Ich denke auch, dass in dem Entwurf der Linken noch mal genau darüber diskutiert werden muss, wie weit sie beim Sponsoring gehen wollen. Sie wollen Sponsoring grundsätzlich verbieten und, ich glaube, das ist nicht sachgemäß.
Sie wollen es verbieten und, meine sehr verehrten Damen und Herren, alle wissen, dass es in Thüringen kaum eine Sportveranstaltung - nicht nur Profisportveranstaltung - gibt, ohne ein Sponsoring zu haben.
Vernünftige Dinge, wie eine Biobrotbox, die wir in letzter Zeit verteilt haben, die natürlich gesponsert werden, sollten wir nicht verbieten. Es ist das ehrliche und gute Engagement von Privatunternehmen und das sollten wir nicht diskreditieren, wenn wir es hiermit aufnehmen, meine sehr verehrten Damen und Herren.
Sie nennen es Zuverlässigkeitsregister, aber das einzige Kriterium, wie man in dieses Zuverlässigkeitsregister kommt, sehr verehrte Damen und Herren von der Linken, sind Kriterien von Verfehlungen. Damit ist es ein Verfehlungsregister. Da sollte man auch sprachlich klar bleiben und das auch sagen. In ein Zuverlässigkeitsregister müssten alle aufgenommen werden, da würden wir uns sehr übernehmen. Aber Sie sagen, wenn jemand eine Verfehlung begeht, kommt er in dieses Register. Man muss dabei immer im Blick haben, dass das eine große Prangerwirkung hat. Wenn Sie in Ihren Kriterien benennen würden, dass bei erwiesener Schuld jemand in dieses Register kommt, würde ich da vielleicht sogar noch mitgehen können. Aber Sie normieren bei Verfehlungen schon in § 6 ganz klar folgende Formulierung: „Der Eintrag erfolgt bei einer Verfehlung im Sinne des Absatzes 1“ und dann wird erklärt „bei Zulassung der Anklage.“ Meine sehr verehrten Damen und Herren, zu diesem Zeitpunkt ist überhaupt nicht klar, ob derjenige eine Verfehlung begangen hat. Das muss das Gericht dann klären. Ich glaube, dass es nicht sachdienlich ist und dass es eher zu Auswüchsen führen würde, wenn jeder, gegen den ein Verfahren eröffnet wird, dann schon für schuldig erklärt wird und in dieser Negativliste aufgeführt wird.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, auch hier müssen wir Freiheit und Sicherheit in eine gute Balance bringen. Nicht umsonst haben die Piraten in Thüringen diesen Teil Ihres Gesetzes hart kritisiert mit deutlichen Worten.
Ja, Herr Fiedler, schauen Sie mal ins Internet, ins Neuland, da erfährt man sehr viel und es macht die Debatte um einiges breiter.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, wer hier verpflichtet werden soll in dem Gesetz, das wird auch nicht ganz klar und zumindest ist es nicht ganz schlüssig, was die Linke hier machen möchte.
Mindestens an einem Beispiel, wo Sie alleinig den Datenschutzbeauftragten des Landes Thüringen sozusagen mit in den Bereich nehmen, der hier unter diese Regelung fällt, erschließt sich mir das nicht, warum Sie nicht andere Beauftragte auch aufnehmen wollen. Das scheint mir unklar, da sind auch Brüche im Satz in der Formulierung, so dass ich nur glauben kann, dass das vielleicht ein Fehler ist, der sich redaktionell durchgetragen hat.
auch diskutieren. Nein, es darf nicht so bleiben, wie bisher vorgeschlagen, aber in guter parlamentarischer Manier werden wir das gemeinsam zu einem guten Ende bringen. Vielen Dank.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, ich kann mich dem nur anschließen, was Herr Gentzel gesagt hat, Korruption ist sicherlich eine Straftat, die nicht toleriert werden darf und auch nicht soll, weil sie nicht nur materiellen Schaden, sondern auch Imageschaden für jedes Land verursacht. Dem kann ich mich anschließen und kann das auch nur unterstreichen. Dennoch muss ich sagen, als ich den Gesetzentwurf der Linken auf den Tisch bekommen und mir den durchgelesen habe, habe ich schon das Gefühl gehabt, dass hier in diesem Land eine Hochburg der Korruption sein könnte, dass eine Welle der Korruption durch dieses Land geht, und ich habe mich natürlich gefragt, welche Fälle fallen mir denn so ein in den letzten Monaten oder Jahren, wo es richtig um handfeste Korruption ging. Ich muss sagen, mir ist da nichts groß eingefallen, wo man so richtig über Korruption spricht, nicht über Wirtschaftskriminalität, Subventionsbetrug und Ähnliches, sondern Korruption. Aber darauf komme ich nachher noch, wenn es um Ihre Begründung zum Gesetz geht.
Wie gesagt, mit diesem Gesetzentwurf, den Sie vorgelegt haben, vor allem in § 1 Abs. 2, da kommt man schon zu der Erkenntnis, dass man hier einen Generalverdacht ausspricht gegenüber allen aufgelisteten Behörden und Institutionen, die Sie in den Bereich der Korruptionsanfälligkeit rücken wollen. Dieser Generalverdacht erschließt sich meiner Ansicht nach nicht. Die Anfälligkeit gibt es auch in vielen anderen Bereichen, aber hier geht es um den öffentlichen Bereich und da muss ich sagen, habe ich dieses so nicht feststellen können. Auch wenn dies sicher nicht die Intention des Gesetzentwurfs sein soll, so wird doch gleichwohl unverkennbar, dass hier Regelungen geschaffen werden sollen, welche weit über die geltenden Vorschriften hinausgehen und damit unweigerlich zu einem bedenklichen Blick auf Thüringen und seine Behörden führen.
Nach unserer Auffassung bedarf es der hier vorgelegten Vorschriften in diesem Ausmaß und Umfang nicht, da wir bereits über einen umfassenden und wirksamen Regelungskatalog zur Prävention und Korruption verfügen. So ist gemäß Ziffer 4 der Richtlinie „Korruptionsbekämpfung in der öffentli
chen Verwaltung des Freistaats Thüringen“ vom 20. August 2002 bei allen obersten Landesbehörden zur Korruptionsbekämpfung ein Antikorruptionsbeauftragter zu bestellen. Bei allen anderen Behörden kann nach deren Zuschnitt und nach Umfang und Aufgabenbereich als dezentrale Kontrollinstanz ein Antikorruptionsbeauftragter bestellt bzw. eine Innenrevision zur Korruptionsbekämpfung mittels Organisationserlass eingerichtet werden. Soweit ist nicht gesichert, dass für die Angelegenheit der Korruptionsbekämpfung der Antikorruptionsbeauftragte der jeweiligen oberen Landesbehörde zuständig ist. Zudem gilt in Thüringen selbstverständlich auch das Strafgesetzbuch mit einem Korruptionsstraftatbestand: § 299 ff. - Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 331 ff. - Vorteilsnahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung. Also das ist alles im Strafgesetzbuch verankert. Zudem verfügen alle Thüringer Ministerien, oberen Landesbehörden über einen Antikorruptionsbeauftragten. Auch der Rechnungshof sollte an dieser Stelle erwähnt werden, der auch umfangreiche Prüfungen vornimmt. Ungeachtet dessen gilt und da, denke ich, sind wir uns alle im Hause einig -, dass jede Form von Korruption zu verurteilen ist.
Ich möchte jetzt noch ein paar Worte verlieren über Ihre Begründung, die Sie eingeführt haben. Der Herr Adams hat da auch schon Anmerkungen gemacht, was zum Beispiel den Lobbyismus anbelangt, den Sie gleich in Ihrem ersten Absatz angesprochen haben, den Sie in die Nähe der Korruption rücken. Auch hier möchte ich sagen, dass wir das bei Weitem nicht so sehen. Lobbyismus ist legitim und hat mit Korruption nichts zu tun. Es gibt auch eine entsprechende Liste aus dem Deutschen Bundestag, eine Lobbyliste; ich kann Ihnen mal sagen, wer alles in dieser Lobbyistenliste des Deutschen Bundestages aufgeführt wird: Deutsche Orchestervereinigung, Deutsche Polizeigewerkschaft, Allianz pro Schiene, der Paritätische Wohlfahrtsverband, Dachverband der Kritischen Aktionärinnen und Aktionäre, das sind ja die, die genau da einen besonderen Blick drauf werfen, und wir haben auch den ältesten noch aktiven Verband, den Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Ich denke, diese Aufgeführten, nur ein paar aus dieser Lobbyistenliste, sind weit weg von Korruptionsverdacht.
Ich sage es noch mal, es ist legitim, dass man für eine Sache bei Politikern wirbt, und man darf ihnen nicht unterstellen, dass hier irgendwelche finanziellen Geschenke dabei sind. Auch wenn es um Spenden geht, das muss ich auch sagen, Spenden sind auch legitim. Auch da sollte man sehr vorsichtig die Diskussion führen, dass man hinterher nicht den Eindruck erweckt, alle, die spenden, würden dann hinterher auch was bekommen.
An der Stelle, wenn wir das im Ausschuss diskutieren, sollten wir damit auch sachlich umgehen und die einzelnen Begriffe nicht vermischen. Das sollte man nicht tun, Lobbyismus ist nicht gleich Korruption.
Einen zweiten Bereich möchte ich noch ansprechen, den Sie auch in Ihrer Einführung ein Stück weit hervorheben, das ist der Beitritt zum UN-Übereinkommen gegen Korruption, dem 168 Staaten beigetreten sind und das ratifiziert wurde. Sie haben es darauf abgestellt, dass Deutschland nicht dabei ist, dass Deutschland nicht ratifiziert hat. Dafür gibt es auch Gründe, weil nach wie vor verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Ich will mal sagen bei diesen unterzeichnenden und ratifizierenden Ländern, wo Deutschland sich und wo die sich befinden, was Korruption anbelangt. Die haben alle unterschrieben. Italien hat 2009 ratifiziert, UN-Übereinkommen gegen Korruption und steht auf Platz 72 des Korruptions-Rankings, was jedes Jahr herausgegeben wird, 2012 auf Platz 72. Griechenland auf Platz 94, Mexiko auf 105, Rumänien auf 66 und auch Afghanistan hat dieses UN-Abkommen ratifiziert und steht auf Platz 174, dem letzten Platz.
Ich will damit nur sagen, die Unterzeichnung dieser Konvention ist das eine, das hilft aber nicht und das schützt schon gar nicht. Hier hat man so getan, weil Deutschland nicht unterschreibt, gehört es in die Reihe von Korea und anderen Staaten, die nicht unterschrieben haben. Das steht so drin. Da muss ich sagen, da macht man den falschen Denkansatz.
Korruption hat nichts damit zu tun, dass irgendwas unterschrieben wird und dass ich irgendwo beitrete. Korruption hat was damit zu tun, dass im Staat die Kontrolle funktioniert und wir sind im Ranking auf Platz 13, auf Platz 13 sind wir im Ranking, Dänemark auf Platz 1. Natürlich gibt es da eine Verbesserung, aber auf Platz 13 von 174 und das sollte man auch zur Kenntnis nehmen. Deswegen, liebe Kolleginnen und Kollegen der Fraktion DIE LINKE sollte man auch sehr vorsichtig mit solchen Forderungen umgehen und man sollte sie genau analysieren. Auch Ihre Beispiele, die Sie gebracht haben, die für Korruption sprechen, zum Beispiel Flick-Affäre oder Pilz-Affäre, soviel ich weiß, war das keine Korruption, das war Wirtschaftskriminalität. Das waren Subventionsbetrug bzw. Parteispenden, Flick-Affäre, aber nichts von Korruption. Das konnte nicht nachgewiesen werden. Auch in diesem Zusammenhang sollte man damit vorsichtig sein, wenn es um Korruption geht. Entweder es gibt konkrete Beispiele, dann sollte man die auch nennen und wenn es geht natürlich Thüringer. Pilz ist Wirtschaftskriminalität, Subventionsbetrug, Korrup
tion nicht. Also sollte man genau aufpassen. Ungeachtet dieser Anmerkung von mir, haben wir sicherlich genügend Zeit, das im Ausschuss zu diskutieren und vielleicht auch ein Stück weit zu analysieren. Ich beantrage auch die Überweisung federführend an den Innenausschuss, an den Justizausschuss und an den Petitionsausschuss. Danke.
Danke, Herr Abgeordneter. Das Wort hat jetzt der Abgeordnete Korschewsky von der Fraktion DIE LINKE.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, Korruption ist auch und vor allem ein Demokratieproblem, auch wenn es meist nur als Problem der wirtschaftlichen Schadensverursachung und der Kriminalität wahrgenommen wird. Bei Korruptionsvorgängen und Korruptionsgefährdungslagen geht es ebenso darum, dass gesellschaftliche Akteure und Gruppen ihre gesellschaftlichen Einflussmöglichkeiten und ihre wirtschaftlichen, finanziellen Machtpositionen ausnutzen. Dies geschieht meist entweder auf sehr intransparente Art und Weise, die demokratischen Entscheidungswege zu manipulieren oder aber, um unter Umgehung dieser eigentlich vorgesehenen Entscheidungswege meist wirtschaftliche Interessen und Machtansprüche durchzusetzen. Es überrascht faktisch nicht, dass Untersuchungen zeigen, in Gesellschaften, in denen soziale Ungleichheit und die Begünstigung bestimmter Gesellschafts- und Einflussgruppen zunehmen, wächst auch die Gefahr von Korruption. Dies vor allem dann, wenn Entscheidungswege und Entscheidungsumstände nicht ausreichend transparent gemacht werden. In der kriminologischen Forschung, auf die sich auch das Bundeskriminalamt stützt, wird folgende Definition verwendet. Korruption ist danach der „Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines machtpolitischen Mandats zugunsten eines anderen, auf dessen Veranlassung oder Eigeninitiative zur Erlangung eines Vorteils für sich oder einen Dritten mit Eintritt oder in Erwartung des Eintritts eines Schadens oder Nachteils für die Allgemeinheit oder für ein Unternehmen“. Die lobbykritische Organisation Transparancy International definiert Korruption als „Missbrauch von anvertrauter Macht zum privaten Vorteil“. Lobbykritische Organisationen wie LobbyControl fordern schon lange bessere gesetzliche Regelungen zur Antikorruptionsarbeit in Deutschland, auch von den Landesgesetzgebern. Denn in bestimmten Bereichen der Gesetzgebung und vor allem der Umsetzung von Gesetzen und Projekten sind die Länder am Zug. Im aktuellen Lobbyreport 2013 von LobbyControl findet
sich auf Seite 33 die Überschrift „Das Problem: Ein wirkungsvolles Antikorruptionsgesetz fehlt“. Weiterhin weisen lobbykritische Organisationen und kritische Wissenschaftler seit Langem darauf hin, dass die verschiedenen Formen von Lobbyismus und Lobbytätigkeiten ein erhebliches Korruptionsgefahrenpotenzial aufweisen und Lobbyismus die Vorstufe zu Korruption sein kann. Die Eindämmung von Lobbyismus ist daher auch Antikorruptionsarbeit. Genau darauf, Herr Kellner, haben wir mit unserem Antrag hingewiesen, dass Lobbyismus nicht per se von Grund auf falsch ist. Es gibt natürlich auch berechtigten Lobbyismus. Aber Lobbyismus führt sehr schnell dazu, dass aus einem Lobbyismus, der durchaus getragen wird, auch Korruptionsgefahren und Korruption entstehen können. Und dem wollen wir auch in diesem Vergleich deutlich etwas entgegensetzen.
Lobbyismus, der eingedämmt und beseitigt werden müsste, gibt es auch in Thüringen und Deutschland, wie das jüngste Beispiel der BMW-Spende an die CDU unter anderem zeigt.
Es macht Sinn und ist für den Erhalt der Glaubwürdigkeit und des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die öffentlichen Strukturen unverzichtbar, Korruptionsgefährdungslagen so weit wie möglich zu verhindern und zu beseitigen. Dabei geht es ausdrücklich - und auch das will ich hier noch einmal sagen, weil es von dem Platz heute schon gesagt wurde - nicht darum, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlichen Dienst irgendwie unter Generalverdacht zu stellen, vielmehr will das Gesetz damit den engagierten Beschäftigten im öffentlichen Bereich in Thüringen weiteres Handwerkszeug zu besseren Arbeitsabläufen an die Hand geben.
Wichtig für Aufbau und Stärkung wirksamer Arbeitsstrukturen für Antikorruptionsarbeit wäre auch - das wurde hier schon angesprochen, ich will es noch einmal deutlich sagen -, dass Deutschland endlich dieses UN-Abkommen gegen Korruption ratifiziert. Die Mehrheit des Bundestages hat es dieses Jahr im Frühjahr oder im Vorsommer wieder abgelehnt. Ich will hier eins auch sagen, Herr Kellner: Wenn es darum geht, dieses UN-Abkommen zu unterzeichnen bzw. zu ratifizieren, dann heißt es nicht - natürlich sind es Länder wie Barbados, Butan, Tschechien, Guinea, Japan, Neuseeland, Sudan und Syrien, das ist eine illustre Liste, die das noch nicht ratifiziert haben. Jetzt frage ich mich aber sehr: Warum hat es denn Deutschland nicht ratifiziert, wenn es denn tatsächlich so ist, das stimmt, dass Deutschland in dieser Liste an 13. Stelle liegt? Hier geht es doch darum, dass wir tatsächlich damit auch ein Zeichen setzen und nicht sagen, wir brauchen dieses nicht. Wenn über 100 Länder dieses mittlerwei
le ratifiziert haben, weiß ich nicht, welche Gesetzlichkeiten dagegen sprechen sollten, dieses UN-Abkommen nicht zu ratifizieren.
Ganz konkreter und sachlicher Ausgangspunkt für die aktuelle Arbeit der Fraktion DIE LINKE am Themenfeld in Thüringen ist - das wurde von meinem Kollegen Blechschmidt gesagt - die Kleine Anfrage zur Arbeit der Antikorruptionsbeauftragten, öffentliche Stellen in Thüringen. Angesichts der von der Landesregierung genannten moderaten Fallzahlen, die auch Kollege Blechschmidt hier schon einmal genannt hatte, acht an der Zahl: Wie hoch ist denn die Dunkelziffer der nicht entdeckten Fälle wirklich? Kann es wirklich sein, dass ausgerechnet im Wirtschaftsministerium keinerlei Prüfbedarf im Bereich der Antikorruptionsarbeit bestanden hat? Wie sehr wirkt sich die Tatsache belastend bzw. hemmend aus, dass die Antikorruptionsbeauftragten, die es in den oberen Landesbehörden, auch in den Ministerien gibt, diese Tätigkeit meist neben anderen Aufgaben erledigen bzw. erledigen müssen und damit auch noch weisungsgebunden sind. Eine Evaluierung der Arbeit der Antikorruptionsbeauftragten, vor allem aber der Richtlinie von 2002 wäre sinnvoll gewesen, ist aber offensichtlich bisher nie erfolgt. Angesichts der Entwicklung im Bereich der Antikorruptionsarbeit und der Antikorruptionsforschung hätte zumindest die Überarbeitung dieser Richtlinie angestanden. Artikel 6 des oben genannten UN-Abkommens verlangt, dass die Beauftragten unabhängig und weisungsfrei arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Nach Auskunft der Landesregierung in der oben genannten Anfrage bekommen die Antikorruptionsbeauftragten ihre Aufgaben meistens von den Behördenleitern und sie sind ihm - genauer gesagt - sogar untergeordnet und damit natürlich auch nicht weisungsfrei. Angesichts dieser rechtlichen und tatsächlichen Situation ist die Einschätzung der Landesregierung für uns nicht nachvollziehbar, die Vorgaben des Artikel 6 des UN-Abkommens gegen Korruption zur Unabhängigkeit von Antikorruptionsbeauftragten seien mithin schon erfüllt. In der Richtlinie von 2002 finden sich durchaus sinnvolle Dinge, wie die Anordnung des sogenannten Mehraugenprinzips. Allerdings stellen sich bei allen Festlegungen in der Richtlinie Fragen danach, wie sie denn bisher in der Praxis umgesetzt wurden.
Zu einem weiteren Punkt: Nach dem schon die recht kurze Aufstellung der Antikorruptionsbeauftragten in der Anfrage zeigt, dass bei Weitem nicht alle Stelleninhaberinnen vom Rotationsprinzip erfasst wurden, ist anzunehmen, dass auch für die anderen Bereiche und Beschäftigten dieses Prinzip der Rotation nur sehr bedingt eingehalten wurde. Nach allem, was nun schon zur Situationsanalyse gesagt wurde, kann die niedrige Zahl von acht Verdachtsfällen seit 2009 hier keine Entwarnungswirkung haben, zumal wenn man berücksichtigt, dass offenbar keine besondere aktive Antikorruptionsar
beit in Thüringen derzeitig tatsächlich und wirklich stattfindet. Allerdings haben es die Antikorruptionsbeauftragten durch die fehlende Unabhängigkeit und die meist fehlende Freistellung von anderen Aufgaben, aber auch wegen des fehlenden Fortund Weiterbildungsanspruchs nicht leicht. Das will ich deutlich an dieser Stelle sagen. Sie haben es sogar sehr schwer, diese Arbeiten durchzuführen. Also selbst engagierte Antikorruptionsbeauftragte haben offensichtlich mit anstrengenden Rahmenbedingungen zu kämpfen. Ich sage auch, hier muss es deutliche Nachbesserungen an der Stelle geben.
Der Versuch der Situationsbeschreibung mit Blick auf den Bereich Antikorruptionsarbeit macht deutlich, dass dieser Bereich nach Einschätzung der LINKE-Fraktion in den letzten Jahren in Thüringen leider vernachlässigt wurde. Die Diskussion um ein Antikorruptionsgesetz des Landes kann nach Meinung meiner Fraktion dazu durchaus Abhilfe schaffen.
Wie sehen nun die inhaltlichen und organisatorischen Vorschläge meiner Fraktion für eine Stärkung der Antikorruptionsarbeit im Land konkret aus? Der Geltungsbereich unseres Gesetzentwurfes erstreckt sich auf alle öffentlichen Stellen in Thüringen. Erfasst sind auch private Unternehmen, wenn sie für die Erledigung öffentlicher Aufgaben herangezogen werden. Dazu gibt es neben § 1 noch eine spezielle Vorschrift in § 24 Abs. 6. In den allgemeinen Vorschriften werden die wichtigen Fragen der flächendeckenden Korruptionsgefährdungsanalyse und der Festlegung der korruptionsgefährdeten Bereiche sowie die turnusgemäße Wiederholung dieser Prüfungen geregelt. Diese Festlegungen sind dann unter anderem auch von Bedeutung für die Bestimmung der Stellen, bei denen nach § 24 Abs. 5 das Rotationsprinzip anzuwenden ist. Ich komme an dieser Stelle ganz kurz auf einen Einwand des Innenministers von gestern zurück, dass das Rotationsprinzip verfassungsmäßig anzuzweifeln wäre. Wenn dem so wäre, wie in unserem gestrigen Gesetzentwurf angezweifelt wurde, dann wäre die Richtlinie von 2002 auch nicht gesetzeskonform bzw. von der Verfassung anzweifelbar. Dem scheint nicht so zu sein.