Das Land selbst hat wohl diesbezüglich dadurch Einnahmeverluste in Höhe von 180.000 € geschätzt. Das muss man auch mal so sehen. Das machen wir dann wahrscheinlich wieder glatt, indem wir unsere Stellenabschlüsse betrachten und sagen, wir müssen Stellen abbauen. Eine andere Möglichkeit gibt es da nicht. Aber diesen geldlichen Vorteil, denke ich, das sind wir unseren Menschen schuldig, ihnen auch durchzureichen.
Meine Damen und Herren, letztlich bleibt festzuhalten, dass dort, wo eine Einmessung notwendig ist oder sie notwendig erscheint, die Eigentümer diese trotz Überfliegung durchführen lassen müssen. Sie können und müssen es, wenn es zu Rechtsstreitigkeiten kommt. Ich denke, es ist eine überaus bürgerfreundliche Entscheidung und
im Namen meiner Fraktion bitte ich um Überweisung an den Untersuchungsausschuss, Entschuldigung, an den Ausschuss für Bau, Landesentwicklung und Verkehr.
Danke, Herr Abgeordneter, das war ja am Schluss ein Hammergag. Als Nächster hat das Wort der Abgeordnete Untermann von der FDP-Fraktion.
Herr Präsident, meine Damen und Herren, wir als Liberale - Entschuldigung, ich habe meine Brille vergessen.
Entschuldigung. Wir als Liberale befürworten Entbürokratisierung und die damit verbundenen Erleichterungen, aber diese Erleichterungen dürfen nicht zu Ungerechtigkeiten führen. So begrüßen wir die Streichung des § 23, welcher die Einmessungspflicht beinhaltet. Wir begrüßen ausdrücklich die versprochenen Einsparungen, die dadurch den betroffenen Bürgern entstehen. Wo gibt es denn sonst Einsparungen? Sie pflichten mir sicherlich alle bei, dass für jeden von uns vieles teurer wird. Was für mich bei der Gesetzesänderung auf der Strecke bleibt, sind drei Punkte - die Aktualität, die Genau
Aktualität ist eine Grundbedingung und ein wichtiger Punkt für jedes Kataster. So sieht die Gesetzesänderung den Erhalt des § 11 Abs. 1 vor, Wortlaut: „Das Liegenschaftskataster ist durch Fortführung aktuell zu halten.“ Wie sollen die Aktualität und die Lagegenauigkeit und Vollständigkeit erfüllt werden, wenn eine Befliegung im Dreijahresrhythmus erfolgt? Für jeden Bauantrag benötigt der Bauherr einen aktuellen Lageplan. Fehlende oder ungenaue Gebäudeeinmessungen können und werden mit großer Wahrscheinlichkeit zu Nachbarschaftsstreitigkeiten führen. Da muss ich Frau Sedlacik recht geben, das wird nicht ausbleiben. Wir haben auch so einen Fall im Petitionsausschuss; in einer Gemeinde, da geht es wirklich um die 30 cm. Die Nachbarn streiten sich jetzt schon fast vor der letzten Instanz wegen dieser 30 cm, weil dann die Garage halb abgerissen werden muss, weil er gar nicht mehr in seine Garage reinkommt. 30 cm können manchmal viel größer sein als 30 cm.
Ja, das glaubt mancher nicht. Durch die Befliegung prognostizierte Ungenauigkeiten von 30 cm können gerade in den Stadtgebieten an Wichtigkeit gewinnen. Die Erfahrung habe ich gemacht bei der Garage. Der eine sagt, 30 cm sind so, und der andere sagt, 30 cm sind so, das geht nicht. In einer Kleinen Anfrage aus dem Jahr 2009 trifft die Landesregierung folgende Aussage zur Aktualität: „Die Aktualität des Nachweises von Gebäuden ist für die Nutzer des Liegenschaftskatasters von großer Bedeutung.“ Auszug aus der Antwort: „Für die nach aktuellen Befliegungen errichteten Gebäude kann aus jetziger Sicht die angestrebte Aktualität grundsätzlich nur durch örtliche Vermessungen realisiert werden.“ Da hört man, Luftbildauswertungen sind für die Erreichung einer Aktualität nicht geeignet, da die Befliegungen regelmäßig in einem drei- bis vierjährigen Zyklus erfolgen. Das war die Antwort. Sicherlich hatten wir im Jahr 2009 einen anderen Bauminister, Herrn Wucherpfennig. Aber hat sich die Tatsache der Notwendigkeit eines aktuellen Liegenschaftskatasters geändert? Nein. Ich hoffe nur, dass nicht auch der § 32 - Verwaltungskosten - in der nächsten Legislatur von der nächsten Landesregierung revidiert wird. Bei dieser Gelegenheit, Frau Schubert, hätte ich gerne mal vorgerechnet, das können wir ja nachher machen - hat nichts mit 30 cm zu tun -, wie Sie das errechnet haben, dass es irgendwie billiger wird, vor allem für wen, das hätte mich mal interessiert. Genauso wie mich interessiert, Herr Wetzel, wenn der Staat 180.000 € ausgibt dafür, wenn die Befliegung kommt, denke ich mal, wird es noch ein bisschen mehr, aber gut, das werden wir sehen. Die Paragraphen zur Feststellung bleiben bis auf geringfügige Änderungen in ihrer Fassung erhalten. Mir fehlt bei der Änderung
eine Fristsetzung für die Gebäudeeinmessung per Luftbildauswertung, um zukünftig der notwendigen Aktualität des Katasters Rechnung zu tragen, denn täglich müssen in Thüringen Entscheidungen getroffen werden, die einen Raumbezug benötigen.
Ich beantrage ebenfalls die Überweisung an den Ausschuss für Bau, Landesentwicklung und Verkehr. Danke schön.
Herr Präsident, meine Damen und Herren, ein vollständiges Gebäude- und Liegenschaftskataster ist auch eine Voraussetzung für die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Freistaats. In der Vergangenheit waren die Gebäudeeigentümer gefordert, auf eigene Kosten ihre Grundstücke einmessen zu lassen. Dem sind, gerade was den Altbaubestand betrifft, die wenigsten nachgekommen. Eingemessen wurden die Neubauten, weil hier die kreditgebenden Banken den Finger drauf hatten. Eingemessen wurde bei Grundstücksgeschäften etc. Mit der Gesetzesvorlage, die uns heute hier vorliegt, trägt das Ministerium zumindest diesen Tatsachen Rechnung, indem es sagt, es ist im öffentlichen Interesse, dass wir ein vollständiges Liegenschafts- und Gebäudekataster haben, und deswegen soll auch aus öffentlichen Mitteln, nämlich über die Maßnahme der Befliegung, sichergestellt werden, dass alle Gebäude vollständig eingemessen sind. Zur Genauigkeit ist hier auch schon etwas gesagt worden, die einer herkömmlichen Vermessung ist natürlich genauer und manchmal können 30 cm auch von Belang sein. Deswegen wird es auch in Zukunft keineswegs so sein, dass allein die Vermessung durch die Befliegung grundsätzlich ausreichend ist. Meine Fraktion geht davon aus, dass auch künftig noch eine konventionelle Vermessung notwendig sein wird, nämlich bei Grundstücksgeschäften, bei Kreditvergaben etc., aber dies ist ja mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht ausgeschlossen.
Nichtsdestotrotz - das ist auch hier schon erwähnt worden - gibt es natürlich Kritik von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, die letztendlich auch eigene Interessen haben. Für diese Kritik sollten wir durchaus ein offenes Ohr haben. Deswegen wird meine Fraktion im Ausschuss beantragen, dass wir eine Anhörung zum Gesetzentwurf durchführen. Insgesamt sind wir aber der Auffassung, dass wir von einer generellen Durchsetzung der Gebäudeeinmessungspflicht zulasten der Grundstückseigentümer absehen sollten. Wir kennen die
Belastungen der Grundstückseigentümer durch Wasser-, Abwasserbeiträge, Gebühren, durch Straßenausbaubeiträge etc. Wie gesagt, es liegt auch im öffentlichen Interesse, dass wir ein vollständiges Gebäude- und Liegenschaftskataster haben. Insofern tragen wir dem Grundanliegen dieses Gesetzentwurfs Rechnung. Über die Details wollen wir gern im Ausschuss reden.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Zunächst mal, Herr Untermann, ich darf Sie beruhigen, Ihre 30 cm halten jedenfalls nicht, was sie versprechen. Zwist und Streitigkeit wird es da gar nicht so stark geben. Das war eigentlich das, was Sie versprochen haben. Herr Untermann hat gesagt, meistens ist es so, dass 30 cm viel größer sind als die Leute sich denken. Ich habe immer gehört, das wäre andersrum, aber wie auch immer.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich habe jetzt zunächst die Debatte entgegengenommen, die Einbringung hole ich sozusagen jetzt nach. Ich glaube, im Kern geht es um die Frage, dass wir Anspruch und Wirklichkeit auf ein vernünftiges Maß bringen müssen und dass wir, glaube ich, auch die technischen Neuerungen und die technischen Möglichkeiten voll ausnutzen sollten, die sich uns bieten. Das heißt für uns auch, dass wir wissenschaftliche, technische Entwicklungen, die es im Bereich des Vermessungswesens gibt, möglichst auch einsetzen können. Früher mussten wir zwingend Gebäude örtlich einmessen, heute haben wir die Möglichkeit, diese Gebäude aus Luftbildern in einer für das Liegenschaftskataster ausreichenden Genauigkeit zu erfassen. Deswegen sollten wir darüber nachdenken, ob es richtig ist, dass Gebäudeeigentümer nach dem Verursacherprinzip verpflichtet sind, auf ihre Kosten eine Gebäudeeinmessung durchführen zu lassen. Zum einen müssen wir feststellen, dass, obwohl es eine Gebäudeeinmessungspflicht seit 1992 in Thüringen gibt, viele Ge
bäudeeigentümer keinen Antrag auf Gebäudeeinmessung gestellt haben - rund die Hälfte. Ein Grund könnte natürlich darin bestehen, dass es, was wir an vielen anderen Stellen bei Beiträgen und anderen Beteiligungen von Eigentümern in Abrede stellen, nämlich überhaupt gar kein eigenes Interesse eines Gebäudeeigentümers an dieser Gebäudeeinmessung gibt; es ist im Grunde nicht nachvollziehbar. Es ist vor allen Dingen ein öffentliches Interesse und deswegen ist es richtig, dass wir von diesem behaupteten Verursacherprinzip abgehen und sagen, wir machen eine Gebäudeeinmessung per Luftbild von Amts wegen. Und dort, wo die Genauigkeit zu Zwist führt, wie Frau Sedlacik und wie Herr Untermann es dargestellt haben, dort, wo die Ungenauigkeit zu Streit führen kann, bleibt es den Eigentümern nach wie vor vorbehalten, eine Einmessung selbst durchzuführen.
Gegenwärtig führen wir - das ist aus meiner Sicht auch ein wichtiger Punkt - im Liegenschaftskataster ca. 2 Mio. Gebäude. 1 Mio. Gebäude davon - also die Hälfte - stammen bereits aus der Luftbildauswertung der Befliegung von 2008. Gerade diese Ergebnisse der Luftbildauswertung haben gezeigt, dass die Gebäudeerfassung aus Luftbildern eine Alternative zur örtlichen Gebäudeeinmessung ist. Aufgrund dieser positiven Erfahrungen, die wir mit der Luftbildauswertung und des Umstandes, dass das Interesse an einem vollständigen Gebäudenachweis heute und zukünftig überwiegend im öffentlichen Interesse ist und sein wird, soll diese gesetzliche Einmessungspflicht jetzt aufgehoben werden. Zukünftig sollen die fehlenden Gebäude dann im Liegenschaftskataster durch Luftbildauswertungen oder Auswertungen sonstiger geeigneter Unterlagen kostenfrei von Amts wegen erfasst werden. Diese neuen Erfassungsmethoden, glaube ich, und das ist mir sehr wichtig, entlasten die Bürgerinnen und Bürger, sie entlasten die Eigentümer, sie entlasten die Wirtschaft, sie entlasten die Kommunen finanziell, sie leisten auch einen Beitrag zur viel geforderten Entbürokratisierung und sie sichern in der Realität tatsächlich einen vollständigen Gebäudenachweis im Liegenschaftskataster. Die Behauptung, dass ohne eine Einmessungspflicht eine Nutzung des Liegenschaftskatasters nicht mehr möglich ist, konnte im Beteiligungsverfahren fachlich in keinem Fall schlüssig begründet werden. Wenn wir uns vor Augen führen, dass bis zur Übernahme der ca. 1 Mio. Gebäude aus der Befliegung von 2008 in den Liegenschaftskatasternachweis die Hälfte des Gebäudebestands im Liegenschaftskataster fehlte und wir dennoch in Thüringen Bauvorhaben realisiert haben, bei denen Gebäude errichtet wurden, Investitionen umgesetzt und Grundstücke beliehen wurden, dann sehen Sie, dass diese Behauptung aus meiner Sicht, aus unserer Sicht nicht zutreffen kann. Auch wenn die Kritiker des Gesetzes anderer Auffassung sind, die Aktualität und Genauigkeit der neuen Erfassungsmethoden werden für die weit
überwiegende Zahl der Nutzer des Liegenschaftskatasters völlig ausreichend sein und in der Presse war in der vorigen Woche zu lesen, dass die Ungenauigkeit die Rechtssicherheit erheblich beeinträchtigt. Ich habe bereits ausgeführt, dass dem nicht so ist, denn wir weisen ja die Nutzer auf die Luftbilderfassung von Gebäuden hin und auf dem Liegenschaftskatasterauszug werden die Gebäude aus der Luftbildauswertung abweichend von den örtlich eingemessenen Gebäuden mit einer grauen Flächenfüllung dargestellt. Zusätzlich wird erläutert, dass die Gebäude mit der grauen Flächenfüllung ohne Grenzbezug aus Luftbildern erfasst wurden.
In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen an einem Beispiel darstellen, dass auch örtlich eingemessene Gebäude durchaus eine Lageungenauigkeit haben können. Stellen Sie sich etwa vor, es wurde vor zehn Jahren ein Gebäude eingemessen, vor zwei Jahren hat der Gebäudeeigentümer eine Dämmung vornehmen lassen, je nach Stärke der Dämmung ändern sich die Ausmaße des Gebäudes auch beträchtlich, bei 30 cm Dämmung wird die Gebäudeseite gleich um 60 cm länger. Auch das sind Ungenauigkeiten, die wir nicht ausschließen können, nicht mal durch eine örtliche Messung. Dennoch werden wir in Thüringen weiterhin ein qualitativ hochwertiges Liegenschaftskataster haben, weil es uns gelingen wird, einen vollständigen Gebäudenachweis im Liegenschaftskataster zu führen.
Bisher noch nicht erwähnt wurde, dass mit der Luftbildauswertung neben dem Grundriss des Gebäudes auch die Höhe und die Dachformen erfasst werden. Wir haben somit die Möglichkeit, die Gebäude dreidimensional darzustellen. All das trägt dazu bei, dass wir ein zukunftsorientiertes Vermessungs- und Geoinformationswesen vorweisen können. Wird dennoch eine örtliche Gebäudeeinmessung gewünscht, besteht nach wie vor die Möglichkeit, wie ich bereits darstellte, auf Antrag kostenpflichtig diese durchführen zu lassen. Die Gebäudeerfassung durch Luftbildauswertung oder Auswertungen sonstiger geeigneter Unterlagen erfolgt für den Gebäudeeigentümer kostenfrei und von Amts wegen. Die finanzielle Entlastung aufseiten der Wirtschaft, der Kommunen, der Bürger führt allerdings zu Einnahmeverlusten auf der Seite der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure wie auch aufseiten der öffentlichen Hand. Trotz ausgiebiger Diskussion ist der Berufsverband der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gegen diese neuen Erfassungsmethoden. Dass die ÖbVIs bei ihrer ablehnenden Haltung auch ihre wirtschaftlichen Interessen erheblich berücksichtigen, kann ich durchaus verstehen, aber uns dürfen diese wirtschaftlichen Interessen nicht davon abhalten, die Wirtschaft, die Kommunen und auch die Bürgerinnen und Bürger zu entlasten. Die Erfassung eines Gebäudes aus der ohnehin regelmäßig stattfinden
den Befliegung der Geotopographie verursacht im Landesamt für Vermessung und Geoinformation einen Aufwand von 75 €. Im Gegensatz dazu kostet es den Eigentümer beträchtlich mehr, die örtliche Einmessung vornehmen zu lassen; bei einem durchschnittlichen Einfamilienhaus liegen die Kosten bei 800 €, bei einem Gebäudewert, bei einem Rohbauwert von 200.000 € liegen die Kosten für die Einmessung bei 1.500 €. Ich glaube, der Unterschied dieser Differenz ist signifikant. Absolut gesehen können wir die Wirtschaft, Kommunen, Bürgerinnen und Bürger grob geschätzt um 2 bis 3 Mio. € finanziell entlasten und das sollten wir auch tun. Für den Landeshaushalt ist diese Zulassung der Gebäudeerfassung aus Luftbildern oder sonstigen geeigneten Unterlagen kostenneutral. Die zum Teil sehr aufwändigen Vorbereitungs- und Übernahmearbeiten für eine örtliche Gebäudeeinmessung entfallen künftig. Die Mindereinnahmen, die durch den Wegfall der Vorbereitungs- und Übernahmegebühren entstehen würden, können durch Personaleinsparungen vollständig kompensiert werden.
Meine Damen und Herren, die IHKs und die Handwerksammern von Thüringen begrüßen die finanzielle Entlastung der Gebäudeeigentümer. Die kommunalen Spitzenverbände haben dem Gesetzentwurf ebenfalls zugestimmt. Ich glaube, die Bürgerinnen und Bürger würden dem ebenfalls zustimmen. Insofern lassen sie uns dieses Gesetz im Ausschuss konstruktiv und zügig beraten.
Meine Damen und Herren, ich freue mich, dass die Ausschussberatung dann auch mit Anhörung stattfinden wird. Ich wünsche mir, dass wir hier einen politischen Weg zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger in unserem Land gehen, und es wird letztlich auch zu einem aktuellen Liegenschaftskataster führen, da habe ich keine Sorge. Vielen Dank.
Danke, Herr Minister. Weitere Wortmeldungen zu diesem Tagesordnungspunkt liegen mir nicht vor. Ich schließe deshalb die Aussprache und wir kommen zur Abstimmung, und zwar zur Abstimmung über die Ausschussüberweisung, die beantragt ist, und zwar zum „Thüringer Gesetz zur Änderung von Rechtsvorschriften im Vermessungs- und Geoinformationswesen“ in der Drucksache 5/4033.
Wer diesen Gesetzentwurf an den Ausschuss für Bau, Landesentwicklung und Verkehr überweisen möchte, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. Das sind die Stimmen von den Fraktionen der FDP, der CDU, der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE. Ich frage trotzdem nach Gegenstimmen und Stimmenthaltungen. Das ist einstimmig und damit ist der Gesetzentwurf an diesen Ausschuss überwiesen.
Weitere Anträge auf Ausschussüberweisung lagen nicht vor, deshalb schließe ich diesen Tagesordnungspunkt.
Bei der Feststellung der Tagesordnung haben Sie erfahren, dass der Tagesordnungspunkt 9 vom Antragsteller zurückgezogen wurde. Deshalb rufe ich auf den Tagesordnungspunkt 10
Elternassistenz für Menschen mit Behinderungen in Thüringen Antrag der Fraktion der FDP - Drucksache 5/2287 dazu: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit - Drucksache 5/3916
Das Wort hat zunächst die Frau Abgeordnete Stange aus dem Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit zur Berichterstattung.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, der Antrag der Fraktion der FDP vom 15.02.2011, Elternassistenz für Menschen mit Behinderungen in Thüringen, der in der Drucksache 5/2287 vor fast einem Jahr hier in der 47. Sitzung des Landtags aufgerufen wurde, ist im Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit intensiv diskutiert worden. Wir haben ihn am 17. März 2011 in der 16. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit erstmals beraten. Die Sitzung war nicht öffentlich. Ich wurde als Berichterstatterin bestellt. Im Namen der Fraktion DIE LINKE wurde eine mündliche Anhörung zu dem Antrag beantragt. Die Abgeordneten von der SPD regten an, zunächst den Bericht der Landesregierung in dieser Frage entgegenzunehmen und dann erst über den Antrag auf Anhörung zu befinden. Der jeweilige Antragsteller äußerte sich mit Einverständnis über die Vorgehensweise. In der kommenden Sitzung hat die Landesregierung daraufhin ihren Bericht gegeben und die Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der Fraktion DIE LINKE wurden ebenfalls erstmalig mitberaten. In der 21. nicht öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit am 30. Juni 2011 wurde abermals über den Antrag der Fraktion der FDP, Elternassistenz für Menschen mit Behinderungen, beraten. Die Fraktionen haben sich damals darauf geeinigt, und namentlich der Abgeordnete Koppe, die Abgeordnete Siegesmund sowie die Abgeordnete Stange, nochmals für eine mündliche Anhörung dieser Thematik im Ausschuss zu plädieren. Leider ist dies wieder mehrheitlich abgelehnt