Protocol of the Session on February 3, 2023

4. Inwieweit wurde bereits mit weiteren Landkreisen und kreisfreien Städten über vergleichbare Modellvorhaben gesprochen oder sind Gespräche mit weiteren Landkreisen und kreisfreien Städten über vergleichbare Modellvorhaben geplant?

Vielen Dank, Frau Müller. Es antwortet das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz. Bitte schön, Frau Staatssekretärin, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Müller, Die Linke, beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Ein entsprechendes Konzept existiert seitens der Landesregierung nicht. In der Pressemitteilung hat Herr Landrat Krebs klarstellend darauf hingewiesen, dass es sich bei der Neuschaffung von Unterbringungsobjekten wohl aktuell noch um Stückwerk handelt, welche seitens der Landkreise erst noch konzeptionell erarbeitet werden müsse.

Zu Frage 2: Die Schaffung und Errichtung neuer Unterbringungskapazitäten ist grundsätzlich Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte. Eine entsprechende Kostenerstattung des Landes erfolgt hierbei auf der Grundlage der Thüringer Flüchtlingskostenerstattungsverordnung.

Zu Frage 3: Eine entsprechende Etatisierung hat bislang nicht stattgefunden. Im Übrigen verweise ich auf die Stellungnahme zu Frage 1.

Und zu Frage 4: Bislang fanden keine Gespräche zu Modellprojekten zwischen der Landesregierung und den weiteren Landkreisen oder kreisfreien Städte statt. Aktuell sind solche auch nicht geplant.

Danke.

(Abg. Gottweiss)

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Es gibt eine Nachfrage, wenn ich es richtig sehe. Dann bitte schön, Herr Abgeordneter Bilay aus der Mitte des Hauses.

Danke für die Antwort. Können Sie mir gegebenenfalls erklären, wie der Landrat des Wartburgkreises auf die Idee kommt, nach einem Gespräch mit dem Präsidenten des Landesverwaltungsamts – das ist ja eine Landesbehörde – öffentlich zu erklären, dass es ein Modellvorhaben geben und dass dieses auch im Wartburgkreis angesiedelt werden könnte?

Die Antwort liegt mir derzeit nicht vor. Ich nehme die Frage aber mit. Wir werden versuchen, diese zu beantworten. Danke.

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Weitere Nachfragen sehe ich keine. Damit kommen wir zur heute zweiten Anfrage, nämlich des Abgeordneten Wolf in der Drucksache 7/7142. Bitte, Herr Abgeordneter, Sie haben das Wort.

Danke, Herr Präsident.

Aktuelle Situation der Kindergärten in Hildburghausen

Die Kommunen und freien Träger in Thüringen, ebenso die Stadt Hildburghausen, leisten einen wichtigen Beitrag zur Versorgung mit ausreichend und guten Kindergartenplätzen für die jüngsten Einwohner. Leider ist festzustellen, dass diese wichtigen Bildungseinrichtungen herangezogen werden, damit ein kleiner Teil der Bevölkerung die Herausforderungen, die eine qualitativ hochwertige Ganztagsbildung für Kinder von 1 bis 6 Jahren mit sich bringen, für politische Zwecke nutzt. Diese Herausforderungen bestehen darin, die Kindergärten konzeptionell gut aufzustellen und diese Konzepte mittels einer kompetenten Kita-Leitung, qualifiziertem und motiviertem Personal sowie einer optimalen Sach- und Raumausstattung umzusetzen. Hieran arbeiten die Kommunalverwaltung mit dem Bürgermeister der Stadt Hildburghausen ebenso wie die Beschäftigten und die Elternvertretung des Kindergartens „Werraspatzen“.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welches sind die Ziele und Aufgaben einer Kindertageseinrichtung zur Ausgestaltung und Umsetzung des Bildungsauftrags, auch im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung der pädagogischen Konzeption?

2. Welche Aufgaben hat die Leitung einer Kindertageseinrichtung, insbesondere mit Blick auf die Konzeptionsentwicklung?

3. Wie sind die Kindergärten in Hildburghausen nach Kenntnis der Landesregierung – Bezug nehmend auf die Fragen 1 und 2 – aufgestellt?

4. Konnten durch geeignete Maßnahmen des Trägers die vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport beanstandeten Probleme an dem Kindergarten „Werraspatzen“ ganz oder teilweise behoben werden und – wenn ja – mit welchen Maßnahmen?

Vielen Dank.

Vielen Dank, Herr Abgeordneter. Und Frau Ministerin Werner ist in gewohnter Schnelligkeit schon wieder am Pult. Bitte schön.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Wolf möchte ich im Namen der Landesregierung wie folgt beantworten:

Zu Frage 1: Kindertageseinrichtungen haben einen familienunterstützenden und familienergänzenden Förderungsauftrag. Die Einrichtungen sollen den Erwerb verschiedener Kompetenzen im frühkindlichen Bereich fördern, wie zum Beispiel Selbstständigkeit, Verantwortungsübernahme, Toleranz. Sie unterstützen die Kreativität und Fantasie der Kinder. Grundlage für die pädagogische Arbeit in den Kindertageseinrichtungen ist dabei der vom Ministerium erarbeitete Bildungsplan. Des Weiteren erstellt jede Kindertageseinrichtung eine für sie verbindliche pädagogische Konzeption. Diese enthält die Grundlagen zur Gestaltung der Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsprozesse in der jeweiligen Einrichtung unter Beachtung einer die Gesundheit fördernden Lebensweise sowie der pädagogischen Raumgestaltung. Sie ist kontinuierlich fortzuschreiben. Außerdem würdigt das Konzept die Individualität der Kinder im Kontext der Kindergruppe und befasst sich zum Beispiel mit der Gestaltung der Aufnahme der jüngsten Kinder aus der bis dahin gewohnten elterlichen Umgebung in den Kindergarten. Außerdem trifft sie Aussagen zur Gestaltung

der Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtung und Schule, um den Kindern einen erfolgreichen Übergang und Start als Schülerinnen und Schüler zu ermöglichen.

Zu Frage 2: In § 17 Thüringer Kindergartengesetz ist geregelt, dass die Leitung einer Kindertageseinrichtung die pädagogischen Prozesse gestaltet, steuert und koordiniert. Sie sorgt dafür, dass die Aufgaben der Kindertageseinrichtung fachlich ordnungsgemäß erfüllt und die rechtlichen, fachlichen und strukturellen Vorgaben eingehalten werden. Hierzu gehört insbesondere die Konzeptionsentwicklung.

Zu Frage 3: In Hildburghausen gibt es fünf gemeinschaftlich geführte Einrichtungen, eine Kinderkrippe und einen Kindergarten. In diesen sieben Einrichtungen können 577 Kinder im Alter ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt betreut werden. Die durchschnittliche Auslastung lag 2022 bei ca. 85 Prozent, Stichtag war der 01.03.2022. Nach aktuellen Angaben der Träger arbeiten derzeit 65 pädagogische Mitarbeiterinnen und eine Assistenzkraft in den Einrichtungen. Davon sind zwei Fachkräfte langzeiterkrankt, drei Fachkräfte im Erziehungsurlaub sowie eine Fachkraft im Beschäftigungsverbot. Die Bedarfe sind gemäß dem eingestellten Personal gedeckt. Es ist aber regelmäßig ein Krankenstand zu verzeichnen. Die kommunalen Einrichtungen haben im Zuge des Betriebserlaubnisverfahrens 2022 für die Einrichtungen Kinderschutzkonzepte erarbeitet. Die Einrichtungen in freier Trägerschaft sind in der Bearbeitungsphase der Kinderschutzkonzepte. Die Konzeptionsentwicklung wird in der Regel zu Betriebserlaubnisverfahren geprüft.

Zu Frage 4: Der Träger kommt seiner Verantwortung gemäß § 6 Abs. 2 Thüringer Kindergartengesetz nach. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass für die Einrichtung eine dem Gesetz und dem Bildungsplan konforme Konzession vorgelegt wurde wie auch die geforderte Kinderschutzkonzeption. Zurzeit arbeitet ein Coachingteam daran, mit den pädagogischen Fachkräften die pädagogische Konzeption umzusetzen. Die fachliche Begleitung des Erzieherteams ist noch nicht abgeschlossen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann kein Abschluss dieser Maßnahme vorausgesagt werden. Es erfolgen weitere örtliche Prüfungen, um sicherzustellen, dass zum Wohl der Kinder die Qualitätsentwicklung voranschreitet. So weit zu Ihren Fragen.

Vielen Dank, Frau Ministerin. Ich sehe eine Nachfrage. Bitte, Herr Wolf.

Vielen Dank, Herr Präsident. Wenn es gestattet ist, wären es zwei.

Selbstverständlich.

Vielen Dank, Frau Ministerin, für die Ausführungen. Also erste Nachfrage: Hat das TMBJS als Fachaufsicht infolge der Einschätzung, dass die Qualifikation einer Leiterin eines Kindergartens nicht gegeben ist, der Stadt Hildburghausen als Trägerin des Kindergartens die Auflage erteilt, eine geeignete Leitung einzusetzen, da sonst die Betriebserlaubnis entzogen werden müsste?

Die zweite Frage: In welchen städtischen Kinder- gärten Hildburghausens gab es seit April 2020 bis heute Kindeswohlgefährdungen und wie ging die Stadt damit um? Vielen Dank.

Herzlichen Dank für die beiden Nachfragen, die ich sehr gern beantworten möchte. Bei der Prüfung der Voraussetzungen im Betriebserlaubnisverfah ren nach § 45 SGB VIII in der Kita „Werraspatzen“ traten erhebliche Mängel bei den Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung der pädago gischen Konzeption sowie der ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf die Einrich tung zutage. Der Träger war mit den Nebenbestim mungen des Bescheids aufgefordert, termingerecht Abhilfe zu schaffen. Dazu hätte die Leiterin der Ein richtung fachliche Unterstützung und Zeit gehabt. Da die Nebenbestimmungen, die die Leitungstätig keit betrafen, nicht erfüllt wurden, war die Konse quenz für den Träger, die Stelle der Leitung so zu besetzen, dass die erforderliche Eignung, die fach liche Qualifikation als auch die persönliche Zuver lässigkeit gegeben waren. Das liegt in der Verant wortung des Trägers nach § 6 Abs. 2 Thüringer Kindergartengesetz.

Zu Frage 2: Seit Februar 2021 gab es insgesamt drei Meldungen zu möglichen Kindeswohlgefährdungen in den kommunalen Einrichtungen „Parkmäuse“ und „Werraspatzen“. Der Träger der Einrichtung ist seiner Pflicht zur Meldung zeitnah nachgekommen. In der Bearbeitung der besonderen Vorkommnisse wirkt der Träger im Rahmen seiner Verantwortung mit und schafft die Rahmenbedingungen, um der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern in Einrichtungen Rechnung zu tragen.

(Ministerin Werner)

Vielen Dank, Frau Ministerin. Weitere Nachfragen sehe ich keine. Damit kommen wir zur nächsten Anfrage. Das ist die Anfrage des Abgeordneten Mühlmann, der schon auf dem Weg zum Mikro ist, in der Drucksache 7/7143, bitte schön.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Unverzügliche Antwort einer Kommission nach § 13 Abs. 3 Untersuchungsausschussgesetz

Laut einem Pressebericht wurde in einer Sitzung des Untersuchungsausschusses 7/3 – Politisch motivierte Gewaltkriminalität – ein Beweisantrag der Mitglieder der Fraktion der AfD abgelehnt. Die Ausschussmitglieder der Fraktion der AfD riefen infolge am 7. November 2022 die in § 13 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes genannte Kommission an. Nach diesem Paragrafen ist die Stellungnahme der Kommission unverzüglich abzugeben. Laut dem Bericht teilte das Thüringer Oberlandesgericht in einem anderen Fall bereits im Juli 2022 mit, dass die Kommission aufgrund von Überbelastung nicht arbeitsfähig sei. Der Untersuchungsausschuss wird aufgrund des Endes der Wahlperiode im Jahr 2024 die Beweisaufnahme voraussichtlich schon Ende 2023 beenden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung ergriffen, um die Arbeitsfähigkeit der Kommission herbeizuführen?

2. Nach Ablauf welcher Zeitspanne kann das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz im Wege der Dienstaufsicht die zur Entscheidung berufenen Richter zur ordnungsgemäßen Erledigung der ihnen übertragenen Aufgabe ermahnen?

3. Ist der Landesregierung bekannt, ob eine Entscheidungsfindung bereits eingeleitet wurde und wann mit der Stellungnahme durch die Kommission gerechnet werden kann?

Vielen Dank.

Vielen Dank, Herr Mühlmann. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz. Bitte schön, Frau Staatssekretärin.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Mühlmann beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Gestatten Sie mir erst mal eine kurze Vorbemerkung, damit sich die Antworten ein bisschen leichter einarbeiten lässt.

Wie Sie wissen, besteht die Kommission nach § 13 Abs. 3 Thüringer Untersuchungsausschussgesetz aus den beiden dienstältesten Vorsitzenden Richtern der Strafsenate bei dem Thüringer Oberlandesgericht und den dienstältesten Vorsitzenden Richtern des Thüringer Oberverwaltungsgerichts. Das Gesetz bestimmt zudem in § 13 Abs. 3 Satz 2: „Ist ein Vorsitzender Richter verhindert oder zur Mitwirkung in der Kommission nicht bereit, ist der jeweils nächste dienstälteste Vorsitzende Richter berufen.“ Die Landesregierung hat überhaupt keine Möglichkeit, auf Vorsitzende Richter einzuwirken, in der Kommission nach § 13 Abs. 3 Thüringer Untersuchungsausschussgesetz tätig zu werden, denn eine Berufung in die Kommission ist gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 Thüringer Untersuchungsausschussgesetz ausgeschlossen, wenn ein Vorsitzender Richter verhindert ist. Gleiches gilt aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit, wenn ein Vorsitzender Richter nicht bereit ist, in der Kommission mitzuwirken. Damit hat der Gesetzgeber einerseits eine willensunabhängige objektive Verhinderung normiert. Dies liegt vor, wenn unabhängig von der Bereitschaft die Tätigkeit nicht wahrgenommen werden kann. Andererseits wurde als subjektiver Ausschlussgrund für eine Berufung in die Kommission die fehlende Bereitschaft zur Übernahme der Tätigkeit normiert. Damit wird der vorrangig geltenden bundesgesetzlichen Regelung in § 42 Deutsches Richtergesetz Rechnung getragen. Denn ein Richter ist zu einer Nebentätigkeit, also einem Nebenamt oder einer Nebenbeschäftigung, nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet.

Die Mitwirkung in einer Kommission für einen Untersuchungsausschuss ist damit ausdrücklich nicht erfasst. Die Vorsitzenden Richter der Strafsenate können daher die Mitwirkung in der Kommission nach freiem Ermessen ablehnen, ohne dies begründen zu müssen.