Protocol of the Session on January 27, 2012

- das Ganze ist ja ein Repetitorium für Sie - und in welchem Umfang Sie einen nicht amtlichen Teil des Amtsblattes zulassen. Landräte können sich des Amtsblattes für die Öffentlichkeitsarbeit des Landkreises bedienen. In diesem Rahmen ist es Ihnen auch erlaubt, sich zu bestimmten Angelegenheiten des Landkreises zu äußern. Die Bewertung des Handelns der Kommunen im eigenen Wirkungskreis obliegt der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Das Thüringer Landesverwaltungsamt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde sieht in den nachgefragten Fällen keinen Verstoß gegen die formalen Anforderungen der Bekanntma

chungsverordnung. Hinsichtlich der Inhalte der Äußerungen des Landrats sei allerdings kein hinreichender Bezug zu Angelegenheiten des Landkreises Weimarer Land erkennbar, die allein Gegenstand der Öffentlichkeitsarbeit des Landkreises und seines Landrats sein können. Die Rechtsaufsichtsbehörde erwägt, den Landrat auf die durch die Zuständigkeit des Landkreises gesetzten Grenzen der amtlichen Öffentlichkeitsarbeit hinzuweisen.

Zu Frage 2: Die Rechtsaufsichtsbehörde sieht keinen Verstoß gegen die beamtenrechtlichen Pflichten. Plakative und überspitzte Formulierungen stellen nicht stets einen Verstoß gegen die beamtenrechtlichen Verhaltenspflichten dar.

Zu Frage 3: Im Rahmen einer Regierungserklärung brachte die Ministerpräsidentin das Entsetzen und die Erschütterung über die Morde und deren Zusammenhänge zum Ausdruck.

Zu Frage 4: Ich verweise auf die Antwort zu Frage 1.

Es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller.

Danke, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, Sie haben darauf verwiesen, der nichtamtliche Teil fällt in den eigenen Wirkungskreis. Können Sie da noch mal erläutern, weshalb ausschließlich der Landrat dann Herr des Amtsblatts ist und zum Beispiel der Kreistag über keinerlei Mitwirkungsmöglichkeiten verfügt? Wie ist das erklärbar, wenn es sich doch um eine Aufgabe im eigenen Wirkungskreis handelt, weil die alleinige Zuständigkeit des Landrats immer nur bei Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis gegeben ist?

Es ist eine Aufgabe im eigenen Wirkungskreis. Der Kreistag hat die Möglichkeit, die Grundsätze zu beschließen. Aber alles andere, das einzelne Amtsblatt, ist laufendes Geschäft und fällt dann ausschließlich in die Zuständigkeit des Landrats.

(Zwischenruf Abg. Heym, CDU: Genau, das muss reichen.)

Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Kaschuba von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/3876. Findet sich jemand? Herr Abgeordneter Blechschmidt, bitte.

(Abg. Kuschel)

SCHOTT Solar Wafer GmbH/Schließung des Standorts in Jena

Am 12. Januar 2012 berichtete die Presse über die beabsichtigte Beendigung der Wafer-Fertigung am Standort Jena und die damit drohende Arbeitslosigkeit für rund 290 Mitarbeiter.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welcher Höhe wurden Fördermittel des Bundes, des Landes und/oder des Europäischen Sozialfonds zum Aufbau des Unternehmens SCHOTT Solar Wafer GmbH in welchen Jahren ausgereicht?

2. Welche Förderprogramme wurden zur Beantragung und Bescheidung der unter Frage 1 genannten Fördermittel genutzt und welches Ministerium zeichnete für die Bewilligung und Verwendungsnachweisprüfung der Fördermittel zuständig?

3. Waren in den Zuwendungsbescheiden zur Ausreichung von Fördermitteln an die SCHOTT Solar Wafer GmbH Bindungsfristen (zum Beispiel für den Erhalt von Arbeitsplätzen) enthalten und wenn ja, welche?

4. Liegen geprüfte Verwendungsnachweise für die ausgereichten Fördermittel vor und wenn ja, welche Ergebnisse weisen diese aus (gegebenenfalls Rückforderungen o. Ä.) ?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie, Herr Staatssekretär Staschewski.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich beantworte die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Kaschuba, vorgetragen vom Abgeordneten Blechschmidt, für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Auf Basis der Modifizierungsgenehmigung der Europäischen Kommission vom 16. Juli 2008 wurde der WACKER SCHOTT Solar GmbH als Rechtsvorgänger der SCHOTT Solar Wafer GmbH aus dem Förderprogramm „Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ein Zuschuss mit Zuwendungsbescheid der Thüringer Aufbaubank vom 15. Oktober 2008, konkretisiert durch den Änderungsbescheid vom 25. Mai 2009 in Höhe von 9.989.650 € bewilligt. Davon wurden am 23. Dezember 2011 2.488.283,28 € ausgezahlt. Bei den ausgereichten Mitteln handelte es sich ausschließlich um nationale Bewilligungsmittel der GRW, das heißt 50 Prozent der Bundesmittel und 50 Prozent Landesmittel.

Das Unternehmen hat mit Schreiben vom 19.01.2012 gegenüber der Thüringer Aufbaubank zugesichert, innerhalb von zehn Arbeitstagen die gesamten in Anspruch genommenen Fördermittel aus der GRW in Höhe von 2.488.283,28 € an die Thüringer Aufbaubank zurückzuerstatten. Des Weiteren hat das Unternehmen verbindlich erklärt, die entsprechenden Zinsforderungen nach Festlegung der Höhe umgehend zurückzuzahlen, sobald die Thüringer Aufbaubank diese ermittelt hat und den Rückforderungsbescheid den Unternehmen zugeleitet hat. Im Rahmen der Forschungs- und Technologieförderung des TMWAT wurden drei Projekte der Schott Solar Wafer GmbH und 2 Projekte des Rechtsvorgängers Wacker SCHOTT Solar GmbH unterstützt. Ausgezahlt wurden für diese Projekte insgesamt 2.976.804,76 € Landesmittel und EFREMittel, und zwar an Schott Solar Wafer GmbH 2.118.232,39 €, an die Wacker SCHOTT Solar GmbH 858.572,37 €.

Aufgeteilt nach Jahren erfolgte die Auszahlung wie folgt: 2005 52.682 €, 2006 379.708 €, 2007 329.653 €, 2008 96.529,37 €, 2009 6.826,05 € und 2010 1.111.406,34 €. Fördermittel aus dem Europäischen Sozialfond ESF wurden nicht bewilligt bzw. ausgereicht.

Zu Frage 2: Aus dem Förderprogramm „Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ wurde durch die Thüringer Aufbaubank namens und im Auftrag des Freistaats Thüringen der in der Antwort zu Frage 1 genannte Zuwendungs- und Änderungsbescheid erlassen. Die Gewährung der Zuschüsse zur Forschungs- und Technologieförderung erfolgte auf Grundlage der Richtlinien zur einzelbetrieblichen Technologieförderung durch die Thüringer Aufbaubank namens und im Auftrag des Freistaats Thüringen.

Zu Frage 3: Mit dem GRW-Zuwendungsbescheid vom 15. Oktober 2008, konkretisiert durch den Änderungsbescheid vom 25. Mai 2009, wurde das Unternehmen verpflichtet, mit Abschluss der Investitionen am 30. Juni 2012 424 Dauerarbeits- und 27 Ausbildungsplätze zu schaffen. Die Dauerarbeits- und Ausbildungsplätze sind für eine Überwachungszeit von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsrahmens tatsächlich zu besetzen, was durch den Zuwendungsempfänger nachzuweisen ist. In den Zuwendungsbescheiden der einzelbetrieblichen Technologieförderung wurde festgelegt, dass die wirtschaftliche Verwertung der FuE-Ergebnisse der Projekte innerhalb der Zweckbindungsfrist, also fünf Jahre nach Beendigung des FuE-Ergebnisses in Thüringen, erfolgen muss.

Zu Frage 4: Da der GRW-Zuwendungsbescheid widerrufen wird und die Schott Solar Wafer GmbH bereits versichert hat, den ausgezahlten GRW-Zuschuss in voller Höhe einschließlich Zinsen zurückzuerstatten, ist die Verwendungsnachweisprüfung

nun entbehrlich. Im Rahmen der Forschungs- und Technologieförderung des TMWAT liegen der Thüringer Aufbaubank für insgesamt drei Förderprojekte geprüfte Verwendungsnachweise vor. Die beiden Projekte der Wacker SCHOTT Solar GmbH sind abgeschlossen und nicht mehr in der Zweckbindungsfrist. Die Verwendungsnachweisprüfungen erfolgten ohne Beanstandungen. Der Förderzweck wurde erfüllt, Rückforderungen ergaben sich nicht. Ein Projekt der Schott Solar Wafer GmbH ist abgeschlossen. Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgte ohne Beanstandungen. Der Förderzweck wurde erfüllt, Rückforderungen in Höhe von 10.709,35 € bereits zurückgezahlt, ergaben sich durch nicht förderfähige Ausgaben. Die anderen beiden Projekte sind noch nicht abgeschlossen. Für die drei Projekte der Schott Solar Wafer GmbH erfolgt gegenwärtig durch die Thüringer Aufbaubank eine Anhörung nach § 28 Thüringer Verwaltungsgesetz, falls die Zuwendungen nicht gemäß der Richtlinie zur einzelbetrieblichen Technologieförderung verwendet wurden, erfolgt ein Widerruf der Zuwendungsbescheide.

Es waren viele Zahlen und ein paar Mal war das Komma verrutscht.

Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Berninger von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/3881.

Vielen Dank, Herr Präsident.

„Klopft an Türen, pocht auf Rechte“ - Sternsinger für Kinderrechte auf der ganzen Welt

Ministerpräsidentin Lieberknecht und Ministerin Walsmann empfingen am 9. Januar 2012 160 Sternsinger in der Staatskanzlei. Die Sternsinger wollten in diesem Jahr bundesweit mit ihrem Motto „Klopft an Türen, pocht auf Rechte“ darauf aufmerksam machen, dass Kinderrechte in aller Welt geachtet und unterstützt werden müssen. Am 15. Juli 2010 wurde die am 3. Mai 2010 vom Bundeskabinett beschlossene Erklärung zur Rücknahme der Vorbehalte gegen die UN-Kinderrechtskonvention bei der UN in New York hinterlegt. Das deutsche Ausländer- und Asylrecht wurde bisher jedoch nicht an die zentralen Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention angepasst, damit werden Flüchtlingskindern weiterhin grundlegende Rechte vorenthalten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Was versprach die Ministerpräsidentin den Kindern in ihrem Grußwort?

2. Nimmt die Ministerpräsidentin das Anliegen der Jungen und Mädchen derart ernst, dass sie sich im Bundesrat für eine tatsächliche Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention einsetzen wird im Sinne

- der Verankerung des Kindeswohls als vorrangiges Prinzip im Asyl- und Aufenthaltsrecht,

- der Heraufsetzung der Verfahrensmündigkeit im Asylverfahren auf 18 Jahre,

- der Beendigung der Mangelversorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

- des Verbots von Abschiebungen von Minderjährigen in andere EU-Staaten (im Rahmen sogenann- ter Dublin-Verfahren) sowie

- des Verbots der Anordnung von Abschiebungshaft für Minderjährige?

3. Wenn nein - wie wird dies durch die Landesregierung begründet?

4. Welche Rechtsverbindlichkeit entfaltet die UNKinderrechtskonvention bislang aufgrund welcher Gesetze?

Für die Landesregierung antwortet das Innenministerium, Herr Staatssekretär Rieder.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Berninger wie folgt:

Zu Frage 1: Frau Ministerpräsidentin würdigte in ihrer Begrüßung der Sternsinger deren Engagement für die Zukunft von Kindern in aller Welt, in diesem Jahr insbesondere auch für die Rechte junger Menschen und deren Beteiligung an Entscheidungen am Beispiel Nicaraguas, das zu den Ländern mit dem weltweit höchsten Kinderanteil gehört. Darüber hinaus wurden keine Aussagen getroffen.

Zu den Fragen 2 und 3: Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes wurde am 20. November 1989 von der Vollversammlung der Vereinten Nation verabschiedet. In der Bundesrepublik Deutschland ist diese Konvention am 5. April 1992 mit Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft getreten, zunächst allerdings mit Vorbehalten. Mit der Ratifizierung ist die Bundesrepublik Deutschland zu einem Vertragsstaat der Kinderrechtskonvention geworden. Am 15. Juli 2010 hat die Bundesregierung gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen erklärt, dass sie die 1992 erklärten Vorbehalte zurücknimmt. Seitdem gelten die Bestimmungen der UN-Kinder

(Staatssekretär Staschewski)

rechtskonvention vorbehaltlos für alle in Deutschland lebenden Kinder. Es bedarf insoweit keiner von der Fragestellerin angeforderten tatsächlichen Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention. Nach der Rechtsauffassung der Bundesregierung, die von der Landesregierung geteilt wird, hat die Rücknahme der Vorbehaltserklärung zur UN-Kinderrechtskonvention klarstellenden Charakter und löst keine Verpflichtung zur Änderung des Aufenthaltsund Asylrechts aus, da das deutsche Aufenthaltsund Asylverfahrensrecht in vollem Umfang den Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention entspricht. Demzufolge besteht kein Anlass für eine Änderung aufenthaltsrechtlicher bzw. asylrechtlicher Vorschriften.

Zu Frage 4: Mit der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention wurde auch der Freistaat Thüringen verpflichtet, die in der Konvention anerkannten Rechte durch geeignete Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstige Maßnahmen zu verwirklichen. Die UN-Kinderrechtskonvention wird in Thüringen verwirklicht durch die Thüringer Verfassung Artikel 17, 18 - Schutz und Förderung von Familien und von Kindern -, Artikel 19 und 20, darüber hinaus durch folgende Landesgesetze und die dazu erlassenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die ich exemplarisch benennen möchte: Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz, Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz, Thüringer Familienförderungssicherungsgesetz, Thüringer Erziehungsgeldgesetz, Thüringer Schulgesetz, Thüringer Förderschulgesetz, Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft, Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen, Thüringer Gesetz über die Schulaufsicht, Thüringer Gesetz zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen. Im Übrigen verweise ich auf den Bericht der Landesregierung „Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention“ in Drucksache 4/3919.

Es gibt eine Nachfrage durch die Fragestellerin.

Herr Rieder, Sie haben gesagt, die UN-Kinderrechtskonvention gilt für alle hier in der Bundesrepublik lebenden Kinder uneingeschränkt und es gäbe keinen Änderungsbedarf an Gesetzen. Ich möchte zumindest nach einer Differenz fragen, die ich beispielhaft nur benennen will. Jugendliche Flüchtlinge werden im Asylverfahren bereits im minderjährigen Alter als Erwachsene behandelt. Sieht denn die Landesregierung da nicht einen Widerspruch, daher dann auch einen Änderungsbedarf im Asylverfahrensrecht in Bezug auf das Kinderund Jugendhilferecht?