Protocol of the Session on January 26, 2012

Gesetz zur Änderung des Untersuchungsausschussgesetzes und anderer Gesetze Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 5/3895 ERSTE BERATUNG

Zunächst hat der Abgeordnete Hauboldt von der Fraktion DIE LINKE das Wort zur Begründung des Gesetzes.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, aktuelle politische und gesellschaftliche Ereignisse, die ihren Ausgang von Thüringen genommen haben, werfen u.a. die Frage auf, ob - und die Diskussion hatten wir heute Morgen schon - zehn Menschen noch am Leben sein könnten, wenn

staatliche Behörden und Stellen in Thüringen, aber auch in anderen Bundesländern und auf Bundesebene anders gehandelt hätten, andere Einschätzungen getroffen hätten in Bezug und im Umgang mit Rechtsextremen bzw. mit dem Rechtsextremismus. Das alles, denke ich, muss umfassend aufgearbeitet werden und es müssen auch die notwendigen umfassenden Konsequenzen daraus gezogen werden. Der Thüringer Landtag muss hier seine parlamentarischen Kontrollrechte so wirksam wie möglich ausüben. Das Instrument des parlamentarischen Untersuchungsausschusses stellt nach allgemeiner Überzeugung das viel beschworene scharfe oder schärfste Schwert zur Kontrolle der Regierung und anderer Behördenbereiche der Exekutive dar, denn ein Untersuchungsausschuss hat mehr Möglichkeiten der Überprüfung und Sachverhaltsaufklärung als andere Parlamentsausschüsse. Das wurde auch in der bisherigen Diskussion um die parlamentarische Aufarbeitung des NSU bzw. der Rechtsextremismusproblematik in Thüringen immer wieder angesprochen. Doch ohne die entsprechenden gesetzlichen und rechtlichen Vorgaben lässt sich der eben formulierte Anspruch nicht verwirklichen.

Thüringen hat, was sein Recht bzw. Gesetz für Untersuchungsausschüsse angeht, nach Meinung meiner Fraktion erheblichen Verbesserungsbedarf.

(Beifall DIE LINKE)

Diesen Verbesserungsbedarf haben wir schon in der Vergangenheit deutlich angemeldet. So wurde im Januar 2005 von meiner Fraktion ein entsprechender Gesetzentwurf zur Änderung des Untersuchungsausschussgesetzes in den Landtag eingebracht und leider von der CDU-Mehrheit im Juni 2005 abgelehnt. Wichtigste inhaltliche Punkte sind:

- Beschränkung der Rechte von Regierung und Exekutive auf Auskunftsverweigerung bzw. Herausgabe auf das verfassungsrechtlich notwendige Maß, so dass zum Beispiel die Aufdeckung und Fehlverhalten nicht mehr als Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Regierung bzw. einer Behörde umgedeutet werden und damit als Begründung für die Verweigerung von Auskunfts- oder Aktenherausgabe herangezogen werden kann;

- oder Stärkung der Oppositions- und Minderheitenrechte zum Beispiel bei Recht mit Bezug auf den Abschlussbericht, also das Recht auf eigenständiges zusammenhängendes Sondervotum, aber auch Schutz des Untersuchungsgegenstandes vor Veränderungen durch die Mehrheit;

- oder der Untersuchungsausschuss bekommt das Recht, darüber zu entscheiden, wann bei Beratungen die Landesregierung anwesend sein darf, grundsätzliches Anwesenheitsrecht der Landesregierung nur noch bei Beweisaufnahmen, so gewinnt

(Abg. Schubert)

der Parlamentsausschuss notwendige, strategische Freiräume gegenüber der Landesregierung;

(Beifall DIE LINKE)

- oder die Einführung des Instruments des Ermittlungsbeauftragten, diesen gibt es in ähnlicher Form schon im Rahmen von Bundesuntersuchungsausschüssen, der Ausschuss kann so externen Fachverstand zu Ermittlungen und Aufarbeitung hinzuziehen, der Beauftragte bleibt dem Ausschuss voll verantwortlich und berichtspflichtig;

- oder die Auskunftsverweigerungsrechte von privaten Unternehmen, soweit sie zur Untersuchung anstehen und in öffentliche Vorgänge involviert sind, werden auf das verfassungsrechtlich notwendige Maß beschränkt, hier sieht das bisherige Thüringer Untersuchungsausschussgesetz im Vergleich zu anderen Regelungen einen sehr weitreichenden Schutz vor, der nicht notwendig ist;

- oder die Ausweitung des Öffentlichkeitsprinzips, insbesondere auch bei Zugänglichkeit von Ausschussunterlagen für Journalisten und Forschung etc.

Meine Damen und Herren, meine Fraktion bringt diese bekannten Reformvorschläge - das gebe ich gern zu -, allerdings in aktualisierter Fassung heute als Gesetzentwurf wieder in den Landtag ein. Nach unserem Verständnis ist eine offene und sachliche, aber auch kritische Diskussion im Justiz- und Verfassungsausschuss im Rahmen einer Anhörung sinnvoll und notwendig. Wenn der angekündigte Untersuchungsausschuss sich nicht ständig - und das ist meine persönliche Anmerkung - auch an den von mir geschilderten Formalien und juristischen Hindernissen festbeißen will - und Herr Fiedler hat heute früh auch auf diese Dinge aufmerksam gemacht, ich verweise auch auf den Untersuchungsausschuss 4/1 - Hotelaffäre - namentlich, damals Bauunternehmer Baumhögger -, so ist diese Gesetzesnovelle notwendig. Frau Marx sagte es, es darf nicht gemauert werden, dann muss auch abgesichert werden, dass der Beton nicht angerührt werden darf. Ich danke Ihnen.

(Beifall DIE LINKE)

Danke, Herr Abgeordneter, für die Gesetzesbegründung. Ich eröffne jetzt die Aussprache. Als Erster hat Abgeordneter Scherer von der CDU-Fraktion das Wort.

Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, aktuelle Geschehnisse hatten wir heute Morgen, das stimmt, das war auch richtig so, wie es heute Morgen letztlich beschlossen worden ist. Das, was wir hier haben, ist ein Gesetzentwurf

das ist eben gesagt worden von dem Kollegen Hauboldt - aus dem Jahr 2005 und der entspricht mit einer einzigen Ausnahme, nämlich mit den Regelungen zu fraktionslosen Abgeordneten, wortwörtlich dem, was 2005 vorgelegt worden ist. Natürlich kann man einen Entwurf neu einbringen, wir haben auch eine neue Legislaturperiode, aber es hat sich, jedenfalls aus unserer Sicht, an der Sachlage zu 2005 nichts geändert und damals hat die CDUFraktion Gründe vorgebracht, die für eine Ablehnung des Entwurfs sprechen und die gelten heute noch genauso.

(Zwischenruf Abg. Ramelow, DIE LINKE: Die waren damals schon falsch und die sind heu- te falsch.)

Das mag sein, dass Sie das so sehen. Ich sehe es anders und ich begründe auch gleich, warum ich es so sehe. Lassen Sie mich doch einfach mal ausreden. Die Absicht ist klar, es soll die vermeintliche Gunst der Stunde genutzt werden, wo über einen konkreten Untersuchungsausschuss heute Morgen gerade beschlossen worden ist, auch gleich glauben machen zu wollen, dass das bestehende Untersuchungsausschussgesetz unzureichend sei. Dem ist aus unserer Sicht nicht so.

Mit Ihrer Erlaubnis, Herr Präsident, möchte ich aus der Präambel des Entwurfs der Fraktion DIE LINKE kurz etwas zitieren. Da gibt es einen Absatz 2 in der Präambel: „Untersuchungsausschüsse üben ihre Kontrollfunktion vor allem dadurch aus, dass ihnen ermöglicht wird, die zur Untersuchung gestellten Sachverhalte mit Instrumentarien aufzuklären …, die mit dem Vorgehen eines Gerichts bei der Sachverhaltsermittlung zu vergleichen sind. Daher sind die Regelungen zur Beweisaufnahme und deren Ausgestaltung faktisch das Kernstück eines Untersuchungsausschussgesetzes.“ Dann geht es im nächsten Absatz noch weiter und da steht: „Daher liegt es nahe, für die Ausgestaltung des einem Gerichtsverfahren ähnlichen Vorgehens des Ausschusses Regelungen und Strukturen des Strafprozesses heranzuziehen und gegebenenfalls zu modifizieren. Zu berücksichtigen ist, dass das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss - anders als ein (übliches) Strafverfahren - in einem politisierten Umfeld und mit sich politisch konträr gegenüberstehenden Beteiligten stattfindet. Es geht in einem Untersuchungsausschuss nicht um den Nachweis strafrechtlicher Verantwortlichkeit..., sondern um die Aufklärung von Sachverhalten, deren politische Bewertung und die Feststellung der politischen Verantwortlichkeit.“ Jetzt kommt noch ein wichtiger Satz: „Im Hinblick auf diese Funktion kann das Untersuchungsinstrumentarium des Untersuchungsausschusses flexibler gestaltet werden als im Strafprozess.“ Aber gerade wenn es nicht um die Sanktionierung von Straftaten geht, sondern „nur“ - das nur ist wirklich nur in Anführungszeichen - um politische Bewertungen und politische Verantwortlichkei

(Abg. Hauboldt)

ten, dürfen Eingriffe z.B. in Persönlichkeitsrechte oder in andere Grundrechte nicht weitergehender sein als im strafrechtlichen Bereich. Das heißt, es sollte eben gerade keine Flexibilisierung, keine flexiblere Gestaltung von Grundrechten und Persönlichkeitsrechten in dem Falle da sein. Das heißt, Fragen der Art und Weise der Beweiserhebung, die dürfen die bereits sehr starken Eingriffe in Grundrechte, wie sie die StPO vorsieht, eben nicht noch weiter ausdehnen.

Artikel 64 Abs. 3 der Thüringer Verfassung weist auf die Strafprozessordnung hin - zur Erklärung: Artikel 64 ist für die Beweiserhebung in Absatz 3 des Untersuchungsausschusses. Dieser weist also auf die StPO hin und sieht vor bzw. sagt aus: „Dabei gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß, …“. Das muss man als Grundsatz anerkennen, so steht es in der Verfassung. Insbesondere enthält die derzeitige Regelung der Beweisaufnahme - und das muss man mit aller Deutlichkeit sagen - im Moment den Grundsatz der Öffentlichkeit und auch den Grundsatz der möglichst weitgehenden Unmittelbarkeit der Beweiserhebung - auf beides will ich nachher noch mal zurückkommen. Sie von der Fraktion DIE LINKE versuchen das Gegenteil zu suggerieren, dass man nämlich mehr Öffentlichkeit herstellen müsse, weil die so nicht gegeben sei. In Wirklichkeit ist es aber so, dass nicht nur die Beweisaufnahme - von engen Ausnahmen abgesehen, auf die ich gleich noch mal zu sprechen komme - natürlich öffentlich ist, sondern auch das Ergebnis der Untersuchungen. Auch Sondervoten werden veröffentlicht und sind öffentlich.

Noch ein Wort zum Minderheitenschutz: In der jetzigen Regelung ist er gewahrt, was an vielen Stellen deutlich wird. Es beginnt schon bei der Einsetzung des Untersuchungsausschusses, wofür ein Fünftel der Mitglieder des Landtags ausreicht. Dass Sie diese Fünftelregelung innerhalb des Untersuchungsausschusses bei Beschlüssen an zahlreichen Stellen zusätzlich einführen wollen, verkennt allerdings den Minderheitenschutz und setzt die Mehrheitsverhältnisse im Ausschuss praktisch außer Kraft. Dabei ist es aber gerade bei Beweisanträgen, wenn man da eine Ablehnung hat, nur in besonderen Fällen möglich, einen Beweisantrag abzulehnen, auch jetzt schon. Einen weiteren Schutz vor unberechtigter Ablehnung von Beweisanträgen stellt auch die Anrufung der Kommission dar, die, soweit ich das weiß, in den damals vier Untersuchungsausschüssen in der letzten Legislaturperiode ganz selten, ich glaube, zweimal überhaupt angerufen worden ist. Das heißt, es gab bei den vier Untersuchungsausschüssen in der letzten Legislaturperiode auch nur zweimal offenbar Streit darüber, ob ein Beweisantrag zu Unrecht oder zu Recht abgelehnt worden ist. Schon diese allgemeinen Ausführungen zu Ihrem Entwurf zeigen, dass

es keineswegs einer Verbesserung der derzeitigen Gesetzeslage bedarf.

Ich will noch auf einige Einzelregelungen konkret eingehen, um das zu veranschaulichen. Ich will als Erstes den § 9 a, Ermittlungsbeauftragter, hervorheben. Es soll ein Ermittlungsbeauftragter eingeführt werden, den gibt es im Bund, ich weiß es. Allerdings halte ich diesen Ermittlungsbeauftragten für eine sehr problematische Angelegenheit, weil er die Möglichkeit eröffnet, einen Großteil der Beweiserhebung nicht nur dem Ermittlungsbeauftragten, sondern sogar seinen Hilfskräften zu übergeben, an diese zu delegieren. Und dies führt zu einer Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses vom Hörensagen und widerspricht in meinen Augen dem Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wie die StPO sie an sich im Strafprozess strikt vorschreibt. Dass das gefährlich ist und dass sich der Untersuchungsausschuss mit einem solchen Ermittlungsbeauftragten in seine eigenen Aufgaben begibt, dazu will ich nur einen einzigen Satz aus der Gesetzesbegründung des Entwurfs der LINKEN zitieren. Zu § 9 a steht: „… in nicht wenigen Fällen entscheidet die Auswahl der Person“ - des Ermittlungsbeauftragten - „auch über den Erfolg der Sachverhaltsaufklärung.“ Mehr brauche ich dazu nicht zu sagen. Wenn man den Ermittlungsbeauftragten so sieht, dann begibt sich in der Tat der Untersuchungsausschuss der eigenen Ermittlung und setzt einen Ermittlungsbeauftragten dagegen. Dann kann man auch die Kommission, wie sie jetzt zum Beispiel vom Innenministerium ist, damit irgendwo involvieren. Ja, natürlich, schütteln Sie nicht mit dem Kopf. Wenn ich das tatsächlich an einen Ermittlungsbeauftragten abgebe und mich darauf verlasse, was der ermittelt, dann bin ich auch nicht weiter. Das muss der Untersuchungsausschuss aus meiner Sicht gefälligst selber machen und sei es durch einen Unterausschuss, aber nicht durch einen Ermittlungsbeauftragten.

(Zwischenruf Abg. Ramelow, DIE LINKE: Im Bundestag funktioniert es doch.)

Ja, ja, im Bundestag funktioniert es.

(Zwischenruf Abg. Ramelow, DIE LINKE: Das ist ein anderes Parlament.)

Jetzt nehmen Sie doch meine Meinung zur Kenntnis. Ich habe eben gesagt, das ist meine Meinung. Ich finde, es ist ein Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Es mag ja sein, dass das im Bundestag so geregelt ist, deshalb finde ich es trotzdem als Verstoß

(Unruhe DIE LINKE)

lassen Sie mich doch das sagen, was ich sagen will - gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz der Beweisaufnahme.

Zum nächsten Paragraphen. § 10 regelt den Ablauf der Sitzungen. Da wird insbesondere in Absatz 4 die Frage geklärt, wann ausnahmsweise die Beweisaufnahme nicht öffentlich ist. In der Begründung, warum das geändert werden muss, wird ausgeführt, die bisherigen Ausschlussgründe seien sehr unklar und weitgehend gefasst. Bisher steht dort, die Beweisaufnahme ist dann nicht öffentlich, wenn öffentliche oder private Geheimnisse dies erfordern. Ich gebe zu, es ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, wann das so ist. Das soll jetzt ersetzt werden durch einen ganzen Katalog von Möglichkeiten. Das fängt an mit erstens, ist dann nicht öffentlich, wenn überragende Schutzinteressen für das Wohl des Bundes oder eines Landes dies gebieten, insbesondere wenn erhebliche Nachteile für die Sicherheit - und so geht das weiter. Dann kommt zweitens, drittens, zum Beispiel, dass ein Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder ein Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch die öffentliche Erörterung überwiegend schutzwürdiger Interessen - so geht das weiter. Indem ich jetzt da hingehe und diese zwei Worte aufsplitte in vier oder fünf lange Ziffern, kann ich mir nicht vorstellen, in meinen Augen ist das keine klarere Regelung, sondern es macht das Ganze nur noch schwieriger und streitanfälliger, wenn ich das auf diese Art und Weise so aufsplitte. In Absatz 6 - das ist vorhin schon einmal zur Sprache gekommen - hat der Herr Hauboldt gesagt, es wäre eine gute Regelung, wenn man der Landesregierung den Zutritt zu nicht öffentlichen Sitzungen, wenn es sich nicht um eine Beweisaufnahme handelt, verwehren würde in der Regel und nur ausnahmsweise zulassen würde.

(Beifall DIE LINKE)

Herr Kuschel, darüber kann man ja diskutieren, das ist im Gericht auch nicht anders. Wenn das Gericht sich berät, ist auch sonst niemand dabei, wenn es sich berät außerhalb der Beweisaufnahme. Darüber kann man diskutieren. Wenn man das aber schon so macht, dann darf man nicht in § 12 Abs. 2 und 3 stehenlassen, dass die Landesregierung sämtliche Protokolle auch über diese Sitzungen, zu denen sie eigentlich keinen Zutritt hat, zugeschickt bekommt. Das beißt sich dann wieder. Da sieht man, dass auch handwerklich vielleicht das eine oder andere dann nicht so ganz stimmt in diesem Entwurf. Das ist so.

(Zwischenruf Abg. Berninger, DIE LINKE: Bloß weil Sie das sagen, ist es nicht so.)

Auf der einen Seite dürfen Sie nicht dabei sein, am nächsten Tag bekommen Sie das Protokoll geschickt, da steht dann alles drin. Herr Kuschel, Sie wollen dazu etwas fragen.

Jawohl, ich wollte gerade fragen, ob Sie das zulassen.

Herr Abgeordneter.

Danke, Herr Präsident. Herr Scherer, die von Ihnen beschriebene Praxis kennen wir schon im kommunalen Bereich. Da gibt es nicht öffentliche Sitzungen und trotzdem wird am Ende der Sitzung dann ein Protokoll gefertigt, das also auch zugängig ist.

(Zwischenruf Abg. Heym, CDU: Ein Ergeb- nisprotokoll.)

Inwieweit können Sie nachvollziehen, dass die von uns vorgeschlagene Regelung nur sichern soll, dass die Ausschussmitglieder ohne Anwesenheit der Landesregierung oder Vertreter der Landesregierung einen Diskussionsprozess führen können und die Landesregierung den aber nicht mit beeinflussen kann durch „Lächeln oder böses Gucken“ oder wie auch immer, das kennen wir ja, aber im Nachhinein es natürlich selbstverständlich ist, dass die zweite Säule des Parlamentarismus, also die Landesregierung, dann in Kenntnis gesetzt wird über die Dinge, die in ihrer Abwesenheit auch beraten worden sind. Was finden Sie an diesem Verfahren widersprüchlich?

Sie meinen, Herr Kuschel, auf der einen Seite, wenn dann Regierungsvertreter sitzen, hätten die Abgeordneten Angst, ihre Meinung zu sagen, sie hätten aber keine Angst davor, wenn die Meinung, die sie gesagt haben, hinterher von der Landesregierung nachgelesen werden kann. Ja, jetzt lassen Sie mich mal in meinem Konzept fortfahren, Herr Kuschel, sonst fangen wir hier eine Doppeldiskussion an.

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Aber Sie dürfen nicht von Ängsten sprechen.)

Na ja, das Recht darf ich auch in Anspruch nehmen. Ja, ist ja gut.

Also, wenn ich mal als Präsident dazwischenreden kann. Ein Thüringer Landtagsabgeordneter hat nie Angst.