Protocol of the Session on April 28, 2023

seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistung dazu bestimmt ist, diesem Menschen“ – wie vorhin schon gesagt – „die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern und behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.“ Menschen mit Behinderungen, die bereits einen Assistenzhund haben, werden diesen auch behalten können. Die grundsätzliche Gewährung eines Assistenzhundes ist keine Frage der Assistenzhundeverordnung, sondern bestimmt sich nach den Büchern V und IX des Sozialgesetzbuches.

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Vielen Dank, Frau Ministerin. Es gibt eine Nachfrage der Fragestellerin.

Danke, Frau Ministerin, für die umfangreiche Antwort. Trotzdem will ich noch einmal zu einem Punkt ganz konkret nachfragen: Für bereits zugelassene Assistenzhunde, so haben Sie es ja gesagt, brauchen keine neuen Nachweise erbracht werden. Muss denn ein neuer Ausweis, auf dem vorn auf dem Bild der Besitzer und hinten dann der Assistenzhund drauf ist, erstellt werden oder nicht?

Diese Frage kann ich Ihnen jetzt nicht mit Gewissheit beantworten und würde diese Antwort gern nachreichen wollen.

Vielen Dank, Frau Ministerin. Weitere Nachfragen sehe ich keine. Damit kommen wir zur achten Anfrage und das ist die von Frau Abgeordneter Baum in der Drucksache 7/7793. Bitte, Frau Abgeordnete.

Vorträge der „Letzten Generation“ an Thüringer Schulen

Laut Medienberichten will die „Letzte Generation“ Vorträge an Schulen halten. Vereine wie „Teachers for Future Germany“ erklärten zudem, im Rahmen von Workshops Vertreter der „Letzten Generation“ in Schulen einladen zu wollen und empfehlen zum Beispiel den Besuch von Gerichtsverhandlungen im Kontext der „Letzten Generation“ im Rahmen des Unterrichts.

Ich frage die Landesregierung:

(Ministerin Werner)

1. Wie bewertet die Landesregierung die Einbindung von Akteuren der „Letzten Generation“ in Formaten an Schulen mit Hinblick auf den Beutelsbacher Konsens und das Spannungsfeld zwischen Überwältigungsverbot und der Kontroversität gesamtgesellschaftlicher Debatten?

2. Welchen Umgang empfiehlt die Landesregierung Schulen bei Anfragen, Akteure der „Letzten Generation“ für Formate an der Schule einzuladen?

3. Sind der Landesregierung Fälle von Vorträgen oder Formaten unter Beteiligung der „Letzten Generation“ an Thüringer Schulen bekannt?

Vielen Dank, Frau Abgeordnete. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Bitte schön, Herr Staatssekretär Prof. Speitkamp.

Herr Präsident, meine Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Baum beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Der Beutelsbacher Konsens entstand in den 1970er-Jahren im Ergebnis heftiger Diskussionen um die Methoden der politischen Bildung in der Bundesrepublik. Es ist demnach nicht erlaubt, Schülerinnen und Schülern im Sinne erwünschter Meinungen zu überrumpeln und damit an der Gewinnung eines selbstständigen Urteils zu hindern. Hier verläuft die Grenze zwischen politischer Bildung und Überrumpelung oder eben Indoktrination. Indoktrination ist unvereinbar mit der Rolle der Lehrerinnen oder des Lehrers in einer demokratischen Gesellschaft und der Zielvorstellung von der Mündigkeit der Schülerinnen und Schüler.

Was in Wissenschaft und Politik kontrovers ist, muss auch im Unterricht kontrovers erscheinen und kontrovers diskutiert werden dürfen. Wenn unterschiedliche Standpunkte unter den Tisch fallen, Optionen unterschlagen werden, Alternativen unerörtert bleiben, ist der Weg zur Indoktrination beschritten. Die Schülerinnen und Schüler sollen in die Lage versetzt werden, eine politische Situation und ihre eigene Interessenlage zu analysieren sowie nach Mitteln und Wegen zu suchen, die vorgefundene politische Lage im Sinne ihrer Interessen zu beeinflussen.

Mit Blick auf die schulpraktische Anwendung der Grundsätze des Beutelsbacher Konsenses obliegt es Schulleitungen, eigenverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob Schulveranstaltungen im Beisein von Vertreterinnen und Vertretern der „Letz

ten Generation“ durchgeführt werden. Hierbei gilt die Anwendung von § 56 Abs. 3 und 4 Thüringer Schulgesetz, wonach kommerzielle Werbung sowie Werbung von politischen Gruppierungen grundsätzlich nicht zulässig ist.

Über Veranstaltungen und Informationsveranstaltungen von nicht zur Schule gehörenden Personen entscheidet gemäß § 56 Abs. 1 des Thüringer Schulgesetzes die Schulleitung. Zudem gilt entsprechend dem Beutelsbacher Konsens § 38 Abs. 5 Satz 1 Nr. 14 Thüringer Schulgesetz. Danach entscheidet die Schulkonferenz hinsichtlich der Geltung der schulinternen Grundsätze auf der Grundlage des Überwältigungsverbots, der Schülerorientierung und im Sinne der Titel des § 2 des Thüringer Schulgesetzes über ausgewogene Informationen der Schülerinnen und Schüler bei Informationsbesuchen nicht zur Schule gehörender Personen, Organisationen und Institutionen an der Schule und im Unterricht.

Zu Frage 2: Bei Anfragen von Vertreterinnen und Vertretern der „Letzten Generation“ an Schulleitungen in Thüringen zur Durchführung von Informationsveranstaltungen entscheidet jeweils die Schulleitung, wie in der Antwort zu Frage 1 dargestellt, in welchem unterrichtsgebundenen oder projektbezogenen Format dies genehmigt oder eben abgelehnt wird.

Und zu Frage 3: Es liegen keine Erkenntnisse und Erfahrungen diesbezüglich vor, was Fälle von Vorträgen oder Formaten unter Beteiligung der „Letzten Generation“ an Thüringer Schulen betrifft.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Nachfragen sehe ich keine. Damit können wir zur nächsten Anfrage schreiten. Das ist die des Abgeordneten Müller in der Drucksache 7/7795. Bitte schön, Herr Kollege.

Standortsuche für ein neues ICE-Werk in Thüringen

Die DB Fernverkehr AG hat bisher im Raum Nürnberg ein neues ICE-Instandhaltungswerk mit insgesamt sechs Hallengleisen geplant. Am 13. April 2023 gab die Deutsche Bahn AG bekannt, dass sie im Raum Nürnberg bzw. in Bayern die Standortsuche eingestellt hat und die Planungen für das Nürnberger Werk nicht weiterverfolgt. Gleichzeitig verdeutlichte der DB-Konzern in einem Pressebericht in der „Süddeutschen Zeitung“ vom 13. April 2023, dass mit Hochdruck an alternativen Lösungen für die ICE-Instandhaltung gearbeitet werde. Dazu will

(Abg. Baum)

der DB-Konzern nunmehr die Standortsuche in anderen Bundesländern vorantreiben. Der Bau neuer ICE-Instandhaltungswerke ist wegen der wachsenden Fernverkehrsflotte durch die laufende Beschaffung des ICE 4 dringend erforderlich. Die ICE-Flotte soll von derzeit rund 370 auf mehr als 450 Triebzüge Ende der 2020er-Jahre wachsen. Für das verkehrspolitische Ziel der Bundesregierung, die Fahrgastzahlen im Personenverkehr zu verdoppeln, kommt dem Aufwuchs der Fernverkehrsflotte nach meiner Auffassung zentrale Bedeutung zu. Die geplanten Investitionen für das ICE-Werk belaufen sich auf rund 400 Millionen Euro.

Ich frage die Landesregierung:

1. Hat sich die Deutsche Bahn AG bzw. die DB Fernverkehr AG bezüglich der Standortsuche für ein neues ICE-Instandhaltungswerk bereits mit der Landesregierung in Verbindung gesetzt und, wenn ja, was wurde dazu vereinbart?

2. Welche Standorte würden nach Kenntnis der Landesregierung in Thüringen für ein ICE-Instandhaltungswerk grundsätzlich infrage kommen?

Vielen Dank, Herr Kollege. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, Frau Staatssekretärin Dr. Böhler, bitte schön.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Müller beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Aufgrund des Sachzusammenhangs beantworte ich die Fragen 1 und 2 gemeinsam. Bislang bestehen zwischen der Deutschen Bahn AG und der Landesregierung im Hinblick auf die konkrete Standortsuche des Konzerns in Thüringen keine Kontakte. Nach Informationen der DB hat diese ihre umfangreiche Standortprüfung zum Bau eines neuen ICE-Instandhaltungswerks im Raum Nürnberg abgeschlossen. Im Ergebnis gebe es in der Region keine Standorte, die sich für ein neues betriebsnahes ICE-Werk eigneten. Die DB Fernverkehr ziehe sich daher mit dem Projekt ICE-Werk aus dem Freistaat Bayern zurück. Weiterhin erklärt die DB, dass die Anforderungen an einen Standort für ein betriebsnahes ICE-Werk komplex seien, nicht zuletzt durch die Größe und die Anbindung über eine Strecke mit genügend freien Kapazitäten. Die bislang bekannten Informationen deuten insoweit dar

auf hin, dass für das Vorhaben der Bahn nicht allzu viele Standorte infrage kommen.

Da im bisherigen Prozess der DB keine Thüringer Standorte in der Auswahl waren, verfügen weder die Landesregierung, noch die Landesentwicklungsgesellschaft über spezifische Informationen zu den Anforderungen an das Investitionsprojekt, die über die eingangs genannten Verlautbarungen hinausgehen. Das TMWWDG hat deshalb am 17.04.2023 die Landesentwicklungsgesellschaft gebeten, sich des Vorhabens anzunehmen, um vom DB-Konzern Kernanforderungen des Projekts zu erfahren. In einem zweiten Schritt könnten geeignete Flächen in Thüringen erhoben und wenn möglich dem Konzern vorgeschlagen werden.

Vielen Dank.

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Es gibt keine Nachfrage? Gut. Eine weitere aus dem Raum sehe ich auch nicht. Damit kommen wir zur zehnten Anfrage. Das ist die von Frau Abgeordneter Henfling in der Drucksache 7/7796. Bitte, Frau Kollegin.

Vielen herzlichen Dank.

Einsatz von Personen zur Informationsbeschaffung in Thüringen

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes ist der Einsatz von Personen zur Informationsbeschaffung insbesondere zulässig, sofern die gewährten Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit der Person nicht auf Dauer deren überwiegende Lebensgrundlage sind. In anderen Verfassungsschutzgesetzen, wie zum Beispiel dem Bundesverfassungsschutzgesetz, ist die Hürde geringer, indem der dortige § 9b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 lediglich die alleinige Lebensgrundlage ausschließt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wurde dem Thüringer Verfassungsschutz seit Bestehen der genannten Norm der Einsatz einer Person zur Informationsbeschaffung aufgrund dieser Norm unmöglich mit der Folge, dass der Einsatz ggf. beendet werden musste, obwohl dieser notwendig oder beabsichtigt war?

2. Sieht die Landesregierung aufgrund dieser Norm eine Benachteiligung des Thüringer Verfassungsschutzes bei der Informationsbeschaffung im Vergleich zu anderen Verfassungsschutzbehörden, wenn ja, warum?

(Abg. Müller)

3. Wie viele Personen wurden nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes bzw. den entsprechenden vorangegangenen Bestimmungen eingesetzt – bitte nach den Jahren 2010 bis 2015 sowie 2015 bis 2020 aufschlüsseln –?

4. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu der Entwicklung dieser Zahlen?

Vielen Dank, Frau Kollegin. Für die Landesregierung antwortet Staatssekretärin Schenk.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Henfling beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Ich möchte folgende Vorbemerkung voranstellen: Die Landesregierung ist sich der besonderen Bedeutung des Frage- und Informationsrechts des Thüringer Landtags bewusst. Dieses Recht unterliegt jedoch den verfassungsrechtlichen Grenzen des Artikels 67 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen. So kann von einer Beantwortung unter anderem dann abgesehen werden, wenn gesetzliche Vorschriften, Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner insbesondere des Datenschutzes entgegenstehen. Eine Abwägung mit dem Informationsinteresse der Abgeordneten ergibt sich bei der Frage 3, bei der dem Geheimschutz Vorrang vor dem Informationsanspruch der Abgeordneten zukommt. Einzelheiten zu Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen, wie zum Beispiel der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, technischer Ausstattungen und Aufklärungszielen des Amts für Verfassungsschutz sind im Hinblick auf seine Aufgabenerfüllung besonders schutzwürdig und unterliegen der Geheimhaltung. Durch die Beantwortung der Fragen würden spezifische Informationen zur Arbeitsweise des Verfassungsschutzes offengelegt, welche Rückschlüsse zuließen, die sich nachteilig auf die Funktionsfähigkeit und wirksame Aufgabenerfüllung des Amts für Verfassungsschutz mithin auch auf die Sicherheitslage des Freistaats Thüringen und der Bundesrepublik Deutschland auswirken könnten.

Zu Frage 1: Im Amt für Verfassungsschutz wurden und werden keine Personen zur Informationsbeschaffung außerhalb der Schranken des § 12 Abs. 3 in der aktuellen Fassung eingesetzt. Der Einsatz von Personen, die dieser Rechtsform nicht Genüge tun, war und ist nicht beabsichtigt.

Zu Frage 2: Eine erkennbare Benachteiligung des Amts für Verfassungsschutz bei der Informationsbeschaffung im Vergleich zu anderen Verfassungsschutzbehörden aufgrund der genannten Rechtsnorm wird derzeit nicht gesehen.