Protocol of the Session on March 1, 2019

fungstermin, zwei Monate nach dem eigentlich geplanten Beginn seiner Tätigkeit. Das Ergebnis können wir uns alle denken, denn er konnte die Stelle nicht antreten und ist inzwischen in seine Heimat zurückgekehrt.

Das ist leider kein Einzelfall. Ich denke, viele von Ihnen kennen die Klagen aus ihren Wahlkreisen. Denn Hintergrund ist, dass die Kenntnis- und Sprachprüfungen in Thüringen viel zu schleppend erfolgen. Beschwerden kommen aus Krankenhäusern, kommen von den Kassen, den Pflegediensten, von den Kommunen oder oft von den betroffenen Ärzten oder deren Kollegen selbst. Mittlerweile gibt es hier im Landtag auch eine Petition dazu, die wurde im November eingereicht. Das Quorum der Unterzeichner von 1.500 wurde auch schon erreicht.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, Tatsache ist: Medizinisches Fachpersonal wird in Thüringen händeringend gesucht. Das betrifft im Übrigen auch die Pflegebranche. Um dieses Problem zu lösen, brauchen wir Unterstützung bzw. medizinisches Personal auch aus anderen Ländern. Natürlich müssen die Fachkenntnisse durch staatliche Stellen anerkannt und geprüft werden. Die Anforderungen an die Fach- und Sprachkenntnisse sind entsprechend hoch. Aber wir müssen uns fragen, warum in Thüringen diese Begutachtung so schleppend läuft und uns andere Bundesländer da voraus sind.

Deswegen haben wir hier diesen Antrag eingereicht, um diese Fragen zu klären. Was sind die Gründe für die oftmals schleppende Bearbeitung? Wo liegen in Thüringen die Schwachstellen im System? Die Zahlen und Fakten dazu müssen auf den Tisch. Sie sehen in unserem Antrag, den wir am 23. Januar dieses Jahres eingebracht haben, wo unserer Meinung nach der Schuh drücken könnte. Wir wollen sehen, was wir verbessern können, denn wir wollen die Zulassungsverfahren von Ärzten bzw. die Anerkennungsverfahren von Pflegepersonal beschleunigen und entbürokratisieren.

Denn das Ziel für uns alle ist klar: Den Ärzte- und Fachkräftemangel in Thüringer Krankenhäusern und Arztpraxen müssen wir zum Wohle aller Patientinnen und Patienten bekämpfen. Vielen Dank.

(Beifall CDU)

Vielen Dank. Die Landesregierung hat angekündigt, von der Möglichkeit eines Sofortberichts gemäß § 106 Abs. 2 der Geschäftsordnung Gebrauch zu machen. Frau Ministerin Werner.

Danke schön. Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, in den letzten Wochen und Monaten haben wir uns im Thüringer Landtag hier im Plenum und auch im Fachausschuss mehrfach zu den Themen der Fachkräftesicherung und des Ärztemangels ausgetauscht, Anhörungen durchgeführt und daraus natürlich auch Schlussfolgerungen abgeleitet. Ich hatte gegenüber den Fachpolitikerinnen und Fachpolitikern des Landtags bereits in der 45. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Arbeit und Gesundheit einen Bericht über die Situation der Anerkennungsverfahren abgegeben.

Zum Antrag der Fraktion der CDU, den wir heute zur Beratung vorliegen haben, darf ich zunächst einige grundsätzliche Ausführungen zum besseren Verständnis abgeben. Die mit dem Vollzug der Anerkennung von einer im Ausland absolvierten Ausbildung in einem akademischen Heilberuf oder in einem Gesundheitsfachberuf beauftragte zuständige Behörde/Approbationsbehörde ist das Thüringer Landesverwaltungsamt. Die für die Anerkennung maßgeblichen bundesgesetzlichen Regelungen finden sich in den einschlägigen Ausbildungsgesetzen, so auch in der Bundesärzteordnung und im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde. Das Verfahren der Anerkennung wird vom Bundesgesetzgeber in Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie genau vorgegeben. Der Vollzug der Anerkennungsverfahren ist eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe, die die exakte Kenntnis der bundesrechtlichen Regelungen und aufgrund der Vielfältigkeit der Aufgabe auch Erfahrung voraussetzt. Daher treffen sich die jeweils zuständigen Behörden aller Bundesländer jetzt regelmäßig, um sich über Vollzugsfragen abzustimmen.

Zu den Punkten des Antrags möchte ich Sie gern im Einzelnen unterrichten. Weil der Antrag sehr detailliert die Bearbeitungsverfahren, Rechtsgrundlagen und statistischen Daten umfasst, bitte ich um Ihr Verständnis, dass ich bei dem sicher wichtigen Thema etwas weiter ausholen und unterrichten muss.

Zu 1 a) bis c): Die für die ärztliche Approbation relevanten Rechtsgrundlagen sind die Bundesärzteordnung, die Approbationsordnung für Ärzte sowie die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Wenn die ärztliche Ausbildung nicht in Deutschland, aber einem Mitgliedstaat der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz abgeschlossen worden ist, wird ein entsprechender Ausbildungs

(Abg. Meißner)

nachweis nach den Vorschriften der Richtlinie 2005/36/EG in der Regel automatisch anerkannt.

Weist der Antragsteller zwar eine ärztliche Ausbildung vor, die er in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat oder in der Schweiz absolviert hat, liegt aber kein Fall der automatischen Anerkennung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder § 14 b der Bundesärzteordnung vor, richtet sich der Anspruch auf Erteilung der Approbation nach § 3 Abs. 2 Bundesärzteordnung. Danach ist die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands gegeben ist. Wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen ärztlichen Berufsqualifikation können durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formal als gültig anerkannt wurden. Liegen wesentliche Unterschiede vor, muss der Antragsteller durch Ablegen einer Eignungsprüfung nachweisen, dass er über diese Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Die Eignungsprüfung bezieht sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede.

Das vorgenannte Verfahren gilt auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Staat außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz, einem sogenannten Drittstaat, ausgestellt wurde und den ein anderer EUoder EWR-Mitgliedsstaat oder die Schweiz anerkannt hat. Wurde die ausländische Ausbildung in einem sogenannten Drittstaat erworben, ist die Approbation nach § 3 Abs. 3 Bundesärzteordnung dann zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands gegeben ist. Sofern die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands nicht gegeben ist, können wesentliche Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, wobei durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten nur dann als Ausgleich wesentlicher Unterschiede herangezogen werden können, wenn diese von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formal als gültig anerkannt wurden.

Sofern ein Ausgleich wesentlicher Unterschiede nicht durch ärztliche Berufspraxis oder mit durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten erfolgen kann, können die Antragsteller den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und

Fähigkeiten durch das Ablegen einer Kenntnisprüfung erbringen. Im Vergleich zur Eignungsprüfung bezieht sich die Kenntnisprüfung auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung.

Neben einer abgeschlossenen Ausbildung zum Arzt sind weitere Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation zu erfüllen. Dazu gehören nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung die Würdigkeit und Zuverlässigkeit, die gesundheitliche Eignung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und die für die Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Hinsichtlich der Überprüfung der Sprachkenntnisse hat der Bundesgesetzgeber keine Regelung getroffen, wie diese zu überprüfen sind. Aufgrund bestehender Probleme im Zusammenhang mit den Sprachkenntnissen der ausländischen Ärzte hat die Gesundheitsministerkonferenz daher in ihrer 89. Sitzung im Jahr 2014 Eckpunkte zur Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse in den akademischen Heilberufen beschlossen. Mit der Durchführung der Fachsprachenprüfung wurde die Landesärztekammer Thüringen durch Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Landesverwaltungsamt und der Landesärztekammer beauftragt. Weitere Einzelheiten führe ich zu Ziffer 1 h) aus.

Zu 1 d): Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Pflegehelfer wird in den Rechtsgrundlagen des Altenpflegegesetzes, des Krankenpflegegesetzes sowie des Pflegehelfergesetzes geregelt.

Zu 1 e): Diese Frage der Anzahl der Entscheidungen steht im Zusammenhang mit dem Tenor von Ziffer 1 i) zur Nichtbestehensquote und der Ziffer 1 t) zur Anzahl der erteilten Approbationen dieses Antrags. Daher werde ich bei den beiden genannten Ziffern dazu ausführen.

Zu 1 f): Sie bitten unter Ziffer 1 f) um Unterrichtung über die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen. Gern gebe ich Ihnen dazu Auskunft: Die Zusammensetzung der Prüfungskommission für die Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 Bundesärzteordnung ist in § 37 Abs. 4 Approbationsordnung für Ärzte geregelt. Nach § 37 Abs. 3 Satz 3 der Approbationsordnung für Ärzte besteht die Prüfungskommission aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Nach § 37 Abs. 3 Satz 4 Approbationsordnung für Ärzte werden als Vorsitzende Professoren und als Mitglieder Professoren oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. Nach § 37 Abs. 3 Satz 6 können als Mitglieder der Prüfungskommission auch dem Lehr

(Ministerin Werner)

körper einer Universität nicht angehörige Fachärzte bestellt werden.

Bis zum Ende des Jahres 2016 wurden die Kenntnisprüfungen von bei den akademischen Lehrkrankenhäusern gebildeten Prüfungskommissionen abgenommen. Aufgrund bestehender Bearbeitungsrückstände, die sich auch auf die Durchführung der Kenntnisprüfungen ausgewirkt haben, wurde der FSU Jena in gemeinsamer Abstimmung zwischen meinem Haus, dem Landesverwaltungsamt und der FSU Jena die Durchführung der Kenntnisprüfungen übertragen. Mit der Übertragung der Durchführung der Kenntnisprüfungen wurden auch die entsprechenden Modalitäten geändert und an die gesetzlichen Vorgaben angepasst. Die Anpassung bezog sich dabei sowohl auf den Inhalt der Kenntnisprüfung – also die Ausgestaltung als mündlich-praktische Prüfung – als auch auf die Zusammensetzung der Prüfungskommission.

Aufgrund des bundesgesetzlich geregelten Niveaus der Kenntnisprüfung auf dem Niveau des Staatsexamens wurde festgelegt, dass die Prüfungskommission in Anlehnung an die Besetzung der Prüfungskommission für die mündlich-praktische Prüfung im Staatsexamen so sicherzustellen ist, dass der Vorsitzende dem Lehrkörper einer Hochschule – das heißt der FSU Jena – angehört. Als weitere Mitglieder der Prüfungskommission werden Fachärzte der Fächer bestellt, die Gegenstand der Prüfung sind. Dies sind in der Regel Fachärzte aus den Lehrkrankenhäusern der FSU Jena.

Sie fragen dann zur Zahnheilkunde: Die Zusammensetzung der Prüfungskommission für die Kenntnisprüfung nach § 2 Abs. 3 Zahnheilkundegesetz ist gesetzlich nicht geregelt, da dies mit der geplanten umfassenden Novellierung der Approbationsordnung des Bundes für Zahnärzte erfolgen sollte, dies bislang aber noch nicht erfolgt ist. Daher werden in Thüringen die Prüfungskommissionen immer noch nach den am 01.01.2003 in Kraft getretenen Verfahrensgrundsätzen zur Ermittlung der Gleichwertigkeit des zahnärztlichen Ausbildungsstands besetzt. Danach besteht eine Prüfungskommission aus Hochschulprofessoren und praktizierenden Zahnärzten. Neben dem Vorsitzenden gehören der Prüfungskommission drei Mitglieder an, die auf Vorschlag der Landeszahnärztekammer Thüringen und des Landesverwaltungsamts berufen werden.

Zur Zusammensetzung der Kenntnisprüfung für Apotheker: Dies ist in der Bundes-Apothekerordnung und in § 22d Abs. 4 Approbationsordnung für Apotheker geregelt. Danach besteht die Prüfungskommission aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier weiteren Mitgliedern.

Nach § 22d Abs. 4 Satz 5 Approbationsordnung werden als Vorsitzender und weitere Mitglieder Professoren oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. Als Mitglieder der Prüfungskommission können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende Apotheker bestellt werden. Wie bei den Ärzten entspricht die Besetzung der Prüfungskommissionen für die Kenntnisprüfung auch bei den Apothekern in Thüringen der Besetzung der Prüfungskommissionen für das Staatsexamen. Das bedeutet, die Prüfungskommissionen sind mit einem Vorsitzenden, der Professor oder Lehrkraft einer Universität ist, besetzt und mit zwei Mitgliedern, die nicht unbedingt dem Lehrkörper der Universität angehören müssen.

Ich möchte nun auf die möglichen Ursachen der nicht bestandenen Prüfungen eingehen. Die Kenntnisprüfung bezieht sich auf die Fächer Innere Medizin und Chirurgie mit Fragestellungen zu den ergänzenden Aspekten Notfallmedizin, bildgebende Verfahren, klinische Pharmakologie, Strahlenschutz und Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung. Zusätzlich kann die zuständige Behörde im Vorfeld der Prüfung ein Fach oder einen Querschnittsbereich als prüfungsrelevant festlegen, in dem sie wesentliche Unterschiede zwischen der ärztlichen Ausbildung in Deutschland und der Ausbildung des Antragsstellers festgestellt hat. Die Kenntnisprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung und dauert zwischen 60 und 90 Minuten. Die Kenntnisprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt.

Dies vorausgeschickt sind nach Mitteilung des Thüringer Landesverwaltungsamts die Gründe für das Nichtbestehen der Kenntnisprüfung überwiegend mangelnde Fachkenntnisse, aber auch ungenügende Sprachkenntnisse der ausländischen Ärzte. Die Erteilung der Approbation setzt nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesärzteordnung voraus, dass der ausländische Arzt über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Wie der Nachweis zu erbringen ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Somit kann auch nicht explizit von unbestandenen Sprachprüfungen die Rede sein – das bezieht sich auf 1 h) des Antrags.

In der Vergangenheit ließen sich die zuständigen Behörden und Stellen der Länder im Zweifelsfall als Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse von den Antragstellern in der Regel ein Sprachzertifikat vorlegen, das Kenntnisse des Sprachniveaus B2 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen bescheinigte. Die Sprachniveaustufe B2 bedeutet, dass die betreffende Person zur selbstständigen Sprachanwendung in der Lage ist. Sie

(Ministerin Werner)

kann die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen und sich im eigenen Spezialgebiet auch an Fachdiskussionen beteiligen. Die betreffende Person kann sich so spontan und fließend verständigen, dass ein normales Gespräch mit Muttersprachlern ohne größere Anstrengung auf beiden Seiten gut verständlich möglich ist. Auch zu einem breiten Themenspektrum kann sich die Person klar und detailliert ausdrücken, einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage erläutern und die Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten angeben.

In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass die insoweit von Sprachinstituten angebotenen allgemeinsprachlichen Zertifikate und Diplome für die Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse nicht geeignet sind. Die Gesundheitsministerkonferenz hat daher in der 89. GMK im Juni 2014 – wie vorhin schon gesagt – die Eckpunkte zur Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse in den akademischen Heilberufen beschlossen. Danach umfasst die Fremdsprachenprüfung, die mindestens 60 Minuten dauert, ein simuliertes Arzt-Patienten-Gespräch über 20 Minuten, das Anfertigen eines in der ärztlichen Berufsausübung üblicherweise vorkommenden Schriftstücks, zum Beispiel eines Kurzarztbriefs, von 20 Minuten und ein Gespräch mit dem approbierten Arzt über 20 Minuten zum Nachweis der sprachlichen Anforderungen in Bezug auf die Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen oder im Team.

Mit Blick auf eine bundeseinheitliche Verfahrensweise erfolgt die Durchführung der Fachsprachenprüfung in fast allen Ländern außer im Saarland und in Hessen durch die Landesärztekammer. In Thüringen führt die Landesärztekammer die Fachsprachenprüfung seit Januar 2018 durch. Nach Mitteilung der Landesärztekammer liegt die Durchfallquote bei 40 Prozent und damit im Rahmen der bundesdurchschnittlichen Durchfallquote von 44 Prozent. Gründe für das Nichtbestehen der Fachsprachenprüfung sind nicht ausreichende Fähigkeiten, die bei der Verständigung im Rahmen des Arzt-Patienten-Gesprächs, im Rahmen der Kommunikation mit anderen Berufskollegen oder bei der Anfertigung des in der ärztlichen Berufsausübung vorkommenden Schriftstücks erforderlich sind.

Zu Frage 1 i): Die Frage nach der Nichtbestehensquote Ihres Antrags wird so interpretiert, dass damit die Durchfallquote bei den Kenntnisprüfungen gemeint ist. Die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Kenntnisprüfung zum Ausgleich festgestellter Defizite im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung ist mit

dem Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, das zum 1. April 2012 in Kraft getreten ist, eingeführt worden. In Thüringen werden die Kenntnisprüfungen seit 2013 durchgeführt. Insoweit können nur die Nichtbestehensquoten ab dem Jahr 2013 vorgetragen werden. Die Nichtbestehensquote lag im Jahr 2013 bei 12,5 Prozent, im Jahr 2014 bei 12,2 Prozent, im Jahr 2015 bei 15,1 Prozent, im Jahr 2016 bei 15,4 Prozent, im Jahr 2017 bei 24,03 Prozent und im Jahr 2018 bei 34,35 Prozent.

Zu 1 k): In Thüringen finden für die Pflegeberufe keine Sprachprüfungen statt, sodass es aufgrund einer nicht bestandenen Sprachprüfung keine Ablehnung geben kann. Ein B2-Zertifikat eines anerkannten Instituts muss allerdings vorliegen.

Zu den Fragen 1 j) und 1 l): Aufgrund der Datenlage kann ich für die Landesregierung nur die Daten der letzten drei Jahre mitteilen. 2016 gab es 34 Anerkennungen, sechs nach Kenntnis- bzw. Eignungsprüfung, drei nach Anpassungslehrgang, 24 Direktanerkennungen, eine endgültig nicht bestanden. 2017 gab es 50 Anerkennungen, zwölf nach Kenntnis- bzw. Eignungsprüfung, drei nach Anpassungslehrgang, 33 Direktanerkennungen, zwei endgültig nicht bestanden. 2018 gab es 39 Anerkennungen, neun nach Kenntnis- bzw. Eignungsprüfung, acht nach Anpassungslehrgang, 21 Direktanerkennungen, eine endgültig nicht bestanden.

Die Gründe der Nichtanerkennung ausländischer Berufsqualifikationen für Medizin- und Pflegepersonal sind vielfältig. Die Anerkennung der ausländischen ärztlichen Qualifikation setzt eine Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen ärztlichen Qualifikation mit der deutschen ärztlichen Ausbildung voraus. Diese wird anhand der erforderlichen Unterlagen durch die zuständige Behörde geprüft, wie ich Ihnen bereits berichtet habe. Von der zuständigen Behörde festgestellte wesentliche Defizite zwischen der ausländischen und der deutschen ärztlichen Berufsqualifikation können durch das erfolgreiche Ablegen einer Kenntnisprüfung oder durch den Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeglichen werden. Dies vorausgeschickt sind die Gründe für eine Nichtanerkennung einer ausländischen ärztlichen Berufsqualifikation sehr unterschiedlich. Sie sind darin begründet, dass seitens der Antragsteller erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt werden konnten bzw. nicht vorgelegt wurden, die Echtheit von vorgelegten Unterlagen nicht bestätigt werden konnte, keine abgeschlossene ärztliche Berufsausbildung im Sinne der Bundesärzteordnung nachgewiesen wurde oder der An

(Ministerin Werner)

tragsteller die wiederholte Kenntnisprüfung zum Ausgleich von festgestellten wesentlichen Unterschieden nicht erfolgreich bestanden hat.

Gründe für das endgültige Nichtbestehen der entsprechenden Maßnahme für Pflegepersonal sind bei Nichtvorliegen eines deutschen Referenzberufs sowie bei Nichtechtheit der Ausbildungsunterlagen nach Prüfung durch die Zentralstelle für ausländische Bildung gegeben.

Zu Frage 1 n): Wie viele ausländische Fachkräfte, also Ärzte und Pflegepersonal, Deutschland in den letzten zehn Jahren ohne einen Prüfungstermin verlassen mussten, wird nach Mitteilung des für das Anerkennungsverfahren zuständigen Thüringer Landesverwaltungsamts nicht erfasst, sodass uns dazu keine Daten vorliegen.

Zur Frage 1 o): Nach Mitteilung der Landesärztekammer Thüringen sind aktuell, mit Stand vom 29.01.2019, 1.658 ausländische Ärzte in Thüringen tätig. Die Zahl der ausländischen Ärzte ist in Thüringen von 2005 bis 2016 stark angestiegen. Das bedeutet, die Anzahl der ausländischen Ärzte ist von 2005 mit 361 ausländischen Ärzten auf 1.657 ausländische Ärzte im Jahr 2016 gestiegen. Seit 2016 hat sich die Anzahl der ausländischen Ärzte auf ein fast konstantes Niveau eingependelt. Im Jahr 2016 sind 1.657 und zum 29.01.2019 1.658 ausländische Ärzte verzeichnet worden.

Zur Anzahl des ausländischen Pflegepersonals, welches in Thüringen tätig ist, liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Die Träger der stationären Pflegeeinrichtungen oder ambulanten Pflegedienste haben hierzu keine Mitteilungspflicht.

Zu 1 p): Wie bereits zu Ziffer 1 o) dargestellt, ist auch die Anzahl der ausländischen Pflegehelferinnen und Pflegehelfer, welche in Thüringen tätig sind, nicht bekannt, weil die Träger der stationären Pflegeeinrichtungen oder ambulanten Pflegedienste hierzu keine Mitteilungspflicht haben.

Zu 1 q): Gründe, weshalb für medizinisches und pflegendes Fachpersonal aus Nicht-EU-Staaten Visa verwehrt worden sein könnten, sind der Landesregierung nicht bekannt. Die Erteilung eines Visums erfolgt durch die Auslandsvertretungen. Der Landesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor.

Zu Frage 1 r): Der Landesregierung liegt es am Herzen, sowohl gutes medizinisches Personal als auch Pflegepersonal nach Thüringen zu bekommen und hier zu halten. Wir wären dankbar, wenn die Verfahren schneller zum Abschluss kommen und diese zum Einsatz in Thüringen zur Verfügung stünden. Sowohl die Erteilung der Approbation als auch das als Voraussetzung für die Erteilung einer Ap

probation für ausländische Ärzte durchzuführende Anerkennungsverfahren sind bundesrechtlich geregelt. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben sind diese Verfahren auch standardisiert.