht bezogen auf die Änderungen der Struktur, sondern es ging eigentlich darum, zu erfahren, wie viele Veränderungen es in den Stellen gab, also im Prinzip: Wie viele Menschen sind sozusagen ausgeschieden, neu hinzugekommen und welche Veränderungen haben da stattgefunden? Sie haben das eher beantwortet auf die Frage, wie das strukturell aussieht.

Dann habe ich das nicht zutreffend verstanden. Sie bekommen dann eine ergänzende schriftliche Antwort.

Vielen Dank. Die nächste Mündliche Anfrage ist die des Abgeordneten Braga in der Drucksache 7/8070. Bitte, Herr Abgeordneter.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Mündliche Anfrage: Ausschluss vermeintlicher Extremisten vom juristischen Vorbereitungsdienst

In der Medieninformation 21/2023 vom 22. Mai 2023 gibt das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz bekannt, dass der Freistaat Thüringen gemeinsam mit dem Freistaat Sachsen einen Beschlussvorschlag auf die Tagesordnung der anstehenden Justizministerkonferenz gesetzt habe, welcher – Zitat – „das Ziel hat, die Aufnahme von Bewerbern in den juristischen Vorbereitungsdienst, die die freiheitlich demokratische Grundordnung aktiv bekämpfen, entschlossen entgegenzutreten.“ Zu diesem Zweck müssten – Zitat – „rechtliche Unsicherheiten“ im Umgang mit Bewerbern –

Zitat – „aus extremistischen Umfeldern“ geklärt werden, so die Thüringer Justizministerin.

Erst im Januar 2023 trat die Novelle des Thüringer Juristenausbildungsgesetzes – ThürJAG – in Kraft, in dem es in § 8 Abs. 1 Nr. 3 heißt: „Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist Bewerberinnen und Bewerbern zu versagen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes tätig sind.“

Ich frage die Landesregierung:

1. Durch welche Behörden oder Stellen findet in welchem Verfahren, aufgrund welcher Kriterien gegenwärtig bzw. zukünftig eine Prüfung oder Entscheidung darüber statt, ob Bewerber zum juristischen Vorbereitungsdienst einem – Zitat – „extremistischen Umfeld“ entstammen mit der Folge, dass diesen bereits aus diesem Grund der Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst versagt werden kann – bitte Voraussetzungen angeben –?

2. Welche konkreten „rechtlichen Unsicherheiten“ sieht die Landesregierung „im Umgang mit Bewerberinnen und Bewerbern aus extremistischen Umfeldern“ insbesondere im Hinblick auf die Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG im Einzelnen?

3. Wie unterscheidet sich nach Auffassung der Landesregierung die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 des ThürJAG, wonach einem Bewerber die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu versagen sei, der „gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes tätig ist“, vom Ziel, die Aufnahme von Bewerbern in den juristischen Vorbereitungsdienst zu verhindern, „die die freiheitlich demokratische Grundordnung aktiv bekämpfen“?

4. Wann ist nach Auffassung der Landesregierung eine Person „gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes tätig“, wann „bekämpft“ sie „die freiheitlich demokratische Grundordnung aktiv“?

Vielen Dank. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, Frau Ministerin Denstädt.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, sehr geehrte Interessierte, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Braga beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für den juristischen Vorbereitungsdienst des Freistaats Thüringen entscheidet nach den Bestimmungen des Thüringer Juristenausbildungsgesetzes und der Juristenausbildungsund ‑prüfungsordnung das dem Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz zugeordnete Justizprüfungsamt. Etwaige Versagensgründe für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst im Sinne der Fragestellung könnten nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG vorliegen, wenn Bewerberinnen oder Bewerber gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes tätig sind. Die Entscheidung über die Einstellung von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren wird nach dem im Thüringer Juristenausbildungsgesetz und der Thüringer Juristenausbildungs- und ‑prüfungsordnung vorgesehenen Verfahren aufgrund der von den Bewerberinnen und Bewerbern im Bewerbungsverfahren gemachten Angaben getroffen. Diese erfolgen in Kenntnis der ausdrücklichen Belehrung der Bewerberinnen und Bewerber über die grundlegenden Prinzipien und Inhalte der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und die für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bestehenden Verpflichtungen, sich mit ihrem gesamten Verhalten zur freiheilich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen bzw. für ihre Erhaltung einzutreten.