Zu 2: Wie dargestellt, erfolgte die Entscheidung zur Nutzungsaufgabe des Gebäudes durch die FSU Jena. Innerhalb der Landesregierung ist das TMWWDG für das Grundstück zuständig. Nach der erwähnten abschlägigen Prüfung des Landesbedarfs erfolgt der nunmehr vorgesehene Verkauf, wie bei Grundstücksverkäufen des Landes üblich, durch das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr über öffentliche Ausschreibung.
Zu 3: Der Landesregierung sind keine Interessensbekundungen bekannt. Mögliche Interessenten können sich nach der Ausschreibung zum Verkauf mit dem Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr in Verbindung setzen und gegebenenfalls ein Angebot abgeben.
Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Es gibt eine Nachfrage von Herrn Schubert. Bitte schön, Herr Abgeordneter.
Vielen Dank, Herr Präsident. Frau Staatssekretärin, habe ich das richtig verstanden, dass immer, wenn aktuell kein Bedarf für eine Landesverwendung einer Immobilie erkannt oder definiert wird, wir sofort in die Ausschreibung gehen, damit wir uns dann von diesem Immobilienbesitz trennen? In welcher Richtlinie, Haushaltsordnung oder wo ist das denn hinterlegt? Das würde mich wirklich mal interessieren.
Also, wir müssen ja die Unterhaltung eines jeden Gebäudes finanzieren. Das wird jeweils geprüft. Das ist mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsordnung natürlich in Einklang zu bringen. Wenn kein Landesinteresse mehr an der Immobilie besteht, muss man ja sehen, was man mit der Immobilie macht. Deswegen wird sie, wenn das Interesse negativ beschieden wird, zum Verkauf angeboten. Das ergibt sich aus den haushaltsrechtlichen Vorgaben.
bung wird denn genutzt, also ist das eine öffentliche Ausschreibung und welches Portal? – Als erste Frage.
Ich gehe davon aus, dass es eine öffentliche Ausschreibung ist. Da wir das nicht selbst machen, müsste ich das nachreichen.
Weitere Nachfragen sind nicht möglich, zwei Nachfragen aus der Mitte des Hauses; die erste hat Ihr Kollege schon verbraucht, tut mir leid, Herr Wolf. Danke schön. Wir kommen zur nächsten Anfrage. Das ist die von Frau Abgeordneter Güngör in der Drucksache 7/7788. Bitte schön, Frau Abgeordnete.
Laut IAB Betriebspanel Thüringen aus dem Jahr 2020 ist in Thüringen in 57 Prozent der Betriebe die Einrichtung eines Betriebsrats rechtlich möglich. Dennoch berichten Medien immer wieder von Fällen, in denen durch bewusstes „Union Busting“ die Gründung eines Betriebsrats aktiv verhindert wurde, die Betriebsratsarbeit unterbunden oder es zur Gründung von „anderen Vertretungsorganen“ kam.
1. Wie hoch ist nach Kenntnis der Landesregierung die Verbreitung von sogenannten alternativen Interessenvertretungsorganen, also Gremien, die nicht auf Basis des Betriebsverfassungsgesetzes konstituiert wurden – bitte aufschlüsseln nach den letzten fünf Jahren unter Angabe der drei Branchen bzw. der Betriebsgröße mit der höchsten Anzahl an alternativen Interessenvertretungsorganen für das jeweilige Jahr –?
2. Wie viele Verfahren wurden nach Kenntnis der Landesregierung in den vergangenen fünf Jahren aufgrund von Verstößen gegen § 119 des Betriebsverfassungsgesetzes insgesamt eingeleitet bzw. hatten wie oft zur Folge, dass Geldstrafen in welcher Höhe oder Freiheitsstrafen mit welchem Strafmaß verhängt wurden?
3. Beabsichtigt die Landesregierung ähnlich, wie es der Beschluss des Berliner Abgeordnetenhauses vorsieht, der Staatsanwaltschaft in Thüringen eine Spezialzuständigkeit für Straftaten gegen die betriebliche Mitbestimmung nach § 119 Betriebsverfassungsgesetz zuzuweisen, wenn ja, wie schätzt
Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung möchte ich die Mündliche Anfrage unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden knappen Frist wie folgt beantworten:
Zu Frage 1 – ist der Landesregierung bekannt, dass es gesonderte sogenannte alternative Interessensvertretungsorgane gibt, welche nicht auf der Basis des Betriebsverfassungsgesetzes konstituiert wurden? –: Die Tarifpolitik agiert ohne staatliche Eingriffe. Das heißt, im Grundgesetz ist diese Tarifautonomie festgesetzt. So können Arbeitnehmerund Arbeitgebervertretungen Tarifverträge mit den Schwerpunkten Arbeitsentgelt, Arbeitszeit und jeglichen weiteren Arbeitsbedingungen frei und eigenständig abschließen. Die Gremien oder alternativen Vertretungen sind nicht verpflichtet, ihre Gründung bekannt zu geben oder gar an übergeordnete Stellen zu melden. Von daher liegen der Landesregierung keine statistischen Erkenntnisse zur Anzahl der alternativen Vertretungen vor. Gegebenenfalls kann der Deutsche Gewerkschaftsbund hier weitere Auskünfte geben.
Zu Frage 2: Zur Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen § 119 Betriebsverfassungsgesetz liegen der Landesregierung keine statistischen Erkenntnisse vor. In Thüringen gab es in den Jahren 2017 bis 2021 ausweislich der Strafverfolgungsstatistik weder Abgeurteilte noch Verurteilte nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Für das Jahr 2022 liegen noch keine entsprechenden Angaben vor.
Zu Frage 3: Nein. Bei drei der vier Thüringer Staatsanwaltschaften werden entsprechende Verfahren bereits in Sonderdezernaten oder in der für Wirtschaftsstrafverfahren zuständigen Abteilung bearbeitet.
Danke, Frau Ministerin. Zur Beantwortung der Frage 3 würde mich interessieren, was die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in den drei der vier genannten Dezernate ist bzw. ob genau hier Verfahrensgeschwindigkeiten dargestellt werden können. Danke.
Vielen Dank, Frau Ministerin. Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Damit kommen wir zur siebten Anfrage. Das ist die Anfrage der Abgeordneten Stange in der Drucksache 7/7789.
Am 1. März 2023 ist auf der Grundlage von Vorschriften des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes eine neue Assistenzhundeverordnung als Bundesrecht in Kraft getreten. In der Verordnung ist nicht nur die Einstufung und Ausbildung von Assistenzhunden geregelt, sondern auch die Zertifizierung und weitere Fragen – bis hin zu einer Ausweispflicht. Von der neuen Verordnung sind nicht nur Assistenzhunde von blinden und sehbehinderten Menschen betroffen, sondern offensichtlich zum Beispiel auch andere Arten von Assistenzhunden bis hin zu sogenannten Therapiehunden. Angesichts dieser Tatsachenlage stellt sich nun die Frage, inwieweit die Umsetzung der neuen Bundesverordnung auch Auswirkungen auf die Betroffenen in Thüringen hat und diese zur Umsetzung der neuen Regelungen selbst aktiv werden müssen.
1. Welche Handlungsverpflichtungen, zum Beispiel hinsichtlich Nachweis Eignung, Ausweispflicht usw., ergeben sich aus Sicht der Landesregierung für Menschen mit Behinderungen, die Assistenzhunde nutzen, aus der neuen ab 1. März 2023 geltenden Assistenzhundeverordnung – insbesondere auch für Personen, die Assistenzhunde besitzen bzw. nutzen, die schon vor Inkrafttreten der Neuregelungen ausgebildet worden sind?
in Thüringen bekommen beim Umgang mit bzw. bei der Umsetzung der neuen Regelungen für Assistenzhunde?
3. Welche aktiven Informations- und Unterstützungsangebote werden den Betroffenen in Thüringen von öffentlichen Stellen „von Amts wegen“ gemacht, ohne dass die Betroffenen selbst aktiv werden müssen?
4. Inwiefern besteht nach Kenntnis der Landesregierung wegen der Neuregelungen in der oben genannten Verordnung mit Blick auf deren Umsetzungsprozess auf Landesebene für Betroffene in Thüringen die Gefahr, dass sie die Möglichkeit bzw. die Berechtigung zum Besitz ihres bisherigen Assistenzhundes insbesondere zur alltäglichen Nutzung verlieren?
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, gestatten Sie eine kurze Vorbemerkung: Am 22. Dezember 2022 wurde auf Grundlage des § 12e Behindertengleichstellungsgesetz die Assistenzhundeverordnung verkündet. Diese trat entsprechend § 31 der Assistenzhundeverordnung am 1. März 2023 in Kraft. Die Verordnung ist anwendbar auf Assistenzhunde im Sinne des § 12e Abs. 3 BGG: „Ein Assistenzhund ist ein unter Beachtung des Tierschutzes und des individuellen Bedarfs eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.“ Namens der Landesregierung möchte ich die Einzelfragen nun wie folgt beantworten:
Zu Frage 1: Nach § 12e Abs. 1 BGG dürfen Träger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch ihren Assistenzhund den Zutritt zu ihren typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch ihren Assistenzhund verweigern, soweit nicht der Zutritt mit Assistenzhund eine un
verhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen würde. § 12e Abs. 3 BGG definiert, wann ein Hund als Assistenzhund im Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden kann. § 12e Abs. 4 BGG legt weiter fest, dass ein Assistenzhund als solcher zu kennzeichnen ist. Grund dafür ist, eine rasche Erkennung von Assistenzhunden sowohl für Zutritt Gewährende als auch für Dritte, insbesondere andere Kunden, Patientinnen und Patienten usw. zu ermöglichen.
Eine Handlungsverpflichtung für Menschen mit Behinderungen ergibt sich nur insoweit, als dass für den Erhalt des Assistenzhundeabzeichens, mit dem unproblematisch und deutlich erkennbar die Assistenzhundeeigenschaft belegt wird, auch die erforderlichen Prüfungen abgelegt werden müssen. Menschen mit Behinderungen, deren Assistenzhund bereits vor dem 1. Juli 2023 ausgebildet und geprüft wurde, weisen lediglich die Ausbildung und Prüfung des Hundes nach. In diesem Fall sind keine erneuten Prüfungen für die Anerkennung abzulegen.
Zu Frage 2: Hinsichtlich der Zuerkennung oder Gewährung eines Assistenzhundes ändert sich durch die Assistenzhundeverordnung nichts. Die Gewährung als medizinisches Hilfsmittel durch die Krankenkassen oder im Rahmen der Eingliederungshilfe durch die entsprechenden Träger bleibt unverändert. Betroffene erhalten insoweit keine finanzielle Unterstützung beim Umgang mit den neuen Regelungen, da hinsichtlich der Gewährung von Assistenzhunden keine neuen Regeln gelten. Unterstützung durch Beratung wird durch die EUTB, also die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, erbracht.
Zu Frage 3: Auf der Website des Thüringer Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen wurde bereits auf das Inkrafttreten der Assistenzhundeverordnung und insbesondere auch auf die Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verwiesen, auf denen häufige Fragen und Antworten zum Thema „Rechte und Anforderungen an Assistenzhunde und Assistenzhundehalter“ zusammengestellt wurden. Nachdem die zuständige Stelle bestimmt wurde, wird diese zudem auf übliche Art und Weise zum Thema informieren.
Zu Frage 4: Nach Kenntnis der Landesregierung besteht die Gefahr nicht, dass Menschen mit Behinderungen aufgrund der Umsetzung der Verordnung auf Landesebene die Berechtigung zum Besitz ihres bisherigen Assistenzhundes insbesondere zur alltäglichen Nutzung verlieren. „Ein Assistenzhund ist ein unter Beachtung des Tierschutzes und des individuellen Bedarfs eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund, der aufgrund
seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistung dazu bestimmt ist, diesem Menschen“ – wie vorhin schon gesagt – „die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern und behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.“ Menschen mit Behinderungen, die bereits einen Assistenzhund haben, werden diesen auch behalten können. Die grundsätzliche Gewährung eines Assistenzhundes ist keine Frage der Assistenzhundeverordnung, sondern bestimmt sich nach den Büchern V und IX des Sozialgesetzbuches.