Protocol of the Session on September 11, 2008

Wir fahren fort mit dem Tagesordnungspunkt 24

Fragestunde

und ich eröffne diese hiermit.

Ich rufe auf die erste Mündliche Anfrage des Abgeordneten Huster, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 4/4269.

War der Abgeordnete Mohring als Überbringer eines Lottomittelbescheids unterwegs?

Im Amtsblatt der Stadt Blankenhain Nr. 4/2008 wird auf Seite 11 der CDU-Bürgermeister des Ortsteils Thangelstedt bezüglich der Sanierung des örtlichen Vereinshauses zitiert: „Eine finanzielle Hilfe wurde durch den Landtagsabgeordneten Mike Mohring in Form eines Schecks in Höhe von 4.000 € (...) in feierlicher Runde übergeben. Dafür nochmals recht herzlichen Dank.“ Dazu ist ein Bild abgedruckt, das den Abgeordneten Mohring mit einem überdimensionalen Scheck in den Händen zeigt. Die Sanierung des Vereinshauses in Thangelstedt war durch Lottomittel in Höhe von 4.000 € gefördert worden. Meines Erachtens wird dadurch der Eindruck erweckt, Abgeordneter Mohring selbst hat diese finanzielle Unterstützung geleistet.

Ich frage die Landesregierung:

1. Hat der Abgeordnete Mohring in Thangelstedt einen Lottomittelbescheid im Auftrag der Landesregierung überbracht und wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage?

Falls Frage 1 mit Nein beantwortet wird:

2. In welcher Form wurde wann, durch wen der Lottomittelbescheid seitens der Landesregierung übergeben?

3. Ist die Landesregierung bereit, dem Landtag oder gemäß § 74 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags dem Haushalts- und Finanzausschuss über ihre Praxis bei der Lottomittelvergabe zu berichten?

4. Ist es aus Sicht der Landesregierung kommunalaufsichtlich geboten, die Stadt Blankenhain aufzufordern, die Mitteilung im Amtsblatt richtigzustellen, da die Landesregierung der Überbringer des Lottomittelbescheids war und nicht der Abgeordnete Mohring, und wie begründet sie dieses?

Es antwortet Staatssekretär Hütte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Huster beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Nein. Das wird Sie auch nicht besonders überraschen.

Zu Frage 2: Der Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung aus den Überschüssen der Staatslotterien 2007 vom 15. Oktober 2007 ist dem Zuwendungsempfänger am 16. Oktober 2007 per Post übersandt worden.

Zu Frage 3: Nein, die Landesregierung sieht keine Veranlassung, in dieser Angelegenheit an den Haushalts- und Finanzausschuss heranzutreten oder das Plenum zu befassen. Die Vergabe von Überschüssen aus den staatlichen Glücksspielen richtet sich nach dem Thüringer Glücksspielgesetz in Verbindung mit den §§ 23 und 24 der Thüringer Landeshaushaltsordnung sowie den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Innerhalb dieser rechtlichen Rahmenbedingungen liegt die abschließende Entscheidung über die einzelnen Anträge auf Lottomittel im Ermessen des jeweiligen Ministers bzw. der jeweiligen Ministerin oder des Ministerpräsidenten. Ich verweise zur Praxis insoweit auf die Antworten zu den Kleinen Anfragen 4/2444, 4/2227, 4/2226, 4/2153, 4/1259, 4/1087, 4/984, 4/983, 4/912 und 4/268. Somit ist dem Landtag über die Praxis der Lottomittelvergabe bereits umfassend berichtet worden.

Zu Frage 4: Das Landratsamt Weimarer Land hat bereits als zuständige Kommunalaufsicht die Stadt Blankenhain darauf hingewiesen, die Mitteilung im Amtsblatt Nr. 04/2008 zur Vermeidung von Missverständnissen im Hinblick auf die Herkunft der Mittel richtigzustellen.

Herzlichen Dank.

Gibt es Nachfragen? Abgeordneter Huster, bitte.

Herr Staatssekretär, ich will noch mal fragen angesichts der Purzelbäume, die mir der eine oder andere Akteur zu schlagen scheint bei diesen wiederkehrenden Anfragen: Hält es die Landesregierung aus Ihrer Sicht für geboten, mit uns gemeinsam, sprich mit den Fraktionen des Thüringer Landtags, endlich über ein für alle Seiten transparentes Verfahren bei der Lottomittelvergabe nachzudenken und zu diskutieren, um gemeinsam zu verhindern, dass solche falschen Pressemitteilungen in Zukunft noch zustande kommen?

Wie bereits die Vielzahl der von mir zitierten Antworten zeigt, pflegt die Landesregierung ein transparentes und nachvollziehbares Verfahren bei der Vergabe von Lottomitteln. Die Übergabe speziell - das ist auch bekannt - erfolgt durch Vertreter des Innenministeriums oder jeweils beauftragte staatliche Amtsträger. Von daher sehen wir keine Veranlassung, hier über eine weitere Veränderung der Verfahrensvorschriften nachzudenken.

Gibt es weitere Nachfragen? Abgeordneter Kuschel, bitte.

Danke, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär, haben Sie eine Erklärung dafür, warum immer nur Mitglieder einer Fraktion in derartige Vorgänge verwickelt sind, nämlich die der regierungstragenden Fraktion?

Ich sehe nicht, dass Abgeordnete „verwickelt“ sind. Ich habe gesagt und deutlich gemacht, dass die Vergabe der Mittel aus den staatlichen Lotterien durch die jeweiligen Ministerinnen und Minister im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften erfolgt.

Weitere Fragen habe ich jetzt nicht gesehen. Damit rufe ich die nächste Mündliche Anfrage auf, Abgeordneter Nothnagel, DIE LINKE, in Drucksache 4/4305 - Neufassung -.

Kommunalaufsichtliche Prüfung des Landesverwaltungsamtes bezüglich des Beteiligungserfordernisses des Kreistags in Sachen Kreiskrankenhaus Schmalkalden gGmbH und der Aufnahme von Krediten

Das Landesverwaltungsamt konzentrierte sich im Zusammenhang mit den „verschwundenen Krankenhausmillionen“ des Kreiskrankenhauses Schmalkalden gGmbH, so die Landesregierung in ihrer Antwort auf meine Mündliche Anfrage 4/4253 in der Plenarsitzung am 3. Juli 2008, lediglich darauf, „die Ursachen des Verschwindens und den Verbleib der Rücklagen der Kreiskrankenhaus gGmbH“ zu untersuchen.

Meines Erachtens ging das Landesverwaltungsamt bisher davon aus, dass die Kreditaufnahme des Kreiskrankenhauses einschließlich der Zustimmung der Vertreter des Landkreises zur Kreditaufnahme rechtskonform war, denn erst durch die Mündliche Anfrage wurde offensichtlich durch das Innenministerium das Landesverwaltungsamt um Klärung gebeten, ob gegen § 74 Abs. 1 und § 114 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) verstoßen wurde und ggf. rechtsaufsichtliche Maßnahmen zu veranlassen sind.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum nahm das Landesverwaltungsamt im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen die ehemalige Geschäftsführerin bzw. in jüngster Zeit aufgrund aktueller Presseveröffentlichungen und meinen persönlichen Schreiben vom 1. April und 6. Mai 2008 an den Präsidenten des Landesverwaltungsamts nicht von selbst Untersuchungen auf, ob gegen § 74 Abs. 1 und § 114 ThürKO verstoßen wurde?

2. Warum wurde im Landesverwaltungsamt im Zusammenhang mit der Informationsabforderung an den Landkreis Schmalkalden-Meiningen nach § 119 ThürKO nicht untersucht, ob ein entsprechender Beschluss des Kreistags für die Zustimmung der Vertreter des Landkreises zur Kreditaufnahme vorlag?

3. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass bei der kommunalaufsichtlichen bzw. möglicherweise gebotenen staatsanwaltlichen Aufklärung hinsichtlich der o.g. Kreditaufnahme für das Krankenhaus Schmalkalden gGmbH im Vergleich zu bisherigen ähnlich gelagerten Fällen gleiche Maßstäbe angelegt werden und um welche Maßstäbe handelt es sich dabei?

4. Sind der Landesregierung und dem Landesverwaltungsamt weitere Fälle fehlender Beschlüsse der Kreistage bzw. Stadträte der kreisfreien Städte im

Zusammenhang mit der Arbeit kommunaler Gesellschaften bekannt und wenn ja, welche?

Es antwortet Staatssekretär Hütte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Nothnagel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass die Landesregierung zu diesem Themenkomplex bereits mehrfach im Rahmen der Beantwortung von Mündlichen Anfragen Stellung genommen hat. Auf die Stellungnahme zu der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Nothnagel in der Drucksache 4/4132 in der Plenarsitzung am 5. Juni dieses Jahres sowie auf die Stellungnahmen zu den Mündlichen Anfragen in Drucksache 4/4253 und 4/4254 in der Plenarsitzung am 3. Juli dieses Jahres weise ich besonders hin.

Zu der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Nothnagel in Drucksache 4/4253 hatte ich mitgeteilt, dass die Mündliche Anfrage zum Anlass genommen wird, das Landesverwaltungsamt um Klärung zu bitten, ob gegen § 74 Abs. 1 und § 114 ThürKO verstoßen wurde und gegebenenfalls rechtsaufsichtliche Maßnahmen veranlasst sind. Im Ergebnis teilte das Thüringer Landesverwaltungsamt inzwischen mit, dass nach den Ausführungen des Landkreises Schmalkalden-Meiningen im Hinblick auf die Kreditaufnahme des Kreiskrankenhauses aus dem Jahre 1998 der Kreistag keinen Beschluss gefasst habe.

Das Landesverwaltungsamt gehe des Weiteren davon aus, dass nach § 74 Abs. 1 und § 114 ThürKO im Vorfeld der Gesellschafterversammlung vom 3. August 1998 ein Kreistagsbeschluss hätte herbeigeführt werden müssen. Zwar vertrete der Landrat des Kreises die Auffassung, dass der Kreistag der Gesellschafterversammlung alle Aufgaben übertragen habe, diese Argumentation könne aber seitens des Landesverwaltungsamts nicht nachvollzogen werden und stehe mit den genannten Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung nicht in Einklang. Das Landesverwaltungsamt wurde darum gebeten, dem Landrat einen entsprechenden rechtsaufsichtlichen klarstellenden Hinweis zu geben; das ist inzwischen erfolgt.

Mit dieser Vorbemerkung komme ich zur Antwort auf die Frage 1: Das Landesverwaltungsamt teilte hierzu mit, dass zur Zeit des Strafverfahrens gegen die ehemalige Geschäftsführerin keine Anhaltspunkte

für einen Verstoß gegen die von mir bereits genannten Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung bestanden hätten. Das Fehlen eines Kreistagsbeschlusses sei seinerzeit nicht von Kreistagsmitgliedern oder gar vom Kreistag selbst gegenüber dem Landesverwaltungsamt moniert worden. Ein rechtsaufsichtlicher Handlungsbedarf habe aber auch nach dem Hinweis des Abgeordneten Nothnagel in dem Schreiben vom 1. April 2008 nicht bestanden. Eine kommunalaufsichtliche Beanstandung sei nämlich nicht mehr zulässig. Der Kreditvertrag sei ungeachtet des fehlenden Kreistagsbeschlusses wirksam. Selbst eine nachträgliche Ablehnung des Beschlusses durch den Kreistag würde nicht zur Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses bzw. der Kreditaufnahme, die ja vor zehn Jahren erfolgt ist, führen. Die nunmehr festgestellte unterlassene Herbeiführung eines Kreistagsbeschlusses sei des Weiteren auch dienst- oder haftungsrechtlich nicht mehr zu sanktionieren. Es handele sich um Vorgänge, die zehn Jahre zurückliegen, so dass in jedem Fall Verjährung entsprechender Maßnahmen eingetreten sei.

Zu Frage 2: Die Inanspruchnahme des Informationsrechts nach § 119 der ThürKO erfordert, dass Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß vorliegen. Das Fehlen eines Kreistagsbeschlusses wurde nach Mitteilung des Landesverwaltungsamts seinerzeit von keiner Seite - ich habe schon darauf hingewiesen - bemängelt. Wie sich aus der Stellungnahme des Landrats ergibt, ging dieser selbst fälschlicherweise davon aus, dass ein solcher Beschluss nicht erforderlich war. Nach den Darlegungen des Landesverwaltungsamts wurde eine Beteiligung vom Kreistag seinerzeit auch nicht nachträglich eingefordert.

Zu Frage 3: Sofern Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 74 Abs. 1 und § 114 ThürKO vorliegen, hat die Rechtsaufsichtsbehörde den Handlungsbedarf auf der Grundlage der Gesetze und der Rechtsprechung zu prüfen. Im Übrigen sind stets die Umstände des Einzelfalls zu würdigen.

Zu Frage 4: Eine fehlende Kreistagsbefassung im Zusammenhang mit der Stimmrechtsausübung des kommunalen Vertreters in der Gesellschafterversammlung einer kommunalen GmbH war Gegenstand der Kleinen Anfrage 1060 vom 17. November 2006 der Abgeordneten Reimann und Kuschel betreffend die Willensbildung hinsichtlich der Stimmrechtsausübung kommunaler Vertreter in Organen von Unternehmen der privaten Rechtsform. Allerdings ging es in dem dortigen Fall nicht um fehlende Zustimmung des Stadtrates bzw. Kreistags zu einer Kreditaufnahme nach § 74 Abs. 1 und § 114 ThürKO. Weitere Fälle, in denen diese Frage eine Rolle gespielt hätte, sind dem Innenministerium nicht bekannt. Allerdings gibt es auch keine landesweite sta

tistische Erfassung von entsprechenden Fällen. Vielen Dank.

Es gibt Nachfragen. Abgeordneter Nothnagel, bitte.

Im Vorfeld dieser Anfrage hatte ich Ihnen noch einmal einen Brief geschrieben und auch Antwort von Ihnen erhalten. Sie haben gesagt, Sie haben das dem Landesverwaltungsamt weitergeleitet. Hier ging es um den Beschluss von 1992, worauf sich der Landrat bezieht. Sie wollten das noch einmal prüfen lassen. Meine Frage: Gab es von Ihnen eine Terminierung dieser Prüfung? Wenn ja, wann ist diese? Weiterhin wollte ich noch einmal nachfragen, ob es hier in Thüringen gängige Praxis ist, wie Sie mir in einer meiner letzten Anfragen geantwortet haben, dass es im Jahre 2001 von März bis Oktober monatlich und von November 2001 bis Juli 2004 zweimonatlich Stellungnahmen des Landrates an das Landesverwaltungsamt hinsichtlich der verschwundenen Krankenhausmillionen gab. Meine Frage ist nun, ist es in Thüringen üblich, dass Schreiben einer kommunalen Gesellschaft, eines Krankenhauses - das sind nämlich diese Stellungnahmen auf dem Kopfbogen des Krankenhauses und mit der Unterschrift des Geschäftsführers des Krankenhauses, Herrn Schönewolf - dann als Stellungnahmen des Landrats zu werten sind? Das kann ich nicht verstehen. Da wollte ich gern einmal fragen, ob das in Thüringen so üblich ist oder nur im Kreis Schmalkalden-Meiningen mit dem Krankenhaus Schmalkalden.

Herr Abgeordneter, zu Ihrer letzten Frage, auf welchen Kopfbögen diese Stellungnahmen, die vom Landesverwaltungsamt abgefordert worden sind, gefertigt worden sind, das entzieht sich schlichtweg meiner Kenntnis. Von daher würde ich daraus auch keine Üblichkeit für Thüringen ableiten. Ich weiß, dass es Stellungnahmen an das Landesverwaltungsamt gegeben hat im Rahmen des kommunalaufsichtlichen Auskunfts- und Informationsrechts, wie wir es auch berichtet haben. Aber wie uns das Landesverwaltungsamt mitgeteilt hat, war Gegenstand dieser Stellungnahmen nicht etwa die Frage dieses Kreistagsbeschlusses, so dass - um diese Frage geht es ja hier vor allen Dingen im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegenüber dem Landrat - da auch kein Anlass seitens des Landesverwaltungsamts bestand, dieser Frage aufgrund der angeforderten Informationen nachzugehen.

Zu dem zweiten Punkt: Ihr Schreiben ist zum Anlass genommen worden - und es hat sich ja auch noch

einmal ein Herr Dr. Urban an uns gewandt mit bestimmten Dingen zum Sachverhalt -, das Landesverwaltungsamt aufzufordern, innerhalb der nächsten sechs Wochen zu diesem Themenkomplex, zum Gesamtkomplex, der über den Kreistagsbeschluss hinausgeht, Stellung zu nehmen. Sobald diese Stellungnahme vorliegt, werde ich Sie selbstverständlich unterrichten.