Protocol of the Session on September 30, 2016

Was wir nach wie vor dringend benötigen, ist eine Wiederherstellung des Primats des Rechts in unserem Land.

(Beifall AfD)

Was sagt es eigentlich über den Zustand unseres Rechtsstaats aus, wenn nur noch die AfD – unterstützt durch die deutsche Beamtenschaft, die ich gerade zitiert habe – die einzige Kraft im Land ist, die auf die Durchsetzung und Umsetzung von Recht und Ordnung im Land beharrt? Nur die AfD.

(Beifall AfD)

Es war Ihr – Welche Volkspartei war es? Die SPD. – Bundestagsfraktionsvorsitzender, der Mitte März bereits in einer Gesprächsrunde im Staatsfunk die Frage aufwarf, dass selbst er in der Flüchtlingspolitik – wobei ich schon gar keine Politik in dem Sinne erkennen kann, aber er hat es so gesagt, als einer der maßgeblichen, gewichtigen Beteiligten, die nur Chaos und Herumgeeier erkennen lassen haben – nachgefragt hat, ob die Bundesregierung insoweit überhaupt demokratisch legitimiert sei. Der eigene Chef in Berlin wirft diese Frage auf. Unsere Antwort darauf, ob die Bundesregierung demokratisch legitimiert ist und war, ist ein klares Nein. Sie ist nicht demokratisch legitimiert und ihre Politik fußt nur auf konzeptionslosem, gefühlsduselndem Herumgestolper von Merkel und Co. Nichts anderes findet da in Berlin statt.

(Beifall AfD)

Bis heute hat der Deutsche Bundestag – Sie wissen es alle – nicht darüber entschieden, ob der gesetzlose Zustand, der seit September 2015 in Deutschland herrscht und den vor allem Frau Merkel und die Schwarz-Rot-Grünen zu verantworten haben, vielleicht doch nachträglich zumindest einmal diskutiert, am besten noch legalisiert wird. Kein Parlament hat bisher in Deutschland darüber entschieden, was die einsame, alte Frau im Bundeskanzleramt da entschieden hat. Das war ein Putsch von oben. Ein Staatsstreich von oben war das, nichts anderes.

(Beifall AfD)

Das unterstreicht das, was ich vorhin vorgelesen hatte, das Problem des institutionalisierten Rechtsbruchs, unter dem wir in Thüringen seit dem Amtsantritt der Ramelow-Regierung ganz massiv leiden. Gestern war das sehr lange Thema. Ich hatte dazu Ausführungen gemacht. Gern würde ich die Rede noch einmal vorlesen, vielleicht ein anderes Mal, wenn der nächste Minister hier wieder aus der Reihe getanzt ist. Dieses Problem greifen wir hiermit auf. Es kann nicht sein, dass sich weiterhin eine perfide Form des Gewohnheitsrechts, wobei das Gewohnheitsrecht eher eine schlechte Angewohnheit von Frau Merkel ist, diese Art des SchlechteAngewohnheit-Rechts, in Deutschland etabliert und weiterhin millionenfach Rechtsbruch stattfindet.

Meine Damen und Herren, der Herr Lauinger hat gerade aus dem Gutachten eines Herrn Di Fabio zitiert. Auch ich werde das jetzt tun. 22 Worte habe ich mir daraus herausgeschrieben, ich zitiere: „Der Bund ist aus verfassungsrechtlichen Gründen [...] verpflichtet, wirksame Kontrollen der Bundesgrenzen wieder aufzunehmen, wenn das gemeinsame europäische Grenzsicherungsund Einwanderungssystem [...] gestört ist.“

(Beifall AfD)

Das hat mein persönlicher Referent herausgearbeitet. Genau das tut der Bund nicht: Die Grenzkontrollen – ich hatte es vorhin gesagt –, die zurzeit stattfinden, sind a) eine Farce, zum anderen werden sie b) von der Bundesrepublik selbst dadurch umgangen, dass man auf Wegen, die eben nicht direkt durch die Grenze führen, sondern darüber oder darum herum, Flüchtlinge zu Tausenden ins Land holt, die hier nichts verloren haben. Deshalb müssen die Länder und muss auch Thüringen dafür sorgen, dass die Bundesexekutive zurechtgewiesen wird. Auch wenn Sie mir glauben, dass ich daran nicht glaube, wenn ich mir das Kabinett und die Regierung in Thüringen anschaue, haben wir diesen Antrag eingebracht und bitten Sie trotz allem, dem zuzustimmen. Wenn die Reihen so gelichtet bleiben, gibt es wenigstens wenige Gegenstimmen. Deshalb habe ich da ein gutes Gefühl. Vielen Dank.

(Beifall AfD)

Als Nächster erteile ich Frau Abgeordneter Walsmann, CDU-Fraktion, das Wort.

Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, versuchen wir einmal, wieder etwas Sachlichkeit in die ganze Debatte hineinzubringen. Mit dem vorliegenden Antrag verkennt die AfD-Fraktion wiederum nicht nur die nationalen, sondern auch die supranationalen und internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik, denn die Forderung nach einer Reduzierung des Flüchtlingsstroms ist nicht, wie hier suggeriert, mit einfachen Maßnahmen zu erfüllen. Weder sind die Dublin-III-Verordnung noch die Forderung nach Begrenzung für sich allein geeignet, nachhaltig und rechtskonform für Lösungen zu sorgen. Die Zahlen hat Herr Minister Lauinger referiert. Sie sind momentan niedrig, aber hier sage ich auch, sie sind keine geeignete Aussage zur Beurteilung der Entwicklung der Migrationsströme in der Zukunft. Das kann sich auch ändern. Trotzdem: Eine Obergrenze würde beispielsweise zur Zurückweisung in einen sicheren Drittstaat oder in einen Verfolgerstaat führen. In einen sicheren Drittstaat darf die Zurückweisung erfolgen. Sie verstößt indes gegen Artikel 3 EMRK und Artikel 19 Abs. 2 der Grundrechtecharta, wenn der Asylsuchende in einen Staat abgeschoben wird, in dem ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Wären „nur“ diese menschenrechtlichen Vorgaben zu beachten, wäre es für Deutschland einfach, die Einreise von Asylbewerbern auf eine Zahl zu begrenzen, die deutlich unter der von den geschätzten Bayern ins Gespräch gebrachten Obergrenze von 200.000 pro Jahr läge. Denn § 18 Abs. 2 des deutschen Asylgesetzes erlaubt es den Grenzbehörden, ja verpflichtet sie dazu, einem Ausländer die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat kommt. Diese Regelung steht im Einklang mit Völkerrecht und materiellem Unionsrecht. Gegen diese Verpflichtung hätte die Bundesregierung verstoßen, als sie im August 2015 die Dublin-III-Verordnung aussetzte. Dieser Meinung sind neben der bayrischen Staatsregierung natürlich auch prominente Juristen. Sie haben einen genannt, Prof. Udo Di Fabio, aber auch Hans-Jürgen Papier. Auf der anderen Seite könnte man genauso viele andere für eine Rechtsmeinung anführen, nämlich den Prof. Hailbronner und den Prof. Dörig, die für eine andere Meinung stehen und die unionsrechtlich, glaube ich, eher das Problem beschreiben. Denn die Rechtsmeinung von Di Fabio berücksichtigt nicht, dass § 18 Asylgesetz unionsrechtlich durch die Dublin-III-Verordnung überlagert wird

(Beifall DIE LINKE)

sofern das Unionsrecht selbst nicht von der Anwendung der Verordnung befreit. Das ist nämlich der Denkfehler bei ihm.

(Unruhe AfD)

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben sich verpflichtet, Flüchtlinge nach Erreichen des Territoriums eines EU-Mitgliedstaats nicht in einen Verfolgerstaat oder in ein Kriegsgebiet zurückzuschicken. Diese Selbstverpflichtung begründet jedoch kein Recht des Flüchtlings auf freie Wahl des Zufluchts- und Aufnahmelands. Daher ist die Europäische Union berechtigt, Regelungen zu treffen, welcher Mitgliedstaat einen Asylbewerber oder anerkannten Flüchtling aufzunehmen hat. Das geschieht nach den Regelungen der Dublin-Verordnung von 2013, der Dublin-III-Verordnung. Danach ist ohne Vorliegen besonderer Umstände, die die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats begründen, der Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig, in dem der Asylbewerber erstmals das Territorium der EU betreten hat. Dazu kommen Zuständigkeiten im Rahmen der Familienzusammenführung und bei in Deutschland lebenden minderjährigen Flüchtlingen. Nach Artikel 3 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, jeden Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Das gilt auch für Asylanträge an der Grenze oder in den Transitzonen. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Das bedeutet, Deutschland muss Asylsuchende zunächst einreisen lassen, wenn sie von Österreich oder einem anderen Nachbarstaat kommen, an der deutschen Grenze Asyl beantragen, denn erst nach Einreise kann Deutschland prüfen, ob es international für die Antragsprüfung zuständig ist. Erweist sich ein anderer Mitgliedstaat als zuständig, kann Deutschland den Asylantragsteller an diesen Mitgliedstaat überstellen. Die Prüfungspflicht nach Unionsrecht würde umgangen, wenn Deutschland die betroffenen Ausländer unmittelbar an der Grenze in den sicheren, möglicherweise aber unzuständigen Mitgliedstaat zurückweist. Nun ist diese Rechtslage zugegebenerweise für Deutschland höchst unbefriedigend – das Ergebnis haben wir ja erlebt –, weil es bei korrekter Anwendung der Dublin-Verordnung durch die anderen Mitgliedstaaten nicht für eine Million Asylanträge zuständig wäre. Denn bei ordnungsgemäßer Registrierung und Unterbringung der Flüchtenden wären die Einreiseländer Griechenland, Italien und Malta für die meisten Antragsteller zuständig. Diese waren aber im Sommer und Herbst 2015 nicht in der Lage, ihrer Registrierungspflicht ordnungsgemäß nachzukommen. Ein hochgradig mangelbehaftetes System führt im Ergebnis aber nicht dazu, dass

(Abg. Brandner)

man den falschen Schluss ziehen kann, weil andere sich nicht an Regeln halten, seien diese Regeln auch für Deutschland ausgesetzt.

(Beifall CDU)

Ich möchte in diesem Zusammenhang auf zwei Rückausnahmen hinweisen. Zunächst Artikel 78 Abs. 3 AEUV, der bestimmt, ich zitiere: „Befinden sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission vorläufige Maßnahmen zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten erlassen.“ Hiernach könnte sich Deutschland an die EU-Kommission mit dem Ersuchen auf Aussetzung des DublinVerfahrens wenden. Das Ersuchen könnte auch beschränkt werden auf Nichtanwendung der DublinVerordnung, soweit sie einer Anwendung des Grundsatzes der Zurückweisung in einen sicheren Drittstaat bereits an der Grenze entgegensteht. Das hat die Bundesregierung bisher nicht getan. Möglicherweise sah sie sich im Herbst und Winter 2015/2016 nicht in einer Notlage. Möglicherweise konnten wir Deutschen insbesondere in Bayern mit dieser relativen Notlage weit besser umgehen als andere Mitgliedstaaten der EU, die nicht nur politisch, sondern absolut an die Grenzen jeder Menschlichkeit getrieben waren.

Ich möchte es einfach zusammenfassen. Erstens: Das Grundrecht auf Asyl steht nach Artikel 16a Abs. 2 Grundgesetz nur Menschen zu, die nicht aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem sicheren Drittstaat eingereist sind. Das sind pro Jahr nur wenige Tausend Menschen; ich glaube, das ist nicht der Punkt, an dem man die Erörterung weiter fortsetzen muss.

Zweitens: Die Schutzgewährung für Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und Asylantragsteller darf nicht durch eine Begrenzung kontingentiert werden. Das Verbot einer Begrenzung gilt aber nur für die Zurückführung von Schutzsuchenden in ein Land, in dem ihnen die Gefahr der Verfolgung oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung droht. Das Verbot gilt nicht für die Zurückweisung in einen sicheren Drittstaat.

Drittens: § 18 Abs. 2 Asylgesetz bestimmt, dass Asylbewerber an der deutschen Grenze zurückgewiesen werden müssen, wenn sie aus einem sicheren Drittstaat einreisen. Diese Verpflichtung wird grundsätzlich von der Dublin-III-Verordnung der EU überlagert, wonach zunächst die Zuständigkeit für die Antragsprüfung zu bestimmen ist. Das erfordert die Gestattung der Einreise.

(Beifall DIE LINKE)

(Zwischenruf Abg. Berninger, DIE LINKE: Das war aber richtig!)

Diese unionsrechtliche Überlagerung greift jedoch dann nicht – zu früh geklopft –, wenn durch die Gestattung einer massenweisen Einreise die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit in Deutschland ernsthaft gefährdet ist. Hier haben die staatlichen Organe aber eine weite Einschätzungsprärogative, die sie bisher zugunsten der weiteren Anwendung des Unionsrechts ausgeübt haben.

Im Anschluss an diese Analyse gestatten Sie mir ein paar klitzekleine Worte zu der Grundfrage. Das zunehmende Errichten nationaler Grenzzäune würde nach meiner Einschätzung zu großen Verwerfungen im Recht von Europa führen und möglicherweise zu einem Zerfall der staatlichen Ordnung in den Ländern Südeuropas, mindestens in Griechenland. Die Gefahr einer Ausbreitung des Terrorismus in Europa würde dramatisch vergrößert. Anstelle nationaler Eingrenzungen plädiere ich nach wie vor für eine europäische Lösung. Europäische Lösung heißt europäische Bearbeitung von Anträgen etc. Es führt aber zu weit, das hier auszuführen. Vielleicht haben wir Gelegenheit, ein anderes Mal über diesen Punkt zu sprechen.

Für die Lösung der Flüchtlingskrise als nationales Problem ist der Antrag der AfD ohnehin völlig ungeeignet. Einerseits liegt die von Ihnen inszenierte Dringlichkeit eines bundesverfassungsgerichtlichen Eilverfahrens ohnehin nicht vor, Sie wollen einen Zustand aus August 2015 regeln, hatten aber noch im Juni 2016 Zeit genug, Ihren Antrag zurückzuziehen und erst jetzt, drei Monate später, wieder auf die Tagesordnung zu setzen. War Ihre Flüchtlingskrise in der verlängerten Sommerpause? Das wäre doch hier zu fragen. Verharren Sie nicht im Vergangenen, sondern widmen Sie sich den aktuellen Dingen. Anerkannte Asylbewerber, Kriegsflüchtlinge und subsidiär Geschützte müssen integriert und für entweder den deutschen Arbeitsmarkt oder für kommende Aufbauleistungen in den Heimatländern fitgemacht werden. Alle anderen ehemaligen Asylbewerber müssen die Bundesrepublik und unsere Sozialsysteme auch zügig und konsequent wieder verlassen.

(Unruhe AfD)

Beteiligen Sie sich sinnvoll, fordern Sie die Landesregierung auf, der Erweiterung der sicheren Herkunftsstaaten zuzustimmen, unterstützen Sie die CDU in ihrer Forderung, Entwicklungshilfeleistungen von der Rücknahme abgelehnter Asylbewerber abhängig zu machen.

(Beifall CDU)

Meine Damen und Herren, die CDU-Fraktion wird sich nicht an den Forderungen nach einem offensichtlich unzulässigen Gerichtsverfahren mit zweifelhaften Erfolgsaussichten beteiligen. Danke schön.

(Beifall CDU, DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Für die Fraktion Die Linke hat Frau Abgeordnete Berninger das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren der demokratischen Fraktionen, sehr geehrte Zuhörerinnen und Zuhörer am Livestream! Am Mittwoch in der Aktuellen Stunde habe ich mit einem Slogan von Gesicht Zeigen! e. V., „Gegen Hass und Hetze“ begonnen, heute will ich mit der Schlagzeile der „Berliner Zeitung“ vom Mittwoch – das hat gestern schon der Genosse Christian Schaft gemacht und heute hat Katinka Mitteldorf mit dieser Schlagzeile ihren Redebeitrag beschlossen – „Hass, Hetze, Höcke“ beginnen. Das kann man in Thüringen umdeuten: „Hass, Hetze, AfD“.

(Zwischenruf Abg. Möller, AfD: Das ist aber nicht so schön wie „Hass, Hetze, Höcke“!)

Die „Berliner Zeitung“ bezog sich auf die Art, wie ein ehemaliger Lehrer, der jetzt einer rechtspopulistischen Fraktion vorsteht, mit Kindern in der Schule umgehen will, und hat ganz zu Recht „Hass, Hetze, Höcke“ getitelt. Warum ich „Hass, Hetze, AfD“ sage, bezogen auf die Thüringer Fraktion: Es ist einfach ganz nah an dem, was man unter Hetze versteht. Ich habe das am Mittwoch schon „Demagogie“ genannt. Es ist ganz nah an dem, was man unter Hetze versteht, wie die AfD hier im Landtag agiert. Sie agiert mit Reizwörtern. „Asylkrise“ ist zum Beispiel ein solches Reizwort. Sie agiert mit Falschbehauptungen wie zum Beispiel dieser: Die Dublin-Verordnung sei ausgesetzt worden. Sie agiert mit diesen Reizwörtern, um das Ziel zu erreichen, Ängste zu schüren, Unsicherheiten zu verbreiten, und nicht zuletzt, um Angela Merkels „Wir schaffen das!“ ad absurdum und als falsch vorzuführen.

(Unruhe AfD)

(Zwischenruf Abg. Möller, AfD: Das machen Sie schon ganz allein!)

Man kann das nicht „Realitätsverlust“ nennen, sondern es wird die Realität negiert. Die Rechtspopulisten von der AfD nehmen sehr wohl wahr, was Realität ist, aber sie drehen und deuten das einfach um und argumentieren mit „Lügen“ – wie das Herr Blechschmidt vorhin schon nachgewiesen hat – und Falschbehauptungen, meine Damen und Herren.

(Beifall DIE LINKE)

Deswegen „Hass, Hetze, AfD“.

Der Antrag – das ist auch schon gesagt worden – ist der aus dem März 2016,

(Zwischenruf Abg. Brandner, AfD: „Blöd, blö- der, Berninger“ passt besser!)

(Unruhe DIE LINKE)

(Zwischenruf Abg. Dr. Scheringer-Wright, DIE LINKE: Das ist ein Ordnungsruf!)

und zwar – das ist noch nicht gesagt worden – entspricht er wortwörtlich dem am 22. Juni zurückgezogenen Antrag vom März. Nicht einmal die in der Begründung angegebenen Zahlen, mit denen im März operiert wurde, sind aktualisiert worden. Diese waren schon im März falsch. Ich will das mal nachweisen. Entgegen der in der Begründung angegebenen Zahl von 960.000 noch nicht entschiedenen Asylanträgen waren Ende August 2016 noch 567.000 Verfahren anhängig. Aber schon im März waren es nicht 960.000, denn die Asylgeschäftsstatistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zählte in der Geschäftsstatistik vom Februar 393.000 noch anhängige Verfahren und nicht 960.000. Da wurde die Zahl einmal schnell einfach verdreifacht von der rechtspopulistischen, demagogischen AfD-Fraktion.

Auch andere Zahlen kann ich korrigieren. Heute gibt es eine ganz aktuelle Meldung: Die „Tagesschau“ hat es als Erstes gemeldet, zumindest habe ich es da als Erstes gelesen. Die ebenfalls in der Begründung angegebene Zahl von 2015 1,1 Millionen hier angekommenen Geflüchteten, die schon immer auch vom Bundesinnenministerium nur als Schätzung bezeichnet worden war, wurde jetzt vom Bundesinnenminister nach unten korrigiert. 890.000 Geflüchtete sind im letzten Jahr in der Bundesrepublik Deutschland angekommen. Wenn der „blöd, blöde Brandner“ hier die Differenz aufmacht, zwischen...