Protocol of the Session on January 31, 2019

Frage 4 ist wieder eine Frage, die ich nur so beantworten kann, dass der Landesregierung hierzu keine statistischen Erkenntnisse vorliegen.

Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE)

Gibt es Nachfragen?

(Zuruf Abg. Herold, AfD: Nein, danke!)

Das sehe ich nicht. Dann kommen wir zur nächsten Frage. Fragestellerin ist Frau Abgeordnete Berninger, Fraktion Die Linke, mit der Drucksache 6/6693.

Danke schön, Frau Präsidentin.

Praxis der Erteilung elektronischer Aufenthaltstitel für Geflüchtete

Nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 und der Einführung der Wohnsitzregelungen nach § 12a Aufenthaltsgesetz sah sich das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz aufgrund der Praxis einiger Ausländerbehörden veranlasst, per Rundschreiben klarzustellen, dass „bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 AufenthG grundsätzlich ein elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) auszustellen“ ist. „Die Verwendung von Klebeetiketten aus Kostengründen und zur Eintragung einer Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels stellt keinen Härtefall im Sinne von § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG dar und ist auch von der Regelung des § 105b AufenthG nicht gedeckt“, so das Ministerium in dem Schreiben vom 7. März 2017.

Nach mir vorliegenden Informationen hält jedoch zum Beispiel die Ausländerbehörde der Stadt Erfurt an der veralteten Form der Aufenthaltstitel („Aus- weisersatz“ in Form eines Faltblattes bzw. Verwen- dung von Klebeetiketten) fest und verweigert die Ausstellung der eAT-Plastikkarte.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen halten derzeit immer noch an veralteten „Ausweisersatz“-Formen fest?

2. Gegen welche Auswirkungen dieser Praxis können sich betroffene Personen wie wehren?

3. Welche Einflussnahmemöglichkeiten hat die Landesregierung, diese Praxis zu beenden?

4. Ist auch bei der Erteilung (nach positivem Asyl- bescheid) bzw. Verlängerung des Schutzstatus grundsätzlich (umgehend) ein elektronischer Aufenthaltstitel auszustellen oder bedarf es erst einer Bestätigung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, Herr Minister Lauinger.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Berninger beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Lassen Sie mich zunächst kurz auf das in der Einleitung erwähnte Rundschreiben meines Hauses vom 7. März 2017 eingehen. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich ein elektronischer Aufenthaltstitel auszustellen ist. Die Ausstellung von Aufenthaltstiteln in Form von Klebeetiketten soll nur in den in § 78a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz näher geregelten Ausnahmefällen erfolgen. Das kann zum einen nach § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz der Fall sein, wenn der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Verlängerung der Aufenthaltsdauer lediglich um einen Monat erteilt werden soll. Zum anderen kann nach § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel als Klebeetikett ausgestellt werden, wenn die Ausstellung zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten geboten ist.

Im April 2017 war die Ausländerbehörde der Stadt Erfurt an das Ministerium herangetreten und hatte auf eine Vielzahl von Altfällen hingewiesen, die von der zum 6. August 2016 in Kraft getretenen Wohnsitzauflage nach § 12a Aufenthaltsgesetz betroffen

waren. Das betraf circa 700 Personen. Vor diesem Hintergrund hatte das TMMJV keine Bedenken geäußert, in der praktizierten Verfahrensweise, nämlich mit Ausstellung von Klebeetiketten, zu verfahren, um diese Altfälle zu bearbeiten. Allerdings hat das Ministerium bereits mit Mail vom 6. September 2018 die Ausländerbehörde darauf hingewiesen, dass diese Altfälle nunmehr bereinigt sein müssten, und die Ausländerbehörde gebeten, zukünftig grundsätzlich elektronische Aufenthaltstitel auszustellen. Vor einigen Tagen ist auch das Ministerium darüber informiert worden, dass die Ausländerbehörde Erfurt weiterhin entgegen dem Schreiben an der praktizierten Verfahrensweise der Ausstellung von Klebeetiketten festhält. Diesbezügliche Erkenntnisse von anderen Ausländerbehörden liegen mir nicht vor.

Zu Frage 2: Auch wenn grundsätzlich elektronische Aufenthaltstitel ausgestellt werden sollen, hat die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in Form eines Klebeetiketts für die Betroffenen rechtlich keine nachteiligen Auswirkungen. Diese Aufenthaltstitel sind im Rechtsverkehr als rechtswirksamer Aufenthaltstitel anzusehen.

Zu Frage 3: Das TMMJV hat aufgrund der Tatsache – wie ich es in der Antwort zu Frage 1 erwähnt habe –, dass wir vor wenigen Tagen erfahren haben, dass diese Klebeetiketten von der Ausländerbehörde in Erfurt weiterhin verwendet wurden, nochmals mit Schreiben vom 29. Januar 2019 die Ausländerbehörde der Stadt Erfurt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Aufenthaltstitel regelmäßig als elektronische Aufenthaltstitel auszustellen sind.

Zu Frage 4: Nach § 81 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ist für die Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich ein Antrag erforderlich. Sofern ein Ausländer als Asylberechtigter anerkannt oder ihm die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuerkannt wurde, ist ihm auf Antrag nach § 25 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Aufenthaltsgesetz auch eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. In den Fällen, in denen bei einem Ausländer ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz vorliegt, soll dem Ausländer auf Antrag nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt, wobei die einzelnen Fristen in § 26 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz geregelt sind. Beantragt ein Ausländer, dem ein Schutzstatus zuerkannt worden ist, die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, so ist diese zu erteilen, sofern die Erteilungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Das Einholen einer Bestätigung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dass der Schutzstatus weiter vorliegt, ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht erforderlich.

(Abg. Berninger)

Zur Nachfrage erhält das Wort Frau Kollegin Berninger, bitte.

Herr Minister, vielen Dank. Sie haben in der Antwort auf die Frage 2 nach den Auswirkungen dieser Praxis gesagt, rechtlich gäbe es überhaupt keine Auswirkungen. Aber es sind ja andere Auswirkungen denkbar, beispielsweise dass ein Familienmitglied eben kein eigenes Dokument hat, wenn der Ausweisersatz, also dieses Papier mit dem Klebeetikett beim Haushaltsvorstand ist und beispielsweise das jugendliche Familienmitglied in der Stadt von der Polizei kontrolliert wird. Das kann dann schon Auswirkungen haben. Gibt es Möglichkeiten, sich gegen das Nichtausstellen des elektronischen Aufenthaltstitels zu wehren?

Ich würde dazu noch mal auf Frage 3 verweisen, dass wir der Ausländerbehörde der Stadt Erfurt noch mal deutlich gemacht haben, dass dieser Anspruch grundsätzlich besteht. Inwieweit es da Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen gibt, werde ich prüfen lassen und Ihnen dann schriftlich mitteilen.

(Zwischenruf Abg. Berninger, DIE LINKE: Danke!)

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Wir kommen dann zur letzten Frage. Fragestellerin ist Frau Abgeordnete König-Preuss, Fraktion Die Linke, mit der Drucksache 6/6701. Bitte schön.

Veranstaltung am 9. November 2018 in Rüdigershagen

Am 9. November 2018 soll laut Hinweisen aus der Bevölkerung in Rüdigershagen (Niederorschel, Eichsfeld) eine Veranstaltung stattgefunden haben, bei der ein Feuer entzündet wurde, welches „aus dem Ruder gelaufen“ sei, weswegen Bauern aus der Nachbarschaft die Feuerwehr gerufen hätten. Die eintreffende Feuerwehr sei dann von Teilnehmern der Veranstaltung angegriffen worden, sodass die Polizei hinzugezogen wurde.

Ich frage die Landesregierung:

1. Kann die Landesregierung den beschriebenen Vorfall mit Feuer bei einer Veranstaltung und Angriffe auf die Feuerwehr bestätigen?

2. Wie viele Feuerwehreinsatzkräfte und wie viele Polizeibeamte waren eingesetzt?

3. Welche Erkenntnisse liegen den Thüringer Sicherheitsbehörden zu der Veranstaltung und den Teilnehmern vor?

4. Welche Ermittlungsverfahren wurden nach Kenntnis der Landesregierung im Nachgang eingeleitet?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten König-Preuss beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Die Antwort zu Frage 1: Der beschriebene Vorfall mit einem Feuer bei einer Veranstaltung am 9. November 2018 in Rüdigershagen kann nur teilweise bestätigt werden. Es handelte sich nicht um eine Veranstaltung. Festgestellt wurde ein Beisammensein von mehreren Personen auf einem Privatgrundstück, welche auf einem angrenzenden Feld ein Feuer entfacht hatten. Die Freiwillige Feuerwehr kam nach Hinweis eines Bürgers zum Einsatz, der einen Feuerschein und Funkenflug festgestellt hatte. Die Feuerwehr löschte das nicht genehmigte Feuer wegen des Funkenflugs und der Gefahr der Brandausbreitung. Nach vorliegenden Informationen soll es im Rahmen der Löscharbeiten zu Beleidigungen durch die anwesenden Personen gegenüber den Einsatzkräften der Feuerwehr gekommen sein. Dabei fühlten sich die Einsatzkräfte auch verbal bedroht.

Die Antwort zu Frage 2: Es waren acht Einsatzkräfte der Feuerwehr und zwei Einsatzkräfte der Polizei im Einsatz.

Die Antwort zu Frage 3: Es wurden zwei Personen vor Ort angetroffen. Zu den Personen liegen keine polizeilichen Erkenntnisse vor.

Die Antwort zu Frage 4: Es wurde je ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung und wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen eingeleitet. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Gibt es eine Nachfrage? Bitte schön, Frau KönigPreuss.

Kann die Landesregierung bestätigen, dass es sich dabei um eine Veranstaltung von AfD-Mitgliedern gehandelt hat?

Dazu liegen mir keine Erkenntnisse vor.

Liegen der Landesregierung Erkenntnisse dazu vor, dass Herr Höcke an dieser Veranstaltung beteiligt war und sich entfernt hat, bevor die Feuerwehr eingetroffen ist?

Dazu liegen mir auch keine Erkenntnisse vor. Ich kann das aber gern noch einmal recherchieren lassen und Sie bekommen eine schriftliche Antwort.

Gibt es weitere Nachfragen? Das sehe ich nicht. Damit sind wir am Ende mit den Fragen und ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.

Wir kommen dann vereinbarungsgemäß zum Aufruf der Wahlen in den Tagesordnungspunkten 25 bis 30.

Es geht los mit Tagesordnungspunkt 25