Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1: Das Perinatalzentrum Level 1 in Suhl wird voraussichtlich ab dem Jahr 2024 die dann geltende Mindestmenge von 25 für die Versorgung von Früh- und Reifgeborene mit einem Aufnahmegewicht von weniger als 1.250 Gramm dauerhaft nicht erfüllen. Die bundesrechtlichen Regelungen zur Mindestmenge stehen einem Erhalt des Perina
talzentrums Level 1 in Suhl jedoch nicht grundsätzlich entgegen. Nach § 136b Abs. 5a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch kann der Freistaat Thüringen auf Antrag der Klinik eine Ausnahmegenehmigung für die Dauer von jeweils einem Jahr erteilen. Voraussetzung ist hierfür, dass durch die Anwendung der Mindestmenge die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährdet wäre. Die Entscheidung über den Antrag ist im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen zu treffen. Eine wiederholte, jeweils erneut befristete Ausnahmegenehmigung ist erlaubt. Entscheidend ist, ob die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung gefährdet wäre. Da bislang noch keine Ausnahmegenehmigung nach § 136b Abs. 5a SGB V erteilt worden ist, ist diese Frage noch zu klären. Zur Bewertung der geburtshilflichen Versorgung in Thüringen soll eine Arbeitsgruppe von Landesregierung, Kostenträgern und der fachlichen Expertise der Landesärztekammer Thüringen erstmals zusammenkommen. Vom Ergebnis dieser Analyse wird das weitere Vorgehen der Landesregierung abhängen.
Zu Frage 2: Für das Jahr 2023 ist der Bestand des Zentrums zunächst gesichert. Hier haben die Kostenträger im Oktober 2022 eine positive Prognose aufgestellt, sodass das Zentrum in diesem Jahr die Leistungen weiter erbringen und abrechnen kann. Im Hinblick auf das Jahr 2024 und voraussichtlich die Folgejahre wird die Mindestmenge von 25 nicht erreicht werden. Ein Fortbestand des Zentrums ist dann jeweils nur durch Ausnahmegenehmigung von der Mindestmengenregelung möglich. Diese kann nach den gesetzlichen Vorgaben jeweils nur für ein Jahr erteilt werden. Die Landesbehörde entscheidet – wie eben ausgeführt – auf Antrag des Krankenhauses im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkasse und den Ersatzkassen über die Nichtanwendung der Mindestmenge. Ein entsprechender Antrag liegt für das Jahr 2024 bislang nicht vor. Gleichwohl soll die eben bereits erwähnte Arbeitsgruppe schon im II. Quartal 2023 zusammentreten, um die Versorgungssituation in Thüringen zu evaluieren.
Zu Frage 3: Gemäß § 10 Abs. 1 des Thüringer Krankenhausgesetzes hat die Landesregierung zur Bearbeitung von Förderanträgen der Krankenhäuser fachliche Prüfungsverfahren im Wege der Einzelförderung einzuleiten. In den fachlichen Prüfungsverfahren werden insbesondere die krankenhausplanerische Bedarfsgerechtigkeit des Vorhabens, baufachliche Belange und speziell die Einhaltung der Grundsätze nach § 9 Abs. 1 Thüringer Krankenhausgesetz geprüft.
Zu Frage 4: Zuwendungen für Krankenhäuser im Rahmen der Investitionsförderung können in erster Linie nur bei Erfüllung der nach Krankenhausfinanzierungsgesetz und Thüringer Krankenhausgesetz bestimmten Voraussetzungen und weiterhin nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln gewährt werden – siehe auch Antwort zu Frage 3. Weiterhin hat die Landesregierung gemäß § 11 Abs. 1 Thüringer Krankenhausgesetz als Grundlage für die Verwendung der zur Verfügung stehenden Fördermittel nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Thüringer Krankenhausgesetz im Einvernehmen mit den für Inneres und Finanzen zuständigen Ministerien ein Investitionsprogramm zu erstellen und jährlich auf der Grundlage des Landeshaushalts fortzuschreiben und zu veröffentlichen. Nach § 11 Abs. 2 Thüringer Krankenhausgesetz ist bei der Aufstellung des Investitionsprogramms der Krankenhausplanungsausschuss zu beteiligen. Einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in das Investitionsprogramm besteht dagegen nicht – siehe § 11 Abs. 3 Thüringer Krankenhausgesetz. Bewilligungen von Investitionsmaßnahmen für Krankenhäuser werden nach diesen Vorgaben durchgeführt. Demnach kann erst mit Vorliegen des Ergebnisses bzw. mit Vorliegen plausibilisierter Zwischenergebnisse des fachlichen Prüfverfahrens gemäß § 10 Abs. 1 Thüringer Krankenhausgesetz und nach Aufnahme in das Investitionsprogramm eine Bewilligung der baulichen Ertüchtigung des Perinatalzentrums am SRH Zentralklinikum Suhl erfolgen.
Gibt es Nachfragen? Das sehe ich nicht. Dann kommen wir zur nächsten Frage. Fragesteller ist Herr Abgeordneter Tischner mit der Drucksache 7/7447. Bitte, Herr Tischner.
Mehrere Medien berichteten über Probleme bei der Bereitstellung von Schulplätzen in der Stadt Gera. Allein hier sollen Schülerinnen und Schüler im hohen zweistelligen Bereich aktuell auf Wartelisten stehen und auf einen Schulplatz warten.
1. Wie viele Kinder und Schüler, die aufgrund von Flucht seit Februar 2022 in den Freistaat gekommen sind, werden durch welches zusätzlich eingestellte Personal in diesem Zusammenhang seitdem
2. Wie viele Schülerinnen und Schüler finden aktuell in Thüringen keinen Schulplatz an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen – bitte aufschlüsseln nach Schulträgern –?
3. Wie viele Kinder stehen aktuell auf Wartelisten für einen Platz in einer Kindertageseinrichtung – bitte aufschlüsseln nach kreisfreien Städten und Landkreisen –?
4. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung kurz- und mittelfristig, um allen Schülerinnen und Schülern einen Platz in einer Schule und allen Kindern einen Platz in einem Kindergarten zu ermöglichen?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Herr Staatssekretär Prof. Dr. Speitkamp.
Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Tischner beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Auf Basis der Meldedaten der Thüringer Jugendämter zum Stichtag 15. September 2022 wurden in Kindertageseinrichtungen 1.630 Kinder, deren Eltern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, betreut. Die 1.630 Betreuungsplätze für Kinder, deren Eltern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sind in den regulären Meldezahlen bereits enthalten und stellen somit keinen zusätzlichen Bedarf an Kitaplätzen mit der entsprechenden Personalbindung dar.
Bei den aus der Ukraine geflüchteten Kindern ist davon auszugehen, dass die erfassten Kinder einen Aufenthaltsstatus nach § 24 Aufenthaltsgesetz erhalten haben. Mit Ihrem Einverständnis würde ich eine tabellarische Übersicht zu der Anzahl schutzsuchender Kinder aus der Ukraine im Alter von 0 bis 3 sowie 3 bis Schuleintritt mit Stand 15. April 2022, 15. September 2022 sowie 31. Dezember 2022 zu Protokoll geben.
Ausgehend von den verfügbaren Daten zu den Platzkapazitäten in Thüringer Kindergärten zum 1. März 2022 gab es 105.043 genehmigte Kindergartenplätze, von denen 90.928 Plätze tatsächlich belegt waren. Das entspricht einer Auslastung von ca. 86,6 Prozent. Insoweit gab es freie Kapazitäten von 14.115 Kita-Plätzen. Es ist davon auszugehen, dass landesweit gesehen ausreichend Kindergar
Im Schulbereich stellt sich die Situation wie folgt dar: Seit der zwölften Kalenderwoche 2022 werden von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland die aus der Ukraine geflüchteten Schülerinnen und Schüler an deutschen Schulen wöchentlich erfasst. Geflüchtete Kinder und Jugendliche aus anderen Regionen der Welt werden nicht separat erfasst. Insofern beziehen sich die nachfolgenden Angaben ausschließlich auf aus der Ukraine geflüchtete Schülerinnen und Schüler an Thüringer Schulen. In der zehnten Kalenderwoche wurden 5.197 aus der Ukraine geflüchtete Schülerinnen und Schüler, die eine Thüringer Schule besuchen, durch das Migrationsmonitoring erfasst; die erbetene Verteilung nach Schulträgern würde ich wiederum mit Ihrem Einverständnis in tabellarischer Übersicht zu Protokoll geben.
Zu beachten ist dabei, dass nicht alle Schulen regelmäßig eine Meldung ihrer Schülerinnen und Schüler abgeben. Thüringen verfolgt bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern einen zumindest befristet teilintegrativen Ansatz, das heißt, die Schülerinnen und Schüler erhalten Unterricht in Deutsch als Zweitsprache – DaZ –, bei geringen oder keinen Kenntnissen in der deutschen Sprache nach Möglichkeit auch in einem Intensivsprachkurs, und nehmen in der verbleibenden Unterrichtszeit am Unterricht in ihrer Regelklasse teil. Für die Unterrichtsabsicherung wird das Personal herangezogen, das an den Schulen für die Beschulung aller Schülerinnen und Schüler zur Verfügung steht. Stellenausschreibungen und Einstellungen in den Thüringer Schuldienst durch die staatlichen Schulämter erfolgen mit Bezug auf die konkrete Schulart, Schule und das Fach bzw. die Fächerkombination, aber nicht mit Bezug auf eine bestimmte Schülergruppe.
Zur Absicherung des DaZ-Unterrichts haben die staatlichen Schulämter die Möglichkeit, befristete Stellen als DaZ-Lehrkraft auszuschreiben. Aufgrund der Kurzfristigkeit der Anfrage kann vom TMBJS nicht angegeben werden, wie viele Lehrkräfte mit einer Qualifikation für DaZ die staatlichen Schulämter seit Februar 2022 eingestellt haben. Statistisch erfasst wird durch das TMBJS die Zahl der ukrainischen pädagogischen Fachkräfte, die von den staatlichen Schulämtern in den Thüringer Schuldienst eingestellt werden und wurden. Mit Stand 1. März 2023 wurden insgesamt 48 pädagogische Fachkräfte eingestellt, darunter 41 Lehrerinnen und Lehrer, fünf pädagogische Assistenzen und zwei Erzieherinnen und Erzieher. Etwa 40 Einstellungen
Zu Frage 2: Die Zahl der aus der Ukraine geflüchteten Schülerinnen und Schüler ist sehr dynamisch. Reichen insbesondere in den kreisfreien Städten, aber auch in den kreisangehörigen Städten die Platzkapazitäten zur Aufnahme von aus der Ukraine geflüchteten Schülerinnen und Schülern an einzelnen Schulen nicht aus, prüfen die staatlichen Schulämter die Möglichkeit der Aufnahme in anderen Schulen, ggf. auch bei anderen Schulträgern. Eine Aufschlüsselung nach Schulträgern ist aus diesem Grund nicht möglich.
Mit Stand 7. März 2023 meldeten die staatlichen Schulämter folgenden Sachstand: Schulamt Mittelthüringen – aktuell keine Wartelisten, Kapazitäten an einzelnen Standorten erschöpft; Nordthüringen – aktuell keine Wartelisten, Kapazitäten an einzelnen Standorten und in einzelnen Schularten erschöpft; Ostthüringen – 72 noch nicht vermittelte Schülerinnen und Schüler, insbesondere in der kreisfreien Stadt Gera Kapazitäten erschöpft; Südthüringen – aktuell keine Wartelisten, Kapazitäten an einzelnen Standorten in einzelnen Schularten erschöpft; Westthüringen – aktuell keine Wartelisten, Kapazitäten in der Stadt Gotha weitgehend erschöpft.
Zu Frage 3: Der Betreuungsanspruch nach § 2 Thüringer Kindergartengesetz richtet sich nicht an die Landesregierung, sondern an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, § 3 Abs. 1 Thüringer Kindergartengesetz. Die bedarfsgerechte Platzbereitstellung ist eine Pflichtaufgabe, die die jeweiligen Wohnsitzgemeinden im eigenen Wirkungskreis nach § 3 Abs. 2 Thüringer Kindergartengesetz wahrnehmen. Mithilfe der Bedarfsplanung realisieren die Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte in Zusammenarbeit mit den Wohnsitzgemeinden ein möglichst ausgeglichenes, an den Bedarfen orientiertes Angebot an Kindergartenplätzen. Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat vor diesem Hintergrund keine Kenntnisse über Wartelisten in Thüringer Kindergärten.
Zu Frage 4: Für Kinder in Thüringen sind landesweit zurzeit ausreichende Plätze in den Kindertageseinrichtungen vorhanden. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Falls es regional in einzelnen Jugendamtsbereichen zu Engpässen kommen würde, können die Kommunen bzw. Träger der Einrichtungen Beratung durch das für die Aufsicht über die Einrichtung zuständige Fachreferat erhalten. Vor Ort werden dann gemeinsam Fragen geklärt, um den Kindern einen Betreuungsplatz zu ermöglichen.
Im Schulbereich wird in ressortübergreifenden Abstimmungen und Beratungen mit den staatlichen Schulämtern, den Schulträgern, dem BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – und der Bundesagentur für Arbeit die Verzahnung der unterschiedlichen Angebote im Sinne einer Entlastung der Schulen vorangetrieben. Durch die Einstellung pädagogischer Assistenzen erhalten Schulen zusätzliche Unterstützung. Mit dem Projekt „DaZ online“ – aktuell im Schulamtsbereich Westthüringen in der Pilotphase – wird gegenwärtig ein schulortübergreifendes digitales Unterrichtsangebot im DaZ-Bereich erprobt, das perspektivisch, insbesondere Schulen im ländlichen Raum, die Unterbreitung von DaZ-Unterricht erleichtern kann.
Weitere Möglichkeiten der Absicherung der Beschulung aller Kinder und Jugendlichen werden geprüft, so unter anderem die Aufschließung weiterer Personenkreise für Unterricht und unterrichtsbegleitende Maßnahmen, die stärkere Einbindung digitaler Unterrichtsangebote und die Einrichtung weiterer Intensivsprachkurse.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär, für den ausführlichen Vortrag. Ich habe eine Nachfrage zu dem Teilbereich 3 meiner Frage. Sie haben ausgeführt, dass die Schulplatzsituation im Mittel- und Ostthüringer Schulamt teilweise erschöpft ist. Ich möchte ganz konkret zur Situation in Erfurt, Weimar und Jena nachfragen. Können Sie bestätigen, dass es dort derzeit keinerlei Wartelisten für Schülerinnen und Schüler, die in die Schule aufgenommen werden müssen, gibt?
Meine Antwort bezog sich auf den Stand 7. März. Wir haben gerade noch mal eine Lage mit den Schulamtsleitungen gehabt und demnach ist die Situation vergleichsweise stabil; sie ist dynamisch, insofern, da ständig neue Zuwanderer dazukommen, aber im begrenzten Maße. Unklar ist die Situation bei denen, die nicht aus der Ukraine kommen, wo noch erhöhter Druck entsteht. Aber momentan sind keine größeren Wartelisten, und schon gar nicht über die 3-Monats-Frist hinaus, zu verzeichnen.
Gibt es weitere Nachfragen? Das sehe ich nicht. Dann kommen wir zur zehnten Frage. Fragesteller ist Herr Abgeordneter Braga mit der Drucksache 7/7448. Bitte schön.
Möglicher Wechsel der ehemaligen Thüringer Ministerin für Umwelt, Energie und Naturschutz an die Spitze eines Verbands der Entsorgungswirtschaft
Mitglieder der Landesregierung, die beabsichtigen, innerhalb der ersten 24 Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen, haben dies der Landesregierung schriftlich unter Beifügung von Nachweisen zur angestrebten Beschäftigung anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entsteht, sobald einem Mitglied der Landesregierung oder einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung eine Beschäftigung in Aussicht gestellt wird. Die Landesregierung kann die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung in den ersten 24 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Landesregierung trifft ihre Entscheidung auf Empfehlung des Gremiums nach § 5c des Thüringer Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung – Thüringer Ministergesetz.
1. Hat die ehemalige Thüringer Ministerin für Umwelt, Energie und Naturschutz der Landesregierung ihre Absicht angezeigt, eine Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen und, wenn ja, wann geschah dies, in welcher Form, unter Beifügung welcher Nachweise zur angestrebten Beschäftigung?
2. Ist der ehemaligen Thüringer Ministerin für Umwelt, Energie und Naturschutz nach ihren Angaben die angestrebte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes in Aussicht gestellt worden und, wenn ja, wann?
3. Hat die Landesregierung das Gremium nach § 5c Thüringer Ministergesetz bereits angerufen und, wenn ja, wann erfolgte dieser Anruf, nach welchem das Gremium innerhalb welcher Frist, die die nach § 5c Abs. 6 Thüringer Ministergesetz vorgesehene Geschäftsordnung möglicherweise bestimmt, die
4. Haben sich Vertreter eines Verbands der Entsorgungs-, Rohstoff-, Recycling- und Wasserwirtschaft mit Sitz in Berlin seit dem Jahr 2014 schriftlich an die Landesregierung, dabei insbesondere an das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz, gewandt und, wenn ja, wann meldeten sie sich – unter Angabe der Gesamtanzahl der Meldungen – mit welchen Anliegen, welche wann durch wen wie beschieden worden sind?