Protocol of the Session on August 18, 2010

Für die Landesregierung antwortet das Finanzministerium, Herr Staatssekretär Dr. Spaeth.

Sehr geehrter Herr Präsident, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kummer wie folgt:

Zu Fragen 1 und 2: Mit dem Beschluss des Landtags vom 24. Februar 2005 wurde der Landesregierung aufgegeben, im Landesdienst 7.400 Stellen und Planstellen abzubauen. Es ist die Auffassung der Landesregierung, den beschlossenen Stellenabbau durch einen sozialverträglichen Personalabbau zu begleiten. Hierfür wird insbesondere die natürliche Fluktuation der Bediensteten genutzt. Dies vorangestellt ist festzustellen, dass eine Berücksichtigung des Stellenabbaus im Rahmen des Stellenabbaukonzepts der Landesregierung durch Ausgliederung in hundertprozentige Landestochergesellschaften durchaus möglich ist. Da bei derartigen Ausgliederungen eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit bei der Durchführung der staatlichen Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienenden Tätigkeiten zugrunde liegen muss, ist die Berücksichtigung des Stellenabbaus in diesen Fällen durchaus angebracht. Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Stellenabbaus in Verbindung mit dem Personalübergang ist die Betrachtung der Ausgabeseite für eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Ausgliederungsmaßnahme nicht allein maßgebend. Vielmehr müssen bei einer Gesamtanalyse mögliche Auslagerungen auch die Entwicklung der Einnahmeseite und die nicht monetären Faktoren bewertet werden. Nur unter Würdigung aller Aspekte kann eine Entscheidung über die Wirtschaftlichkeit von Auslagerungen getroffen werden. Letztlich entscheidet jedoch der Haushaltsgesetzgeber über den Verbleib oder den Wegfall von Stellen und Planstellen. Die Erfüllung des Stellenabbaukonzepts ermöglicht im Übrigen nur indirekt die Einstellung von Personal in der Landesverwaltung. So wurde die Realisierungsquote des Stellenabbaukonzepts bei der Ermittlung möglicher Einstellungen auf freie und besetzbare Stellen berücksichtigt.

(Staatssekretär Richwien)

Zu Frage 3: Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die Ausrichtung jeglichen Verwaltungshandelns nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit soll die bestmögliche Nutzung von Ressourcen bewirken. Grundsätzlich ist dabei die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzustellenden Mitteln anzustreben. Diese Grundsätze verpflichten daher auch zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende Tätigkeiten durch Ausgliederung oder Privatisierung wirtschaftlicher erfüllt werden können. Die entsprechende Rechtsgrundlage findet sich in § 2 Abs. 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung. Das Land soll sich zudem gemäß § 65 Thüringer Landeshaushaltsordnung grundsätzlich an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn unter anderem ein wichtiges Interesse des Landes vorliegt und sich der vom Land angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Dies gilt gemäß § 105 Abs. 1 Ziffer 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, entsprechend.

Zu Frage 4: Entscheidend für eine Ausgliederung von Teilen der Landesverwaltung in eine 100-prozentige Landestochtergesellschaft sind die bereits genannten wirtschaftlichen Aspekte. Wie gesagt, ist die Betrachtung der Ausgabeseite für eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Ausgliederungsmaßnahme nicht allein maßgebend. Vielmehr müssen bei einer Gesamtanalyse mögliche Auslagerungen auch die Entwicklung der Einnahmeseite und die nicht monetären Faktoren bewertet werden. Nur unter Würdigung aller Aspekte kann eine Entscheidung über die Wirtschaftlichkeit von Auslagerungen getroffen werden.

Ich danke Ihnen.

Danke, Herr Staatssekretär. Es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller.

Herr Staatssekretär, Sie haben eben dargestellt, dass es eine Gesamtanalyse braucht, bevor man Teile der Landesverwaltung entsprechend in eine Landestochter ausgliedert. Wie hat denn eine solche Gesamtanalyse auszusehen? Bedient sich da die Landesregierung üblicherweise unabhängiger Experten, die ein Gutachten erstellen oder macht man das aus der Landesverwaltung heraus selbst?

Die Landesverwaltung ist durchaus kompetent und muss sich nicht immer zwingend Dritter bedienen. Ich kenne viele Bereiche, wo die Leute in der Lage sind, solche Papiere selbst zu erstellen. Bei Wirtschaftlichkeitsanalysen im Rahmen der Ausgliederung von Pkws ist immer die Frage Kauf oder Leasing und für solche einfachen Fragestellungen gibt es z.B. vorgegebene Schemata.

Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Adams, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, in der Drucksache 5/1280.

Herr Präsident.

Gewährung von Zinsbeihilfen zur Stundung von einmaligen Beiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz

Nach der Richtlinie über die Gewährung von Zinsbeihilfen zur Finanzierung von Beiträgen nach § 7 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (Thür- KAG) und von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) gewährt der Freistaat Thüringen Zinsbeihilfen. Dadurch soll die zinslose Stundung von Beiträgen im Interesse der Beitragspflichtigen erleichtert werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Anträge auf Zinsbeihilfe gemäß der oben genannten Richtlinie wurden seit 2008 in welcher Höhe gestellt (um eine Auflistung nach Jahren wird gebeten)?

2. Wie viele Anträge wurden in welcher Höhe seit 2008 vom Freistaat bewilligt und wie viele wurden mit welchen maßgeblichen Gründen abgelehnt (um eine Auflistung nach Jahren wird gebeten)?

3. Welche finanziellen Verpflichtungen des Freistaats bezüglich der genannten Zinsbeihilfen sind für die kommenden fünf Haushaltsjahre zu erwarten (um eine Auflistung nach Jahren wird gebeten) ?

4. Inwieweit beabsichtigt die Landesregierung, im Interesse der Rechtssicherheit der Bürgerinnen und Bürger die bisher immer auf ein Jahr begrenzte Richtlinie auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

Danke, Herr Abgeordneter. Für die Landesregierung antwortet das Innenministerium, Herr Staatssekretär Geibert.

(Staatssekretär Dr. Spaeth)

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Adams beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Nach Mitteilung der zuständigen Bewilligungsbehörde, dem Landesverwaltungsamt, wurden im Jahr 2008 von den Aufgabenträgern der Abwasserentsorgung und von den Kommunen als Beitragsgläubiger 352 Anträge auf Gewährung von Zinsbeihilfen mit einer Gesamtantragssumme von rund 1,18 Mio. € gestellt. Im Jahre 2009 waren es 333 Anträge mit einer Gesamtantragssumme von rund 1,2 Mio. €. Für das Jahr 2010 wurden 237 Anträge mit einer Gesamtantragssumme von rund 460.000 € bis zum Stichtag 31. Juli 2010 beim Landesverwaltungsamt gestellt.

Zu Frage 2: Die Bewilligungsbehörde hat im Jahr 2008 insgesamt 352 Zinsbeihilfeanträge mit einer Gesamtsumme von rund 1,15 Mio. € bewilligt. Bei 29 Anträgen wurde ein Teil der beantragten Zinsbeihilfen in Höhe von insgesamt rund 30.000 € abgelehnt. Kein Antrag wurde vollständig abgelehnt. Im Jahr 2009 wurden 331 Zinsbeihilfeanträge mit einer Gesamtsumme von rund 1,14 Mio. € bewilligt. Lediglich zwei Anträge mit einer Summe von insgesamt 73 € wurden vollständig abgelehnt. Bei 34 Anträgen wurde ein Teil der beantragten Zinsbeihilfen in Höhe von insgesamt rund 57.000 € abgelehnt. Bis zum Stichtag 31. Juli 2010 hat das Landesverwaltungsamt im Jahr 2010 insgesamt 210 Zinsbeihilfeanträge mit einer Gesamtsumme von rund 382.000 € bewilligt. Vier Zinsbeihilfeanträge mit einer Summe von insgesamt rund 7.000 € wurden vollständig abgelehnt. Bei 31 Anträgen hat das Landesverwaltungsamt einen Teil der beantragten Zinsbeihilfen in Höhe von insgesamt rund 26.000 € abgelehnt. Für 23 neue Anträge ist die Bearbeitung noch nicht abgeschlossen. Nach Mitteilung der Bewilligungsbehörde waren die wesentlichen Gründe für die Ablehnungen fehlende Nachweise, fehlerhafte Zinsberechnungen oder es wurden Zinsbeihilfen für Beitragspflichtige beantragt, die ihren Hauptwohnsitz oder Sitz nicht in Thüringen haben.

Zu Frage 3: Für die Gewährung von Zinsbeihilfen wurden bis zum Jahr 2009 Verpflichtungsermächtigungen für das Haushaltsjahr 2011 in Höhe von insgesamt rund 394.000 € in Anspruch genommen. Darüber hinaus stehen im Haushaltsplan für das Jahr 2010 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 750.000 € zur Verfügung, die für das Jahr 2011 gebunden werden können. Davon sind bis zum 31. Juli 2010 rund 102.000 € gebunden. Für das Haushaltsjahr 2012 sind aus Verpflichtungsermächtigungen, die bis zum Jahr 2009 eingegangen wurden, insgesamt rund 216.000 € gebunden. Zusätzlich stehen im Haushaltsplan 2010 Verpflichtungs

ermächtigungen für das Jahr 2012 in Höhe von bis zu 500.000 € zur Verfügung. Davon sind bis zum 31. Juli 2010 rund 62.000 € für 2012 gebunden. Für das Haushaltsjahr 2013 wurden bis zum Jahr 2009 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 98.000 € ausgebracht. Daneben stehen im Jahr 2010 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von bis zu 400.000 € für das Jahr 2013 zur Verfügung, wovon bis jetzt rund 37.000 € gebunden wurden. Im Haushaltsplan 2010 können für das Jahr 2014 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von bis zu 150.000 € eingegangen werden. Davon sind bis jetzt rund 18.000 € gebunden.

Zur Frage 4: Es ist derzeit nicht beabsichtigt, einen gesetzlichen Fördertatbestand zu schaffen, weil sich die Gewährung der Zinsbeihilfen auf der Grundlage einer Förderrichtlinie bereits seit 1993 bewährt hat und die sehr geringe Ablehnungsquote auch aus Sicht der Bürgerinnen und Bürger dafür gerade keinen Anlass gibt. Vielen Dank.

Danke, Herr Staatssekretär. Ich sehe einen Wunsch auf Nachfrage durch den Abgeordneten Kuschel.

Danke, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, die jetzt in Rede stehende Förderrichtlinie ist befristet bis 31.12. dieses Jahres. Wir haben jetzt Ende August. Ist im Rahmen der Landesregierung schon eine Entscheidung getroffen, was ab 01.01.2011 wird, ob die Richtlinie verlängert werden soll? Damals war ja die Befristung für ein weiteres Jahr damit begründet, dass bis zum Jahresende neue gesetzliche Regelungen durch den Landtag beschlossen werden sollen. Das ist jetzt eher zweifelhaft, ob das bis zum Jahresende geschehen kann, weil noch kein Gesetzentwurf dem Landtag zugeleitet ist. Deshalb also die Frage: Was wird ab 01.01.2011?

Darüber wird die Landesregierung rechtzeitig im Rahmen der laufenden Frist befinden.

Die Antwort war deutlich kürzer als die Frage. Herr Abgeordneter Kuschel mit einer zweiten Anfrage.

Danke, Herr Vorsitzender. Meine zweite Frage, Herr Staatssekretär: Können Sie den unbestimmten Rechtsbegriff „rechtzeitig“ etwas konkretisieren?

Den hatte ich im Rahmen der Antwort konkretisiert: Nach Möglichkeit im Rahmen der Laufzeit der aktuellen Richtlinie.

Ich sehe keinen weiteren Nachfragebedarf. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hauboldt von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/1300.

Überwachung zur Einrichtung und zum Vorhalten sogenannter Behindertenparkplätze

Im Landkreis Sömmerda häufen sich Beschwerden betroffener Bürger in Form von Anzeigen Bezug nehmend auf das Entfernen von Behindertenparkplätzen an Großmärkten und Verkaufseinrichtungen. Nach Behördenaussagen seien die Zuständigkeiten nicht eindeutig geklärt. Allerdings ist gemäß § 53 Thüringer Bauordnung sicherzustellen, dass u.a. Verkaufsstätten und Stellplätze barrierefrei erreicht und genutzt werden können.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Behörde ist auf welcher Grundlage für die Überwachung zur Einrichtung und zum Vorhalten von sogenannten Behindertenparkplätzen von Verkaufsstätten zuständig?

2. Mit welchen geeigneten Maßnahmen haben die zuständigen Behörden die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen?

3. Welche Behörde ist auf welcher Grundlage ermächtigt, dafür Sorge zu tragen, dass die vorgehaltenen sogenannten Behindertenparkplätze von Verkaufsstätten tatsächlich nur durch Menschen mit Behinderungen genutzt werden, und welche geeigneten Maßnahmen dürfen die zuständigen Behörden in den Fällen des Missbrauchs auf welcher Rechtsgrundlage ergreifen?

4. Welchen Novellierungsbedarf zum barrierefreien Bauen für Verkaufsstätten und Stellplätze sieht die Landesregierung aufgrund der bisherigen Erfahrungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften und möglicherweise festgestelltem zunehmenden Missbrauch von sogenannten Behindertenparkplätzen und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr, Frau Dr. Eich-Born.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hauboldt beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Nach § 53 Thüringer Bauordnung müssen u.a. Verkaufsstätten und Stellplätze von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Damit soll erreicht werden, dass ein unter Berücksichtigung der üblichen Nutzer angemessener Anteil an Stellplätzen behindertengerecht wird. Das bedeutet nicht, dass jeder einzelne öffentliche Stellplatz behindertengerecht ausgebaut werden muss. Für den Vollzug der Bauordnung sind nach § 61 Thüringer Bauordnung die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig.

Zu Frage 2: Die Überwachung sämtlicher Anforderungen der Thüringer Bauordnung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Zahl von Behindertenstellplätzen wird durch Inaugenscheinnahme kontrolliert. Im vorliegenden Fall hat die Nachfrage ergeben, dass dem Landratsamt Sömmerda nur ein Bürger bekannt ist, der sich über das Entfernen von Kennzeichnungen für Behindertenstellplätze beschwert hat. Eine Kontrolle ergab, dass es sich um Verkaufsstätten handelte, die nicht unter die Thüringer Verkaufsstättenverordnung fallen und in deren Baugenehmigung die Herstellung von Behindertenstellparkplätzen nicht verlangt worden war. Da die Behindertenstellplätze freiwillig geschaffen wurden, ist die Beseitigung der Kennzeichnung auch kein Verstoß gegen die Thüringer Bauordnung.

Zu Frage 3: Soweit - wie allgemein verbreitet - die Kennzeichnung als Behindertenparkplatz durch einen privaten Verfügungsberechtigten vorgenommen worden ist, kann sich dieser auf sein privates Hausrecht berufen. Die eventuelle Beauftragung eines Abschleppunternehmens richtet sich dann nach Privatrecht. Weder Polizei noch Ordnungsbehörden haben insoweit Eingriffsrechte oder Eingriffspflichten.

Zu Frage 4: Die Landesregierung sieht im Hinblick auf die Fragestellung keinen Novellierungsbedarf bei den Anforderungen der Thüringer Bauordnung, da sie das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl von Behindertenstellplätzen auch zukünftig für erforderlich hält. Eine zunehmende unberechtigte Nutzung von Behindertenparkplätzen wurde nicht festgestellt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Praxis überwiegend reibungslos abläuft und die meisten Verkehrsteilnehmer entsprechend gekennzeichnete Parkplätze freihalten.

Es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller.

Danke schön, Herr Präsident. Eine Nachfrage, vielleicht auch eine Richtigstellung: Der Bürger, auf den Sie sich beziehen, das ist einer, der eine Klage erhoben hat, es gibt aber mehrere Beschwerden. Nicht dass das irgendwo im Raum stehen bleibt, dass es sich hier nur um einen Bürger handelt.

Meine Frage: Sie haben ausgeführt, dass es in Ausnahmefällen nur in den hier gezeigten Fällen nicht den Tatbestand erfüllt, dass eine Baugenehmigung erforderlich sei für die Behindertenparkplätze. Welche Ausnahmetatbestände müssen denn dafür gelten und wieweit kollidiert dabei Privatrecht, was Sie angeführt haben?

Ich kann das wie folgt beantworten: Das hängt natürlich auch immer von der Größe der jeweiligen Einrichtungen ab. Ich kann Ihnen dazu sagen, dass wir von den unteren Bauaufsichtsbehörden keine mengenmäßig zu beachtenden Beanstandungen hinsichtlich der Bauordnung haben. Wir gehen natürlich davon aus, dass in den Fällen, wo kleine Verkaufsstätten vor Ort der Fall sind, wo die Regelung nicht zutrifft, dass da über die Kommunikation vor Ort sich Lösungen finden lassen.